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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.
Auslagen eine billige Entschädigung zusprechen k ö n n e~
Wenn diese Entschädigung in Form einer Forderung
. an den Gläubiger zugesprochen wird, so handelt es sieh
dabei um eine vor dem Konkursausbruch entstandene
Forderung, die daher alle Merkmale der Konkursforde-
rung an sich trägt und infolgedessen eine andere, privi-
legierte Stellung nur durch eine klare und unzweideutige
Gesetzesbestimmung beanspruchen könnte. Eine solche
kann aber aus Art. 262 SchKG nicht herausgelesen
werden. Gegenteils lässt die Gleichstellung der Eröff-
nungs-
mit den Durchführungskosten
eher darauf
schliessen, dass der Gesetzgeber dabei offenbar nur . an
die amtlichen Kosten dachte, wie denn auch in Art. 5.8
Ziffer 1 der Deutschen Konkursordnung ausdrücklich
von den « gerichtlicben· Koste!l für das gemeinsame
Verfahren 11 gesprochen wird.
.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass das Konkursamt St. Gallen angewiesen wird, aucb
die bei der Rekurrentin für das erstinstanzIiche Konkurs-
dekret erhobenen Schreib- und Portogebühren im Be-
trage von 4 Fr. 40 Cts. und 2 Fr. ·10 Cts. als Massa-
verbindlichkeiten zu behandeln.
30. Entscheid. vom 10: September was
i. S. Odermatt-tiehrig.
Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3 SchKG kann weder durch
Urteil noch durch Vergleich über die erst nachher erfolgend~
Kollokation der betreffenden Forderung in das Betreibungs-
amt bindender Weise entschieden werden, insbesondere
nicht über die Frage der durch Art. 219 SchKG geregelten
Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände an den
in IV. Klasse zu kollozierenden Betrag.
A. -
Im Betreibungsverfahren der « Turmac» Ziga-:-
rettenfabrik in Seebach sowie 15 weiterer Gläubiger
gegen Ludwig Odermatt in Zürich 6 erhob die Ehefrau
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.
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des Schuldners. Frau Henriette Odermatt-Gehrig, an
einer Anzahl der gepfändeten Gegenstände die Eigen-
tumsansprache und verlangte überdies für eine ihr
zustehende Frauengutsersatzforderung im Betrage von
8493 Fr.l6 Cts. die Anschlusspfändung gemäss Art. lU
SchKG.
Da eine Anzahl Gläubiger diese Ansprüche bestritten,
kam es zum Widerspruchsverfahren, in welchem sich
die Parteien dahin verglichen, dass die Gläubiger die
Eigentumsansprache im vollen Umfange und die Frauen-
gutsersatzforderung im Betrage von 6600 Fr., «davon
die Hälfte, 3300 Fr., als privilegiert », anerkannten,
während Frau Odermatt auf ihre Mehrforderung ver-
zichtete.
Das Betreibungsamt Zürich 6 kollozierte hierauf die
Frauengutsersatzforderung in der Weise, dass es nur
2918 Fr. 50 Cts. als privilegierte Quote in IV. Klasse
einsetzte, indem es in Anwendung von Art. 219 SchKG
von den 3300 Fr. den Wert der von Frau Odermatt mit
Erfolg vindizierten Gegenstände abzog.
E. -
Gegen diese Reduktion beschwerte sich Frau
Odermatt bei der Aufsichtsbehörde. indem sie die Kollo-
kation der gesamten 3300 Fr., d. h. der vollen HäUte
ihrer Frauengutsersatzforderung, in IV. Klasse verlangte,
wie dies seinerzeit in dem im Widerspruchsprozess
abgeschlossenen Vergleich vereinbart worden sei.
C. -
Die Beschwerde wurde jedoch sowohl von der
untern als auch von der obern kantonalen Aufsichts-
behörde abgewiesen, von letzterer mit Urteil vom 6.
August 1926.
D. -
Hiegegen hat die Beschwerdeführerin recht-
zeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, wobei
sie das bei der Vorinstanz gestellte Begehren wiederholte
und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit zur
Aktenergänzung an die Vorinstanz verlangte.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine « ein-
wandfreie)) Feststellung der Forderung der Beschwerde-
führerin deshalb nicht vorliege, weil die Parteien über
die Tragweite des gerichtlichen Vergleiches uneinig seien,
und sie hat sie darauf verwiesen, diesen Zweifel über
die Auslegung des Vergleiches durch gerichtliche Klage
heben zu lassen. Damit stellt sie sich auf den Standpunkt,
dass an und für sich im Verfahren nach Art. 111 Schluss-
absatz SchKG durch ein unzweideutiges Urteil oder
durch einen es ersetzenden klaren Vergleich auch für
das Betreibungsamt ver bin d I ich die Frage der
Anrechnung der vindizierten Gegenstände entschieden
oder von derselben dispensiert werden könnte.
Auch die Rekurrentin hält es als selbstverständlich,
dass die Parteien im Prozesse gemäss Art. 111 Abs. 3
SchKG gültig auch die in IV. Klasse zu kollozierende
Hälfte der festgesetzten Frauengutsforderung festsetzen,
namentlich auch in der Weise bestimmen können, dass
die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der zurück-
genommenen Gegenstände n ic h t
Platz zu greifen
habe. Sie vertritt nur die Ansicht, dass über die Trag-
weite des Vergleiches die Aufsichtsbehörden und nicht
die Gerichte zu entscheiden haben und dass der Vergleich
nicht zweideutig sei, sondeni klar ihr Recht gebe.
2. -
Jene Auffassung kann jedoch nicht als richtig
anerkannt werden. Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3
SchKG handelt es sich nur darum, die H ö h e der
Frauengutsforderung in für die Prozessparteien mass-
gebender Weise zu bestimmen. Dagegen kann über die
erst nachher erfolgende Kollokation der Forderung in
diesem Stadium und zwischen diesen Parteien nicht auch
in das Amt bindender Weise disponiert werden, weder
durch Urteil, noch durch Parteiabmachung. Das bleibt
dem 'später einsetzenden Kollokationsverfahren vor-
Sclluldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 31.
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behalten, in dem auch allfällig wieder andere Gläubiger
das Privileg bestreiten können. Am allerwenigsten aber
kann über die Frage der Anrechnung der zurückgenom-
menen Gegenstände an den in IV. Klasse zu kollozie-
renden Betrag ein Urteil oder ein Vergleich der Parteien
in jenem Verfahren ergehen, weil es sich d abc i um
eine reine Ver t eil u n g s m ass nah m e handelt,
über die ein gerichtliches Verfahren überhaupt nicht
stattzufinden hat. Das Betreibungsamt hat daher in
korrekter Weise diese Anrechnung gemäss Gesetz vor-
genommen, und es war durch eine mit dem Gesetze im
Widerspruch stehende, gegenteilige Parteiabrede e i n-
z el n e r Gläubiger mit der Ansprecherin nicht gebun-
den. Somit ist weder für ein gerichtliches Verfahren
Raum, noch haben sich die Aufsichtsbehörden überhaupt
mit der Interpretation des Vergleiches hinsichtlich dieser
Punkte zu befassen, da, selbst wenn er tatsächlich im
Sinne der Rekurrentin abgefasst worden sein sollte, die
Betreibungsbehörden dadurch nicht an der pflichtge-
mässen Handhabung der Verteilungsvorschrift über die
Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände ge-
hindert werden könnten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
31. Entscheid vom 13. September 1926
i. S. Ersparmskasse Nidau.
Art. 153 Abs. 2 SchKG; Art. 88 und 100 VZG. Betreibung
auf Verwertung des einem Dritten gehörenden Pfandes;
Stellung des Dritteigentümers in der Betreibung; Inhalt
und Bedeutung des ihm zuzufertigenden Zahlungsbefehls
(Formnlar) :
Zur Eröffnung der Betreibung gegen den Dritteigentümer
<
genügt es, wenn ihm eine Abschrift des für den Schuldner
bestimmten Zahlungsbefehls zugestellt wird.