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51_I_305

BGE 51 I 305

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

33 I S. 536) offen gelassen worden. Wohl aber ist für

die Erbschaftssteuer der Grundsatz aufgestellt. und in

ständiger Rechtsprechung der administrativen Bundes-

"behörden und des Bundesgerichts festgehalten worden,

dass zu deren Bezug für bewegliche Sache der Kanton

berechtigt sei, in dem der· Erblasser seinen Wohnsitz

hatte (vgl. ULLMER, Die staatsrechtliche Praxis der

Bundesbehörden Nr. 693 und 694; von bundesgericht-

lichen Entscheidungen u. a. AS 2 S. 18; 10 S. 447; 27 I

S. 42; 33 I S. 280; 34 I S. 40); das gilt auch für die

Besteuerung von Schenkungen auf den Todesfall (AS

33 I S. 535). Da nun die Besteuerung der Schenkungen

unter Lebenden eine notwendige Ergänzung der. Erb-

schaftssteuer ist (vgl. z. B. EHEBERG, Finanzwissen-

schaft S. 349; SCHÄFFLE, Die Steuern Bd. II S. 425;

SCHANZ, Steuern der Schweiz S. 160) und im wesent-

lichen auf dem gleichen gesetzgeberischen Gedanken

wie diese beruht, wie sie denn auch überall insbesondere

in den schweiz. Steuerverordnungen im Anschluss an

die Erbschaftssteuer und in gleicher Weise geordnet

wird, so muss sie auch hinsichtlich der Behandlung im

interkantonalen Verhältnis der Erbschaftssteuer gleich-

gestellt werden, d. h. es ist bei Schenkungen von beweg-

lichem Gut der Kanton des Wohnsitzes des Schenkers

als steuerberechtigt zu erklären. Auf diesem Boden

stehen die sämtlichen Entwürfe für ein Bundesgesetz

betreffend die Doppelbesteuerung, mit Ausnahme des-

jenigen von 1862, der überhaupt die Erbschaftssteuer

nicht berücksichtigte; insbesondere der Entwurf von

ZÜRCHER und seiner kritischen Darstellung der bundes-

rechtlichen Praxis, betreffend das Verbot der Doppel-

besteuerung, Art. 8, der bundesrätliche Entwurf von

1885, Art. 6, (BBI 1885 I S. 562), der SPElsER'sche

Entwurf von 1901, Art. 10 (Zeitschrift für schweiz. Recht

N. F. 21 S. 591), der Entwurf von BLUMENSTEIN vom

Jahre 1913, Art. 14, dem in diesem Punkte nicht nur

Speiser, sondern auch LEOWEBER und BURcKHARDT

Pressfreiheit. N0 39.

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in ihren Gutachten beistimmten, und endlich der Ent-

wurf des Bundesgerichts von 1916, Art. 10. Danach ist

denn das Recht des Kantons Appenzell A.-Rh. die in

Frage stehende Schenkung mit der dortigen Schenkungs-

steuer zu belegen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden

und da, wie schon ausgeführt, auch dagegen nichts ein-

gewendet werden kann, dass die beschenkte Rekurrentin

mit der Steuer belastet wird, erscheint ihr Rekurs als

unbegründet.

DenmQch erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. PRESSFREIHEIT

LlBERTE DE LA PRESSE

39. Urteil vom 14. November 1ea6 i. S.,raDk

und JD.trek. gegen BegienDgm.t St. ~

Art. 55 BV: Die Pressfreiheit wird nur verletzt, wo ein Ge-

meinwesen in Ausübung seiner staatshoheitlichen Befug-

nisse ein Presserzeugnis verbietet oder bestraft.

-

nicht. wo es als EigentÜIDerin der öffentlichen Plakat-

anschlagestellen den Anschlag eines Plakates an diesen

untersagt (Erw. 2).

Art. 4 BV : Willkür und Rechtsungleichheit bei Niehtzulas-

sung eines Plakates (Erw. 3).

A. -

Auf das am 1. August 1925 in St. Gallen begin-

nende Kantonalschützenfest hatte die Vereinigung der

Friedensfreunde ein Plakat ausgegeben, das auf schwar-

zem Hintergrund einen knieenden Schützen -

die Nach-

bildung des offiziellen Festplakates -

darstell~ über

welchem ein Totengerippe mit· Stahlhelm den Kranz

hält. Am 22. Juli 1925 verbot der Stadtrat von St. Gallen

den Anschlag des Plakats. Gege~ dieses Verbot rekur-

AS 51 1-1925

306

Staatsrecht.

fierte Dr. Frank im Namen des Komitees der Friedens-

freunde an den Regierungsrat von St. Gallen. Dieser

• wies am 1. August 1925 die Beschwerde ab.

. B. -

Dagegen richtet sich der staatsrechtliche Rekurs

vom 20. September 1925 wegen Verletzung von Art. 55

und 4 BV.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beurteilung der Beschwerde kann nicht des-

halb abgelehnt werden, weil das angefochtene Verbot

heute nach Schluss des Schützenfestes nicht mehr rück-

gängig gemacht werden kann. Der gleiche Fall kann sich

jederzeit wiederholen. Das Interesse der Rekurrenten er-

schöpft sich also nicht in der Erledigung dieses Streites

wegen Gegenstandslosigkeit, sondern es kann durch

einen Entscheid in der Sache selbst den Behörden eine

Wegleitung für später geboten werden. Auch daran haben

die Rekurren~n ein begründetes Interesse.

2. -

Pressfreiheit im Sinne von Art. 55 BV ist das

Recht auf freie Meinungsäusserung durch die Presse.

Sie ist verletzt, wenn eine Behördel1in Ausübung

ihr erst a a t s h· 0 h e i t li ehe n B ef u g ni s s e

ohne'· einen nach Art. 55 BV zureichenden Grund die

Ausgabe eines Presserzeugnisses verbietet oder bestraft.

Es kami nun· dahingestellt bleiben, ob auch die Meinungs-

äusserung durch Plakat unter den Schutz der Pressfrei-

heit fällt. Denn ein Eingriff der S t a a t s g e wal t

im eb~n bezeichneten Sinn kommt hier nicht in Frage.

Die Stadt St. Gallen hat, gestützt auf Art. 8 ihrer Verord-

nung vom 12. April 1910, den Plakatanschlag zur Ge-

meindeaufgabe gemacht. Sie hat, nach den Akten zu

schlieSsen, das Anschlagen von Plakaten an bestimmten,

auf ihrem öffentlichen Grundeigentum stehenden An-

schlagestellen konzessionsweise einem Plakat~1ßtern~h­

men übertragen. Das Anbringen von Plakaten 1m GebIet

der Stadt St. Gallen bedeutet also die Inanspruchnahme

von Gemeindeeigentum durch diejenigen, in deren Auf-

J

I

Pressfreihe1t. No 39.

S01

trag der Anschlag erfolgt. Aus dem Eigentum an den

Plakatanschlagestellen folgt - aber die Befugnis der

Gemeinde, deren Benützung an bestimmte Voraus-

setzungen zu knüpfen. Wo deshalb die zuständige Stadt-

behörde den Anschlag eines bestimmten Plakats ver-

bietet, handelt sie nicht in Ausübung ihr übertragener

staatshoheitlicher Befugnisse, sondern als Grundeigen-

tümerin. Die Ausübung des Eigentumsrechts auch durch

ein öffentliches Gemeinwesen ist aber nicht durch die

Pressfreiheit beschränkt.

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"3; -

Dagegen kann sich fragen. ob die Nichtzulassung

J "

des Anti-Schützenfestplakats eine Verletzung von Art. 4

BV bedeute.

a) Nach Art. 3 der· stadt-st. gallisclJen Plakatver-

ordnung kann der Anschlag eines Plakats verboten

werden, wenn dieses durch seinen schriftlichen oder

bildlichen Inhalt Anstoss erregt oder zu Störungen der

öffentlichen Ruhe und Ordnung Anlass bieten kann. Die

Rekurrenten sind der Meinung, dass gestützt auf diese

Vorschrift nur sittlich anstössige Anschläge verboten

werden dürfen. Sie sehen deshalb in dem gegen sie gerich-

teten Verbot eine willkürliche Anwendung der Gemeinde-

verordnung. Allein der Wortlaut von deren Art. 3 schliesst

nicht aus, dass auch das· Anbringen von Plakaten, die

aus andern Grunden als solchen der Sittlichkeit an-

stosserregend sind, untersagt werden kann. Die Annahme

der Vorinstanzen. solche andere Gründe lägen hier vor.

iSt nun nicht willkürlich. Das st. gallische Kantonal-

schützenfest war eine Veranstaltung des Kantons unter

Mitwirkung der Stadt St. Gallen als Festgebender

Gemeinde. Die Festbesucher waren in diesem Sinn

eingeladene Gäste der Kantonshauptstadt. Bei diesen

hätte es zweifellos Austoss erregt, wenn die

g~st­

gebende Gemeinde sie auf ihrem eigenen Gnmd mit

schützenfestfeindIichcn Plakaten empfangen hätte.

b) Zur Begründung des Vorwurfs der Rechtsungleich-

heit wird auf das die Verwerfung der Initiative Rothen-

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Staatsrecht.

berger empfehlende Plakat (<< Hütet Euch vor dem

Rothenberger») hingewiesen. Dieses sei mindestens so

anstössig gewesen,· wie das, Anti-Schützenfestplakat und

trotzdem vom Stadtrat St. Gallen stillschweigend zuge-

lassen worden. Dem ist vorerst zu entgegnen, dass von

Rechtsungleichheit nur da die Rede sein kann, wo die

gleiche Behörde ohne sachlichen Grund anders als sonst

geurteilt hat. Über die Zulassung des Rothenberger

Plakats hatte aber weder der Stadtrat, noch der Re-

gierungsrat St. Gallen entschieden. Selbst wenn in der

stillschweigenden Duldung des Rothenberger-Plakats

eine rechtskräftige Verfügung des Stadtrats gesehen und

deshalb auf die Rüge der Rechtsungleichbeit eingetreten

werden könnte, so erwiese sich diese als unbegründet.

Das Rothenberger-Plakat empfahl die Verwerfung der

Initiative Rothenberger und bildete seiner Fassung

nach eine Kritik der entgegenstehenden Meinung. Mit-

hin war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ausgabe

dieses Plakats eines der üblichen und an sich zweifellos

zulässigen Mittel zur gesetzgeberischen Willensbildung

des Volkes, der Anspruch der hinter diesem Plakat

stehenden Bürger auf dessen Anbringung ein Ausfluss

ihres politischen Mitspracherechts war. Bei Prüfung der

Zulässigkeit des Anschlags war deshalb ein weniger

strenger Masstab ohne weiteres gerechtfertigt. Seine

Zulassung begründet keine. Rechtsungleichkeit gegen-

über den Rekurrenten, obschon der Regierungsrat

St. Gallen zugibt, dass dieses Druckerzeugnis an sich

mindestens so anstössig war, wie das Anti-Schützen-

festplakat.

Zur Begründung der Rechtsungleichbeit hätten sich

die Rekurrenten allein auf das Schützenfestplakat

berufen können. Dieses war nach dem gleichen Masstab

auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Die Rekurrenten haben

aber diese Rüge nicht erhoben. Sie wäre auch unbe-

gründet. Denn das Schützenfestplakat weist nur auf

die bevorstehende Veranstaltung hin. Damit macht es

Interkantonale Rechtshilfe. N0 40.

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unmittelbar noch keine Kriegspropaganda, welche zu

einer kriegsfeindlichen Gegenkundgebung begründeten

Anlass gegeben hätte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V.

DEROGATORISCHE KRAFf DES BUNDES-

RECHTS

FORCE DEROGATOJRE DU DROIT FEDERAL

VgJ. Nr. 49. -

Voir n° 49.

VI. INTERKANTONALE RECHTSHILFE

IN VORMUNDSCHAFTSSACHEN

ASSISTANCE INTERCANTONALE EN 1YIATIERE

DETUTELLE

40. .Arrit du aa novembre 1_

dans la cause Conseil d'Etat du Oanton c1e Zurich

fontre Oonseil cl'Etat du Oanton c1e Geneve.

Assistance intercantonale en matiere de tutelle. -

Constitue un

differend de droit public au sens de };art. 175 cbiff. 2

OJF, la contestation entre cantons qui porte sur l'execution

de la decision d'une auto rite tutelaire.

Les cantons sout tenus de se p~ter assistance pour assurer

l'execution d'une decision definitive prise par l'autorlte

comp6tente eu matiere de tutelIes.

A. -

Par alT~t du 30 mai 1923, le Tribunal federal

a confirme le jugement de l'Obergericht du Canton de

Zuriell, du 25 janvier 1923, pronon~nt l'interdiction