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300 Staatsrecht.
38. Orteil '!om 27. November 1925
i. S. Zuberbiihler gegen Appenzell A..-Bh. Art. 46 Abs. 2 BV: Steuerdomizil für Schenkungssteuern. A. - Die in St. Gallen domizilierte und gestorbene Sophie . Zuberbühler hinterliess als Erben u. a. ihre Schweste~n Witwe Zürcher in Teufen (Appenzell A.-Rh.) und LoUlse Zuberbühler in St. Gallen. Die Erblasserin hatte in einem Testamente die letztere, mit der sie znsammenlebte, begünstigt. Infolge eines Formfehlers wurde das Testament ungültig erklärt. Auf den ihr infolgedessen zukommenden Anteil an der Erbschaft im Betrag von 15,800 Fr. hat denn Frau Zürcher zu ~u~ste~ der Louise Zuberbühler verzichtet. Wegen der hlerm hegenden Schenkung verlangte die Landessteuer- kommission von Appenzell A.-Rh. von Louise Zuber- bühler. gestützt auf Art. 1, 6 und 8 des Gesetzes betref- fend die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungs- s~euer im Kt. Appenzell A.-Rh. vom 30. April 1922, eme Schenkungssteuer von 790 Fr. Louise Zuberbühler beschwe:te sich gegen diese Auflage beim Regierungsrat von Appenzell A.-Rh., weil sie nicht der appenzellischen Steuerhoheit unterstehe, sie wurde aber mit Entscheid vom 10. Juli 1925 abgewiesen. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. August b~~tragt Louise Zuberbühler beim Bundesgericht, es seI, m Aufhebung der bezüglichen Entscheide der Landes- steuerkommission und des Regierungsrates von Appen- zell A.-Rh., der Anspruch des Kantons Appenzell A.-Rh. auf Bezahlung einer Schenkungssteuer als « nichtig » zu erklären. Durch den angefochtenen AnspruCh, wird v?rgebracht, greife der Kanton Appenzell A.-Rh., in dIe Souveränität und die Steuerhoheit des Kantons St. Gallen über. Doppelbesteuerung. N° 38. 301 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Darin, dass Witwe Zürcher auf ihren Anteil an dem Nachlass ihrer Schwester Sophie Zuberbühler zu Gunsten ihrer andem Schwester Louise verzichtet· hat, liegt zweifellos eine Schenkung der erstem zu Gunsten der letztem. Es frägt sich demnach, ob es bundesrecht- lich zulässig sei, dass der Kanton Appenzell A.-Rh. für diese Schenkung die Bedachte mit einer Schenkungs- steuer belaste.
2. - Die Rekurrentin bestreitet das, weil sie als Bedachte im Kanton St. Gallen Wohnsitz hat und deshalb der Hoheit des Kantons Appenzell A.-Rh. nicht unter- stehe. Allein der letztere Kanton leitet sein Steuerrecht nicht aus einer Beziehung zu der Bedachten, sondern daraus ab, dass die Schenkerin im Kanton Appenzell A.-Rh. Wohnsitz hatte, und die Rekurrentin wird nur als haftbar für den wegen jener Beziehung der Schenkerin zum Kanton Appenzell A.-Rh. diesem zustehenden Schenkungssteueranspruch belastet. Nun ist zunächst diese Inanspruchnahme der Rekurrentin für den Schen- kungssteueranspruch nicht zu beanstanden, weIJ.Il dieser Anspruch dem Kanton Appenzell A.-Rh. wegen seiner Beziehungen zur Schenkerin zusteht. Denn dann ist der Wohnsitz der Beschenkten für die Entstehung des Steueranspruchs unerheblich und ist es lediglich eine Frage der Geltendmachung dieses Anspruchs und, wenn der Beschenkte in einem andem Kantone wohnt, der Vollziehung, ob die Steuer von diesem verlangt werden könne und erhältlich sei. Allerdings bestimmt Art. 8 des ausserrhodischen Gesetzes betr. die Erb- schafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer, dass steuerpflichtig derjenige sei, welche nach Massgabe der übrigen Bestimmungen Vermögen erbt oder empfängt. Dadurch wird aber lediglich der Träger der subjektiven Steuerpflicht für die in den vorhergehenden Artikeln gegenständlich als steuerpflichtig erklärten Vorgänge 302 Staatsrecht. (Erbgang und Schenkung) bestimmt. Eine solche Rege- lung der subjektiven Steuerpflicht verstösst in keiner. Weise gegen Bundesrecht. Sie findet sich auch in andern
• Gesetzgebungen, insbesondere in dem von der Rekur- rentin angerufenen st. gallischen Gesetz über die Erb- schafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer vom 17. Mai~1911, das in Art. 1 ausdrücklich für die Entstehung des Steueranspruchs auf den Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers abstellt, aber in Art. 15 bestimmt: ( Für die Schenkungssteuer haftet der Beschenkte, geht die Schenkung ausser den Kanton, so haftet für die betreffende Steuer der Schenker bezw. dessen Hinter- lassen~haft solidarisch mit dem Beschenkten. » Sobald demnach der Steueranspruch als solcher dem Kanton Appenzell A.-Rh. zusteht, kann davon, dass dieser durch die Belastung der im Kanton St. Gallen wohnhaften Beschenkten in dessen Hoheit übergreife und damit die Art. 3 und 5 der Bundesverfassung verletze, keine Rede sein, ganz abgesehen von der Frage, ob die Rekurrentin zur Anrufung dieser Bestimmungen legitimiert sei. Die Vorschrift, dass die Niedergelassenen in der Regel unter dem Recht ·und der Gesetzgebung des Wohnsitz- kantons stehen (Art. 46 Abs. 1 BV), wird vollends zu Unrecht angerufen, weil sie sich nur auf die zivilrecht- lichen Verhältnisse bezieht, und für das interkantonale Steuerrecht (Abs. 2) besondere Regeln gelten.
3. - So frägt es sich denn nhr, ob der Kanton Appen- zell berechtigt sei, die Schenkung, die die Witwe Zürcher ihrer Schwester Fräulein Louise Zuberbü~er machte, zur Schenknngssteuer heranzuziehen. In dieser Beziehung steht das ausserrhodische Gesetz, wie wohl die meisten oder alle andern kantonalen Gesetze, auf dem Boden, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer dem Kanton geschuldet wird für Immobilien, wenn sie im Kanton liegen, und von beweglichem Vermögen, wenn der Erb- lasser oder Schenker zur Zeit des Todes oder der Schen- kung im Kanton Wohnsitz, oder mangels eines ander- Doppelbesteuerung. N° 38. 303 weitigen Wohnsitzes Aufenthalt hatte. Letzteres ist im appenzellischen Gesetz nicht ausdrücklich ausge- sprochen, ergibt sich aber aus der ganzen Regelung der objektiven Steuerpflicht. Nachdem in Art. 1 die Vor- gänge genannt sind, die der Steuer unterliegen (Ver- mögensanfall von Todeswegen und Schenkung), womit grundsätzlich alle diese Vorgänge steuerpflichtig erklärt werden, die sich im Kanton Appenzell A.-Rh. abspielen, wird in Art. 5 erklärt, dass bei Grundstücken die Steuer- pflicht bestehe ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers und Schenkers und dass ausserhalb des Kantons Appenzell A.-Rh. gelegene Grundstücke «hier- orts wohnhaft gewesener Erblasser oder wohnhaften Schenker» ausser Betracht fallen. Und in Art. 6 wird gesagt, dass bei Anfall von Todeswegen oder Schenkung von beweglichem Vermögen die Steuerpflicht ohne Rücksicht darauf bestehe, wo sich dieses Vermögen befindet, sofern der Erblasser oder Schenker zur Zeit des Todes oder der Schenkung im Kanton Appenzell A.-Rh. Wohnsitz oder mangels eines anderweitigen Wohnsitzes Aufenthalt hatte. Daraus, in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes, der den Bezug der Steuer ordnet und in Abs. 2 vorschreibt, die Schenkungssteuer werde durch die Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Schenkers erhoben, ergibt sich, dass der Kanton Appenzell A.-Rh. die objektive Steuerpflicht für bewegliches Gut eben- falls vom Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers abhängen lässt. Die Frage, ob die Anknüpfung an den Wohnsitz bezw. den Aufenthaltsort des Schenkers bei beweglichem Vermögen interkantonal, d. h. wenn der Beschenkte in einem andern Kanton wohnt (oder wenn sich die geschenkten Sachen nicht im Kanton befinden, wo der Schenker wohnte), zulässig sei, ist nun mit Bezug auf die Schenkungssteuer bis jetzt weder durch die Praxis der administrativen Bundesbehörden, noch durch das Bundesgericht gelöst worden ; sie ist noch in einem Entscheide des Bundesgerichts vom 4. Juli 1907 (AS 304 staatsrecht. 33 I S. 536) offen gelassen worden. Wohl aber ist für die Erbschaftssteuer der Grundsatz aufgestellt und in ständiger Rechtsprechung der administrativen B,undes- 'behörden und des Bundesgerichts festgehalten worden, dass zu deren Bezug für bewegliche Sache der Kanton berechtigt sei, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte (vgl. ULLMER, Die staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden Nr. 693 und 694; von bundesgericht- lichen Entscheidungen u. a. AS 2 S. 18; 10 S. 447; 27 I S. 42 ; 33 I S. 280 ; 34 I S. 40); das gilt auch für die Besteuerung von Schenkungen auf den Todesfall (AS 33 I S. 535). Da nun die Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden eine notwendige Ergänzung der. Erb- schaftssteuer ist (vgl. z. B. EHEBERG, Finanzwissen- schaft S. 349; SCHÄFFLE, Die Steuern Bd. II S. 425 ; SCHANZ, Steuern der Schweiz S. 160) und im wesent- lichen auf dem gleicben gesetzgeberischen Gedanken wie diese beruht, wie sie denn auch überall insbesondere in den schweiz. Steuerverordnungen im Anschluss an die Erbschaftssteuer und in gleicher Weise geordnet wird, so muss sie auch hinsichtlich der Behandlung im interkantonalen Verhältnis der Erbschaftssteuer gleich- gestellt werden, d. h. es ist bei Schenkungen von beweg- lichem Gut der Kanton des Wohnsitzes des Schenkers als steuerberechtigt zu erklären. Auf diesem Boden stehen die sämtlichen Entwürfe für ein Bundesgesetz betreffend die Doppelbesteuerung, mit Ausnahme des- . jenigen von 1862, der überhaupt die Erbschaftssteuer nicht berücksichtigte; insbesondere der Entwurf von ZÜRCHER und seiner kritischen Darstellung der bundes- rechtlichen Praxis, betreffend das Verbot der Doppel- besteuerung, Art. 8, der bundesrätliche Entwurf von 1885, Art. 6, (BBI 1885 I S. 562), der SPEISER'sche Entwurf von 1901, Art. 10 (Zeitschrift für schweiz. Recht N. F. 21 S. 591), der Entwurf von BLUMENSTEIN vom Jahre 1913. Art. 14. dem in diesem Punkte nicht nur Speiser, sondern aucb LEOWEBER und BURcKHARDT Pressfreiheit. N° 39. 305 in ihren Gutachten beistimmten, und endlich der Ent- wurf des Bundesgerichts von 1916, Art. 10. Danach ist denn das Recht des Kantons Appenzell A.-Rh. die in Frage stehende Schenkung mit der dortigen Schenkungs- steuer zu belegen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden und da, wie schon ausgeführt, auch dagegen nichts ein- gewendet werden kann, dass die beschenkte Rekurrentin mit der Steuer belastet wird, erscheint ihr Rekurs als unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. PRESSFREIHEIT LffiERTE DE LA PRESSE
39. t1rten vom 14. November 1_ i. S. !'rank unc1 Kitrek. gegen Begieruprat St. GalleD. Art. 55 BV: Die Pressfreiheit wird nur verletzt, wo ein Ge- meinwesen in Ausübung seiner staatshoheitlichen Befug- nisse ein Presserzeugnis verbietet oder bestraft. - nicht. wo es als Eigentümerin der öffentlichen Plakat- anschlagestellen den Anschlag eines Plakates an diesen untersagt (Erw. 2) . Art. 4 BV : Willkür und Rechtsungleichheit bei Nichtzulas- sung eines Plakates (Erw. 3). A. - Auf das am 1. August 1925 in St. Gallen begin- nende Kantonalschützenfest hatte die Vereinigung der Friedensfreunde ein Plakat ausgegeben, das auf schwar- zem Hintergrund einen knieenden Schützen - die Nach- bildung des offiziellen Festplakates - darstellt, über welchem ein Totengerippe mit· Stahlhelm den Kranz hält. Am 22. Juli 1925 verbot der Stadtrat von St. Gallen den Anschlag des Plakats. GegeD; dieses Verbot rekur- AS 51 1-1925