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PS130026

Befriedigung eines Konkursgläubigers durch einen Dritten.

Zürich OG · 2013-06-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 5 a) Dies führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde.

b) Da die Sache spruchreif ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren diesbezüglich ein neuer Entscheid gefällt werden (Art. 318 Abs. 1 lit. a-c ZPO).

E. 6 a) Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Strafanzeige gegen das Konkursamt H. bzw. wegen dessen feindschaftlichen Verhaltens – Ent- zug ihrer Klagerechte und damit Unterstützung von Rechtsanwalt … . – ihr gegenüber den Ausstand dieses Konkursamtes verlangte ., ist zu bemerken, dass sie das Ausstandsgesuch direkt an den/die betreffenden Beamten oder Angestellten zu stellen hat (Art. 10 SchKG). Das Obergericht ist hiefür eben so wenig wie die Vorinstanz zuständig. Auf das Ausstandsbegehren ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten und diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen gibt es keine Hinweise dafür, dass eine Amtspflicht- verletzung durch das Konkursamt vorliegen würde. Bezüglich der Bekannt- gabe des Namens des Leistungserbringers hat sich das Konkursamt aller- dings etwas ungeschickt verhalten. Es gibt keinen Grund, weshalb der Be- schwerdeführerin dieser Name nicht auf brieflichem Weg hätte mitgeteilt werden können.

b) Eine allfällige aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die im vorinstanzli- chen Entscheid mitwirkenden Richter wegen Verletzung einer Amtspflicht ─ parteiisches Verhalten ─ hat die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes zu erheben (§ 82 f. GOG i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS212.51]).

c) Ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der Beschwerde zu Unrecht nicht verlängert hat, muss vorliegend nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin die Frist eingehalten hat.

E. 7 a) Das Konkursamt H. hat aufgrund des bei ihm durch eine Unbekannte de- ponierten Geldbetrages in der Höhe von Fr. 1'500.- zugunsten der Kollokati- onsgläubigerin die Forderung der Beschwerdeführerin aus dem Kollokati- onsplan im Konkurs über [ihren Ehemann] gestrichen.

b) Es gibt keine Bestimmung im SchKG, die einem anderen Konkursgläubi- ger oder einem Dritten verbieten würde, Schulden des Konkursiten durch Di- rektzahlung an den Konkursgläubiger zu tilgen. Dies ist kein Vermögens- wert, der der Konkursmasse zusteht und deshalb an diese geleistet werden muss. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 197 SchKG bezieht sich auf das Vermögen des Konkursiten und nicht auf dessen Schulden. Alle Vermögenswerte im Sinne von Art. 197 SchKG fallen in die Konkursmasse. Bei den Fr. 1'500.- handelt es sich aber um einen der Beschwerdeführerin zustehenden Vermögenswert. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin ist auch Art. 205 SchKG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Darauf wurde sie schon von der Vorinstanz hingewiesen. Art. 205 Abs. 1 SchKG lautet wie folgt: "Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine sol- che Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur soweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist." Diese Bestimmung bezieht sich auf Forderungen, die einem Konkursiten gegenüber Dritten zustehen. Ein Drittschuldner kann nur mit befreiender Wirkung an den Konkursschuldner zahlen, wenn die Zahlung in die Kon- kursmasse gelangt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine Forderung gegenüber dem Konkursiten bzw. der Konkursmasse. Deshalb gelangt Art. 205 Abs. 1 SchKG nicht zur Anwendung. Es handelt sich auch nicht um eine Abschlagsverteilung im Sinne von Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5 SchKG. Dies- bezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es fehlt an einer Schmälerung der Konkursmasse.

c) Zu prüfen ist, ob das Konkursamt aufgrund der neuen Tatsache (Deponie- rung des Geldbetrages zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe der kollozierten Forderung) den Kollokationsplan nachträglich abändern durfte.

E. 8 a) Nach erfolgtem Schuldenruf (Art. 232 SchKG) erstellt das Konkursamt gestützt auf Art. 247 SchKG einen Kollokationsplan, der in der Folge öffent- lich aufliegt und einer Anfechtungsfrist von 20 Tagen unterliegt (Art. 250 SchKG). Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im

Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist (Art. 65 KOV). Mit unbenutztem Ablauf der Frist von Art. 250 Abs. 1 SchKG erwächst der Kollokationsplan in Rechtskraft. Obsiegt der Kläger ─ wie vor- liegend die Beschwerdeführerin ─ im Kollokationsprozess gegen die Masse, so ist das Urteil und die damit verbundene Abänderung des Kollokationspla- nes für alle Gläubiger verbindlich, und bewirkt, dass der Kläger entspre- chend an der Verteilung des Verwertungsergebnisses teilnimmt (BSK SchKG II-Hierholzer, 2. Auflage, Art. 250 N 2 und 82).

b) Ein rechtskräftiger Kollokationsplan kann grundsätzlich, unter Vorbehalt der Berücksichtigung verspäteter Konkurseingaben, so wenig wie ein ge- richtliches Urteil nachträglich einseitig abgeändert werden (BGE 52 III 118 Erw. 2; BSK SchKG II-Hierholzer, a.a.O. Art. 247 N 121). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So erlaubt die Rechtsprechung ein Zu- rückkommen auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan, wenn eine Forde- rung offensichtlich zu Unrecht (bspw. durch betrügerische Angaben, BGE 88 III 131) kolloziert oder nicht kolloziert worden ist, ein Rechtsverhältnis sich seit der Kollokation geändert hat oder neue Tatsachen eine Revision recht- fertigen (BGE 111 II 81 Erw. 3a; BGE 96 III 74 Erw. 3).

c) Vorliegend ist mit der Deponierung des Geldbetrages beim Konkursamt zugunsten der Beschwerdeführerin eine neue Tatsache eingetreten, die dem Konkursamt erlaubte, erneut über die Zulassung ihrer Forderung zu ent- scheiden. Wird eine Forderung im Konkurs angemeldet, so prüft das Kon- kursamt lediglich summarisch den Bestand und den beanspruchten Rang einer Forderung (BSK SchKG II-Hierholzer, a.a.O., Art. 244 N 18). Auch hier hat das Konkursamt summarisch geprüft, ob die kollozierte Forderung der Beschwerdeführerin durch die deponierte Geldsumme getilgt worden ist. Da es bei einer Geldleistung nicht auf die Persönlichkeit des Schuldners an- kommt und deshalb der Schuldner einer Geldleistung nicht persönlich erfül- len muss (Art. 68 OR), durfte das Konkursamt aufgrund seiner einge- schränkten Prüfungsbefugnis von einer Tilgung der Forderung ausgehen.

Das Konkursamt konnte also nur im Sinne von Art. 244 SchKG über die Be- rechtigung der Forderung der Beschwerdeführerin entscheiden. Abschlies- send konnte das Konkursamt nicht feststellen, ob die Forderung getilgt ist. Dies ist eine zivilrechtliche Frage und müsste mit einer erneuten Kollokati- onsklage festgestellt werden (Art. 250 SchKG).

E. 9 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt aufgrund sei- ner summarischen Prüfung die Forderung der Beschwerdeführerin aus dem Kollokationsplan gestrichen hat. Der deponierte Geldbetrag entsprach der Höhe der kollozierten Forderung. Mit der Streichung der Forderung aus dem Kollokationsplan geht der Gläu- biger seiner Konkursgläubigereigenschaft verlustig. Demzufolge entfällt auch das Klagerecht für Wegweisungsprozesse (negativer Kollokationsprozess, Art. 250 Abs. 2 SchKG) und das Klagerecht gestützt auf Art. 260 Abs. 1 SchKG. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie wolle die hängigen ne- gativen Kollokationsklagen weiterführen zum Erhalt der Prozesskosten, so ist darüber heute nicht zu entscheiden. Dies wird Sache des zuständigen Einzelgerichtes für SchKG-Klagen sein. Dieses wird sich allerdings mit der nachstehenden Praxis des Bundesgerichtes auseinanderzusetzen haben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat ein Gläubiger, solange er in einem Konkurs kolloziert ist, selbst wenn er aufgrund einer provisori- schen Verteilung voll befriedigt worden ist, seine Eigenschaft als Gläubiger im Konkurs nicht verloren und kann seine Prozessführungsrechte als Abtre- tungsgläubiger wahrnehmen (vgl. BGE 113 III 20 Erw. 3) bzw. die Zulassung eines anderen Konkursgläubigers – was gemäss Praxis des Bundesgerich- tes seinem Wesen nach nichts anderes ist als ein, allerdings besonders ge- arteter Anwendungsfall der in Art. 260 SchKG vorgesehenen Abtretung vgl. BGE 115 III 68 Erw. 3 unter Hinweis auf BGE 39 I 274 – bestreiten (BGE 115 III 68 Erw. 3). Das Bundesgericht spricht dem Gläubiger insoweit ein ei- genes Interesse am Ausgang des Prozesses zu, als er das Ergebnis zur

Deckung der Prozesskosten, welche nicht Bestandteil der Konkursforderung sind, verwenden kann (BGE 113 III 20 Erw. 3). Daraus dürfte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin trotz Streichung aus dem Kollokationsplan ihre eingeleiteten Verfahren betreffend negativer Kollokationsklage zwecks Erstreitung der Verfahrenskosten noch zu Ende führen können muss. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 13. Juni 2014 Geschäfts-Nr.: PS130026-O/U Hinweis: vgl. aber auch BGer 5A_769/2013 vom 13. März 2014

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 68 OR, Art. 245 SchKG, Befriedigung eines Konkursgläubigers durch einen Dritten. Der Befriedigte wird aus dem Kollokationsplan gestrichen - kann aber gegen andere Gläubiger erhobene Kollokationsklagen weiterführen. Die Ehefrau des Gemeinschuldners meldete eine in dessen Konkurs Forde- rung an, welche kolloziert wurde und erhob Kollokationsprozesse gegen an- dere Gläubiger. In der Folge ging beim Konkursamt eine anonyme Zahlung ein mit dem Zweck, die Forderung der Ehefrau samt Zinsen und Kosten zu tilgen. Die Konkursverwaltung verfügte darauf die Streichung der Forderung aus dem Kollokationsplan. Dagegen richtet sich die Beschwerde. (Erwägungen des Obergerichts:) (4.) c) Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin keine Ur- kunden ein, welche die hängigen Kollokationsklagen belegen würden und aus ihren Ausführungen kann auch nicht entnommen werden, dass noch Klagen anhängig sind. In der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift hat sie dies sinngemäss geltend gemacht und in den vorinstanzlichen Akten finden sich auch entsprechende Unterlagen, die auf drei hängige negative Kollokations- klagen (FO110010, FV110274 und FV110275) hinweisen. Zwar gilt im vor- liegenden Verfahren das Rügeprinzip, aber bei einer Laienbeschwerde dür- fen die Massstäbe nicht zu hoch angesetzt werden. Deshalb müssen auch die vorinstanzlichen Ausführungen und die Einlegerakten der beigezogenen Akten CB120139 beachtet werden. In Anbetracht der hängigen negativen Kollokationsklagen, die sie gestützt auf ihre Gläubigerstellung im Konkurs [ihres Ehemannes] eingereicht hat und deren Verfahren sie mindestens zur Erstreitung ihrer Verfahrenskosten fortführen will, ist ihr ein Interesse an der Beschwerde gegen die Verfügung des Konkursamtes vom 9. November 2012 zuzubilligen.

d) Die Vorinstanz ist folglich zu Unrecht mangels Beschwer auf die Be- schwerde nicht eingetreten.

5. a) Dies führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde.

b) Da die Sache spruchreif ist, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren diesbezüglich ein neuer Entscheid gefällt werden (Art. 318 Abs. 1 lit. a-c ZPO).

6. a) Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Strafanzeige gegen das Konkursamt H. bzw. wegen dessen feindschaftlichen Verhaltens – Ent- zug ihrer Klagerechte und damit Unterstützung von Rechtsanwalt … . – ihr gegenüber den Ausstand dieses Konkursamtes verlangte ., ist zu bemerken, dass sie das Ausstandsgesuch direkt an den/die betreffenden Beamten oder Angestellten zu stellen hat (Art. 10 SchKG). Das Obergericht ist hiefür eben so wenig wie die Vorinstanz zuständig. Auf das Ausstandsbegehren ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten und diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Im Übrigen gibt es keine Hinweise dafür, dass eine Amtspflicht- verletzung durch das Konkursamt vorliegen würde. Bezüglich der Bekannt- gabe des Namens des Leistungserbringers hat sich das Konkursamt aller- dings etwas ungeschickt verhalten. Es gibt keinen Grund, weshalb der Be- schwerdeführerin dieser Name nicht auf brieflichem Weg hätte mitgeteilt werden können.

b) Eine allfällige aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die im vorinstanzli- chen Entscheid mitwirkenden Richter wegen Verletzung einer Amtspflicht ─ parteiisches Verhalten ─ hat die Beschwerdeführerin bei der Verwaltungs- kommission des Obergerichtes zu erheben (§ 82 f. GOG i.V.m. § 18 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS212.51]).

c) Ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der Beschwerde zu Unrecht nicht verlängert hat, muss vorliegend nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin die Frist eingehalten hat.

7. a) Das Konkursamt H. hat aufgrund des bei ihm durch eine Unbekannte de- ponierten Geldbetrages in der Höhe von Fr. 1'500.- zugunsten der Kollokati- onsgläubigerin die Forderung der Beschwerdeführerin aus dem Kollokati- onsplan im Konkurs über [ihren Ehemann] gestrichen.

b) Es gibt keine Bestimmung im SchKG, die einem anderen Konkursgläubi- ger oder einem Dritten verbieten würde, Schulden des Konkursiten durch Di- rektzahlung an den Konkursgläubiger zu tilgen. Dies ist kein Vermögens- wert, der der Konkursmasse zusteht und deshalb an diese geleistet werden muss. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 197 SchKG bezieht sich auf das Vermögen des Konkursiten und nicht auf dessen Schulden. Alle Vermögenswerte im Sinne von Art. 197 SchKG fallen in die Konkursmasse. Bei den Fr. 1'500.- handelt es sich aber um einen der Beschwerdeführerin zustehenden Vermögenswert. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin ist auch Art. 205 SchKG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Darauf wurde sie schon von der Vorinstanz hingewiesen. Art. 205 Abs. 1 SchKG lautet wie folgt: "Forderungen, welche zur Konkursmasse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr durch Zahlung an den Schuldner getilgt werden; eine sol- che Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber nur soweit Befreiung, als das Geleistete in die Konkursmasse gelangt ist." Diese Bestimmung bezieht sich auf Forderungen, die einem Konkursiten gegenüber Dritten zustehen. Ein Drittschuldner kann nur mit befreiender Wirkung an den Konkursschuldner zahlen, wenn die Zahlung in die Kon- kursmasse gelangt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine Forderung gegenüber dem Konkursiten bzw. der Konkursmasse. Deshalb gelangt Art. 205 Abs. 1 SchKG nicht zur Anwendung. Es handelt sich auch nicht um eine Abschlagsverteilung im Sinne von Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5 SchKG. Dies- bezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es fehlt an einer Schmälerung der Konkursmasse.

c) Zu prüfen ist, ob das Konkursamt aufgrund der neuen Tatsache (Deponie- rung des Geldbetrages zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe der kollozierten Forderung) den Kollokationsplan nachträglich abändern durfte.

8. a) Nach erfolgtem Schuldenruf (Art. 232 SchKG) erstellt das Konkursamt gestützt auf Art. 247 SchKG einen Kollokationsplan, der in der Folge öffent- lich aufliegt und einer Anfechtungsfrist von 20 Tagen unterliegt (Art. 250 SchKG). Innerhalb der Anfechtungsfrist darf die Konkursverwaltung die im

Kollokationsplan getroffene Entscheidung nur so lange abändern, als nicht eine Klage gegen die Masse oder einen andern Gläubiger angehoben ist (Art. 65 KOV). Mit unbenutztem Ablauf der Frist von Art. 250 Abs. 1 SchKG erwächst der Kollokationsplan in Rechtskraft. Obsiegt der Kläger ─ wie vor- liegend die Beschwerdeführerin ─ im Kollokationsprozess gegen die Masse, so ist das Urteil und die damit verbundene Abänderung des Kollokationspla- nes für alle Gläubiger verbindlich, und bewirkt, dass der Kläger entspre- chend an der Verteilung des Verwertungsergebnisses teilnimmt (BSK SchKG II-Hierholzer, 2. Auflage, Art. 250 N 2 und 82).

b) Ein rechtskräftiger Kollokationsplan kann grundsätzlich, unter Vorbehalt der Berücksichtigung verspäteter Konkurseingaben, so wenig wie ein ge- richtliches Urteil nachträglich einseitig abgeändert werden (BGE 52 III 118 Erw. 2; BSK SchKG II-Hierholzer, a.a.O. Art. 247 N 121). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So erlaubt die Rechtsprechung ein Zu- rückkommen auf einen rechtskräftigen Kollokationsplan, wenn eine Forde- rung offensichtlich zu Unrecht (bspw. durch betrügerische Angaben, BGE 88 III 131) kolloziert oder nicht kolloziert worden ist, ein Rechtsverhältnis sich seit der Kollokation geändert hat oder neue Tatsachen eine Revision recht- fertigen (BGE 111 II 81 Erw. 3a; BGE 96 III 74 Erw. 3).

c) Vorliegend ist mit der Deponierung des Geldbetrages beim Konkursamt zugunsten der Beschwerdeführerin eine neue Tatsache eingetreten, die dem Konkursamt erlaubte, erneut über die Zulassung ihrer Forderung zu ent- scheiden. Wird eine Forderung im Konkurs angemeldet, so prüft das Kon- kursamt lediglich summarisch den Bestand und den beanspruchten Rang einer Forderung (BSK SchKG II-Hierholzer, a.a.O., Art. 244 N 18). Auch hier hat das Konkursamt summarisch geprüft, ob die kollozierte Forderung der Beschwerdeführerin durch die deponierte Geldsumme getilgt worden ist. Da es bei einer Geldleistung nicht auf die Persönlichkeit des Schuldners an- kommt und deshalb der Schuldner einer Geldleistung nicht persönlich erfül- len muss (Art. 68 OR), durfte das Konkursamt aufgrund seiner einge- schränkten Prüfungsbefugnis von einer Tilgung der Forderung ausgehen.

Das Konkursamt konnte also nur im Sinne von Art. 244 SchKG über die Be- rechtigung der Forderung der Beschwerdeführerin entscheiden. Abschlies- send konnte das Konkursamt nicht feststellen, ob die Forderung getilgt ist. Dies ist eine zivilrechtliche Frage und müsste mit einer erneuten Kollokati- onsklage festgestellt werden (Art. 250 SchKG).

9. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Konkursamt aufgrund sei- ner summarischen Prüfung die Forderung der Beschwerdeführerin aus dem Kollokationsplan gestrichen hat. Der deponierte Geldbetrag entsprach der Höhe der kollozierten Forderung. Mit der Streichung der Forderung aus dem Kollokationsplan geht der Gläu- biger seiner Konkursgläubigereigenschaft verlustig. Demzufolge entfällt auch das Klagerecht für Wegweisungsprozesse (negativer Kollokationsprozess, Art. 250 Abs. 2 SchKG) und das Klagerecht gestützt auf Art. 260 Abs. 1 SchKG. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie wolle die hängigen ne- gativen Kollokationsklagen weiterführen zum Erhalt der Prozesskosten, so ist darüber heute nicht zu entscheiden. Dies wird Sache des zuständigen Einzelgerichtes für SchKG-Klagen sein. Dieses wird sich allerdings mit der nachstehenden Praxis des Bundesgerichtes auseinanderzusetzen haben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat ein Gläubiger, solange er in einem Konkurs kolloziert ist, selbst wenn er aufgrund einer provisori- schen Verteilung voll befriedigt worden ist, seine Eigenschaft als Gläubiger im Konkurs nicht verloren und kann seine Prozessführungsrechte als Abtre- tungsgläubiger wahrnehmen (vgl. BGE 113 III 20 Erw. 3) bzw. die Zulassung eines anderen Konkursgläubigers – was gemäss Praxis des Bundesgerich- tes seinem Wesen nach nichts anderes ist als ein, allerdings besonders ge- arteter Anwendungsfall der in Art. 260 SchKG vorgesehenen Abtretung vgl. BGE 115 III 68 Erw. 3 unter Hinweis auf BGE 39 I 274 – bestreiten (BGE 115 III 68 Erw. 3). Das Bundesgericht spricht dem Gläubiger insoweit ein ei- genes Interesse am Ausgang des Prozesses zu, als er das Ergebnis zur

Deckung der Prozesskosten, welche nicht Bestandteil der Konkursforderung sind, verwenden kann (BGE 113 III 20 Erw. 3). Daraus dürfte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin trotz Streichung aus dem Kollokationsplan ihre eingeleiteten Verfahren betreffend negativer Kollokationsklage zwecks Erstreitung der Verfahrenskosten noch zu Ende führen können muss. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 13. Juni 2014 Geschäfts-Nr.: PS130026-O/U Hinweis: vgl. aber auch BGer 5A_769/2013 vom 13. März 2014