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Staatsrecht.
38. Orteil '!om 27. November 1925
i. S. Zuberbiihler gegen Appenzell A..-Bh.
Art. 46 Abs. 2 BV: Steuerdomizil für Schenkungssteuern.
A. -
Die in St. Gallen domizilierte und gestorbene
Sophie . Zuberbühler hinterliess als Erben u. a. ihre
Schweste~n Witwe Zürcher in Teufen (Appenzell A.-Rh.)
und LoUlse Zuberbühler in St. Gallen. Die Erblasserin
hatte in einem Testamente die letztere, mit der sie
znsammenlebte, begünstigt. Infolge eines Formfehlers
wurde das Testament ungültig erklärt. Auf den ihr
infolgedessen zukommenden Anteil an der Erbschaft
im Betrag von 15,800 Fr. hat denn Frau Zürcher zu
~u~ste~ der Louise Zuberbühler verzichtet. Wegen der
hlerm hegenden Schenkung verlangte die Landessteuer-
kommission von Appenzell A.-Rh. von Louise Zuber-
bühler. gestützt auf Art. 1, 6 und 8 des Gesetzes betref-
fend die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungs-
s~euer im Kt. Appenzell A.-Rh. vom 30. April 1922,
eme Schenkungssteuer von 790 Fr. Louise Zuberbühler
beschwe:te sich gegen diese Auflage beim Regierungsrat
von Appenzell A.-Rh., weil sie nicht der appenzellischen
Steuerhoheit unterstehe, sie wurde aber mit Entscheid
vom 10. Juli 1925 abgewiesen.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. August
b~~tragt Louise Zuberbühler beim Bundesgericht, es
seI, m Aufhebung der bezüglichen Entscheide der Landes-
steuerkommission und des Regierungsrates von Appen-
zell A.-Rh., der Anspruch des Kantons Appenzell A.-Rh.
auf Bezahlung einer Schenkungssteuer als « nichtig »
zu erklären. Durch den angefochtenen AnspruCh, wird
v?rgebracht, greife der Kanton Appenzell A.-Rh., in
dIe Souveränität und die Steuerhoheit des Kantons
St. Gallen über.
Doppelbesteuerung. N° 38.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Darin, dass Witwe Zürcher auf ihren Anteil an
dem Nachlass ihrer Schwester Sophie Zuberbühler zu
Gunsten ihrer andem Schwester Louise verzichtet· hat,
liegt zweifellos eine Schenkung der erstem zu Gunsten
der letztem. Es frägt sich demnach, ob es bundesrecht-
lich zulässig sei, dass der Kanton Appenzell A.-Rh. für
diese Schenkung die Bedachte mit einer Schenkungs-
steuer belaste.
2. -
Die Rekurrentin bestreitet das, weil sie als
Bedachte im Kanton St. Gallen Wohnsitz hat und deshalb
der Hoheit des Kantons Appenzell A.-Rh. nicht unter-
stehe. Allein der letztere Kanton leitet sein Steuerrecht
nicht aus einer Beziehung zu der Bedachten, sondern
daraus ab, dass die Schenkerin im Kanton Appenzell
A.-Rh. Wohnsitz hatte, und die Rekurrentin wird nur
als haftbar für den wegen jener Beziehung der Schenkerin
zum Kanton Appenzell A.-Rh. diesem zustehenden
Schenkungssteueranspruch belastet. Nun ist zunächst
diese Inanspruchnahme der Rekurrentin für den Schen-
kungssteueranspruch nicht zu beanstanden, weIJ.Il dieser
Anspruch dem Kanton Appenzell A.-Rh. wegen seiner
Beziehungen zur Schenkerin zusteht. Denn dann ist
der Wohnsitz der Beschenkten für die Entstehung des
Steueranspruchs unerheblich und ist es lediglich eine
Frage der Geltendmachung dieses Anspruchs und,
wenn der Beschenkte in einem andem Kantone wohnt,
der Vollziehung, ob die Steuer von diesem verlangt
werden könne und erhältlich sei. Allerdings bestimmt
Art. 8 des ausserrhodischen Gesetzes betr. die Erb-
schafts-, Vermächtnis-
und Schenkungssteuer, dass
steuerpflichtig derjenige sei, welche nach Massgabe der
übrigen Bestimmungen Vermögen erbt oder empfängt.
Dadurch wird aber lediglich der Träger der subjektiven
Steuerpflicht für die in den vorhergehenden Artikeln
gegenständlich als steuerpflichtig erklärten Vorgänge
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Staatsrecht.
(Erbgang und Schenkung) bestimmt. Eine solche Rege-
lung der subjektiven Steuerpflicht verstösst in keiner.
Weise gegen Bundesrecht. Sie findet sich auch in andern
• Gesetzgebungen, insbesondere in dem von der Rekur-
rentin angerufenen st. gallischen Gesetz über die Erb-
schafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer vom 17.
Mai~1911, das in Art. 1 ausdrücklich für die Entstehung
des Steueranspruchs auf den Wohnsitz des Erblassers
oder Schenkers abstellt, aber in Art. 15 bestimmt:
(Für die Schenkungssteuer haftet der Beschenkte, geht
die Schenkung ausser den Kanton, so haftet für die
betreffende Steuer der Schenker bezw. dessen Hinter-
lassen~haft solidarisch mit dem Beschenkten. » Sobald
demnach der Steueranspruch als solcher dem Kanton
Appenzell A.-Rh. zusteht, kann davon, dass dieser durch
die Belastung der im Kanton St. Gallen wohnhaften
Beschenkten in dessen Hoheit übergreife und damit die
Art. 3 und 5 der Bundesverfassung verletze, keine Rede
sein, ganz abgesehen von der Frage, ob die Rekurrentin
zur Anrufung dieser Bestimmungen legitimiert sei.
Die Vorschrift, dass die Niedergelassenen in der Regel
unter dem Recht ·und der Gesetzgebung des Wohnsitz-
kantons stehen (Art. 46 Abs. 1 BV), wird vollends zu
Unrecht angerufen, weil sie sich nur auf die zivilrecht-
lichen Verhältnisse bezieht, und für das interkantonale
Steuerrecht (Abs. 2) besondere Regeln gelten.
3. -
So frägt es sich denn nhr, ob der Kanton Appen-
zell berechtigt sei, die Schenkung, die die Witwe Zürcher
ihrer Schwester Fräulein Louise Zuberbü~er machte,
zur Schenknngssteuer heranzuziehen. In dieser Beziehung
steht das ausserrhodische Gesetz, wie wohl die meisten
oder alle andern kantonalen Gesetze, auf dem Boden,
dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer dem Kanton
geschuldet wird für Immobilien, wenn sie im Kanton
liegen, und von beweglichem Vermögen, wenn der Erb-
lasser oder Schenker zur Zeit des Todes oder der Schen-
kung im Kanton Wohnsitz, oder mangels eines ander-
Doppelbesteuerung. N° 38.
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weitigen Wohnsitzes Aufenthalt hatte. Letzteres ist
im appenzellischen Gesetz nicht ausdrücklich ausge-
sprochen, ergibt sich aber aus der ganzen Regelung der
objektiven Steuerpflicht. Nachdem in Art. 1 die Vor-
gänge genannt sind, die der Steuer unterliegen (Ver-
mögensanfall von Todeswegen und Schenkung), womit
grundsätzlich alle diese Vorgänge steuerpflichtig erklärt
werden, die sich im Kanton Appenzell A.-Rh. abspielen,
wird in Art. 5 erklärt, dass bei Grundstücken die Steuer-
pflicht bestehe ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des
Erblassers und Schenkers und dass ausserhalb des
Kantons Appenzell A.-Rh. gelegene Grundstücke «hier-
orts wohnhaft gewesener Erblasser oder wohnhaften
Schenker» ausser Betracht fallen. Und in Art. 6 wird
gesagt, dass bei Anfall von Todeswegen oder Schenkung
von beweglichem Vermögen die Steuerpflicht ohne
Rücksicht darauf bestehe, wo sich dieses Vermögen
befindet, sofern der Erblasser oder Schenker zur Zeit
des Todes oder der Schenkung im Kanton Appenzell
A.-Rh. Wohnsitz oder mangels eines anderweitigen
Wohnsitzes Aufenthalt hatte. Daraus, in Verbindung
mit Art. 12 des Gesetzes, der den Bezug der Steuer ordnet
und in Abs. 2 vorschreibt, die Schenkungssteuer werde
durch die Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Schenkers
erhoben, ergibt sich, dass der Kanton Appenzell A.-Rh.
die objektive Steuerpflicht für bewegliches Gut eben-
falls vom Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers
abhängen lässt. Die Frage, ob die Anknüpfung an den
Wohnsitz bezw. den Aufenthaltsort des Schenkers bei
beweglichem Vermögen interkantonal, d. h. wenn der
Beschenkte in einem andern Kanton wohnt (oder wenn
sich die geschenkten Sachen nicht im Kanton befinden,
wo der Schenker wohnte), zulässig sei, ist nun mit Bezug
auf die Schenkungssteuer bis jetzt weder durch die
Praxis der administrativen Bundesbehörden, noch durch
das Bundesgericht gelöst worden; sie ist noch in einem
Entscheide des Bundesgerichts vom 4. Juli 1907 (AS
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staatsrecht.
33 I S. 536) offen gelassen worden. Wohl aber ist für
die Erbschaftssteuer der Grundsatz aufgestellt und in
ständiger Rechtsprechung der administrativen B,undes-
'behörden und des Bundesgerichts festgehalten worden,
dass zu deren Bezug für bewegliche Sache der Kanton
berechtigt sei, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz
hatte (vgl. ULLMER, Die staatsrechtliche Praxis der
Bundesbehörden Nr. 693 und 694; von bundesgericht-
lichen Entscheidungen u. a. AS 2 S. 18; 10 S. 447; 27 I
S. 42; 33 I S. 280; 34 I S. 40); das gilt auch für die
Besteuerung von Schenkungen auf den Todesfall (AS
33 I S. 535). Da nun die Besteuerung der Schenkungen
unter Lebenden eine notwendige Ergänzung der. Erb-
schaftssteuer ist (vgl. z. B. EHEBERG, Finanzwissen-
schaft S. 349; SCHÄFFLE, Die Steuern Bd. II S. 425;
SCHANZ, Steuern der Schweiz S. 160) und im wesent-
lichen auf dem gleicben gesetzgeberischen Gedanken
wie diese beruht, wie sie denn auch überall insbesondere
in den schweiz. Steuerverordnungen im Anschluss an
die Erbschaftssteuer und in gleicher Weise geordnet
wird, so muss sie auch hinsichtlich der Behandlung im
interkantonalen Verhältnis der Erbschaftssteuer gleich-
gestellt werden, d. h. es ist bei Schenkungen von beweg-
lichem Gut der Kanton des Wohnsitzes des Schenkers
als steuerberechtigt zu erklären. Auf diesem Boden
stehen die sämtlichen Entwürfe für ein Bundesgesetz
betreffend die Doppelbesteuerung, mit Ausnahme des-
. jenigen von 1862, der überhaupt die Erbschaftssteuer
nicht berücksichtigte; insbesondere der Entwurf von
ZÜRCHER und seiner kritischen Darstellung der bundes-
rechtlichen Praxis, betreffend das Verbot der Doppel-
besteuerung, Art. 8, der bundesrätliche Entwurf von
1885, Art. 6, (BBI 1885 I S. 562), der SPEISER'sche
Entwurf von 1901, Art. 10 (Zeitschrift für schweiz. Recht
N. F. 21 S. 591), der Entwurf von BLUMENSTEIN vom
Jahre 1913. Art. 14. dem in diesem Punkte nicht nur
Speiser, sondern aucb LEOWEBER und BURcKHARDT
Pressfreiheit. N° 39.
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in ihren Gutachten beistimmten, und endlich der Ent-
wurf des Bundesgerichts von 1916, Art. 10. Danach ist
denn das Recht des Kantons Appenzell A.-Rh. die in
Frage stehende Schenkung mit der dortigen Schenkungs-
steuer zu belegen, bundesrechtlich nicht zu beanstanden
und da, wie schon ausgeführt, auch dagegen nichts ein-
gewendet werden kann, dass die beschenkte Rekurrentin
mit der Steuer belastet wird, erscheint ihr Rekurs als
unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. PRESSFREIHEIT
LffiERTE DE LA PRESSE
39. t1rten vom 14. November 1_ i. S. !'rank
unc1 Kitrek. gegen Begieruprat St. GalleD.
Art. 55 BV: Die Pressfreiheit wird nur verletzt, wo ein Ge-
meinwesen in Ausübung seiner staatshoheitlichen Befug-
nisse ein Presserzeugnis verbietet oder bestraft.
-
nicht. wo es als Eigentümerin der öffentlichen Plakat-
anschlagestellen den Anschlag eines Plakates an diesen
untersagt (Erw. 2) .
Art. 4 BV : Willkür und Rechtsungleichheit bei Nichtzulas-
sung eines Plakates (Erw. 3).
A. -
Auf das am 1. August 1925 in St. Gallen begin-
nende Kantonalschützenfest hatte die Vereinigung der
Friedensfreunde ein Plakat ausgegeben, das auf schwar-
zem Hintergrund einen knieenden Schützen -
die Nach-
bildung des offiziellen Festplakates -
darstellt, über
welchem ein Totengerippe mit· Stahlhelm den Kranz
hält. Am 22. Juli 1925 verbot der Stadtrat von St. Gallen
den Anschlag des Plakats. GegeD; dieses Verbot rekur-
AS 51 1-1925