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118 Schuldhetreibungs- und Konkursreeht. N0 32. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der Aufsiehtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Bern vom 8. Juni 1926 aufgehoben und die Verfügung des Betreibungsamtes Biel vom 5. März 1926 geschützt.
32. IntscbeJd vom 16. September 1926 i S. ÄerD1. Bei einem N ach 1 ass ver t rag mit Ver m ö gen s- abt r e tun g hat der Sachwalter für die Verteilung des Erlöses aus den Aktiven, gleich wie im Konkurs, einen KoUokationsplan und eine Verteilungsliste zu errichten. Eine Berichtigung eines rechtskräftigens Kollokationsplanes wegen nachträglichen Unterganges einer k 0 11 0 Z i e r t e n F 0 r der u n g ist nicht zulässig; dage- gen kann die Masse in einem solchen Falle die Auszahlung der betr. Dividende verweigern, worauf der Gläubiger seinen Anspruch durch eine g e w ö h n I ich e Z i viI k lag e geltend zu machen hat (Änderung d~r bisherigen Praxis). \ A. - Durch Vertrag vom 16. Juni 1925 eröffnete die Schweizerische Volksbank in Bern der Kollektiv- gesellschaft Heber & Haldemann in Bern einen Konto- korrentkredit bis zum Betrage von 12,000 Fr. Zur Sicherstellung dieses Kredites verbürgte sich Jakob Leutenegger in Beru unter solidarischer Haftbarkeit ~ bis zum Höchstbetrage von 14,000 Fr. Ferner wurde der Schweizerischen Volksbank ein auf die Ehefrau des Gesellschafters Heber, Frau Martha Heber-Käser. ausgestellter Eigentümerschuldbrief von 12,000 Fr., lastend auf den Besitzungen Marzilistrasse 28, 30 und 32 in Bern, als Pfand übergeben. In der Folge wurde der Finna Heber & Haldemann ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bewilligt, in welchem Verfahren die Schweizerische Volksbank mit Eingabe vom 3. Februar 1926 eine Forderung von 12,085 Fr., die den Saldo der Bank aus dem Geschäfts- verkehr mit der Nachlasschuldnerin darstellt, anmeldete. SebWdbet.reibmlgs- und Kcmkorsncht. N° 32. 119 Dieser Betrag wurde vom Sachwalter im Kollokations- plan aufgenommen. Hierauf befriedigte der Solidarbürge Leutenegger die Bank im vollen Umfange, worauf ihm der für die Schuld der Nachlasschuldnerin verpfändete Schuldbrief der Frau Heber-Käser herausgegeben wurde. Der Sach- walter erhielt von dieser Zahlung Kenntnis und weigerte sich daher in der Folge, als die erste Nachlassdividende von 30% zur Auszahlung gelangte, das auf die Bank entfallende Betreffnis dieser auszuzahlen, da deren Forderung durch die Zahlung Leuteneggers unter- gegangen sei, indem Leutenegger die von ihm verb~rgte Schuld nachträglich gegen Aushändigung des fraghchen Schuldbriefes übernommen habe. B. - Hiegegen beschwerten sich der Kollektivgesell- schafter Reber sowie dessen Ehefrau, Frau Martha Heber-Käser. bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Be- gehren, es sei der Sachwalter, Notar Aerui, zu v:rhalten, die Forderung der Schweizerischen Volksbank In Beru, welche nunmehr auf Herrn Leutenegger übergegangen sei, in die dividendenberechtigten Forderungen einzu- beziehen, und es sei auf diese Forderung eine erste Nachlassdividende von 30% zu entrichten. C. - Mit Urteil vom 14. Juli 1926 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen mit der Begründung, dass gemäss den Art. 505 und 508 OH die Hechte der Bank auf den zahlenden Bürgen Leuten- egger übergegangen' seien. Da die Forderung aber schon von der Bank im Nachlassverfahren eingegeben worden und der Gläubigerwechsel dem Sachwalter bekannt gewesen sei, stelle sich eine Neueingabe der Forderung durch den neuen Gläubiger Leutenegger als überflüssig dar. Solange also der letztere auf die Geltendmachung der Forderung gegenüber der Schuldnerin nicht ausdrücklich verzichtet habe, sei der Sachwalter somit verpflichtet, diese Forderung zu kollozieren und auch eine Nachlass- dividende auf sie auszurichten. 120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32. D. Hiegegen hat der Sachwalter, Notar Aerni. rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangte. Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ~ In erster Linie ist festzustellen, dass - was zwar vom Rekurrenten selber nicht geltend gemacht worden ist - die Vorinstanz auf die Beschwerde der Eheleute Reber mangels Aktivlegitimation der beiden Beschwerdeführer gar nicht hätte eintreten sollen. Denn die Beschwerdeführer behaupteten nicht etwa, dass sie einen Anspruch auf die streitige Nachlass- dividende besässen, sondern nur, dass ein solcher dem Leutenegger zukomme. Dies geltend zu machen wäre jedoch ausschliesslich dem Leutenegger oder allenfalls noch - was hier unentschieden bleiben mag - der für die bezügliche Forderung kollozierten Bank zuge- standen, welche jedoch ihrerseits keine Beschwerde. er- hoben haben.
2. - Die Beschwerde hätte aber auch aus sachlichen Gründen abgewiesen werden müssen. Bei einem Nach- lassvertrag mit Vermögensabtretung, wie er hier vor- liegt, hat der Sachwalter für die Verteilung des Erlöses der Aktiven, gleich wie im Konkurs, einen Kollokations- plan und eine Verteilungsliste zu errichten, und es gelten hiefür die bezüglichen für das Konkursverfahren aufgestellten Vorschriften (vgl. BGE 42 111 S.455 ff.). Nun hat das Bundesgericht schon früher entschieden (vgl. BGE 30 IS. 438 ff. = Sep.-Ausg. 7 S. 178 ff.), dass, wenn ein kolloziertes Forderungsrecht erlischt und infolgedessen eine Zulassung der Forderung zum Kon- kurs sich nicht mehr rechtfertigt, der betreffende kollo- zierte Gläubiger auch seine konkursmässigen Gläubiger- rechte und speziell dasjenige auf die Auszahlung einer Dividende verliere. Dabei stellte es fest, dass in einem Sehnldhetreibungs- und Konkursrecht. N° 32. 121 solchen Falle eine nachträgliche Berichtigung des Kollo- kationsplanes vorgenommen werden müsse und dem betreffenden Gläubiger eine Frist zur Klage analog derjenigen des Art. 250 SchKG anzusetzen sei. Diese letztere Auffassung hält allerdings einer erneuten über- prüfung nicht stand. Denn ein einmal in ~ech~skra!t erwachsener. Kollokationsplan kann sowemg Wie em gerichtliches Urteil nachträglich einseitig abgeändert werden. Das hat aber nicht zur Folge, dass deshalb eine kollozierte Forderung, trotzdem sie nachträglich untergegangen ist, unter allen Umständen eine Divi- dendenberechtigung begründe. Die Masse kann vielmehr in einem solchen Falle die Auszahlung der betreffenden Dividende verweigeru, worauf der Gläubiger seinen Anspruch durch eine gewöhnliche Zivilklage geltend zu machen hat, in welchem Prozesse dann die Masse die Einrede des Unterganges der Forderung erheben kann (vgl. auch JÄGER, Kommentar zu Art. 249 SchKG Note 2 S. 228; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 777 Note 20). Da ein solcher durch den nachträglichen Unter- ga~lg einer kollozierten Forderung frei geword~ner Dividendenbetrag den übrigen Gläubigeru zuzuweIsen ist, hat aber die Masse, um im Falle des Unterganges über den Betrag verfügen zu können, dem betreffenden Gläubiger im Momente der Dividendenauszahlun~ mit- zuteilen, dass die auf ihn entfallende Quote Infolge Unterganges der Forderung nicht ausbezahlt werde und ihm zugleich eine -angemessene Klagefrist anzusetzen, unter der Androhung, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Betrag den übrigen Gläubigern zugewiesen werde.
3. - Daraus folgt, dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - im vorliegenden Falle der Sachwalter, nachdem er die fragliche Forderung für untergegangen erachtet, nicht verhalten werden kann, die streitige Dividende auszuzahlen. Doch hat er die vorerwähnte Klagefristansetzung noch zu erlassen, und zwar ist diese AS 52 III - 1926 9 122 Schuldbetreibungs- und KonkUl'Sl'eeht. No 33. an die im Kollokationsplan als Gläubigerin aufgeführte Schweizerische Volksbank in Bem zu richten, es wäre denn, dass der Sachwalter VOll dieser seinerzeit aus- drücklich darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die fragliche Forderung infolge . Zahlung durch den Bürgen Leutenegger an diesen übergegangen sei. Das ist aus den Akten nicht ersichtlich. Darnach steht lediglich fest, dass der Sachwalter von der betreffenden Zahlung Kenntnis hatte. Demnach erkennt die Schuldbdr.- und KQnkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen.
33. Anit ein 'l3 saptembre 1996 dans la cause Gardet et Bernard. Art. 284 LP. Lorsque les droits du requerant sont contestes par le locataire, les autorites de ponrsuite doivent, avant de se prononcer sur la reintegration, examiner sommaire- ment le point de savoir si le bailleur possMe un droit de retention sur les objets emportes clandestinement on avec violence. Leur decision ne prejuge pas Ia question, que les interesses peuvent soumettre aqx tribunaux. A. - Par bail du 14 septembre 1922, passe avec H. Wakker, regisseur, les recourants ont loue pour six ans a compter du 1 er novembre 1922 un appartement dans l'immeuble n° 2 de la rue Verdaine, aujourd'hui propriere de la Sociere Saturne. Le loyer, payable par trimestre et d'avance, fut fixe a 1800 fr. pour les trois premieres, et a 1900 fr. par an pour les trois demieres annees. Le 25 juin 1926, les recourants informerent le regis- seur qu'ils avaient l'intention de quitter la rue Ver- daine le 15 juillet et de transferer leurs bureaux au n° 11 de la rue de la Tour-Maitresse. Wakker leur demanda de fournir des cautions en banque pour Ie loyer a courir jusqu'a l'echeance du bail. Les recourants estimerent SelmIdbetreilltmgs- und Konknrsrecht. N° 33. 123 que cette pretention etait inadmissible du moment que le droit de retention du bailleur ne pouvait s'exercer legalement que pour le loyer de I'annee ecoulee et du semestre courant, soit a leur egard pour le loyer du l er mai 1925 au 30 avril 1926 (annee ecoult~e) et du ler mai au 31 ociobre 1926 (semestre courant). lls firent observer qu'ils avaient paye le loyer jusqu'au 31 juillet 1926 et offrirent de verser le montant du loyer jusqu'au 31 octobre 1926 en echange de l'autori- sation de demenager le 15 juillet. lls payerent le 14 juil- ·let, par 475 fr., le loyer des mois d'aout, septembre et octobre 1926, et aviserent le regisseur, par lettre du m~me jour, que le demenagement etait fixe au 17 juillet, des 8 heures du matin. Wakker s'opposa ce jour-la a l'enh~vement des meubles et requit l'assistance de la force publique. Mais le com- missaire de police et le Parquet refuserent d'intervenir par le motif que le droit de retention du bailleur n'existait plus ensuite du paiement du loyer jusqu'au 31 octobre
1926. Le mobilier fut transporte par les recourants a la rue de la Tour-Maitresse, malgre les protestations du regisseur. Le 22 juillet, Gardet et Bernard declarerent vouloir resilier leur bai! pour la date du 31 octobre 1926, en invoquant l'art. 269 CO. B. - Le 19 juillet, la Societe Satume deposa une demande de reintegration des meubles et de prise d'in- ventaire. Elle alleguait que les objets soumis a son droit de retention avaient ete emportes avec violence par ses locataires. L'office des poursuites de Geneve decida de donner suite acette requisition. Gardet. et Bernard porterent plainte a l' Autorite cantonale de surveillance, en soutenant que le droit de retention de la Societe requerante n'existait plus et qu'en consequence, l'art. 284 LP n'etait pas applicable a leur egard.