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Prozessreeht. N0 70 ..
V. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
70. UrteU der 11. Zivilabteilung vom 26. November 1925
i. S. Dürler gegen Dürler.
OG Art. 43. Wiederherstellung gegen die Folgen einer Frist-
versäumnis.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 4. September 1925 in Sachen Dürler
gegen Dürler betreffend Ehescheidung, das den An-
wälten der Parteien am gleichen Tage zugestellt wurde,
hat der Kläger am 10. November 1925, also nach Ablauf
der gesetzlichen Frist von 20 Tagen (Art. 65 OG), die
Berufung an das Bundesgericht erklärt. Mit Eingabe
vom gleichen Tage stellt er durch seinen Anwalt das
Gesuch, es möchte ihm gegen die Folgen der Frist-
versäumung gemäss Art. 43 OG Wiederherstellung
erteilt werden. Zur Begründung legt er ein ärztliches
Zengnis vom 9. November 1925 bei. laut dem sein
Anwalt in der Zeit vom 23. September bis zum 3. No-
vember 1925 infolge schwerer Lungenentzündung gänz-
lich arbeitsunfähig gewesen .ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 43 OG kann gegen die Folgen einer
Fristversäumnis die Wiederherstellung erteilt werden,
wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein
Vertreter durch unverschuldete Hindernisse abgehalten
worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und die
Wiederherstellung innert zehn Tagen, von dem Tage
an, an dem das Hindernis gehoben ist, verlangt wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfal1s erfüllt.
P'l'oEessrecht. N- 70.
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Dem Gesuchsteller selber ist das Urteil nicht zugestellt
worden, sodass er nicht i.n der Lage gewesen, die Be-
rufung selber zu erklären. Aber auch sein Vertreter ist
dazu infolge schwerer Krankheit, also unverschuldet,
verhindert gewesen. Die Frist zur Berufung gegen das
in Frage stehende, am 4. September 1925 zugestellte
Urteil ging am 24. September zu Ende. war somit am
23. September, als die Erkrankung und die Arbeitsunfä-
pigkeit des Anwalts des Gesuchstellers . eintraten, noch
nicht abgelaufen.
Das Gesuch selber ist innert der gesetzlichen Frist
von 10 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses gestellt
worden; die gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Anwalts
dauerte bis zum 3. November, die Wiederherstellung
ist aber bereits am 10. November verlangt worden.
Demnach beschliesst und erkennt das Bundesgericht:
1. Dem Gesuch wird entsprochen und dem Kläger
gegen die Folgen seiner Versäumung der Berufungsfrist
gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons
Basel-Stadt vom 4. September 1925 die Wiederher-
stel1ung erteilt.
2. Die Berufung vom 10. November 1925 wird als
rechtzeitig eingereicht entgegengenommen.