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Staatsrecht.
33 I S. 536) offen gelassen worden. Wohl aber ist für
die Erbschaftssteuer der Grundsatz aufgestellt. und in
ständiger Rechtsprechung der administrativen Bundes-
"behörden und des Bundesgerichts festgehalten worden,
dass zu deren Bezug für bewegliche Sache der Kanton
berechtigt sei, in dem der· Erblasser seinen Wohnsitz
hatte (vgl. ULLMER, Die staatsrechtliche Praxis der
Bundesbehörden Nr. 693 und 694; von bundesgericht-
lichen Entscheidungen u. a. AS 2 S. 18; 10 S. 447; 27 I
S. 42; 33 I S. 280; 34 I S. 40); das gilt auch für die
Besteuerung von Schenkungen auf den Todesfall (AS
33 I S. 535). Da nun die Besteuerung der Schenkungen
unter Lebenden eine notwendige Ergänzung der. Erb-
schaftssteuer ist (vgl. z. B. EHEBERG, Finanzwissen-
schaft S. 349; SCHÄFFLE, Die Steuern Bd. II S. 425;
SCHANZ, Steuern der Schweiz S. 160) und im wesent-
lichen auf dem gleichen gesetzgeberischen Gedanken
wie diese beruht, wie sie denn auch überall insbesondere
in den schweiz. Steuerverordnungen im Anschluss an
die Erbschaftssteuer und in gleicher Weise geordnet
wird, so muss sie auch hinsichtlich der Behandlung im
interkantonalen Verhältnis der Erbschaftssteuer gleich-
gestellt werden, d. h. es ist bei Schenkungen von beweg-
lichem Gut der Kanton des Wohnsitzes des Schenkers
als steuerberechtigt zu erklären. Auf diesem Boden
stehen die sämtlichen Entwürfe für ein Bundesgesetz
betreffend die Doppelbesteuerung, mit Ausnahme des-
jenigen von 1862, der überhaupt die Erbschaftssteuer
nicht berücksichtigte; insbesondere der Entwurf von
ZÜRCHER und seiner kritischen Darstellung der bundes-
rechtlichen Praxis, betreffend das Verbot der Doppel-
besteuerung, Art. 8, der bundesrätliche Entwurf von
1885, Art. 6, (BBI 1885 I S. 562), der SPElsER'sche
Entwurf von 1901, Art. 10 (Zeitschrift für schweiz. Recht
N. F. 21 S. 591), der Entwurf von BLUMENSTEIN vom
Jahre 1913, Art. 14, dem in diesem Punkte nicht nur
Speiser, sondern auch LEOWEBER und BURcKHARDT
Pressfreiheit. N0 39.
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in ihren Gutachten beistimmten, und endlich der Ent-
wurf des Bundesgerichts von 1916, Art. 10. Danach ist
denn das Recht des Kantons Appenzell A.-Rh. die in
Frage stehende Schenkung mit der dortigen Schenkungs-
steuer zu belegen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden
und da, wie schon ausgeführt, auch dagegen nichts ein-
gewendet werden kann, dass die beschenkte Rekurrentin
mit der Steuer belastet wird, erscheint ihr Rekurs als
unbegründet.
DenmQch erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. PRESSFREIHEIT
LlBERTE DE LA PRESSE
39. Urteil vom 14. November 1ea6 i. S.,raDk
und JD.trek. gegen BegienDgm.t St. ~
Art. 55 BV: Die Pressfreiheit wird nur verletzt, wo ein Ge-
meinwesen in Ausübung seiner staatshoheitlichen Befug-
nisse ein Presserzeugnis verbietet oder bestraft.
-
nicht. wo es als EigentÜIDerin der öffentlichen Plakat-
anschlagestellen den Anschlag eines Plakates an diesen
untersagt (Erw. 2).
Art. 4 BV : Willkür und Rechtsungleichheit bei Niehtzulas-
sung eines Plakates (Erw. 3).
A. -
Auf das am 1. August 1925 in St. Gallen begin-
nende Kantonalschützenfest hatte die Vereinigung der
Friedensfreunde ein Plakat ausgegeben, das auf schwar-
zem Hintergrund einen knieenden Schützen -
die Nach-
bildung des offiziellen Festplakates -
darstell~ über
welchem ein Totengerippe mit· Stahlhelm den Kranz
hält. Am 22. Juli 1925 verbot der Stadtrat von St. Gallen
den Anschlag des Plakats. Gege~ dieses Verbot rekur-
AS 51 1-1925
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Staatsrecht.
fierte Dr. Frank im Namen des Komitees der Friedens-
freunde an den Regierungsrat von St. Gallen. Dieser
• wies am 1. August 1925 die Beschwerde ab.
. B. -
Dagegen richtet sich der staatsrechtliche Rekurs
vom 20. September 1925 wegen Verletzung von Art. 55
und 4 BV.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beurteilung der Beschwerde kann nicht des-
halb abgelehnt werden, weil das angefochtene Verbot
heute nach Schluss des Schützenfestes nicht mehr rück-
gängig gemacht werden kann. Der gleiche Fall kann sich
jederzeit wiederholen. Das Interesse der Rekurrenten er-
schöpft sich also nicht in der Erledigung dieses Streites
wegen Gegenstandslosigkeit, sondern es kann durch
einen Entscheid in der Sache selbst den Behörden eine
Wegleitung für später geboten werden. Auch daran haben
die Rekurren~n ein begründetes Interesse.
2. -
Pressfreiheit im Sinne von Art. 55 BV ist das
Recht auf freie Meinungsäusserung durch die Presse.
Sie ist verletzt, wenn eine Behördel1in Ausübung
ihr erst a a t s h· 0 h e i t li ehe n B ef u g ni s s e
ohne'· einen nach Art. 55 BV zureichenden Grund die
Ausgabe eines Presserzeugnisses verbietet oder bestraft.
Es kami nun· dahingestellt bleiben, ob auch die Meinungs-
äusserung durch Plakat unter den Schutz der Pressfrei-
heit fällt. Denn ein Eingriff der S t a a t s g e wal t
im eb~n bezeichneten Sinn kommt hier nicht in Frage.
Die Stadt St. Gallen hat, gestützt auf Art. 8 ihrer Verord-
nung vom 12. April 1910, den Plakatanschlag zur Ge-
meindeaufgabe gemacht. Sie hat, nach den Akten zu
schlieSsen, das Anschlagen von Plakaten an bestimmten,
auf ihrem öffentlichen Grundeigentum stehenden An-
schlagestellen konzessionsweise einem Plakat~1ßtern~h
men übertragen. Das Anbringen von Plakaten 1m GebIet
der Stadt St. Gallen bedeutet also die Inanspruchnahme
von Gemeindeeigentum durch diejenigen, in deren Auf-
J
I
Pressfreihe1t. No 39.
S01
trag der Anschlag erfolgt. Aus dem Eigentum an den
Plakatanschlagestellen folgt - aber die Befugnis der
Gemeinde, deren Benützung an bestimmte Voraus-
setzungen zu knüpfen. Wo deshalb die zuständige Stadt-
behörde den Anschlag eines bestimmten Plakats ver-
bietet, handelt sie nicht in Ausübung ihr übertragener
staatshoheitlicher Befugnisse, sondern als Grundeigen-
tümerin. Die Ausübung des Eigentumsrechts auch durch
ein öffentliches Gemeinwesen ist aber nicht durch die
Pressfreiheit beschränkt.
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"3; -
Dagegen kann sich fragen. ob die Nichtzulassung
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des Anti-Schützenfestplakats eine Verletzung von Art. 4
BV bedeute.
a) Nach Art. 3 der· stadt-st. gallisclJen Plakatver-
ordnung kann der Anschlag eines Plakats verboten
werden, wenn dieses durch seinen schriftlichen oder
bildlichen Inhalt Anstoss erregt oder zu Störungen der
öffentlichen Ruhe und Ordnung Anlass bieten kann. Die
Rekurrenten sind der Meinung, dass gestützt auf diese
Vorschrift nur sittlich anstössige Anschläge verboten
werden dürfen. Sie sehen deshalb in dem gegen sie gerich-
teten Verbot eine willkürliche Anwendung der Gemeinde-
verordnung. Allein der Wortlaut von deren Art. 3 schliesst
nicht aus, dass auch das· Anbringen von Plakaten, die
aus andern Grunden als solchen der Sittlichkeit an-
stosserregend sind, untersagt werden kann. Die Annahme
der Vorinstanzen. solche andere Gründe lägen hier vor.
iSt nun nicht willkürlich. Das st. gallische Kantonal-
schützenfest war eine Veranstaltung des Kantons unter
Mitwirkung der Stadt St. Gallen als Festgebender
Gemeinde. Die Festbesucher waren in diesem Sinn
eingeladene Gäste der Kantonshauptstadt. Bei diesen
hätte es zweifellos Austoss erregt, wenn die
g~st
gebende Gemeinde sie auf ihrem eigenen Gnmd mit
schützenfestfeindIichcn Plakaten empfangen hätte.
b) Zur Begründung des Vorwurfs der Rechtsungleich-
heit wird auf das die Verwerfung der Initiative Rothen-
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Staatsrecht.
berger empfehlende Plakat (<< Hütet Euch vor dem
Rothenberger») hingewiesen. Dieses sei mindestens so
anstössig gewesen,· wie das, Anti-Schützenfestplakat und
trotzdem vom Stadtrat St. Gallen stillschweigend zuge-
lassen worden. Dem ist vorerst zu entgegnen, dass von
Rechtsungleichheit nur da die Rede sein kann, wo die
gleiche Behörde ohne sachlichen Grund anders als sonst
geurteilt hat. Über die Zulassung des Rothenberger
Plakats hatte aber weder der Stadtrat, noch der Re-
gierungsrat St. Gallen entschieden. Selbst wenn in der
stillschweigenden Duldung des Rothenberger-Plakats
eine rechtskräftige Verfügung des Stadtrats gesehen und
deshalb auf die Rüge der Rechtsungleichbeit eingetreten
werden könnte, so erwiese sich diese als unbegründet.
Das Rothenberger-Plakat empfahl die Verwerfung der
Initiative Rothenberger und bildete seiner Fassung
nach eine Kritik der entgegenstehenden Meinung. Mit-
hin war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ausgabe
dieses Plakats eines der üblichen und an sich zweifellos
zulässigen Mittel zur gesetzgeberischen Willensbildung
des Volkes, der Anspruch der hinter diesem Plakat
stehenden Bürger auf dessen Anbringung ein Ausfluss
ihres politischen Mitspracherechts war. Bei Prüfung der
Zulässigkeit des Anschlags war deshalb ein weniger
strenger Masstab ohne weiteres gerechtfertigt. Seine
Zulassung begründet keine. Rechtsungleichkeit gegen-
über den Rekurrenten, obschon der Regierungsrat
St. Gallen zugibt, dass dieses Druckerzeugnis an sich
mindestens so anstössig war, wie das Anti-Schützen-
festplakat.
Zur Begründung der Rechtsungleichbeit hätten sich
die Rekurrenten allein auf das Schützenfestplakat
berufen können. Dieses war nach dem gleichen Masstab
auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Die Rekurrenten haben
aber diese Rüge nicht erhoben. Sie wäre auch unbe-
gründet. Denn das Schützenfestplakat weist nur auf
die bevorstehende Veranstaltung hin. Damit macht es
Interkantonale Rechtshilfe. N0 40.
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unmittelbar noch keine Kriegspropaganda, welche zu
einer kriegsfeindlichen Gegenkundgebung begründeten
Anlass gegeben hätte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
V.
DEROGATORISCHE KRAFf DES BUNDES-
RECHTS
FORCE DEROGATOJRE DU DROIT FEDERAL
VgJ. Nr. 49. -
Voir n° 49.
VI. INTERKANTONALE RECHTSHILFE
IN VORMUNDSCHAFTSSACHEN
ASSISTANCE INTERCANTONALE EN 1YIATIERE
DETUTELLE
40. .Arrit du aa novembre 1_
dans la cause Conseil d'Etat du Oanton c1e Zurich
fontre Oonseil cl'Etat du Oanton c1e Geneve.
Assistance intercantonale en matiere de tutelle. -
Constitue un
differend de droit public au sens de };art. 175 cbiff. 2
OJF, la contestation entre cantons qui porte sur l'execution
de la decision d'une auto rite tutelaire.
Les cantons sout tenus de se p~ter assistance pour assurer
l'execution d'une decision definitive prise par l'autorlte
comp6tente eu matiere de tutelIes.
A. -
Par alT~t du 30 mai 1923, le Tribunal federal
a confirme le jugement de l'Obergericht du Canton de
Zuriell, du 25 janvier 1923, pronon~nt l'interdiction