opencaselaw.ch

52_III_110

BGE 52 III 110

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

110

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.

Auslagen eine billige Entschädigung zusprechen k ö n n e~

Wenn diese Entschädigung in Form einer Forderung

. an den Gläubiger zugesprochen wird, so handelt es sieh

dabei um eine vor dem Konkursausbruch entstandene

Forderung, die daher alle Merkmale der Konkursforde-

rung an sich trägt und infolgedessen eine andere, privi-

legierte Stellung nur durch eine klare und unzweideutige

Gesetzesbestimmung beanspruchen könnte. Eine solche

kann aber aus Art. 262 SchKG nicht herausgelesen

werden. Gegenteils lässt die Gleichstellung der Eröff-

nungs-

mit den Durchführungskosten

eher darauf

schliessen, dass der Gesetzgeber dabei offenbar nur . an

die amtlichen Kosten dachte, wie denn auch in Art. 5.8

Ziffer 1 der Deutschen Konkursordnung ausdrücklich

von den « gerichtlicben· Koste!l für das gemeinsame

Verfahren 11 gesprochen wird.

.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,

dass das Konkursamt St. Gallen angewiesen wird, aucb

die bei der Rekurrentin für das erstinstanzIiche Konkurs-

dekret erhobenen Schreib- und Portogebühren im Be-

trage von 4 Fr. 40 Cts. und 2 Fr. ·10 Cts. als Massa-

verbindlichkeiten zu behandeln.

30. Entscheid. vom 10: September was

i. S. Odermatt-tiehrig.

Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3 SchKG kann weder durch

Urteil noch durch Vergleich über die erst nachher erfolgend~

Kollokation der betreffenden Forderung in das Betreibungs-

amt bindender Weise entschieden werden, insbesondere

nicht über die Frage der durch Art. 219 SchKG geregelten

Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände an den

in IV. Klasse zu kollozierenden Betrag.

A. -

Im Betreibungsverfahren der « Turmac» Ziga-:-

rettenfabrik in Seebach sowie 15 weiterer Gläubiger

gegen Ludwig Odermatt in Zürich 6 erhob die Ehefrau

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

111

des Schuldners. Frau Henriette Odermatt-Gehrig, an

einer Anzahl der gepfändeten Gegenstände die Eigen-

tumsansprache und verlangte überdies für eine ihr

zustehende Frauengutsersatzforderung im Betrage von

8493 Fr.l6 Cts. die Anschlusspfändung gemäss Art. lU

SchKG.

Da eine Anzahl Gläubiger diese Ansprüche bestritten,

kam es zum Widerspruchsverfahren, in welchem sich

die Parteien dahin verglichen, dass die Gläubiger die

Eigentumsansprache im vollen Umfange und die Frauen-

gutsersatzforderung im Betrage von 6600 Fr., «davon

die Hälfte, 3300 Fr., als privilegiert », anerkannten,

während Frau Odermatt auf ihre Mehrforderung ver-

zichtete.

Das Betreibungsamt Zürich 6 kollozierte hierauf die

Frauengutsersatzforderung in der Weise, dass es nur

2918 Fr. 50 Cts. als privilegierte Quote in IV. Klasse

einsetzte, indem es in Anwendung von Art. 219 SchKG

von den 3300 Fr. den Wert der von Frau Odermatt mit

Erfolg vindizierten Gegenstände abzog.

E. -

Gegen diese Reduktion beschwerte sich Frau

Odermatt bei der Aufsichtsbehörde. indem sie die Kollo-

kation der gesamten 3300 Fr., d. h. der vollen HäUte

ihrer Frauengutsersatzforderung, in IV. Klasse verlangte,

wie dies seinerzeit in dem im Widerspruchsprozess

abgeschlossenen Vergleich vereinbart worden sei.

C. -

Die Beschwerde wurde jedoch sowohl von der

untern als auch von der obern kantonalen Aufsichts-

behörde abgewiesen, von letzterer mit Urteil vom 6.

August 1926.

D. -

Hiegegen hat die Beschwerdeführerin recht-

zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, wobei

sie das bei der Vorinstanz gestellte Begehren wiederholte

und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur

Aktenergänzung an die Vorinstanz verlangte.

112

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine « ein-

wandfreie)) Feststellung der Forderung der Beschwerde-

führerin deshalb nicht vorliege, weil die Parteien über

die Tragweite des gerichtlichen Vergleiches uneinig seien,

und sie hat sie darauf verwiesen, diesen Zweifel über

die Auslegung des Vergleiches durch gerichtliche Klage

heben zu lassen. Damit stellt sie sich auf den Standpunkt,

dass an und für sich im Verfahren nach Art. 111 Schluss-

absatz SchKG durch ein unzweideutiges Urteil oder

durch einen es ersetzenden klaren Vergleich auch für

das Betreibungsamt ver bin d I ich die Frage der

Anrechnung der vindizierten Gegenstände entschieden

oder von derselben dispensiert werden könnte.

Auch die Rekurrentin hält es als selbstverständlich,

dass die Parteien im Prozesse gemäss Art. 111 Abs. 3

SchKG gültig auch die in IV. Klasse zu kollozierende

Hälfte der festgesetzten Frauengutsforderung festsetzen,

namentlich auch in der Weise bestimmen können, dass

die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der zurück-

genommenen Gegenstände n ic h t

Platz zu greifen

habe. Sie vertritt nur die Ansicht, dass über die Trag-

weite des Vergleiches die Aufsichtsbehörden und nicht

die Gerichte zu entscheiden haben und dass der Vergleich

nicht zweideutig sei, sondeni klar ihr Recht gebe.

2. -

Jene Auffassung kann jedoch nicht als richtig

anerkannt werden. Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3

SchKG handelt es sich nur darum, die H ö h e der

Frauengutsforderung in für die Prozessparteien mass-

gebender Weise zu bestimmen. Dagegen kann über die

erst nachher erfolgende Kollokation der Forderung in

diesem Stadium und zwischen diesen Parteien nicht auch

in das Amt bindender Weise disponiert werden, weder

durch Urteil, noch durch Parteiabmachung. Das bleibt

dem 'später einsetzenden Kollokationsverfahren vor-

Sclluldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.

113

behalten, in dem auch allfällig wieder andere Gläubiger

das Privileg bestreiten können. Am allerwenigsten aber

kann über die Frage der Anrechnung der zurückgenom-

menen Gegenstände an den in IV. Klasse zu kollozie-

renden Betrag ein Urteil oder ein Vergleich der Parteien

in jenem Verfahren ergehen, weil es sich d abc i um

eine reine Ver t eil u n g s m ass nah m e handelt,

über die ein gerichtliches Verfahren überhaupt nicht

stattzufinden hat. Das Betreibungsamt hat daher in

korrekter Weise diese Anrechnung gemäss Gesetz vor-

genommen, und es war durch eine mit dem Gesetze im

Widerspruch stehende, gegenteilige Parteiabrede e i n-

z el n e r Gläubiger mit der Ansprecherin nicht gebun-

den. Somit ist weder für ein gerichtliches Verfahren

Raum, noch haben sich die Aufsichtsbehörden überhaupt

mit der Interpretation des Vergleiches hinsichtlich dieser

Punkte zu befassen, da, selbst wenn er tatsächlich im

Sinne der Rekurrentin abgefasst worden sein sollte, die

Betreibungsbehörden dadurch nicht an der pflichtge-

mässen Handhabung der Verteilungsvorschrift über die

Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände ge-

hindert werden könnten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

31. Entscheid vom 13. September 1926

i. S. Ersparmskasse Nidau.

Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 und 100 VZG. Betreibung

auf Verwertung des einem Dritten gehörenden Pfandes;

Stellung des Dritteigentümers in der Betreibung; Inhalt

und Bedeutung des ihm zuzufertigenden Zahlungsbefehls

(Formnlar) :

Zur Eröffnung der Betreibung gegen den Dritteigentümer

<

genügt es, wenn ihm eine Abschrift des für den Schuldner

bestimmten Zahlungsbefehls zugestellt wird.