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51_II_273

BGE 51 II 273

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

an

~M.N°~.

beiden am Prozesse nieht beteiligten Erben FentiDand

Thoma und Frau ~ürer-Thoma erklärte Verzicht nicht

einen Verzieht zu Gunsten der K 1 ä ger darsteII~

. die genannten Erben vielmehr ausdriiddi.dl erldärt

baben~ dass sie mit der Durchführung des Prozesses

nicht einverstanden seien und dass sie auf ihre Anteile

ausdrücklich zu Gunsten des B e k 1 a g t e n ver-

zichten, hat die Vorinstanz den Klägern mit Recht die

Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltendmaehung des

behaupteten Anspruches abgesprochen. Dass die Kläger

übrigens selber nicht der Meinung waren, die am Prozesse

nicht beteiligten Erben hätten auf den Anspruch zu

ihre n Gunsten verzichtet, geht daraus hervor, dass

sie mit ihrem Rechtsbegehren nicht Zahlung des strei-

tigen Betrages an si e~ . sondern ausdrücklich an die

Erb eng e me ins eh a ft forderten.

6. -

Da somit den Klägern die Aktivlegitimation

schon auf Grund von Art. 602 ZGB abgesprochen werden

muss, mag hier dahingestellt bleiben, ob nicht auch

deswegen auf die Klage nicht hätte eingetreten werden

können, weil Frau Meili-Thoma im ei gen e n Na me n

als Klägerin aufgetreten ist. Die erste Zivilabteilung

des Bundesgerichtes hat nämlich in einem Entscheide

vom 15. März 1913 (vgl. AS 39 11 S. 89 f. Erw. 4) ent-

schieden, dass bei Rechtsstreitigkeiten um eingebrachtes

Frauengut (um solches handelt es sich hier) der E h e-

man n gemäss Art. 168 Ans. 2 ZGB als Verwalter

des ehelichen Vermögens eigentliche Pro z e s s par t e i

sei.

Das hätte zur Folge. dass die Klägerin Frau

Meili-Thoma. auch wenn ihr seinerzeit von ihrem Ehe-

mann Vollmacht zur Durchführung dieses Prozesses

erteilt worden ist, die Klage im Na m end e s M a n-

ne s hätte erheben sollen. Obwohl diese Frage im vor-

liegenden Falle unentschieden bleiben kann, mag doch

erwähnt werden. dass nach der Ansicht der zweiten

Zivilabteilung an dieser Auffassung wohl kaum fest-

gehalten werden kann. Art. 168 Abs. 2 ZGB macht

Sachenrecht. No 46.

273

den Ehemann lediglich zum gesetzlichen Prozessbe-

vollmächtigten nicht aber zur eigentlichen Prozess-

partei. Ein Prozess um e~ngebrachtes Frauengut ist

also im Na m end e rEh e fr au zu führen. Da

die Bestimmung des Art. 168 Abs .2 ZGB im Interesse

des Ehe man n e s aufgestellt worden ist (damit er im-

stande sei, die ihm kraft Gesetzes am eingebrachten

Frauengut zustehenden Ansprüche wirksam zu wahren).

kann er auf die persönliche Führung des Prozesses ver-

zichten und diese der Ehefrau überlassen (vgl. au(h den

ungedruckten Ents{heid vom 25. Juni 1925 i. S. Hauser-

Kolb gegen Gross Erw. 1).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. April 1925 bestätigt.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

46. tJrt:U c1er lI. ZiviIabtellllDg vom ll • .r"Di 192&

i. S. Spar- und Leih1wse Oberfreiamt gegen Egli und Xonl~

W i der s p r u c h skI a g e in der Faustpfandverwertungs.

betreibung zur Geltendmachung eines vorgehenden Pfand-

rechts:

Streitwertberechnung (Erw. 1).

Verhältnis zur Kollokationsklage (Erw. 3).

Kann der Dritte den Bestand des vom Schuldner anerkann-

ten Pfandrechts des betreibenden Gläubigers bestreiten?

(Erw. 3).

Folgen der Gutheissung der Klage (Erw. 6).

FaustpfandbestelJung für zukünftige

Forderungen:

Zulässigkeit und Wirkung mit Bezug auf den Rang (Erw.2).

Begriindung durch Unterzekhnung eines neben bestehenden

auch zukünftige Forderungen erwähnenden Pfandverschrei·

274

bungsformulars, auch wenn vorher nur von der Sicherung

der bestehenden Forderungen gesprochen-- wenlen war

(Erw.3).

Notwendigkeit der einschränkenden Auslegung einer solchen

Klausel: Umfasst sie auch Forderungen, welche der Pfand~

gläubiger von Dritten erwirbt? (Erw. 4).

R e t e n t ion s r e c h t: Zusammenhang verneint (Erw. 5).

A. -

Gegen Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflich-

tung der Kläger eröffnete die Beklagte am 27. August

1920 dem Postangestellten Schreiber einen Kredit in

laufender Rechnung (Conto-Corrent) gegen Wechsel oder

Obligo bis zum Kapitalbetrage von 25,000 Fr. mit fol-

gender Klausel :

« Der Kreditnehmer ermächtigt die Spar- und Leih-

kasse Oberfreiamt in Muri, alle in ihrem Besitze befind-

lichen Wechsel, die mit ihrer Unterschrift versehen sind,

zu jeder Zeit, auch vor Verfall so weit möglich auf Recii~

nung des Kredites zu belasten. »

Am 4. Oktober 1920 bezog Schreiber die ganze Kredit-

summe. Am 10. November 1920 schrieb Rechtsanwalt

Dr. O. Schneider, einer der Bürgen, an die Beklagte :

« In Sachen Otto Schreiber übermache ich Ihnen in der

Beilage den Schuldbrief vom 17. März 1920 per 30,000

Franken...... Der Brief haftet Ihnen als Faustpfand für

eine Darlehensforderung von 25,000 Fr. nebst Zins

und Kosten und ist von Ihnen nach Abherrschung des

Darlehens an meinen Klienten unbeschwert wieder aus-

hinzugeben ...... ». Fünf Tage später unterzeichnete Schrei-

ber als {(Faustpfandabtreter » den ihm von der Beklagten

vorgelegten, in seinen allgemeinen Bestimmungen vor-

gedruckten

Faustpfa~dvertrag, wonach er den er-

wähnten Inhaberschuldbrief an die Beklagte· « für alle

derselben gegenüber bestehenden und noch erlaufenden

Verbindlichkeiten» als Faustpfand abtrat; gleichwie

der Kreditschein trägt der Faustpfandvertrag das Zei-

chen: « C. C. Nr. 187».

Am 15. Dezember 1921 belastete die Beklagte den

Kontokorrent des Schreiber mit weiteren 6781 Fr., näm-

Sachenrecht. No 46.

275

lich dem Betrag eines von ihm akzeptierten Wechsels an

die Ordre des Fürsprechs Lüscher in Aarau, welchen sie

diskontiert hatte.

In der Folge bezahlten die von der Beklagten belangten

Kläger Egli und Wieser ihre Bürgschaftsschuld in ver-

schiedenen Teilbeträgen, insgesamt 26,113 Fr. 80 Cts.

Der verpfändete Schuldbrief war inzwischen auf 22,754

Fr. 70 Cts. reduziert worden.

Am 18. August 1923 sodann hob die Beklagte für den

Betrag des erwähnten von ihr diskontierten Wechsels

mit Akzessorien Betreibung auf Faustpfandve..wertung

(Nr. 385) gegen Schreiber an, wobei sie als Faustpfand

den Inhaberschuldbrief von 22,754 Fr. 70 Cts. in An-

spruch nahm. Der Schuldner erhob « gänzlichen Rechts-

vorschlag ». Doch wurde der Beklagten für den Betrag

von 7061 Fr. nebst Zins zu 6 % seitt. Juli 1922 provi-

sorische Rechtsöffnung erteilt und zwar in zweiter In-

stanz durch das Obergericht des Kantons Aargau,

wdches in seinem Entscheid davon ausging, dass der

Beklagten nicht nur gestützt auf die Faustpfandver-

~chreibung vom 15. November 1920 ein vertragliches

Faustpfandrecht an dem in Betracht kommenden. Schuld-

brief zustehe, sondem überdies von Gesetzes wegen

(Art. 895 Abs. 2 ZGB) ein Retentionsrecht für alle. aus

ihrem Geschäftsverkehr mit Schreiber herrührenden

Forderungen. Aberkennungsklage

strengte

Schreiber

nicht an.

In diesem Betreibungsverfahren setzte das Betrei-

bungsamt in Anwendung des Art. 109 SchKG den

Klägern ...... Frist zur Klage gegen das von der Beklagten

beanspruchte Faustpfandrecht an. Darauf strengten die

Kläger die vorliegende Widerspruchsklage an mit dem

Hauptantrag (soweit noch streitig), es sei gerichtlich fest-

zustellen:

1. dass die Kläger zur Deckung folgender Forde-

rungen (folgt die Aufzählung der an die Bürgschaft be~

zahlten Beträge nebst Zinsen zu 6% seit den Zahlungs.-

tagen, insgesamt 26.113 Fr. 80 Cts. ohne die Zinsen) ein

Faunpfandrecht an dem im Gewahrsam der Beklagten

befindiichen Inhaberschuldbrief per 22,754 Fr. 70 Cts.

. haben, und

2. dass dieses Faustpfandrecht dem von der Beklagten

geltend gemachten Faustpfandrecht für ihre Wechsel-

forderung von 7061 Fr. nebst Zins und Kosten im Range

vorgeht, sofern dieses Faustpfandrecht der Beklagten

überhaupt besteht, und dass daher der Inhaberschuld-

briet per 22,754 Fr. 70 Cts. zur Deckung der Forderung

von 7061 Fr. nicht in Anspruch genommen werden darf

und aus der Betreibung 1923 Nr. 385 ausfällt.

B. -

Durch Urteil vom 3. April 1925 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau die Klage der Bürgen

Schneider und Ott abgewiesen, dagegen die Klage der

Bürgen Egli und Wieset zugesprochen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf

Abweisung des Klagebegehrens 2, eventuell « soweit

als das Pfandrecht der Beklagten in Frage gestellt, der

daraus resultierende Deckungsanspruch verneint und

verlangt wird, es habe der Titel aus der Betreibung zu

fallen ».

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Für die Streitwertberechnung ist einzig der zweite.

das Pfandrecht der Beklagten. für eine Forderung 'von

7061 Fr. betreffende Klagantrag massgebend, da der

erste, das Pfandrecht der Kläger für eine weit höhere

Forderung betreffende Klagantrag lediglich zur Begrün-

dung der Aktivlegitimation der Kläger gestellt wurde

und im Grunde eigentlich auch gar nie streitig war. Die

Berufung ist daher im schriftlichen Verfahren zu er-

ledigen.

2. -

Die Vorinstanz hat angenommen, das Pfandrecht

der Beklagten für die Wechselverbindlichkeit sei erst

mit der «Annahme» des Wechsels Lüscher am 15. De-

Sachenrecht. N° 46.

277

zember 1921 entstanden und gehe daher dem mit der

Verschreibung des Inhaberschuldbriefes am 15 November

1920 für die damals bereits geleistete Darlehenssumme

samt Zins und Kosten entstandenen, in der Folge auf die

Berufungsbekla~n als zahlende Bürgen übergegangenen

Pfandrecht im Range nach. Dieser Entscheidung kann

nicht beigestimmt werden. Wird nämlich davon aus-

gegangen, dass das Pfandrecht nicht ausschliessHch für

die damals bereits entstandene Kreditforderung, son-

dern ausserdem noch für erst in Zukunft entstehende

Forderungen eingeräumt worden sei (s. hierüber Erw. 3),

und' dass der in Frage stehende Wechsel zu diesen zu-

künftigen Forderungen zu rechnen sei (s. hierüber

Erw. 4), so würde hieraus folgen, dass das Pfandrecht

für die Wechselforderung, welche zur Zeit der Pfand-

besteIlung der Beklagten noch nicht zustand, ja vielleicht

überhaupt noch nicht bestand, dennoch gleichzeitig mit

demjenigen für die damals bereits bestehende Kredit-

forderung entstanden wäre. Die gegenteilige Auffassung

der Vorinstanz versagt der PfandbesteIlung für zu-

künftige Forderungen jede praktische Bedeutung, indem

sie dem Verpfänder ermöglichen würde, die Pfandbe-

steIlung für zukünftige Forderungen dadurch illusorisch

zu machen, dass er noch vor der Entstehung solcher

Forderungen durch Abtretung des Herausgabeanspruch(;s

bezw. Besitzanweisung zugunsten eines Dritten ein

Pfandrecht für eine bereits bestehende Forderung be-

gründet, welchem nach der Auffassung der Vorinstanz

der Vorrang zukäme. Nachdem die PfandbesteIlung für

zukünftige Forderungen nun aber einmal zugelassen ist,

muss sie auch in ihrer vollen praktischen Auswirkung

anerkannt werden. Eine ausdrückliche, die Pfandsiche-

rung zukünftiger Forderungen vorsehende Vorschri~t

gibt das ZGB freilich nur für die Grundpfandverschrei-

bung (Art. 824). Allein aus dem Fehlen einer gleichartigen

Vorschrift für das Fahrnispfand kann angesichts der

knappen Regelung dieses Instituts umsoweniger darauf

278

Sachenrecht. No 46.

geschlossen werden, dass hier. die Pfandsicherung zu-

künftiger Forderungen nicht zulässig sein soll, als

diese unter der Herrschaft des aOR von der Recht-

sprechung zugelassen worden war, und zwar ebenfalls

ohne eine ausdrücklich dazu ermächtigende Vorschrift

(AS 34 11 S. 777 Erw. 2 mit zu berichtigendem Zitat:

HAFNER, Note 1 zu Art. 210). Die mit Rücksicht auf die

gemeinrechtliche Kontroverse damals offen gelassene

Frage nach Datum und Rang des Pfandrechts für zu-

künftige Forderungen darf heute unbedenklich dahin

entschieden werden, dass dafür der Zeitpunkt der

PfandbesteIlung und nicht der spätere der Entstehung

der Forderung in der Person des Pfandgläubigers mass-

gebend ist. Denn beim Faustpfand kommt dem Besitz-

erwerb durch den Pfandgläubiger im al1gemeinen die

gleiche Bedeutung zu wie beim Grundpfand dem Grund-

bucheintrag; nach Art. 799 Abs. 1 ZGB ist es aber der

Grundbucheintrag, welcher das Grundpfand zur Ent-

stehung bringt, ohne dass für den Fall der Pfandbestel-

lung für zukünftige Forderungen eine Ausnahme zu-

gunsten der Zeit der sp::.teren Entstehung der zu

sichernden Forderung in der Person des Pfandgläubigers

gemacht wäre. Lässt also das Gesetz für die Grundpfand-

verschreibung einen Einbruch in den Grundsatz der

Akzessorietät des Pfandrechts zu, so ist nicht einzusehen, .

warum beim Fahrnispfand an jenem Grundsatz strenge

festgehalten werden müsste.' Danach ist unter der Er-

richtung des Pfandrechts, deren Zeitpunkt gemäss Art.

893 Abs. 2 ZGB seinen Rang bestimmt, bei der Sicherun~

zukünftiger Forderungen die Be!astung der Sache durch

die Besitzesübertragung an den Pfandgläubiger zu ver-

stehen und ist dieser von Anfang an Besitzer zu eigenem,

bereits präsentem dinglichen Recht mit der Massgabe,

dass sein Pfandrecht nicht mehr beeinträchtigt werden

kann durch die spätere Errichtung eines Pfandrechts

zugunsten eines Dritten vermittelst Besitzanweisung,

auch wenn sie erfolgt, bevor die Forderung entsteht,

Sachenrecht. N° 46.

279

ZU deren Sicherung jenem das Pfand bestellt worden ist.

. Nun ist die Beklagte allerdings bereits am 10. oder

11. November 1920 in den Besitz des Schuldbriefes ge-

langt. Allein die Kläger haben selbst auch nicht etwa

nur eventuell den Standpunkt eingenommen, dass dadurch

das Pfandrecht der Beklagten für die von ihnen verbürgte,

damals bereits entstandene Kreditforderung . sofort be-

gründet worden sei, dagegen das Pfandrecht für weitere

zu~üriftige Forderungen erst einige Tage später mit der

Einsendung . der von Schreiber unterzeichneten, auch

weitere zukünftige Forderungen erwähnenden Faust-

pfandverschreibung . vom 15. November. Es erscheint

denn auch zweifelhaft, ob die Beklagte das Pfandrecht

auf Grund der bIossen Erklärung des als Vertreter des

Hauptschuldners und Pfandeigentümers Schreiber auf-

tretenden Bürgen Schneider hätte erwerben können,

wiewohl eine Vollmacht nicht vorlag.

3. -

Abweichend hat die erste Instanz dem Stand-

punkt der Kläger folgend angenommen, dass das Pfand

ausschliesslich zur Sicherung der von den Klägern ver ...

bürgten Schuld bestellt worden sei und nun von der

Btklagten nicht für eine andere Forderung in Anspruch

genommen werden könne. Hiebei hat sich die erste

Instanz hauptf.ächlich auf das von ihr durchgeführte

Beweisverfahren gest ützt, welches ergab, dass in einer

vorgängigtn Besprechung nur von der Pfandsicherung

jen e r Forderung gesprochen worden war. Zu Unrecht

machen die Kläger geltend, diese Annahme der ersten

Instanz unterliege als tatsächliche Feststellung nicht

der Nachpl üfung durch das Bundesgericht. Beschränkte

sich die Vorinstanz auch darauf, nur Bedenken gegen

die Annahme der ersten Instanz zu äussern, so konnte

sie doch auf die Lösung der Rangfrage nur eintreten,

wenn sie von der gegenteiligen Annahme ausging, dass

nämlich das Pfand auch für die Wechselforderung der

&klagten hafte. Hievon abgesehen aber ist es eine

vom Bundesgericht frei nachzupl üfende Rechtsfrage,

Sie ...

, ~d'''. N- _ .

. wekhe ReehtsfoJgen die betreffend die Verpfändung

ausgetauschten WilIenserkänmgen Ra~h sieh gezogen

haben. Ihrer Prüfung steht nieht etwa der Umstand ent-

o gegen, dass die Beklagte einen Vollstredmngstitel für

ihr Pfandrecht erwirkt hat. Denn für einen solchen V 011-

streckungstitel zugunsten der Beklagten ist auch dann

Raum, wenn den Klägern ein vorgehendes Pfandrecht

zustehen sollte; können aber die Kläger mit dem Vor-

rang des von ihnen beanspruchten Pfandrechts nur

gestützt auf die Behauptung durehdringen, dass das

von der Beklagten in der Betreibung geltend gemachte

Pfandrecht überhaupt nicht bestehe, so müssen sie

~uch mit diesem Standpunkt noch gehört werden, da

Ihre Rechte nicht beeinträchtigt werden können durch

~ie ~echtskraft des Zahlungsbefehls, den die Beklagte

In emem Verfahren erlangt hat, welches ausschliesslich

gegen. den Schuldner und Pfandeigentümer Schreiber

g~r~chtet war bezw. in welches die Kläger zu Unrecht

embezogen worden sind. Es liesse sich freilich fragen.

ob der Streit nicht richtigerweise erst nach der Ver-

wertung durch Kollokationsklage hätte zum Austrag

ge~racht werden sollen; nachdem aber die vorliegende

WIderspruchsklage schon von zwei Instanzen beurteilt

worden ist, mag dies dahingestellt bleiben zumal da

bei deren Gutheissung der ganZe Pfanderlö~ würde von

den Klägern beansprucht werden können und daher

die Beklagte kaum mehr ein' Interesse an der Durch-

führung der Verwertung haben dürfte.

Nun hält aber auch die Auffassung~ der ersten Instanz

der Nachprüfung nicht stand. Einmal sind bei Verträgen,

welche unter Verwendung von Formularen abgeschlossen

zu werden pflegen, wie dies bei Faustpfandverschrei-

bungen zugunsten von Banken ebenso wie z. B. bei

~etverträgen zutrifft, auch die bei den vorangegangenen

Unterhandlungen nicht erwähnten Klauseln gültig, wenn

bei der nachfolgenden Unterzeichnung kein Widerspruch

dagegen erhoben wird. Wäre aber auch davon auszu-

Saehenleeht. N° 46.

281

gehen, dass jene Untelhandhmgen zu einer eigentlichen

Vereinbarung geführt haben, wonach die Pfandsicherheit

auf die von den KIägem verbürgte Forderung beschränkt

sein. sollte, so kommt hierauf nichts mehr an, nachdem

Schreiber ohne Rücksicht hierauf durch Unterzeichnung

des ihm· von der Beklagten vorgelegten Formulars in

die PfandbesteIlung für «alle derselben gegenüber· be-

stehenden und noch erlaufenden Verbindlichkeiten»

eingewilligt hat. Da der von den Klägern verbürgte

Kredit damals bereits erschöpft war, konnten unter den

«noch erlaufenden Verbindlichkeiten» nur ganz neu

entstehende gemeint sein, und zwar angesichts der

allgemeinen Ausdrucksweise nicht etwa nur die noch auf-

laufenden Akzessorien der Kredit(orderung, wie die

Kläger wollen. Nichts gegenteiliges ergibt sich aus der

Verwendung der gleichen Zeichen und Nununer wie

beim Kreditschein; dies erklärt sich daraus zur Genüge,

dass das Pfand in erster Linie für den Kredit, die einzige

damals bestehende Forderung der Beklagten an Schrei-

ber, bestellt wurde, wie nicht bestritten ist. War aber

die Pfandsicherung nicht auf die Kreditforderung be-

schränkt, so lässt sich der Inanspruchnahme des Pfand-

rechts für den Wechsel auch nicht mit der Behauptung

entgegentreten, dass die Belastung des Kontokorrents

des Schreiber mit jenem Wechsel im Widerspruch zum

Kreditvertrag stehe.

4. -

Dagegen erweist sich der Standpunkt der Kläger,

dass die Wechselforderung der Beklagten nicht durch

den Schuldbrief pfandversichert sei, aus einem andern

Grunde als zutreffend. Die Klausel des Pfandvertrages,

dass der Schuldbrief «für alle ...... noch erIaufenden Ver-

bindlichkeiten)I des Schreiber gegenüber der Beklagten

verpfändet werde, ruft nämlich einer einschränkenden

Auslegung, da sie in ihrer Allgemeinheit vor Art. 1:1

Abs. 2 ZGB nicht stand zu halten vermöchte. Denn

wenn die PfandbesteIlung wirklich für alle zukünftigen

Forderungen der Beklagten an Schreiber erfolgt wäre,

Sachenrecht. N° 46.

also auch für solche, welche die Beklagte in Zukunft

irgend einmal auf irgend eine Weise von einem dritten

Gläubiger des Schreiber erwerben wird, so würde es

diesem auch nach der Bezahlung der bestehenden Schul-

den gar nie mehr möglich sein, das Pfand zurückzuer-

langen, weil die Beklagte die Rückgabe stets unter Hin-

weis darauf verweigern könnte, dass, wenn die direkten

geschäftlichen Beziehungen inzwischen auch abgebrochen

worden sein mögen, doch nicht· ausgeschlossen sei, dass

ihr in Zukunft einmal zufolge Erwerbs von einem dritten

Gläubiger wiederum eine Forderung an ihm zustehen

werde. Danach ist die Klausel nur insoweit gültig, als

unter « noch erlaufenden Verbindlichkeiten») solche ver-

standen werden, an deren Begründung in der Zukunft

die Kontrahenten bei Abschluss des Pfandvertrages

vernünftigerweise hatten denken können und müssen,

m. a. W. solche Verbindlichkeiten, deren Eingehung in

den Bereich· der bereits bestehenden oder doch in Aus-

sicht genommenen geschäftlichen Beziehungen zwischen

den Kontrahenten fielen. Zu den Verbindlichkeiten

solcher Art aber kann die Wechselforderung, für welche

die Beklagte das Pfandrecht beansprucht, nicht gerechnet

werden. Zu diesem Schluss führt hauptsächlich die

Überlegung, dass der Verpfänder bei der Pfandbestel-

lung für zukünftige Forderungen des Pfandgläubigers

an ihm regelmässig nicht solche im Auge haben wird,

welche letzterer von Dritten erwirbt. Denn auf diese

Weise würden beliebige Forderungen, die seinerzeit als

unversicherte begI Üßdet wurden, nachträglich mit Pfand-

sicherheit ausgestattet, lediglich. deshalb. weil sie auf

den Pfandgläubiger übergegangen sind, ohne dass dem

Schuldner die Möglichkeit offen stünde, diese nach-

trägliche Sicherung zu verhindern, die doch im Ergebnis

dem ursprünglichen Gläubiger zugute kommen wird.

der gar keinen Anspruch darauf hat. Vorliegend ergibt

sich das Gegenteil nicht etwa aus Ziff. 3 des Kreditschei-

nes, wonach die Beklagte ermächtigt war, « alle. in

Sachenrecht. N° 46.

283

ihrem Besitz befindlichen Wechsel, die mit ihrer Unter-

schrift versehen sind, zu jeder Zeit, auch vor Verfall

so weit möglich auf Rechnung des Kredites zu belasten ».

Einmal hat nämlich die Beklagte selbst gar nicht be-

hauptet, dass sie den von ihr diskontierten Wechsel

weiterindossiert habe und dass sie dann aus ihrem In-

dossament belangt worden sei; sodann hätte sie hiemit

die Belastung dts schon längst erschöpften Kredits auch

gar nicht zu rechtfertigen vermocht, solange er nicht

um einen Betrag ZUl ückgeführt worden war, welcher

diese neue Belastung « ermöglichte » (im Sinne der an-

geführten Klausel), und endlich dürfte jene Klausel

wohl überhaupt nur auf solche Wechsel Bezug haben,

für welche die Beklagte in irgend einer Form die Haftung

übernahm, um sie im Interesse des Schreiber zum Um-

lauf fähig zu machen, nicht solche, welche sie im Inte-

resse eines Dritten dü,kontierte. Danach ist die von der

Beklagten in Betreibung gesetzte Wechselforderung

durch den Schuldbrief nicht pfandversichert, wiewohl

das Pfandrecht entgegen dem Standpunkt der Kläger

nicht als ausschliessIich für die verbü~·gte Kreditforde-

rung bestellt worden ist.

.

5. -

Aus dem eben Gesagten folgt ohne weiteres auch

dass die Beklagte zu Unrecht eventuell ein Retentions-

recht geltend macht, weil es an dem durch Art. 895

Abs. 1 ZGB -

Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung -

erforderten Zusammenhang zwischen der Wechselfor-

derung und dem Schuldbrief fehlt. Auch in dieser Be-

ziehung brauchen sich die Kläger aus den in Erw. 3

angeführten

Gi ünden den rechtskräftig' gewordenen

ZahlungEbefehl bezw. den unangefochten gebliebenen

Rechtsöffnungsentscheid nicht entgegenhalten zu lassen.

6. -

Steht aber der Beklagten ein Pfand- oder Reten-

tionsrecht am Schuldbrief für den Wechsel in Wahrheit

nicht zu, bezw. stand es ihr jedenfalls nicht zu, bevor

der Zahlungsbefehl rechtslo äftig geworden ist, so erweist

sich der einzig noch im Streite liegende zweite Klagantrag

284

Sachenrecht. No 41.

.

als grundsätzlich begJündet und ist das Urteil der Vor-

instanz zu bestätigen. Doch kann sich diese Bestätigung

freilich, wie die Beklagte mit Recht bemerkt, nicht auch

darauf beziehen, dass der Schuldbrief aus ihrer Faust-

pfandverwertungsbetreibung ausfällt; vielmehr kann

die Beklagte gestützt auf den rechtskräftigen Zah-

lungsbefehl auch jetzt noch auf die Verwertung drin-

gen, sofern sie ein Interesse daran zu haben glaubt.

obwohl ihr vom Verwertungserlös nichts wird zugeteilt

werden können. Ihr dies im Urteilsdispositiv ausdrück-

lich vorzubehalten scheint indessen nicht notwendig

zu sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird. abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. April 1925

bestätigt.

47. Urten der n. Zivila.bteUung vom a. Juli 1925

i. S. Wartmann gegen Lötacher und lIabermacher" eie.

Unzulässigkeit der Ans chI u -s s b e ruf u n g des Be-

klagten gegen das die Klage als unbegründet abweisende

Urteil mit dem Antrag auf ·Verneinung der Aktivlegiti-

mation des Klägers (Erw. 1).

Akt i v leg i tim a t ion und Passivlegitimation für die

Klage auf Feststellung des Nichtbestebens einer durch

Grundpfandverschreibung versicherten Forderung und für

die K 1 a g e

auf Lös c h u n g der G run d-

pfandeintragung im Grundbuch nach

Abtretung der Forderung und n ach Ver ä u s s e-

run g d e sP fan d g run d s t ü c k es: kann der

Verkäufer noch auf Löschung klagen? Art. 975 ZGB.

Das gesetzliche Grundpfandrecht des

Ver k ä u f e r s steht nur dem Verkäufer laut öffentlich

beurkundetem Kaufvertrag und nur für den öffentlich

beurkundeten Kaufpreis zu. Art. 837 Ziff. 1 ZGB (Erw. 4).

A. -

Am 10. Juli 1916 kaufte Josef Bloch, für den

sein Vater Salomon Bloch als bevollmächtigter Vertreter

Sachenrecht. N° 47.

285.

handelte, durch öffentlich beurkundeten Vertrag von

Franz Müller dessen aus 4 Parzellen bestehende Liegen-

schaft in Hochdorf; als Kaufpreis wurde dabei «die

Summe des Verschriebenen samt Zins, berechnet auf

den 15. Juli 1916 », angegeben, die an Kapital 44,949 Fr.

16 Cts. betrug. Noch bevor es zur Fertigung (Eigentums-

übertragung) gekommen war, schloss Salomon Bloch

als Vertreter des Josef Bloch mit der Klägerin Frau

Wartmann am 31. Juli 1916 einen nur privatschriftlich

aufgesetzten Vertrag ab, durch welchen er ihr die von

Franz Müller erworbene Liegenschaft in Hochdorf

um 58,000 Fr. verkaufte unter folgenden Bedin-

gungen:

«Diese Summe ist wie folgt abzahlbar : 1813 Fr.

durch Bloch für betriebene Zinse an das Betreibungsamt

Hochdorf bis 12. August 1916, Übernalune des Gesamt-

Verschriebenen inklusiv nicht betriebene Zinsen und

Marchzinsen und die Restanz von zirka 10,000 Fr. bis

12,000 Fr. gemäss sich ergebender Abrechnung tilgbar

durch zwei zu errichtende Grundpfandverschreibungen

von ungefähr gleicher GrÖsse. Dieselben kommen in

direkt nachfolgender PfandsteIle auf vier Jahre fest

verzinslich a 4 % %.... .. Die Kündigung hat je halb.,.

jährlich zu geschehen ...... »

Gleichen Tages wurde der Kaufvertrag zwischen Müller

und Bloch von den Kontrahenten annulliert und ver-

kaufte Müller seine Liegenschaft im Einverständnis

des Bloch durch öffentlich beurkundeten Vertrag an

die Klägerin Frau Wartmann, wobei als Kaufpreis wie-

derum « die Summe des Verschriebenen samt Zins und

Marchzins, berechnet auf den 15. Juli 1916 », im er-

wähnten Kapitalbetrage von 44,949 Fr. 16 Cts. ange-

geben wurde, während die Belastung mit Zinsen 48,617 Fr.

42 Cts. betrug. Ebenfalls noch am gleichen Tage stellte

die Klägerin folgende drei « Bescheinigungen» aus:

« Die unterzeichnete Frau Wartmann ....•. als Liegen-

schaftsnachfolgerin des Franz Müller-Zeller erklärt hie--

AS 51 11 -

1925

19