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Sachenrecht. N° 47.
.
als grundsätzlich begIüudet und ist das Urteil der Vor-
instanz zu bestätigen. Doch kann sich diese Bestätigung
freilich, wie die Beklagte mit Recht bemerkt, nicht auch
darauf beziehen, dass der Schuldbrief aus ihrer Faust-
pfandverwertungsbetreibung ausfällt; vielmehr kann
die Beklagte gestützt auf den rechtskräftigen Zah-
lungsbefehl auch jetzt noch auf die Verwertung drin-
gen, sofern sie ein Interesse daran zu haben glaubt,
obwohl ihr vom Verwertungserlös nichts wird zugeteilt
werden können. Ihr dies im Urteilsdispositiv ausdrück-
lich vorzubehalten scheint indessen nicht notwendig
zu sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird _ abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. April 1925
bestätigt.
47. l1rteU der II. Zivila.bteUung vom a JlÜl1925
i. S. Wartmann gegen Lötscher und Babermacher A eIe.
Unzulässigkeit der Ans chI U"S s b e ruf u n g des Be-
klagten gegen das die Klage als unbegründet abweisende
Urteil mit dem Antrag auf -Verneinung der Aktivlegiti-
mation des Klägers (Erw. 1).
Akt i v 1 e g i tim a t ion und Passivlegitimation für die
Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer durch
Grundpfandverschreibung versicherten Forderung und für
die K lag e
auf Lös c h u n g der G run d-
pfandeintragung im Grundbuch nach
Abtretung der Forderung und n ach Ver ä u s s e-
rung des Pfandgrundstückes: kann der
Verkäufer noch auf Löschung klagen 'I Art. 975 ZGB.
Das
g e set z I ich e
G run d p fan d r e c h t
des
Ver k ä u f e r s steht nur dem Verkäufer laut öffentlich
beurkundetem Kaufvertrag und nur für den öffentlich
beurkundeten Kaufpreis zu. Art. 837 Ziff. 1 ZGB (Erw. 4).
A. -
Am 10. Juli 1916 kaufte Josef Bloch, für den
sein Vater Salomon Bloch als bevollmächtigter Vertreter
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handeltet durch öffentlich beurkundeten Vertrag von
Franz Müller dessen aus 4 Parzellen bestehende Liegen-
schaft in Hochdorf; als Kaufpreis wurde dabei «die
Summe des Verschriebenen samt Zins, berechnet auf
den 15. Juli 1916 », angegeben, die an Kapital 44,949 Fr.
16 Cts. betrug. Noch bevor es zur Fertigung (Eigentums-
übertragung) gekommen war, schloss Salomon Bloch
als Vertreter des Josef Bloch mit der Klägerin Frau
Wartmann am 31. Juli 1916 einen nur privatschriftlich
aufgesetzten Vertrag ab, durch welchen er ihr die von
Franz Müller erworbene Liegenschaft in Hochdorf
um 58,000 Fr. verkaufte unter folgenden Bedin-
gungen:
«Diese Summe ist wie folgt abzahlbar : 1813 Fr.
durch Bloch für betriebene Zinse an das Betreibungsamt
Hochdorf bis 12. August 1916, Übernahine des Gesamt-
Verschriebenen inklusiv nicht betriebene Zinsen und
Marchzinsen und die Restanz von zirka 10,000 Fr. bis
12,000 Fr. gemäss sich ergebender Abrechnung tilgbar
durch zwei zu errichtende Grundpfandverschreibungen
von ungefähr gleicher GrÖsse. Dieselben kommen in
direkt nachfolgender PfandsteIle auf vier Jahre fest
verzinslich a 4 % %.. . . .. Die Kündigung hat je hal})'"
jährlich zu geschehen ......))
Gleichen Tages wurde der Kaufvertrag zwischen Müller
und Bloch von den Kontrahenten annulliert und ver-
kaufte Müller seine Liegenschaft im Einverständnis
des Bloch durch öffentlich beurkundeten Vertrag an
die Klägerin Frau Wartmann, wobei als Kaufpreis wie-
derum «die Summe des Verschriebenen samt Zins und
Marchzins, berechnet auf den 15. Juli 1916 », im er-
wähnten Kapitalbetrage von 44,949 Fr. 16 Cts. ange-
geben wurde, während die Belastung mit Zinsen 48,617 Fr.
42 Cts. betrug. Ebenfalls noch am gleichen Tage stellte
die Klägerin folgende drei {(Bescheinigungen» aus:
« Die unterzeichnete Frau Wartmann ....•. als Liegen-
schaftsnachfolgerin des Franz Müller-Zeller erklärt hie-
AS 51 11 -
1925
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mit die A.llschreibung nachfolgender Grundpfandver-
schreibung haftend auf ...... (folgt die Aufführung ein-
zelner Parzellen), wie anlässlich des Kaufes übernommen:
(erste Bescheinigung) 5000 Fr. ang. 15. Juli 1916,
verzinslich a 4 % %, lautend zu Gunsten J osef Bloch ..... .
(zweite Bescheinigung) 3000 Fr. angeg. 16. Juli 1916,
verzinslich zu 4 % %. lautend zu Gunsten Josef
Bloch .., ....
(dritte Bescheinigung) 1400 Fr. ang. 17. Juli 1916, ver-
zinslich zu 4 % %, lautend zu Gunsten Josef Bloch ..... .
Dieser Titel kommt direkt in nachfolgende Pfand-
steIle auf vier Jahre fest, verzinslich a 4 % % . . . . .. Die
Kündigung hat halbjährlich zu geschehen ......)J
Die Fertigung des Kaufvertrages zwischen Müller
und der Klägerin (Eigentumsübertragung) fand am
8. November 1916 statt, ohne dass dabei die neu
zu errichtenden Grundpfandverschreibungen erwähnt
worden wären; diese wurden erst am 22. April 1917 in
das Hypothekarprotokoll eingetragen. Am 29. Mai
bezw. 13. Juli 1917 trat Bloch die Grundpfandverschrei-
bungen von 5000 Fr. und 1400 Fr. bezw. die bezüglichen
Forderungen erstere an den Beklagten Lötscher, letztere
an die Beklagte Habermacher &. Cle ab (diejenige von
3000 Fr. ist für den vorliegenden Prozess bedeutungs-
los). Schon damals war Bloch mit der Klägerin Frau
Wartmann in Differenzen geraten, weil er nach ihrer
Behauptung Versprechungen nicht hielt, durch welche
die Klägerin zur Errichtung der Grundpfandverschl'ei-
bungen zu seinen Gunsten bestimmt worden sein will;
deswegen erstattete die Klägerin im Oktober 1917
Strafanzeige, welche jedoch wegen Landesabwesenheit
des Bloch bisher nicht erledigt werden konnte. Am 2.
Juni 1919 sodann verkaufte die Klägerin die von Müller
gekaufte Liegenschaft um 60,000 Fr. an eine Frau
Lang weiter, wobei die Grundpfandverschreibungen
der Beklagten von 5000 und 1400 Fr. bei der Feststellung
der Summe des Verschriebenen (54,942 Fr. 71 Cts.) mit-
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gezählt wurden mit der Bemerkung: ((Ziff ....... sind
von der Verkäuferin Frau Lina Wartmann-Eckert be-
stritten. Es waltet über diese Posten gegenwärtig ein
Prozess, welcher von der Verkäuferin durchgeführt
werden muss»; die teils bei der Verschreibung, teils
auf die Fertigung hin bar zu bezahlende Kaufrestanz
wurde auf 5057 Fr. 29 Cts. bestimmt.
Mit der vorliegenden, im August 1923 gegen Lötscher
und Habermacher & Oe angehobenen Klage verlangt
Frau Wartmann Nichtigerklärung der Grundpfandver-
schreibungen der Beklagten im Betrage von 5000 bezw.
1400 Fr., eventuell deren Löschung im Hypothekar-
protokoll als ungerechtfertigt. Der Beklagte Lötscher
verlangt mit eventueller Widerklage Bezahlung von
5000 Fr. nebst Zinsen.
B. -
Durch Urteil vom 22. Januar 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Gutheissung der Klage.
D. -
Beide Beklagte haben sich der Berufung ange-
schlossen mit den Anträgen, es sei auf die Klage mangels
Aktivlegitimation der Klägerin nicht einzutreten bezw.
die Beklagten seien mangels Aktivlegitimation der
Klägerin nicht gehalten, sich auf die Klage einzulassen,
eventuell sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, der
Beklagte Lötscher ausserdem mit dem subeventuellen
Antrag auf Gutheissung seiner Widerklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beklagten sind durch das angefochtene
Urteil, welches zwar ihre Einrede der mangelIiden Aktiv-
legitimation der Klägerin verworfen, jedoch die Kla~e
als unbegründet abgewiesen hat, wodurch auch die
eventuelle Widerklage des Beklagten Lötscher gegen-.
standslos geworden ist, nicht beschwert und. können d~her
das Rechtsmittel der Berufung dagegen rucht ergreIfen,
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auch nicht anschlussweise. Doch erheischt schon die
Beurteilung der (Haupt-) Berufung der Klägerin die
Prüfung jener Einrede. zumal für den Fall, dass die
Klage als begründet befunden werden sollte. Dabei
sind zu unterscheiden das Begehren um Feststellung des
Nichtbestehens der Forderungen und das Begehren um
Löschung der Grundpfandrechte. Dagegen ist die von
den Beklagten auch noch erhobene Einrede der mangeln~
den Passivlegitimation einheitlich zu beurteilen. Diese
Einrede erweist sich als unbegründet, weil nach Abtre-
tung der grundpfandversicherten Forderungen durch
Bloch an die Beklagten nicht mehr der Zedent, sondern
die Zessionare als gegenwärtige Forderungs- und Grund-
pfandberechtigte die richtigen Beklagten für die Klage
auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen
und auf Löschung der Grundpfandverschreibungen sind.
2. -
Insoweit mit der Klage die persönliche Schuld-
pflicht bezüglich der durch die Grundpfandverschrei-
bungen gesicherten Forderungen angefochten wird, kann
die Aktivlegitimation der Klägerin nicht verneint werden.
Zwar ist die Schuldpflicht (für den Fall, dass sie über-
haupt besteht) als von der Iqiuferin Frau Lang über-
nommen anzusehen, da sich die Berechnung der bar zu
bezahlenden Kaufrestanz im -Kaufvertrag mit ihr nur
so erklären lässt, und nach den vorliegenden Quittungen
war es auch Frau Lang, welche die Schulden, mindestens
diejenige an den Beklagten Lötscher. in den letzten Jahr-
ren verzinst hat. Dagegen ist nicht einmal behauptet.
weder dass die Schuldübernahme den Beklagten gemäss
Art. 834 ZGB angezeigt worden sei, noch dass diese
binnen Jahresfrist seit der Anzeige keine Erklärung
abgegeben haben, dass sie die Klägerin als Schuldnerin
beibehalten wollen; infolgedessen ist letztere nach
wie vor als Schuldnerin anzusehen (Art. 832 ZGB);
als solche ist sie aber zur Klage auf Feststellung des
-Nichtbestehens der Forderungen legitimiert. Dagegen
erweist sich die Klage in diesem Punkt als unbegründet.
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Insoweit nämlich die Eingehung dieser Schulden die
Vergütung dafür darstellt, dass die Klägerin die in
Rede stehende Liegenschaft erhalte, lässt sich nichts
mehr dagegen einwenden, nachdem sie die Liegenschaft
um den Betrag der damaligen Grundpfandbelastung
hat erwerben können, sei es auch aus dritter Hand.
worauf jedoch nichts ankommt. Die weitere Einwendung
aber, dass darin auch eine Gegenleistung für besondere
Zusicherungen liege, welche Bloch in der Folge nicht
erfüllt habe, ist für das Bundesgericht erledigt durch die
Entscheidung der Vorinstanz, dass derartige Zusiche-
rungen nicht nachgewiesen seien (Art. 81 OG).
3. -
Die Aktivlegitimation zur Klage auf Löschung
der Grundpfandverschreibungen im Grundbuch bezw.
Hypothekarprotokoll hat die Klägerin durch die Über-
tragung der belasteten Liegenschaft iIifolge Verkaufs
an Frau Lang verloren, da ihr seither keinerlei dingliches
Recht mehr an derselben zusteht und sie infolgedessen
durch die Grundpfandeinträge im Zeitpunkt der erst
iange nach dem Verkauf erfolgten Klageanhebung nicht
mehr in ihren dinglichen Rechten verletzt sein konnte,
während Art. 975 ZGB die Klagelegitimation von der
Verletzung des Klägers in eigenen dinglichen Rechten
abhängig macht. Doch wäre auch denkbar, dass die
Klägerin den Löschungsanspruch der gegenwärtigen
Eigentümerin geltend machen will, sei es direkt gestützt
auf eine Vollmacht, sei es als durch Abtretung von
ihr abgeleiteten. Allein die Klägerin hat die Klage im
eigenen Namen-und nicht etwa (auch) im Namen der
Frau Lang -
erhoben, wozu eine blosse Vollmacht ihr
nicht die Befugnis hätte verleihen können, und eine
Abtretung hat sie selbst nicht behauptet. Indessen ge-
steht bei wesentlich gleicher gesetzlicher Regelung die
Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in viel-
fachen Entscheidungen (vgl. ~. B. Band 78 S.87 ff.)
auch
demjenigen,
welcher
durch
die
Eintragung
einer nicht bestehenden Grundstücksbelastung nicht
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in seinen dinglichen Rechten beeinträchtigt wird, aber
sonstwie . an deren Löschung interessiert ist, das
Recht zu, im eigenen Namen auf Löschung zu klagen
auf Grund einer bIossen Ermächtigung des in seinen
dinglichen Rechten Verletzten; dabei wird diese Er-
mächtigung in Gegensatz zur Abtretung des Berichti-
gungsanspruches gestellt, durch welche der Verletzte
den Berichtigungsanspruch übertragen, also selbst ein-
büssen würde. Diese Rechtsprechung erweckt Bedenken,
sowohl aus theoretischen Gründen, weil der Rechtsord-
nung ein derartiges Mittelding zwischen Abtretung und
Vollmacht sonst nicht bekannt ist -
die Vorinstanz
nennt die Klägerin fiduziarische Vertreterin, was jedoch
einen Widerspruch in sich selbst bedeutet; vgl. über
den Gegensatz zwischen Vollmacht und fiduziarischer
Zuwendung VON TUHR I S. 181 -, als besonders auch
aus praktischen Gründen, weil sie dem mit der Löschung
Bedrohten einen andern als den in Art. 975 ZGB vorge-
sehenen Prozessgegner aufzwingt, was ihm wegen des
Parteieides, wo ein solcher vom kantonalen Prozessrecht
zugelassen ist, und namentlich wegen der Prozesskosten
nicht immer gleichgültig sein kann; die gleichen prak-
tischen Bedenken würden übrigens ebenfalls gegen die
Zulassung der Abtretung des « Berichtigungsanspru-
ches » geltend gemacht werden können, die sich auch
theoretisch nicht leicht rechtfertigen lässt, wenn auch
aus ganz anderen Gesichtspunkten. Anderseits muss zu-
gegeben werden, dass die Stellung des an der Löschung
interessierten Dritten d. h. nicht in seinen dinglichen
Rechten Verletzten eine äusserst prekäre ist, wenn er
darauf angewiesen ist, den Prozess im Namen des Ver-
letzten zu führen, der nicht gezwungen werden kann,
ihm dazu Vollmacht zu erteilen. Indessen braucht
vorliegend nicht Stellung genommen zu werden zur
Frage, ob die Abtretung des Löschungsanspruches oder
die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung
eines fremden Löschungsanspruches in eigenem Namen
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bei dringendem praktischen Bedürfnis auch gegen den
Widerspruch des Beklagten zuzulassen sei. Denn einmal
kann die Bemerkung im Kaufvertrag, dass die Käuferin
die im Streite liegenden Grundpfandverschreibungen
bestreite und darüber gegenwärtig ein von der Ver-
käuferin durchzuführender Prozess schwebe, weder als
Rückzession des Löschungsanspruches seitens der Käu-
ferin und nunmehrigen Eigentümerin Frau Lang an die
Klägerin, die Verkäuferin und frühere Eigentümerin,
noch als Ermächtigung zur Anhebung der vorliegenden,
erst Jahre nach dem Verkauf eingereichten Klage in
ihrem Namen angesehen werden, zumal da Frau Lang
geradezu ein Interesse daran hatte. eine solche Er-
mächtigung oder Abtretung nicht zu erteilen, weil sie
sich im Falle der Löschung der Grundpfandverschrei-
bungen nicht mehr auf den Ausschluss der Kündbarkeit
während einiger Jahre und die lange Kündigungsfrist
hätte berufen können. sondern mit der sofortigen Be-
zahlung der von ihr übernommenen, nun nicht mehr
pfandversicherten Schulden, sei es an deren Gläubiger
oder -
im Falle gleichzeitiger Feststellung des Nicht-
bestehens jener Schulden -
an die Verkäuferin (als
nicht bezahlten Kaufpreisrest oder aus ungerecht-
fertigter Bereicherung) hätte rechnen müssen (vgl. AS
40 II S. 600). Sodann bestand für die Klägerin gar
keinerlei dringendes Bedürfnis, die Löschungsklage selbst
anstellen zu können. sondern ihr Interesse konzentrierte
sich auf die Feststellung des Nichtbestehens der durch
die
Grundpfandverschreibungen versicherten Forde-
rungen : wurde diese abgelehnt, was nun geschehen ist,
so vermochte ihr die Löschung der Grundpfandver-
schreibungen doch keinen Vorteil zu verschaffen. ja
gegenteils war auch sie der sofortigen Geltendmachung
derselben nach Wegfall der Pfandsicherung ausgesetzt,
solange sie nicht als Schuldnerin entlassen war; erreichte
sie aber die Feststellung des Nichtbestehens der For-
derungen, so stand nichts mehr im Wege, dass sie den
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entsprechenden Betrag von der Käuferin einforderte,
weil· dann feststand, dass diese aus der Übernahme
jener Schulden nicht belangt werden und nun ihrerseits
mit Erfolg die Löschungsklage bezüglich der nur noch
fonnal bestehenden Grundpfandeinträge erheben konnte.
Somit ist die Löschungsklage schon wegen Fehlens der
Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen; dadurch
würde der subeventuelle Antrag der Anschlussberufung
des Beklagten Lötscher gegenstandslos, sofern er über-
haupt zulässig gewesen wäre.
4. -
Dagegen hätte den Urteilsgründen, aus welchen
die Vorinstanz die Löschungsklage abgewiesen hat,
freilich nicht beigestimmt werden können. Die Vorin-
stanz ist davon ausgegangen, dass «für die in Frage
stehenden Forderungen ein besonderer Pfandakt im
Sinne von Art. 799 ZGB nicht errichtet wurde », m.
a. W. dass kein öffentlich beurkundeter Vertrag auf Er-
richtung der Grundpfandverschreibungen vorliegt; sie
hat dies jedoch als für die Gültigkeit der PfandbesteI-
lung belanglos bezeichnet, weil dem Bloch von Gesetzes
wegen (Art. 837 Ziff. 1 ZGB) ein Anspruch auf Grund-
pfandversicherung der Kaufpreisrestanz zugestanden
habe. Hievon kann keine Rede sein. Ein solcher An-
spruch steht nach der angeführten Vorschrift nur dem
Verkäufer für seine Forderu..ng, d. h. die Kaufpreisforde-
rung zu. Verkäufer war aber vorliegend Müller, dem die
Liegenschaft gehörte und mit dem allein die Klägerin
einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag abschloss,
während der mit Bloch, dem ursprünglichen Gläubiger
der Grundpfandverschreibungen, abgeschlossene Vertrag
mangels öffentlicher Beurkundung als Kaufvertrag nicht
in Betracht fällt. Infolgedessen können die durch die
Grundpfandverschreibungen
gesicherten Forderungen
auch nicht den Kaufpreis (-rest) darstellen. Der Umstand,
dass
die
Summe
der
Grundpfandverschreibungen,
9400 Fr., dem Betrage entspricht, welchen Bloch im
Falle, dass er die von Müller gekaufte Liegenschaft selbst
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an die Klägerin weiterverkauft hätte, über den im
öffentlich beurkundeten Kaufvertrage der Klägerin mit
Müller aufgeführten Kaufpreis von 48,617 Fr .. 42 Cts.
hinaus gefordert haben würde, wenn die Klägerin nicht
unter Aufhebung des Kaufvertrages zwischen Müller
und Bloch die Liegenschaft direkt von Müller gekauft
hätte, ändert hieran nichts, sondern lässt die Grund-
pfandverschreibungen als Vergütung für den Verzicht
des Bloch auf die Vorteile des ihm möglichen Weiter-
verkaufs um die Gesamtsumme von rund 58,000 Fr.
erscheinen. Sodann kann auch der Verkäufer selbst
das gesetzliche Grundpfandrecht nur für die durch öffent-
liche Beurkundung gültig begründete und nicht für
eine allfällig dissimulierte höhere (Restanz der) Kauf-
p.reisforderung in Anspruch nehmen; insbesondere ergibt
SIch das Gegenteil nicht aus dem von . der Vorinstanz
angezogenen Urteil in AS 49 II S. 468 ff., welches sich
nur über die Wirkungen der Nichtaufführung des bereits
vor der öffentlichen Beurkundung bezahlten Teiles des
Ka~preises im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag aus-
spncht, ganz abgesehen davon, dass es sich nach dem
Ausgeführten vorliegend gar nicht um eine unrichtige
öffentliche Beurkundung des a n den Ver k ä u f e r
(Müller) zu bezahlenden Kaufpreises handelt. Dass die
Grundpfandverschreibungen zu Gunsten des Bloch trotz
Fehlens eines öffentlich beurkundeten Pfandvertrages im
Hypothekarprotokoll eingetragen worden sind, welches
gemäss Art. 9 ZGB für die durch es bezeugten Tat-
s ach e n vollen Beweis erbringt, solange nicht die
Unrichtigkeit seines Inhaltes nachgewiesen ist, ver-
schl~gt nichts, nachdem gemäss eigener Feststellung der
Vonnstanz ein öffentlich beurkundeter Pfandvertrag
nicht vorliegt, ohne den nach dem Ausgeführten die
Grundpfandverschreibungen keinen Bestand haben. Die
Klage auf Löschung der Grundpfandverschreibungen
würde sich sonach als begründet erwiesen haben, es
wäre denn, dass sich die Beklagten infolge Gleichstellung
294
Sachenrecht. N0 48.
der luiernischen Hypothekarprotokolle mit dem Grund-
buch des ZGB auf die Grundbuchwirkung zu Gunsten
gutgläubiger Dritter hätten berufen können (ZGB Art.
973, Schlusstitel Art. 48 Abs. 3), worüber auf Gutheis-
sung der Berufung im Sinne der Rückweisung hin die
Vorinstanz noch hätte entscheiden müssen.
, Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Anschlussberufungen der Beklagten wird
nicht eingetreten. Die Hauptberufung der Klägerin wird
abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 22. Januar 1925 bestätigt.
48. orten der II. ZlvUa.bteilung vom 14. Juli 1926
i. S. Lüscher gegen Ka.ttenberger und Genossen.
Art. 6 5 0 Z G B. Auf heb u n g des Mit e i g e n-
t ums. In die Steigerungsbedingungen zur Aufhebung
des Miteigentums darf ein M i n des t p r eis zur Be-
dingung des Zuschlages gemacht werden, wenn zugleich
eine innert bestimmter Frist abzuhaltende z w ei t e
Steigerung für den Fall vorgesehen wird, dass die erste
ergebnislos sein sollte; für diese zweite Steigerung darf
ein Mindestangebot nicht mehr zur Bedingung gemacht
werden.
.
A. -
Die Parteien, die ~iteigentümer der Liegen-
schaft Nr. 1035 des Grundbuches Aarau (Interimregister
Nr. 1737) sind, wollten ihr Grundstück öffentlich verstei-
gern, nachdem ein freihändiger Verkauf an den Staat
Aargau, der ihnen 10 Fr. für den Quadratmeter geboten
hatte, nicht zustande gekommen war. Sie konnten sich
jedoch auf die Steigerungsbedingungen nicht einigen.
Die Kläger verlangten die Aufnahme der Bedingung,
dass ein Zuschlag nur erfolgen dürfe, wenn das Höchst-
angebot, ohne jede Kostenbelastung, wenigstens 10 Fr.
für den Quadratmeter betrage, gleichgültig, ob das Grund-
stück gesamthaft oder in Teilstücken versteigert werde;
Sachenrecht. N° 48.
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für den Fall, dass der Staat Aargau bieten und ihm die
Liegenschaft zugeschlagen werden sollte, erklärten sie
sich damit einverstanden, dass er von jeder Verpflichtung
zu Bürgschaft und Pfandbestellung, die andern Käufern
zu überbinden sei. befreit werde, wenn er den Preis
innert 14 Tagen bezahle. Der Beklagte jedoch erhob
gegen die Festsetzung eines Mindestangebotes Einsprache,
da dadurch der Erfolg der Steigerung in Frage gestellt
werde, und er wollte auch die Bürgschafts- und Pfand~
bestellungsverpflichtung dem Staate Aargau gegenüber
aufrechterhalten wissen.
B. -
Auf erfolgte Klage hin hat das Obergericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 28. April 1925 in Be-
stätigung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau die
Steigerungsbedingungen in der Weise festgesetzt, . dass
das Grundstück zuerst in Teilstücken, dann gesamthaft
ausgerufen ist; der Zuschlag darf jedoch nur erfolgen,
wenn das Höchstangebot einen Gesamtpreis von 10 Fr.
für den Quadratmeter erreicht; der Kaufpreis ist durch
zwei habhafte. solidarisch haftende Bürgen sicherzu-
stellen, vom Steigerungstag an mit 5 % % zu verzinsen
und innert Monatsfrist bar zu bezahlen; bis dahin ist
dafür an erster Stelle 'ein Pfandrecht auf das Grundstück
zu legen; falls jedoch der Staat Aargau die Liegenschaft
erwirbt, ist er von der Sicherstellung durch Bürgschaft
und Pfandrecht befreit.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt. Er erneuert sein Begehren.
dass ein Mindestangebot nicht zur Steigerungsbedingung
gemacht werde und lehnt die Befreiung des Staates
Aargau von Sicherheitsleistungen ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit Recht hat die Vorinstanz den Staat Aargau von
der Verpflichtung zu Bürgschaft und Pfandbestellung
ausgenommen, falls er auf die Liegenschaft der Parteien
bieten und sie ihm zugeschlagen werden sollte. Er