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Schuldhetreibungs- und Konkursreeht. N0 32.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der
Aufsiehtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Bern vom 8. Juni 1926 aufgehoben und die
Verfügung des Betreibungsamtes Biel vom 5. März 1926
geschützt.
32. IntscbeJd vom 16. September 1926 i S. ÄerD1.
Bei einem N ach 1 ass ver t rag mit Ver m ö gen s-
abt r e tun g hat der Sachwalter für die Verteilung des
Erlöses aus den Aktiven, gleich wie im Konkurs, einen
KoUokationsplan und eine Verteilungsliste zu errichten.
Eine Berichtigung eines rechtskräftigens Kollokationsplanes
wegen
nachträglichen Unterganges einer
k 0 11 0 Z i e r t e n F 0 r der u n g ist nicht zulässig; dage-
gen kann die Masse in einem solchen Falle die Auszahlung
der betr. Dividende verweigern, worauf der Gläubiger seinen
Anspruch durch eine g e w ö h n I ich e
Z i viI k lag e
geltend zu machen hat (Änderung d~r bisherigen Praxis).
\ A. -
Durch Vertrag vom 16. Juni 1925 eröffnete
die Schweizerische Volksbank in Bern der Kollektiv-
gesellschaft Heber & Haldemann in Bern einen Konto-
korrentkredit bis zum Betrage von 12,000 Fr. Zur
Sicherstellung dieses Kredites verbürgte sich Jakob
Leutenegger in Beru unter solidarischer Haftbarkeit
~
bis zum Höchstbetrage von 14,000 Fr. Ferner wurde
der Schweizerischen Volksbank ein auf die Ehefrau
des Gesellschafters Heber, Frau Martha Heber-Käser.
ausgestellter Eigentümerschuldbrief von 12,000 Fr.,
lastend auf den Besitzungen Marzilistrasse 28, 30 und
32 in Bern, als Pfand übergeben.
In der Folge wurde der Finna Heber & Haldemann
ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bewilligt,
in welchem Verfahren die Schweizerische Volksbank
mit Eingabe vom 3. Februar 1926 eine Forderung von
12,085 Fr., die den Saldo der Bank aus dem Geschäfts-
verkehr mit der Nachlasschuldnerin darstellt, anmeldete.
SebWdbet.reibmlgs- und Kcmkorsncht. N° 32.
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Dieser Betrag wurde vom Sachwalter im Kollokations-
plan aufgenommen.
Hierauf befriedigte der Solidarbürge Leutenegger
die Bank im vollen Umfange, worauf ihm der für die
Schuld der Nachlasschuldnerin verpfändete Schuldbrief
der Frau Heber-Käser herausgegeben wurde. Der Sach-
walter erhielt von dieser Zahlung Kenntnis und weigerte
sich daher in der Folge, als die erste Nachlassdividende
von 30% zur Auszahlung gelangte, das auf die Bank
entfallende Betreffnis dieser auszuzahlen, da deren
Forderung durch die Zahlung Leuteneggers unter-
gegangen sei, indem Leutenegger die von ihm verb~rgte
Schuld nachträglich gegen Aushändigung des fraghchen
Schuldbriefes übernommen habe.
B. -
Hiegegen beschwerten sich der Kollektivgesell-
schafter Reber sowie dessen Ehefrau, Frau Martha
Heber-Käser. bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Be-
gehren, es sei der Sachwalter, Notar Aerui, zu v:rhalten,
die Forderung der Schweizerischen Volksbank In Beru,
welche nunmehr auf Herrn Leutenegger übergegangen
sei, in die dividendenberechtigten Forderungen einzu-
beziehen, und es sei auf diese Forderung eine erste
Nachlassdividende von 30% zu entrichten.
C. -
Mit Urteil vom 14. Juli 1926 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen mit der
Begründung, dass gemäss den Art. 505 und 508 OH
die Hechte der Bank auf den zahlenden Bürgen Leuten-
egger übergegangen' seien. Da die Forderung aber schon
von der Bank im Nachlassverfahren eingegeben worden
und der Gläubigerwechsel dem Sachwalter bekannt
gewesen sei, stelle sich eine Neueingabe der Forderung
durch den neuen Gläubiger Leutenegger als überflüssig
dar. Solange also der letztere auf die Geltendmachung der
Forderung gegenüber der Schuldnerin nicht ausdrücklich
verzichtet habe, sei der Sachwalter somit verpflichtet,
diese Forderung zu kollozieren und auch eine Nachlass-
dividende auf sie auszurichten.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.
D.
Hiegegen hat der Sachwalter, Notar Aerni.
rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt,
indem er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides
verlangte.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. ~ In erster Linie ist festzustellen, dass -
was
zwar vom Rekurrenten selber nicht geltend gemacht
worden ist -
die Vorinstanz auf die Beschwerde der
Eheleute Reber mangels Aktivlegitimation der beiden
Beschwerdeführer gar nicht hätte eintreten sollen.
Denn die Beschwerdeführer behaupteten nicht etwa,
dass sie einen Anspruch auf die streitige Nachlass-
dividende besässen, sondern nur, dass ein solcher dem
Leutenegger zukomme. Dies geltend zu machen wäre
jedoch ausschliesslich dem Leutenegger oder allenfalls
noch -
was hier unentschieden bleiben mag -
der
für die bezügliche Forderung kollozierten Bank zuge-
standen, welche jedoch ihrerseits keine Beschwerde. er-
hoben haben.
2. -
Die Beschwerde hätte aber auch aus sachlichen
Gründen abgewiesen werden müssen. Bei einem Nach-
lassvertrag mit Vermögensabtretung, wie er hier vor-
liegt, hat der Sachwalter für die Verteilung des Erlöses
der Aktiven, gleich wie im Konkurs, einen Kollokations-
plan und eine Verteilungsliste zu errichten, und es
gelten hiefür die bezüglichen für das Konkursverfahren
aufgestellten Vorschriften (vgl. BGE 42 111 S.455 ff.).
Nun hat das Bundesgericht schon früher entschieden
(vgl. BGE 30 IS. 438 ff. = Sep.-Ausg. 7 S. 178 ff.), dass,
wenn ein kolloziertes Forderungsrecht erlischt und
infolgedessen eine Zulassung der Forderung zum Kon-
kurs sich nicht mehr rechtfertigt, der betreffende kollo-
zierte Gläubiger auch seine konkursmässigen Gläubiger-
rechte und speziell dasjenige auf die Auszahlung einer
Dividende verliere. Dabei stellte es fest, dass in einem
Sehnldhetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.
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solchen Falle eine nachträgliche Berichtigung des Kollo-
kationsplanes vorgenommen werden müsse und dem
betreffenden Gläubiger eine Frist zur Klage analog
derjenigen des Art. 250 SchKG anzusetzen sei. Diese
letztere Auffassung hält allerdings einer erneuten über-
prüfung nicht stand. Denn ein einmal in ~ech~skra!t
erwachsener. Kollokationsplan kann sowemg Wie em
gerichtliches Urteil nachträglich einseitig abgeändert
werden. Das hat aber nicht zur Folge, dass deshalb
eine kollozierte Forderung, trotzdem sie nachträglich
untergegangen ist, unter allen Umständen eine Divi-
dendenberechtigung begründe. Die Masse kann vielmehr
in einem solchen Falle die Auszahlung der betreffenden
Dividende verweigeru, worauf der Gläubiger seinen
Anspruch durch eine gewöhnliche Zivilklage geltend
zu machen hat, in welchem Prozesse dann die Masse
die Einrede des Unterganges der Forderung erheben
kann (vgl. auch JÄGER, Kommentar zu Art. 249 SchKG
Note 2 S. 228; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 777 Note
20). Da ein solcher durch den nachträglichen Unter-
ga~lg einer kollozierten Forderung frei
geword~ner
Dividendenbetrag den übrigen Gläubigeru zuzuweIsen
ist, hat aber die Masse, um im Falle des Unterganges
über den Betrag verfügen zu können, dem betreffenden
Gläubiger im Momente der Dividendenauszahlun~ mit-
zuteilen, dass die auf ihn entfallende Quote Infolge
Unterganges der Forderung nicht ausbezahlt werde und
ihm zugleich eine -angemessene Klagefrist anzusetzen,
unter der Androhung, dass bei Nichteinhaltung der
Frist der Betrag den übrigen Gläubigern zugewiesen
werde.
3. -
Daraus folgt, dass -
entgegen der Auffassung
der Vorinstanz -
im vorliegenden Falle der Sachwalter,
nachdem er die fragliche Forderung für untergegangen
erachtet, nicht verhalten werden kann, die streitige
Dividende auszuzahlen. Doch hat er die vorerwähnte
Klagefristansetzung noch zu erlassen, und zwar ist diese
AS 52 III -
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Schuldbetreibungs- und KonkUl'Sl'eeht. No 33.
an die im Kollokationsplan als Gläubigerin aufgeführte
Schweizerische Volksbank in Bem zu richten, es wäre
denn, dass der Sachwalter VOll dieser seinerzeit aus-
drücklich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass
die fragliche Forderung infolge . Zahlung durch den
Bürgen Leutenegger an diesen übergegangen sei. Das
ist aus den Akten nicht ersichtlich. Darnach steht
lediglich fest, dass der Sachwalter von der betreffenden
Zahlung Kenntnis hatte.
Demnach erkennt die Schuldbdr.- und KQnkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.
33. Anit ein 'l3 saptembre 1996
dans la cause Gardet et Bernard.
Art. 284 LP. Lorsque les droits du requerant sont contestes
par le locataire, les autorites de ponrsuite doivent, avant
de se prononcer sur la reintegration, examiner sommaire-
ment le point de savoir si le bailleur possMe un droit de
retention sur les objets emportes clandestinement on avec
violence. Leur decision ne prejuge pas Ia question, que les
interesses peuvent soumettre aqx tribunaux.
A. -
Par bail du 14 septembre 1922, passe avec
H. Wakker, regisseur, les recourants ont loue pour six
ans a compter du 1 er novembre 1922 un appartement
dans l'immeuble n° 2 de la rue Verdaine, aujourd'hui
propriere de la Sociere Saturne. Le loyer, payable par
trimestre et d'avance, fut fixe a 1800 fr. pour les trois
premieres, et a 1900 fr. par an pour les trois demieres
annees.
Le 25 juin 1926, les recourants informerent le regis-
seur qu'ils avaient l'intention de quitter la rue Ver-
daine le 15 juillet et de transferer leurs bureaux au
n° 11 de la rue de la Tour-Maitresse. Wakker leur demanda
de fournir des cautions en banque pour Ie loyer a courir
jusqu'a l'echeance du bail. Les recourants estimerent
SelmIdbetreilltmgs- und Konknrsrecht. N° 33.
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que cette pretention etait inadmissible du moment que
le droit de retention du bailleur ne pouvait s'exercer
legalement que pour le loyer de I'annee ecoulee et du
semestre courant, soit a leur egard pour le loyer du
l er mai 1925 au 30 avril 1926 (annee ecoult~e) et du
ler mai au 31 ociobre 1926 (semestre courant). lls
firent observer qu'ils avaient paye le loyer jusqu'au
31 juillet 1926 et offrirent de verser le montant du
loyer jusqu'au 31 octobre 1926 en echange de l'autori-
sation de demenager le 15 juillet. lls payerent le 14 juil-
·let, par 475 fr., le loyer des mois d'aout, septembre et
octobre 1926, et aviserent le regisseur, par lettre du
m~me jour, que le demenagement etait fixe au 17 juillet,
des 8 heures du matin.
Wakker s'opposa ce jour-la a l'enh~vement des meubles
et requit l'assistance de la force publique. Mais le com-
missaire de police et le Parquet refuserent d'intervenir
par le motif que le droit de retention du bailleur n'existait
plus ensuite du paiement du loyer jusqu'au 31 octobre
1926. Le mobilier fut transporte par les recourants a la
rue de la Tour-Maitresse, malgre les protestations du
regisseur.
Le 22 juillet, Gardet et Bernard declarerent vouloir
resilier leur bai! pour la date du 31 octobre 1926, en
invoquant l'art. 269 CO.
B. -
Le 19 juillet, la Societe Satume deposa une
demande de reintegration des meubles et de prise d'in-
ventaire. Elle alleguait que les objets soumis a son droit
de retention avaient ete emportes avec violence par ses
locataires.
L'office des poursuites de Geneve decida de donner
suite acette requisition.
Gardet. et Bernard porterent plainte a l'Autorite
cantonale de surveillance, en soutenant que le droit de
retention de la Societe requerante n'existait plus et
qu'en consequence, l'art. 284 LP n'etait pas applicable
a leur egard.