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52_III_113

BGE 52 III 113

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine «ein-

wandfreie » Feststellung der Forderung der Beschwerde-

führerin deshalb nicht vorliege, weil die Parteien über

die Tragweite des gerichtlichen Vergleiches uneinig seien,

und sie hat sie darauf verwiesen, diesen Zweifel über

die Auslegung des Vergleiches durch gerichtliche Klage

heben zu lassen. Damit stellt sie sich auf den Standpunkt,

dass an und für sich im Verfahren nach Art. 111 Schluss-

absatz SchKG durch ein unzweideutiges Urteil oder

durch einen es ersetzenden klaren Vergleich auch für

das Betreibungsamt ver bin d 1 ich die Frage der

Anrechnung der vindizierten Gegenstände entschieden

oder von derselben dispensiert werden könnte.

Auch die Rekurrentin hält es als selbstverständlich,

dass die Parteien im Prozesse gemäss Art. 111 Abs. 3

SchKG gültig auch die in IV. Klasse zu kollozierende

Hälfte der festgesetzten Frauengutsforderung festsetzen,

namentlich auch in der Weise bestimmen können, dass

die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der zurück-

genommenen Gegenstände n ic h t

Platz zu greifen

habe. Sie vertritt nur die Ansicht, dass über die Trag-

weite des Vergleiches die Aufsichtsbehörden und nicht

die Gerichte zu entscheiden haben und dass der Vergleich

nicht zweideutig sei, sondenl klar ihr Recht gebe.

2. -

Jene Auffassung kann jedoch nicht als richtig

anerkannt werden. Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3

SchKG handelt es sich nur darum, die H ö h e der

Frauengutsforderung in für die Prozessparteien mass-

gebender Weise zu bestimmen. Dagegen kann über die

erst nachher erfolgende Kollokation der Forderung in

diesem Stadium und zwischen diesen Parteien nicht auch

in das Amt bindender Weise disponiert werden, weder

durch Urteil, noch durch Parteiabmachung. Das bleibt

dem -später einsetzenden Kollokationsverfahren vor-

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

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behalten, in dem auch allfällig wieder andere Gläubiger

das Privileg bestreiten können. Am allerwenigsten aber

kann über die Frage der Anrechnung der zurückgenom-

menen Gegenstände an den in IV. Klasse zu kollozie-

renden Betrag ein Urteil oder ein Vergleich der Parteien

in jenem Verfahren ergehen, weil es sich d abc i um

eine reine Ver t eil u n g s m ass nah m e handelt,

über die ein gerichtliches Verfahren überhaupt nicht

stattzufinden hat. Das Betreibungsamt hat daher in

korrekter Weise diese Anrechnung gemäss Gesetz vor-

genommen, und es war durch eine mit dem Gesetze im

Widerspruch stehende, gegenteilige Parteiabrede e i n-

z el n e r Gläubiger mit der Ansprecherin nicht gebun-

den. Somit ist weder für ein gerichtliches Verfahren

Raum, noch haben sich die Aufsichtsbehörden überhaupt

mit der Interpretation des Vergleiches hinsichtlich dieser

Punkte zu befassen, da, selbst wenn er. tatsächlich im

Sinne der Rekurrentin abgefasst worden sein sollte, die

Betreibungsbehörden dadurch nicht an der pflichtge-

mässen Handhabung der Verteilungsvorschrift über die

Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände ge-

hindert werden könnten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

31. Entscheid vom 13. September 1926

i. S. Ersparniskasse Nidau.

Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 und 100 VZG. Betreibung

auf Verwertung des einem Dritten gehörenden Pfandes;

Stellung des Dritteigentümers in der Betreibung; Inhalt

und Bedeutung des ihm zuzufertigenden Zahlungsbefehls

(Formular) :

Zur Eröffnung der Betreibung gegen den Dritteigentümer

. genügt es, wenn ihm eine Abschrift des für den Schuldner

bestimmten Zahlungsbefehls zugestellt wird.

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Schnldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, einen

in den geltenden verbindlichen Formen erlassenen Zahlungs-

betehl mit der Begründung aufzuheben, diese Formen seien

ungenügend oder irreführend.

A. -

In der von der Rekurrentin gegen Samuel

Hügli angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung

für 10,000 Fr. nebst Zins und Kosten stellte das Betrei-

bungsamt Biel am 25. Februar 1926 dem Vormunde des

Franz Feremutsch, des Eigentümers des Grundstückes

Nr. 75 an der Aarbergerstrasse in Biel, an dem die

Rekurrentin ein Grundpfand zu Gunsten der Betrei-

bungsforderung in Anspruch nahm, eine Ausfertigung

des Zahlungsbefehls zu. Darauf war in der Überschrift

{(Ausfertigung für den Schuldner» der Ausdl)lck

« Schuldner» durch « Dritteigentümer » ersetzt und auf

dem Zahlungsbefehlsformular ein Zettel aufgeklebt mit

der Bemerkung: « Sofern der betreibende Pfandgläubiger

nicht bis zum 28. Februar ausdrücklich darauf verzichtet,

weist das Betreibungsamt die Mieter auf dem Unter-

pfand an, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu

bezahlen. » Da der Vormund des Dritteigentümers auf

diese Zustellung hin keine Massnahmen traf, teilte ihm

das Betreibungsamt am 5. März 1926 mit, dass es die

von nun an fällig werdenden Mietzinse des verpfändeten

Grundstückes einziehen werde.

Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Vonnund

des Dritteigentümers und verlangte deren Aufhebung,

da ihm kein fönnlicher Zahlungsbefehl zugestellt worden

sei, wie es Art. 88 VZG vorschreibe, sonderu bloss eine

Abschrift des an den Schuldner Hügli gerichteten Zah-

lungsbefehls. sodass er keine Gelegenheit gehabt habe,

Recht vorzuschlagen.

B. -

Mit Entscheid vom 8. Juni 1926 hat die Auf-

sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons Bem die Beschwerde gutgeheissen und die

angefochtene Verfügung aufgehoben. Diesen Entscheid

hat die Ersparniskasse Nidau als betreibende Gläubigerin

Sehnldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

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an das Buudesgericht weitergezogen. Sie beantragt.

der Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung des

Betreibungsamtes Biel vom 5. März 1926 zu schützen.

Die Schuldbetreibungs- und KoTikurskammer zieht

in Erwägung :

Eine Betreibung auf Verwertung des einem Dritten

gehörenden Pfandes ist ebensosehr gegen den Dritt-

eigentümer wie gegen den Schuldner selbst gerichtet,

gegen diesen persönlich, gegen jenen im Umfange des

Pfandrechts, sodass auch der Dritteigentümer passives

Subjekt der Betreibung, also Betriebener ist. Deshalb

verweist das Bundesgericht seit 1912 entgegen der

frühem Rechtsprechung den Dritteigentümer. der den

Bestand oder die Fälligkeit der Betreibungsforderung

oder den Bestand des Pfandrechts bestreiten will, nicht

mehr wie früher auf das Widerspruchsverfahren, sondern

auf den Rechtsvorschlag, den er im Anschluss an den

ihm gemäss Art. 153 Abs. 2 SchKG zuzufertigenden

Zahlungsbefehl zu erheben hat (BGE 38 I Nr. 97;

Sep.-Ausg. 15 Nr. 53; BGE 41 III Nr. 53; 42 III Nr. 1,

16 und 53; 43 III Nr. 33). Diese Reclltsprechung hat

in den Artikeln 88 und 100 der Verordnung des Bundes-

gerichts über die Zwangsverwertullg von Grundstücken

(VZG) vom 23. April 1920 ihre Bestätigung erhalten.

Es ist der Vorinstanz zuzugeben, dass der Wortlaut

der Zahlungsbefehlsformulare nicht derart klar ist,

wie es angesichts· dieser gesetzlichen Regelung sein

sollte. Es ist darin immer nur vom Schuldner die Rede:

das deutsche und das italienische Formular sprechen

vom « Schuldner », der zur Zahlung aufgefordert oder

dem eine Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages

eingeräumt wird, mit der Beifügung, dass, wenn der

({ Schuldner» weder dem Zahlungsbefehl nachkomme,

noch Recht vorschlagen sollte, auf Verlangen des Gläu-

bigers der Pfandgegenstand versteigert werde. Im fran-

zösischen Formular wenden sich die \Veisungen in un-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

mittelbarer Anrede an den Schuldner, der aJIl Kopfe

des Zahlungsbefehls anzugeben ist : « vous » ~tes somme

de payer......

« Vous·» devez former opposition .......

Faute par « vous» d'obtemperer au commandement

de payer ou de former' opposition, l'immeuble sera

vendu etc.

Allein dieser Mangel des Formulars vermag die Auf-

fassung der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen, der dem

Dritteigentümer Feremutsch zugestellte Zahlungsbefehl

sei eine blosse Mitteilung an ihn gewesen, dass der

Schuldner Hügli betrieben werde, und diese Ausfertigung

habe die Betreibung gegen den DritteigentÜffier noch

nicht zu eröffnen vermögen. Wenn die Rechtsprechung

seit 1912 den Dritteigentümer als Betriebenen behandelt,

so hat sie dabei nie in Zweifel gesetzt, dass er gültig

betrieben ist, wenn ihm das Betreibungsamt nach dem

bestehenden Formular ein Doppel oder sonst eine Ab-

schrift des für den Schuldner bestimmten Zahlungsbefehls

zustellt. Das Gesetz Hesse auch einen solchen Zweifel

nicht zu. Es schreibt nicht vor, dass der Zahlungsbefehl

eine besondere Weisung an den Dritteigentümer ent-

halten soll, etwa in dem Sinne, dass er darin, wie es

die Vorinstanz glaubt verlangen zu müssen, als « betrie-

bener DritteigentÜffier» genannt, und dass er gleich

dem Schuldner besonders auf die Möglichkeit der Er-

'

hebung des Rechtsvorschl,ages aufmerksam gemacht

werde, falls er die Betreibungsforderung oder das geltend

gemachte Pfandrecht bestreiten wolle. Art. 153 Abs. 2

SchKG verlangt zu diesem Zwecke nur, dass dem Dritten,

der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu

Eigentum erworben hat, eine « Ausfertigung» des Zah-

lungsbefehls (un exemplaire du commandement de payer,

un esemplare deI precetto) zugestellt werde, und die

VZG schreibt in den Art. 88 und 100 nur vor, es sei dem

Dritteigentümer ein « Zahlungsbefehl» zuzustellen, un

commandement de payer sera notifie, wobei die italie-

nische Ausgabe ausdrücklich nur von einer Abschrift

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 31.

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des Zahlungsbefehls spricht: una copia deI precetto

esecutivo sara notificata al terzo ... 'Venn die Verordnung

gewollt hätte, dass der für den Dritteigentümer bestimmte

Zahlungsbefehl anders gefasst sein müsse, als der an den

Schuldner gerichtete, so wäre es nach Art. 2 VZG Sache

der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes-

gerichts gewesen, entsprechende Formulare dafür ein-

zuführen. Die alten Formulare haben jedoch in dieser

Hinsicht keine Änderung erfahren, und es ist unzulässig,

dass eine kantonale Aufsichtsbehörde einen in den gel-

tenden, verbindlichen Formen erlassenen Zahlungsbefehl

mit der Begründung aufhebt, diese Formen seinen unge-

nügend oder iITeführend. Der Dritteigentümer muss

wissen, dass er sich in der gleichen Stellung wie der

Schuldner befindet und wie dieser zur Bestreitung der

Forderung oder des Pfandrechtsanspruchs auf den ihm

gemäss Art. 153 Abs. 2 SchKG und gemäss Art. 88 und

100 VZG zuzustellenden Zahlungsbefehl hin Recht vor-

zuschlagen hat. Mag es auch zweckmässig sein, eine'

dahingehende Weisung in die Formulare des Zahlungs-

befehls aufzunehmen, so ist doch eine solche Weisung

nicht Voraussetzung der Gültigkeit des Zahlungsbefehls

und der gegen den Dritteigentümer gerichteten Betrei-

bung.

Der Dritteigentümer Feremutsch hätte somit, wenn

er den Pfandrechtsanspruch der Rekurrentin bestreiten

wollte, innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen

seit Zustellung des' Zahlungsbefehlsdoppels Recht vor-

schlagen sollen (Art. 74 SchKG). Da er dies unterlassen

hat und nicht festgestellt ist, dass die Rekurrentin im

Sinne des Art. 91 VZG auf die Ausdehnung der Pfand-

haft auf die Miet- und Pachtzinsforderungen verzichtet

hat, besteht die angefochtene Weisung des Betreibungs-

amtes vom 5. März 1926, die von nun an fällig werdenden

Mietzinse des Unterpfandes seien ihm zu bezahlen, zu

Recht.

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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 32.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KOIlkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der

Aufsiehtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

des Kantons Bern vom 8. Juni 1926 aufgehoben und die

Verfügung des Betreibungsamtes Biel vom 5. März 1926-

geschützt.

32. EntscMid vom 16. September 1926 i. S . .A.erD1.

Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögens-

abt r e tun g hat der Sachwalter für die Verteilung des

Erlöses aus den Aktiven, gleich wie im Konkurs, einen

Kollokationsplan und eine Verteilungsliste zu errichten.

Eine Berichtigung eines rechtskräftigens Kollokationsplanes

wegen

nachträglichen Unterganges einer

k 0 II 0 Z i e r t e n F 0 r der u n g ist nicht zulässig; dage-

gen kann die Masse in einem solchen Falle die Auszahlung

der betr. Dividende verweigern, worauf der Gläubiger seinen

Anspruch durch eine g e w ö h n I ich e

Z i v il k lag e

geltend zu machen hat (Änderung d~r bisherigen Praxis).

\ A. -

Durch Vertrag vom 16. Juni 1925 eröffnete

die Schweizerische Volksbank in Bern der Kollektiv-

gesellschaft Reber & Haldemann in Bern einen Konto-

korrentkredit bis zum Betrage von 12,000 Fr. Zur

Sicherstellung dieses Kredites verbürgte sich Jakob

Leutenegger in Bern unter ·solidarischer Haftbarkeit

bis zum Höchstbetrage von 14,000 Fr. Ferner wurde

der Schweizerischen Volksbank ein auf die Ehefrau

des Gesellschafters Reber, Frau Martha Reber-Käser,

ausgestellter EigentÜIDerschuldbrief von 12,000 Fr.,

lastend auf den Besitzungen Marzilistrasse 28, 30 und

32 in Bern, als Pfand übergeben.

In der Folge wurde der Firma Reber & Haldemann

ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bewilligt.

in welchem Verfahren die Schweizerische Volksbank

mit Eingabe vom 3. Februar 1926 eine Forderung von

12,085 Fr., die den Saldo der Bank aus dem Geschäfts-

verkehr mit der Nachlasschuldnerin darstellt, anmeldete.

Sclnddbelreibungs- und Konk\IJ'Vecht. N° 32.

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Dieser Betrag wurde vom Sachwalter im Krnlokations-

plan aufgenommen.

Hierauf . befriedigte der Solidarbürge Leutenegger

die Bank im vollen Umfange, worauf ihm der für die

Schuld der Nachlasschuldnerin verpfändete Schuldbrief

der Frau Reber-Käser herausgegeben wurde. Der Sach-

walter erhielt von dieser Zahlung Kenntnis und weigerte

sich daher in der Folge, als die er!;te Nachlassdividende

von 30% zur Auszahlung gelangte, das auf die Bank

entfallende Betreffnis dieser auszuzahlen, da deren

Forderung durch die Zahlung Leuteneggers unter-

gegangen sei, indem Leutenegger die von ihm verb~rgte

Schuld nachträglich gegen Aushändigung des fraglIchen

Schuldbriefes übernommen habe.

R. -

Hiegegen beschwerten sich der Kollektivgesell-

schafter Reber sowie dessen Ehefrau, Frau Martha

Reber-Käser.bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Be-

gehren, es sei der Sachwalter, Notar Aerni, zu v~rhalten,

die Forderung der Schweizerischen Volksbank m Bern,

welche nunmehr auf Herrn Leutenegger übergegangen

sei, in die dividendenberechtigten Forderungen einzu-

beziehen, und es sei auf diese Forderung eine erste

Nachlassdividende von 30% zu entrichten.

C. -

Mit Urteil vom 14. Juli 1926 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen mit der

Begründung, dass gemäss den Art. 505 und 508 OR

die Rechte der Bank auf den zahlenden Bürgen Leuten-

egger übergegangen· seien. Da die Forderung aber schon

von der Bank im Nachlassverfahren eingegeben worden

und der Gläubigerwechsel dem Sachwalter bekannt

gewesen sei, stelle sich eine Neueingabe der Forderung

durch den neuen Gläubiger Leutenegger als überflüssig

dar. Solange also der letztere auf die Geltendmachung der

Forderung gegenüber der Schuldnerin nicht ausdrücklich

verzichtet habe, sei der Sachwalter somit verpflichtet,

diese Forderung zu kollozieren und auch eine Nachlass-

dividende auf sie auszurichten.