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51_II_284

BGE 51 II 284

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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284

Sachenrecht. N° 47.

.

als grundsätzlich begIüudet und ist das Urteil der Vor-

instanz zu bestätigen. Doch kann sich diese Bestätigung

freilich, wie die Beklagte mit Recht bemerkt, nicht auch

darauf beziehen, dass der Schuldbrief aus ihrer Faust-

pfandverwertungsbetreibung ausfällt; vielmehr kann

die Beklagte gestützt auf den rechtskräftigen Zah-

lungsbefehl auch jetzt noch auf die Verwertung drin-

gen, sofern sie ein Interesse daran zu haben glaubt,

obwohl ihr vom Verwertungserlös nichts wird zugeteilt

werden können. Ihr dies im Urteilsdispositiv ausdrück-

lich vorzubehalten scheint indessen nicht notwendig

zu sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird _ abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. April 1925

bestätigt.

47. l1rteU der II. Zivila.bteUung vom a JlÜl1925

i. S. Wartmann gegen Lötscher und Babermacher A eIe.

Unzulässigkeit der Ans chI U"S s b e ruf u n g des Be-

klagten gegen das die Klage als unbegründet abweisende

Urteil mit dem Antrag auf -Verneinung der Aktivlegiti-

mation des Klägers (Erw. 1).

Akt i v 1 e g i tim a t ion und Passivlegitimation für die

Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer durch

Grundpfandverschreibung versicherten Forderung und für

die K lag e

auf Lös c h u n g der G run d-

pfandeintragung im Grundbuch nach

Abtretung der Forderung und n ach Ver ä u s s e-

rung des Pfandgrundstückes: kann der

Verkäufer noch auf Löschung klagen 'I Art. 975 ZGB.

Das

g e set z I ich e

G run d p fan d r e c h t

des

Ver k ä u f e r s steht nur dem Verkäufer laut öffentlich

beurkundetem Kaufvertrag und nur für den öffentlich

beurkundeten Kaufpreis zu. Art. 837 Ziff. 1 ZGB (Erw. 4).

A. -

Am 10. Juli 1916 kaufte Josef Bloch, für den

sein Vater Salomon Bloch als bevollmächtigter Vertreter

Sachenrecht. N° 47.

28S

handeltet durch öffentlich beurkundeten Vertrag von

Franz Müller dessen aus 4 Parzellen bestehende Liegen-

schaft in Hochdorf; als Kaufpreis wurde dabei «die

Summe des Verschriebenen samt Zins, berechnet auf

den 15. Juli 1916 », angegeben, die an Kapital 44,949 Fr.

16 Cts. betrug. Noch bevor es zur Fertigung (Eigentums-

übertragung) gekommen war, schloss Salomon Bloch

als Vertreter des Josef Bloch mit der Klägerin Frau

Wartmann am 31. Juli 1916 einen nur privatschriftlich

aufgesetzten Vertrag ab, durch welchen er ihr die von

Franz Müller erworbene Liegenschaft in Hochdorf

um 58,000 Fr. verkaufte unter folgenden Bedin-

gungen:

«Diese Summe ist wie folgt abzahlbar : 1813 Fr.

durch Bloch für betriebene Zinse an das Betreibungsamt

Hochdorf bis 12. August 1916, Übernahine des Gesamt-

Verschriebenen inklusiv nicht betriebene Zinsen und

Marchzinsen und die Restanz von zirka 10,000 Fr. bis

12,000 Fr. gemäss sich ergebender Abrechnung tilgbar

durch zwei zu errichtende Grundpfandverschreibungen

von ungefähr gleicher GrÖsse. Dieselben kommen in

direkt nachfolgender PfandsteIle auf vier Jahre fest

verzinslich a 4 % %.. . . .. Die Kündigung hat je hal})'"

jährlich zu geschehen ......))

Gleichen Tages wurde der Kaufvertrag zwischen Müller

und Bloch von den Kontrahenten annulliert und ver-

kaufte Müller seine Liegenschaft im Einverständnis

des Bloch durch öffentlich beurkundeten Vertrag an

die Klägerin Frau Wartmann, wobei als Kaufpreis wie-

derum «die Summe des Verschriebenen samt Zins und

Marchzins, berechnet auf den 15. Juli 1916 », im er-

wähnten Kapitalbetrage von 44,949 Fr. 16 Cts. ange-

geben wurde, während die Belastung mit Zinsen 48,617 Fr.

42 Cts. betrug. Ebenfalls noch am gleichen Tage stellte

die Klägerin folgende drei {(Bescheinigungen» aus:

« Die unterzeichnete Frau Wartmann ....•. als Liegen-

schaftsnachfolgerin des Franz Müller-Zeller erklärt hie-

AS 51 11 -

1925

19

286

Sachenrecht. N° 47.

mit die A.llschreibung nachfolgender Grundpfandver-

schreibung haftend auf ...... (folgt die Aufführung ein-

zelner Parzellen), wie anlässlich des Kaufes übernommen:

(erste Bescheinigung) 5000 Fr. ang. 15. Juli 1916,

verzinslich a 4 % %, lautend zu Gunsten J osef Bloch ..... .

(zweite Bescheinigung) 3000 Fr. angeg. 16. Juli 1916,

verzinslich zu 4 % %. lautend zu Gunsten Josef

Bloch .., ....

(dritte Bescheinigung) 1400 Fr. ang. 17. Juli 1916, ver-

zinslich zu 4 % %, lautend zu Gunsten Josef Bloch ..... .

Dieser Titel kommt direkt in nachfolgende Pfand-

steIle auf vier Jahre fest, verzinslich a 4 % % . . . . .. Die

Kündigung hat halbjährlich zu geschehen ......)J

Die Fertigung des Kaufvertrages zwischen Müller

und der Klägerin (Eigentumsübertragung) fand am

8. November 1916 statt, ohne dass dabei die neu

zu errichtenden Grundpfandverschreibungen erwähnt

worden wären; diese wurden erst am 22. April 1917 in

das Hypothekarprotokoll eingetragen. Am 29. Mai

bezw. 13. Juli 1917 trat Bloch die Grundpfandverschrei-

bungen von 5000 Fr. und 1400 Fr. bezw. die bezüglichen

Forderungen erstere an den Beklagten Lötscher, letztere

an die Beklagte Habermacher &. Cle ab (diejenige von

3000 Fr. ist für den vorliegenden Prozess bedeutungs-

los). Schon damals war Bloch mit der Klägerin Frau

Wartmann in Differenzen geraten, weil er nach ihrer

Behauptung Versprechungen nicht hielt, durch welche

die Klägerin zur Errichtung der Grundpfandverschl'ei-

bungen zu seinen Gunsten bestimmt worden sein will;

deswegen erstattete die Klägerin im Oktober 1917

Strafanzeige, welche jedoch wegen Landesabwesenheit

des Bloch bisher nicht erledigt werden konnte. Am 2.

Juni 1919 sodann verkaufte die Klägerin die von Müller

gekaufte Liegenschaft um 60,000 Fr. an eine Frau

Lang weiter, wobei die Grundpfandverschreibungen

der Beklagten von 5000 und 1400 Fr. bei der Feststellung

der Summe des Verschriebenen (54,942 Fr. 71 Cts.) mit-

Sachenrecht. N° 47.

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gezählt wurden mit der Bemerkung: ((Ziff ....... sind

von der Verkäuferin Frau Lina Wartmann-Eckert be-

stritten. Es waltet über diese Posten gegenwärtig ein

Prozess, welcher von der Verkäuferin durchgeführt

werden muss»; die teils bei der Verschreibung, teils

auf die Fertigung hin bar zu bezahlende Kaufrestanz

wurde auf 5057 Fr. 29 Cts. bestimmt.

Mit der vorliegenden, im August 1923 gegen Lötscher

und Habermacher & Oe angehobenen Klage verlangt

Frau Wartmann Nichtigerklärung der Grundpfandver-

schreibungen der Beklagten im Betrage von 5000 bezw.

1400 Fr., eventuell deren Löschung im Hypothekar-

protokoll als ungerechtfertigt. Der Beklagte Lötscher

verlangt mit eventueller Widerklage Bezahlung von

5000 Fr. nebst Zinsen.

B. -

Durch Urteil vom 22. Januar 1925 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Gutheissung der Klage.

D. -

Beide Beklagte haben sich der Berufung ange-

schlossen mit den Anträgen, es sei auf die Klage mangels

Aktivlegitimation der Klägerin nicht einzutreten bezw.

die Beklagten seien mangels Aktivlegitimation der

Klägerin nicht gehalten, sich auf die Klage einzulassen,

eventuell sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, der

Beklagte Lötscher ausserdem mit dem subeventuellen

Antrag auf Gutheissung seiner Widerklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beklagten sind durch das angefochtene

Urteil, welches zwar ihre Einrede der mangelIiden Aktiv-

legitimation der Klägerin verworfen, jedoch die Kla~e

als unbegründet abgewiesen hat, wodurch auch die

eventuelle Widerklage des Beklagten Lötscher gegen-.

standslos geworden ist, nicht beschwert und. können d~her

das Rechtsmittel der Berufung dagegen rucht ergreIfen,

Sachenrecht. N° 47.

auch nicht anschlussweise. Doch erheischt schon die

Beurteilung der (Haupt-) Berufung der Klägerin die

Prüfung jener Einrede. zumal für den Fall, dass die

Klage als begründet befunden werden sollte. Dabei

sind zu unterscheiden das Begehren um Feststellung des

Nichtbestehens der Forderungen und das Begehren um

Löschung der Grundpfandrechte. Dagegen ist die von

den Beklagten auch noch erhobene Einrede der mangeln~

den Passivlegitimation einheitlich zu beurteilen. Diese

Einrede erweist sich als unbegründet, weil nach Abtre-

tung der grundpfandversicherten Forderungen durch

Bloch an die Beklagten nicht mehr der Zedent, sondern

die Zessionare als gegenwärtige Forderungs- und Grund-

pfandberechtigte die richtigen Beklagten für die Klage

auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen

und auf Löschung der Grundpfandverschreibungen sind.

2. -

Insoweit mit der Klage die persönliche Schuld-

pflicht bezüglich der durch die Grundpfandverschrei-

bungen gesicherten Forderungen angefochten wird, kann

die Aktivlegitimation der Klägerin nicht verneint werden.

Zwar ist die Schuldpflicht (für den Fall, dass sie über-

haupt besteht) als von der Iqiuferin Frau Lang über-

nommen anzusehen, da sich die Berechnung der bar zu

bezahlenden Kaufrestanz im -Kaufvertrag mit ihr nur

so erklären lässt, und nach den vorliegenden Quittungen

war es auch Frau Lang, welche die Schulden, mindestens

diejenige an den Beklagten Lötscher. in den letzten Jahr-

ren verzinst hat. Dagegen ist nicht einmal behauptet.

weder dass die Schuldübernahme den Beklagten gemäss

Art. 834 ZGB angezeigt worden sei, noch dass diese

binnen Jahresfrist seit der Anzeige keine Erklärung

abgegeben haben, dass sie die Klägerin als Schuldnerin

beibehalten wollen; infolgedessen ist letztere nach

wie vor als Schuldnerin anzusehen (Art. 832 ZGB);

als solche ist sie aber zur Klage auf Feststellung des

-Nichtbestehens der Forderungen legitimiert. Dagegen

erweist sich die Klage in diesem Punkt als unbegründet.

289

Insoweit nämlich die Eingehung dieser Schulden die

Vergütung dafür darstellt, dass die Klägerin die in

Rede stehende Liegenschaft erhalte, lässt sich nichts

mehr dagegen einwenden, nachdem sie die Liegenschaft

um den Betrag der damaligen Grundpfandbelastung

hat erwerben können, sei es auch aus dritter Hand.

worauf jedoch nichts ankommt. Die weitere Einwendung

aber, dass darin auch eine Gegenleistung für besondere

Zusicherungen liege, welche Bloch in der Folge nicht

erfüllt habe, ist für das Bundesgericht erledigt durch die

Entscheidung der Vorinstanz, dass derartige Zusiche-

rungen nicht nachgewiesen seien (Art. 81 OG).

3. -

Die Aktivlegitimation zur Klage auf Löschung

der Grundpfandverschreibungen im Grundbuch bezw.

Hypothekarprotokoll hat die Klägerin durch die Über-

tragung der belasteten Liegenschaft iIifolge Verkaufs

an Frau Lang verloren, da ihr seither keinerlei dingliches

Recht mehr an derselben zusteht und sie infolgedessen

durch die Grundpfandeinträge im Zeitpunkt der erst

iange nach dem Verkauf erfolgten Klageanhebung nicht

mehr in ihren dinglichen Rechten verletzt sein konnte,

während Art. 975 ZGB die Klagelegitimation von der

Verletzung des Klägers in eigenen dinglichen Rechten

abhängig macht. Doch wäre auch denkbar, dass die

Klägerin den Löschungsanspruch der gegenwärtigen

Eigentümerin geltend machen will, sei es direkt gestützt

auf eine Vollmacht, sei es als durch Abtretung von

ihr abgeleiteten. Allein die Klägerin hat die Klage im

eigenen Namen-und nicht etwa (auch) im Namen der

Frau Lang -

erhoben, wozu eine blosse Vollmacht ihr

nicht die Befugnis hätte verleihen können, und eine

Abtretung hat sie selbst nicht behauptet. Indessen ge-

steht bei wesentlich gleicher gesetzlicher Regelung die

Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in viel-

fachen Entscheidungen (vgl. ~. B. Band 78 S.87 ff.)

auch

demjenigen,

welcher

durch

die

Eintragung

einer nicht bestehenden Grundstücksbelastung nicht

290

Sachenrecht. N° 47.

in seinen dinglichen Rechten beeinträchtigt wird, aber

sonstwie . an deren Löschung interessiert ist, das

Recht zu, im eigenen Namen auf Löschung zu klagen

auf Grund einer bIossen Ermächtigung des in seinen

dinglichen Rechten Verletzten; dabei wird diese Er-

mächtigung in Gegensatz zur Abtretung des Berichti-

gungsanspruches gestellt, durch welche der Verletzte

den Berichtigungsanspruch übertragen, also selbst ein-

büssen würde. Diese Rechtsprechung erweckt Bedenken,

sowohl aus theoretischen Gründen, weil der Rechtsord-

nung ein derartiges Mittelding zwischen Abtretung und

Vollmacht sonst nicht bekannt ist -

die Vorinstanz

nennt die Klägerin fiduziarische Vertreterin, was jedoch

einen Widerspruch in sich selbst bedeutet; vgl. über

den Gegensatz zwischen Vollmacht und fiduziarischer

Zuwendung VON TUHR I S. 181 -, als besonders auch

aus praktischen Gründen, weil sie dem mit der Löschung

Bedrohten einen andern als den in Art. 975 ZGB vorge-

sehenen Prozessgegner aufzwingt, was ihm wegen des

Parteieides, wo ein solcher vom kantonalen Prozessrecht

zugelassen ist, und namentlich wegen der Prozesskosten

nicht immer gleichgültig sein kann; die gleichen prak-

tischen Bedenken würden übrigens ebenfalls gegen die

Zulassung der Abtretung des « Berichtigungsanspru-

ches » geltend gemacht werden können, die sich auch

theoretisch nicht leicht rechtfertigen lässt, wenn auch

aus ganz anderen Gesichtspunkten. Anderseits muss zu-

gegeben werden, dass die Stellung des an der Löschung

interessierten Dritten d. h. nicht in seinen dinglichen

Rechten Verletzten eine äusserst prekäre ist, wenn er

darauf angewiesen ist, den Prozess im Namen des Ver-

letzten zu führen, der nicht gezwungen werden kann,

ihm dazu Vollmacht zu erteilen. Indessen braucht

vorliegend nicht Stellung genommen zu werden zur

Frage, ob die Abtretung des Löschungsanspruches oder

die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung

eines fremden Löschungsanspruches in eigenem Namen

291

bei dringendem praktischen Bedürfnis auch gegen den

Widerspruch des Beklagten zuzulassen sei. Denn einmal

kann die Bemerkung im Kaufvertrag, dass die Käuferin

die im Streite liegenden Grundpfandverschreibungen

bestreite und darüber gegenwärtig ein von der Ver-

käuferin durchzuführender Prozess schwebe, weder als

Rückzession des Löschungsanspruches seitens der Käu-

ferin und nunmehrigen Eigentümerin Frau Lang an die

Klägerin, die Verkäuferin und frühere Eigentümerin,

noch als Ermächtigung zur Anhebung der vorliegenden,

erst Jahre nach dem Verkauf eingereichten Klage in

ihrem Namen angesehen werden, zumal da Frau Lang

geradezu ein Interesse daran hatte. eine solche Er-

mächtigung oder Abtretung nicht zu erteilen, weil sie

sich im Falle der Löschung der Grundpfandverschrei-

bungen nicht mehr auf den Ausschluss der Kündbarkeit

während einiger Jahre und die lange Kündigungsfrist

hätte berufen können. sondern mit der sofortigen Be-

zahlung der von ihr übernommenen, nun nicht mehr

pfandversicherten Schulden, sei es an deren Gläubiger

oder -

im Falle gleichzeitiger Feststellung des Nicht-

bestehens jener Schulden -

an die Verkäuferin (als

nicht bezahlten Kaufpreisrest oder aus ungerecht-

fertigter Bereicherung) hätte rechnen müssen (vgl. AS

40 II S. 600). Sodann bestand für die Klägerin gar

keinerlei dringendes Bedürfnis, die Löschungsklage selbst

anstellen zu können. sondern ihr Interesse konzentrierte

sich auf die Feststellung des Nichtbestehens der durch

die

Grundpfandverschreibungen versicherten Forde-

rungen : wurde diese abgelehnt, was nun geschehen ist,

so vermochte ihr die Löschung der Grundpfandver-

schreibungen doch keinen Vorteil zu verschaffen. ja

gegenteils war auch sie der sofortigen Geltendmachung

derselben nach Wegfall der Pfandsicherung ausgesetzt,

solange sie nicht als Schuldnerin entlassen war; erreichte

sie aber die Feststellung des Nichtbestehens der For-

derungen, so stand nichts mehr im Wege, dass sie den

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Sachenrecht. N° 47.

entsprechenden Betrag von der Käuferin einforderte,

weil· dann feststand, dass diese aus der Übernahme

jener Schulden nicht belangt werden und nun ihrerseits

mit Erfolg die Löschungsklage bezüglich der nur noch

fonnal bestehenden Grundpfandeinträge erheben konnte.

Somit ist die Löschungsklage schon wegen Fehlens der

Aktivlegitimation der Klägerin abzuweisen; dadurch

würde der subeventuelle Antrag der Anschlussberufung

des Beklagten Lötscher gegenstandslos, sofern er über-

haupt zulässig gewesen wäre.

4. -

Dagegen hätte den Urteilsgründen, aus welchen

die Vorinstanz die Löschungsklage abgewiesen hat,

freilich nicht beigestimmt werden können. Die Vorin-

stanz ist davon ausgegangen, dass «für die in Frage

stehenden Forderungen ein besonderer Pfandakt im

Sinne von Art. 799 ZGB nicht errichtet wurde », m.

a. W. dass kein öffentlich beurkundeter Vertrag auf Er-

richtung der Grundpfandverschreibungen vorliegt; sie

hat dies jedoch als für die Gültigkeit der PfandbesteI-

lung belanglos bezeichnet, weil dem Bloch von Gesetzes

wegen (Art. 837 Ziff. 1 ZGB) ein Anspruch auf Grund-

pfandversicherung der Kaufpreisrestanz zugestanden

habe. Hievon kann keine Rede sein. Ein solcher An-

spruch steht nach der angeführten Vorschrift nur dem

Verkäufer für seine Forderu..ng, d. h. die Kaufpreisforde-

rung zu. Verkäufer war aber vorliegend Müller, dem die

Liegenschaft gehörte und mit dem allein die Klägerin

einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag abschloss,

während der mit Bloch, dem ursprünglichen Gläubiger

der Grundpfandverschreibungen, abgeschlossene Vertrag

mangels öffentlicher Beurkundung als Kaufvertrag nicht

in Betracht fällt. Infolgedessen können die durch die

Grundpfandverschreibungen

gesicherten Forderungen

auch nicht den Kaufpreis (-rest) darstellen. Der Umstand,

dass

die

Summe

der

Grundpfandverschreibungen,

9400 Fr., dem Betrage entspricht, welchen Bloch im

Falle, dass er die von Müller gekaufte Liegenschaft selbst

Sachenrecht. N" 47.

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an die Klägerin weiterverkauft hätte, über den im

öffentlich beurkundeten Kaufvertrage der Klägerin mit

Müller aufgeführten Kaufpreis von 48,617 Fr .. 42 Cts.

hinaus gefordert haben würde, wenn die Klägerin nicht

unter Aufhebung des Kaufvertrages zwischen Müller

und Bloch die Liegenschaft direkt von Müller gekauft

hätte, ändert hieran nichts, sondern lässt die Grund-

pfandverschreibungen als Vergütung für den Verzicht

des Bloch auf die Vorteile des ihm möglichen Weiter-

verkaufs um die Gesamtsumme von rund 58,000 Fr.

erscheinen. Sodann kann auch der Verkäufer selbst

das gesetzliche Grundpfandrecht nur für die durch öffent-

liche Beurkundung gültig begründete und nicht für

eine allfällig dissimulierte höhere (Restanz der) Kauf-

p.reisforderung in Anspruch nehmen; insbesondere ergibt

SIch das Gegenteil nicht aus dem von . der Vorinstanz

angezogenen Urteil in AS 49 II S. 468 ff., welches sich

nur über die Wirkungen der Nichtaufführung des bereits

vor der öffentlichen Beurkundung bezahlten Teiles des

Ka~preises im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag aus-

spncht, ganz abgesehen davon, dass es sich nach dem

Ausgeführten vorliegend gar nicht um eine unrichtige

öffentliche Beurkundung des a n den Ver k ä u f e r

(Müller) zu bezahlenden Kaufpreises handelt. Dass die

Grundpfandverschreibungen zu Gunsten des Bloch trotz

Fehlens eines öffentlich beurkundeten Pfandvertrages im

Hypothekarprotokoll eingetragen worden sind, welches

gemäss Art. 9 ZGB für die durch es bezeugten Tat-

s ach e n vollen Beweis erbringt, solange nicht die

Unrichtigkeit seines Inhaltes nachgewiesen ist, ver-

schl~gt nichts, nachdem gemäss eigener Feststellung der

Vonnstanz ein öffentlich beurkundeter Pfandvertrag

nicht vorliegt, ohne den nach dem Ausgeführten die

Grundpfandverschreibungen keinen Bestand haben. Die

Klage auf Löschung der Grundpfandverschreibungen

würde sich sonach als begründet erwiesen haben, es

wäre denn, dass sich die Beklagten infolge Gleichstellung

294

Sachenrecht. N0 48.

der luiernischen Hypothekarprotokolle mit dem Grund-

buch des ZGB auf die Grundbuchwirkung zu Gunsten

gutgläubiger Dritter hätten berufen können (ZGB Art.

973, Schlusstitel Art. 48 Abs. 3), worüber auf Gutheis-

sung der Berufung im Sinne der Rückweisung hin die

Vorinstanz noch hätte entscheiden müssen.

, Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Anschlussberufungen der Beklagten wird

nicht eingetreten. Die Hauptberufung der Klägerin wird

abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Luzern vom 22. Januar 1925 bestätigt.

48. orten der II. ZlvUa.bteilung vom 14. Juli 1926

i. S. Lüscher gegen Ka.ttenberger und Genossen.

Art. 6 5 0 Z G B. Auf heb u n g des Mit e i g e n-

t ums. In die Steigerungsbedingungen zur Aufhebung

des Miteigentums darf ein M i n des t p r eis zur Be-

dingung des Zuschlages gemacht werden, wenn zugleich

eine innert bestimmter Frist abzuhaltende z w ei t e

Steigerung für den Fall vorgesehen wird, dass die erste

ergebnislos sein sollte; für diese zweite Steigerung darf

ein Mindestangebot nicht mehr zur Bedingung gemacht

werden.

.

A. -

Die Parteien, die ~iteigentümer der Liegen-

schaft Nr. 1035 des Grundbuches Aarau (Interimregister

Nr. 1737) sind, wollten ihr Grundstück öffentlich verstei-

gern, nachdem ein freihändiger Verkauf an den Staat

Aargau, der ihnen 10 Fr. für den Quadratmeter geboten

hatte, nicht zustande gekommen war. Sie konnten sich

jedoch auf die Steigerungsbedingungen nicht einigen.

Die Kläger verlangten die Aufnahme der Bedingung,

dass ein Zuschlag nur erfolgen dürfe, wenn das Höchst-

angebot, ohne jede Kostenbelastung, wenigstens 10 Fr.

für den Quadratmeter betrage, gleichgültig, ob das Grund-

stück gesamthaft oder in Teilstücken versteigert werde;

Sachenrecht. N° 48.

295

für den Fall, dass der Staat Aargau bieten und ihm die

Liegenschaft zugeschlagen werden sollte, erklärten sie

sich damit einverstanden, dass er von jeder Verpflichtung

zu Bürgschaft und Pfandbestellung, die andern Käufern

zu überbinden sei. befreit werde, wenn er den Preis

innert 14 Tagen bezahle. Der Beklagte jedoch erhob

gegen die Festsetzung eines Mindestangebotes Einsprache,

da dadurch der Erfolg der Steigerung in Frage gestellt

werde, und er wollte auch die Bürgschafts- und Pfand~

bestellungsverpflichtung dem Staate Aargau gegenüber

aufrechterhalten wissen.

B. -

Auf erfolgte Klage hin hat das Obergericht des

Kantons Aargau mit Urteil vom 28. April 1925 in Be-

stätigung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau die

Steigerungsbedingungen in der Weise festgesetzt, . dass

das Grundstück zuerst in Teilstücken, dann gesamthaft

ausgerufen ist; der Zuschlag darf jedoch nur erfolgen,

wenn das Höchstangebot einen Gesamtpreis von 10 Fr.

für den Quadratmeter erreicht; der Kaufpreis ist durch

zwei habhafte. solidarisch haftende Bürgen sicherzu-

stellen, vom Steigerungstag an mit 5 % % zu verzinsen

und innert Monatsfrist bar zu bezahlen; bis dahin ist

dafür an erster Stelle 'ein Pfandrecht auf das Grundstück

zu legen; falls jedoch der Staat Aargau die Liegenschaft

erwirbt, ist er von der Sicherstellung durch Bürgschaft

und Pfandrecht befreit.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt. Er erneuert sein Begehren.

dass ein Mindestangebot nicht zur Steigerungsbedingung

gemacht werde und lehnt die Befreiung des Staates

Aargau von Sicherheitsleistungen ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Mit Recht hat die Vorinstanz den Staat Aargau von

der Verpflichtung zu Bürgschaft und Pfandbestellung

ausgenommen, falls er auf die Liegenschaft der Parteien

bieten und sie ihm zugeschlagen werden sollte. Er