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51_I_300

BGE 51 I 300

Bundesgericht (BGE) · 1925-07-10 · Deutsch CH
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300

Staatsrecht.

38. Orteil '!om 27. November 1925

i. S. Zuberbiihler gegen Appenzell A..-Bh.

Art. 46 Abs. 2 BV: Steuerdomizil für Schenkungssteuern.

A. -

Die in St. Gallen domizilierte und gestorbene

Sophie . Zuberbühler hinterliess als Erben u. a. ihre

Schweste~n Witwe Zürcher in Teufen (Appenzell A.-Rh.)

und LoUlse Zuberbühler in St. Gallen. Die Erblasserin

hatte in einem Testamente die letztere, mit der sie

znsammenlebte, begünstigt. Infolge eines Formfehlers

wurde das Testament ungültig erklärt. Auf den ihr

infolgedessen zukommenden Anteil an der Erbschaft

im Betrag von 15,800 Fr. hat denn Frau Zürcher zu

~u~ste~ der Louise Zuberbühler verzichtet. Wegen der

hlerm hegenden Schenkung verlangte die Landessteuer-

kommission von Appenzell A.-Rh. von Louise Zuber-

bühler. gestützt auf Art. 1, 6 und 8 des Gesetzes betref-

fend die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungs-

s~euer im Kt. Appenzell A.-Rh. vom 30. April 1922,

eme Schenkungssteuer von 790 Fr. Louise Zuberbühler

beschwe:te sich gegen diese Auflage beim Regierungsrat

von Appenzell A.-Rh., weil sie nicht der appenzellischen

Steuerhoheit unterstehe, sie wurde aber mit Entscheid

vom 10. Juli 1925 abgewiesen.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. August

b~~tragt Louise Zuberbühler beim Bundesgericht, es

seI, m Aufhebung der bezüglichen Entscheide der Landes-

steuerkommission und des Regierungsrates von Appen-

zell A.-Rh., der Anspruch des Kantons Appenzell A.-Rh.

auf Bezahlung einer Schenkungssteuer als « nichtig »

zu erklären. Durch den angefochtenen AnspruCh, wird

v?rgebracht, greife der Kanton Appenzell A.-Rh., in

dIe Souveränität und die Steuerhoheit des Kantons

St. Gallen über.

Doppelbesteuerung. N° 38.

301

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Darin, dass Witwe Zürcher auf ihren Anteil an

dem Nachlass ihrer Schwester Sophie Zuberbühler zu

Gunsten ihrer andem Schwester Louise verzichtet· hat,

liegt zweifellos eine Schenkung der erstem zu Gunsten

der letztem. Es frägt sich demnach, ob es bundesrecht-

lich zulässig sei, dass der Kanton Appenzell A.-Rh. für

diese Schenkung die Bedachte mit einer Schenkungs-

steuer belaste.

2. -

Die Rekurrentin bestreitet das, weil sie als

Bedachte im Kanton St. Gallen Wohnsitz hat und deshalb

der Hoheit des Kantons Appenzell A.-Rh. nicht unter-

stehe. Allein der letztere Kanton leitet sein Steuerrecht

nicht aus einer Beziehung zu der Bedachten, sondern

daraus ab, dass die Schenkerin im Kanton Appenzell

A.-Rh. Wohnsitz hatte, und die Rekurrentin wird nur

als haftbar für den wegen jener Beziehung der Schenkerin

zum Kanton Appenzell A.-Rh. diesem zustehenden

Schenkungssteueranspruch belastet. Nun ist zunächst

diese Inanspruchnahme der Rekurrentin für den Schen-

kungssteueranspruch nicht zu beanstanden, weIJ.Il dieser

Anspruch dem Kanton Appenzell A.-Rh. wegen seiner

Beziehungen zur Schenkerin zusteht. Denn dann ist

der Wohnsitz der Beschenkten für die Entstehung des

Steueranspruchs unerheblich und ist es lediglich eine

Frage der Geltendmachung dieses Anspruchs und,

wenn der Beschenkte in einem andem Kantone wohnt,

der Vollziehung, ob die Steuer von diesem verlangt

werden könne und erhältlich sei. Allerdings bestimmt

Art. 8 des ausserrhodischen Gesetzes betr. die Erb-

schafts-, Vermächtnis-

und Schenkungssteuer, dass

steuerpflichtig derjenige sei, welche nach Massgabe der

übrigen Bestimmungen Vermögen erbt oder empfängt.

Dadurch wird aber lediglich der Träger der subjektiven

Steuerpflicht für die in den vorhergehenden Artikeln

gegenständlich als steuerpflichtig erklärten Vorgänge

302

Staatsrecht.

(Erbgang und Schenkung) bestimmt. Eine solche Rege-

lung der subjektiven Steuerpflicht verstösst in keiner.

Weise gegen Bundesrecht. Sie findet sich auch in andern

• Gesetzgebungen, insbesondere in dem von der Rekur-

rentin angerufenen st. gallischen Gesetz über die Erb-

schafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer vom 17.

Mai~1911, das in Art. 1 ausdrücklich für die Entstehung

des Steueranspruchs auf den Wohnsitz des Erblassers

oder Schenkers abstellt, aber in Art. 15 bestimmt:

(Für die Schenkungssteuer haftet der Beschenkte, geht

die Schenkung ausser den Kanton, so haftet für die

betreffende Steuer der Schenker bezw. dessen Hinter-

lassen~haft solidarisch mit dem Beschenkten. » Sobald

demnach der Steueranspruch als solcher dem Kanton

Appenzell A.-Rh. zusteht, kann davon, dass dieser durch

die Belastung der im Kanton St. Gallen wohnhaften

Beschenkten in dessen Hoheit übergreife und damit die

Art. 3 und 5 der Bundesverfassung verletze, keine Rede

sein, ganz abgesehen von der Frage, ob die Rekurrentin

zur Anrufung dieser Bestimmungen legitimiert sei.

Die Vorschrift, dass die Niedergelassenen in der Regel

unter dem Recht ·und der Gesetzgebung des Wohnsitz-

kantons stehen (Art. 46 Abs. 1 BV), wird vollends zu

Unrecht angerufen, weil sie sich nur auf die zivilrecht-

lichen Verhältnisse bezieht, und für das interkantonale

Steuerrecht (Abs. 2) besondere Regeln gelten.

3. -

So frägt es sich denn nhr, ob der Kanton Appen-

zell berechtigt sei, die Schenkung, die die Witwe Zürcher

ihrer Schwester Fräulein Louise Zuberbü~er machte,

zur Schenknngssteuer heranzuziehen. In dieser Beziehung

steht das ausserrhodische Gesetz, wie wohl die meisten

oder alle andern kantonalen Gesetze, auf dem Boden,

dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer dem Kanton

geschuldet wird für Immobilien, wenn sie im Kanton

liegen, und von beweglichem Vermögen, wenn der Erb-

lasser oder Schenker zur Zeit des Todes oder der Schen-

kung im Kanton Wohnsitz, oder mangels eines ander-

Doppelbesteuerung. N° 38.

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weitigen Wohnsitzes Aufenthalt hatte. Letzteres ist

im appenzellischen Gesetz nicht ausdrücklich ausge-

sprochen, ergibt sich aber aus der ganzen Regelung der

objektiven Steuerpflicht. Nachdem in Art. 1 die Vor-

gänge genannt sind, die der Steuer unterliegen (Ver-

mögensanfall von Todeswegen und Schenkung), womit

grundsätzlich alle diese Vorgänge steuerpflichtig erklärt

werden, die sich im Kanton Appenzell A.-Rh. abspielen,

wird in Art. 5 erklärt, dass bei Grundstücken die Steuer-

pflicht bestehe ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des

Erblassers und Schenkers und dass ausserhalb des

Kantons Appenzell A.-Rh. gelegene Grundstücke «hier-

orts wohnhaft gewesener Erblasser oder wohnhaften

Schenker» ausser Betracht fallen. Und in Art. 6 wird

gesagt, dass bei Anfall von Todeswegen oder Schenkung

von beweglichem Vermögen die Steuerpflicht ohne

Rücksicht darauf bestehe, wo sich dieses Vermögen

befindet, sofern der Erblasser oder Schenker zur Zeit

des Todes oder der Schenkung im Kanton Appenzell

A.-Rh. Wohnsitz oder mangels eines anderweitigen

Wohnsitzes Aufenthalt hatte. Daraus, in Verbindung

mit Art. 12 des Gesetzes, der den Bezug der Steuer ordnet

und in Abs. 2 vorschreibt, die Schenkungssteuer werde

durch die Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Schenkers

erhoben, ergibt sich, dass der Kanton Appenzell A.-Rh.

die objektive Steuerpflicht für bewegliches Gut eben-

falls vom Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers

abhängen lässt. Die Frage, ob die Anknüpfung an den

Wohnsitz bezw. den Aufenthaltsort des Schenkers bei

beweglichem Vermögen interkantonal, d. h. wenn der

Beschenkte in einem andern Kanton wohnt (oder wenn

sich die geschenkten Sachen nicht im Kanton befinden,

wo der Schenker wohnte), zulässig sei, ist nun mit Bezug

auf die Schenkungssteuer bis jetzt weder durch die

Praxis der administrativen Bundesbehörden, noch durch

das Bundesgericht gelöst worden; sie ist noch in einem

Entscheide des Bundesgerichts vom 4. Juli 1907 (AS

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staatsrecht.

33 I S. 536) offen gelassen worden. Wohl aber ist für

die Erbschaftssteuer der Grundsatz aufgestellt und in

ständiger Rechtsprechung der administrativen B,undes-

'behörden und des Bundesgerichts festgehalten worden,

dass zu deren Bezug für bewegliche Sache der Kanton

berechtigt sei, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz

hatte (vgl. ULLMER, Die staatsrechtliche Praxis der

Bundesbehörden Nr. 693 und 694; von bundesgericht-

lichen Entscheidungen u. a. AS 2 S. 18; 10 S. 447; 27 I

S. 42; 33 I S. 280; 34 I S. 40); das gilt auch für die

Besteuerung von Schenkungen auf den Todesfall (AS

33 I S. 535). Da nun die Besteuerung der Schenkungen

unter Lebenden eine notwendige Ergänzung der. Erb-

schaftssteuer ist (vgl. z. B. EHEBERG, Finanzwissen-

schaft S. 349; SCHÄFFLE, Die Steuern Bd. II S. 425;

SCHANZ, Steuern der Schweiz S. 160) und im wesent-

lichen auf dem gleicben gesetzgeberischen Gedanken

wie diese beruht, wie sie denn auch überall insbesondere

in den schweiz. Steuerverordnungen im Anschluss an

die Erbschaftssteuer und in gleicher Weise geordnet

wird, so muss sie auch hinsichtlich der Behandlung im

interkantonalen Verhältnis der Erbschaftssteuer gleich-

gestellt werden, d. h. es ist bei Schenkungen von beweg-

lichem Gut der Kanton des Wohnsitzes des Schenkers

als steuerberechtigt zu erklären. Auf diesem Boden

stehen die sämtlichen Entwürfe für ein Bundesgesetz

betreffend die Doppelbesteuerung, mit Ausnahme des-

. jenigen von 1862, der überhaupt die Erbschaftssteuer

nicht berücksichtigte; insbesondere der Entwurf von

ZÜRCHER und seiner kritischen Darstellung der bundes-

rechtlichen Praxis, betreffend das Verbot der Doppel-

besteuerung, Art. 8, der bundesrätliche Entwurf von

1885, Art. 6, (BBI 1885 I S. 562), der SPEISER'sche

Entwurf von 1901, Art. 10 (Zeitschrift für schweiz. Recht

N. F. 21 S. 591), der Entwurf von BLUMENSTEIN vom

Jahre 1913. Art. 14. dem in diesem Punkte nicht nur

Speiser, sondern aucb LEOWEBER und BURcKHARDT

Pressfreiheit. N° 39.

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in ihren Gutachten beistimmten, und endlich der Ent-

wurf des Bundesgerichts von 1916, Art. 10. Danach ist

denn das Recht des Kantons Appenzell A.-Rh. die in

Frage stehende Schenkung mit der dortigen Schenkungs-

steuer zu belegen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden

und da, wie schon ausgeführt, auch dagegen nichts ein-

gewendet werden kann, dass die beschenkte Rekurrentin

mit der Steuer belastet wird, erscheint ihr Rekurs als

unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. PRESSFREIHEIT

LffiERTE DE LA PRESSE

39. t1rten vom 14. November 1_ i. S. !'rank

unc1 Kitrek. gegen Begieruprat St. GalleD.

Art. 55 BV: Die Pressfreiheit wird nur verletzt, wo ein Ge-

meinwesen in Ausübung seiner staatshoheitlichen Befug-

nisse ein Presserzeugnis verbietet oder bestraft.

-

nicht. wo es als Eigentümerin der öffentlichen Plakat-

anschlagestellen den Anschlag eines Plakates an diesen

untersagt (Erw. 2) .

Art. 4 BV : Willkür und Rechtsungleichheit bei Nichtzulas-

sung eines Plakates (Erw. 3).

A. -

Auf das am 1. August 1925 in St. Gallen begin-

nende Kantonalschützenfest hatte die Vereinigung der

Friedensfreunde ein Plakat ausgegeben, das auf schwar-

zem Hintergrund einen knieenden Schützen -

die Nach-

bildung des offiziellen Festplakates -

darstellt, über

welchem ein Totengerippe mit· Stahlhelm den Kranz

hält. Am 22. Juli 1925 verbot der Stadtrat von St. Gallen

den Anschlag des Plakats. GegeD; dieses Verbot rekur-

AS 51 1-1925