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Sachenrecht. N° 48.
der luzernischen Hypothekarprotokolle mit dem Grund-
buch des ZGB auf die Grundbuchwirkung zu Gunsten
gutgläubiger Dritter hätten berufen können (ZGB Art.
973, Schlusstitel Art. 48 Abs. 3), worüber auf Gutheis-
sung der Berufung im Sinne der Rückweisung hin die
Vorinstanz noch hätte entscheiden müssen.
, Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Anschlussberufungen der Beklagten wird
nicht eingetreten. Die Hauptberufung der Klägerin wird
abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 22. Januar 1925 bestätigt.
48. Orten der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1926
i. S. Lüscher gegen Kattenberger und Genossen.
Art. 650 ZGB. Aufhebung des Miteigen-
t ums. In die Steigerungsbedingungen zur Aufhebung
des Miteigentums darf ein M i n des t p r eis zur Be-
dJngung des Zuschlages gemacht werden, wenn zugleich
eine innert bestimmter Frist abzuhaltende z w e i t e
Steigerung für den Fall vorgesehen wird, dass ille erste
ergebnislos sein sollte; für diese zweite Steigerung darf
ein Mlndestangebot nicht mehr zur Bedingung gemacht
werden.
~
A. -
Die Parteien, die ~iteigentümer der Liegen-
schaft Nr. 1035 des Grundbuches Aarau (Interimregister
Nr. 1737) sind, wollten ihr Grundstück öffentlich verstei-
gern, nachdem ein freihändiger Verkauf an den Staat
Aargau, der ihnen 10 Fr. für den Quadratmeter geboten
hatte, nicht zustande gekommen war. Sie konnten sich
jedoch auf die Steigerungsbedingungen nicht einigen.
Die Kläger verlangten die Aufnahme der Bedingung,
dass ein Zuschlag nur erfolgen dürfe, wenn das Höchst-
angebot, ohne jede Kostenbelastung, wenigstens 10 Fr.
für den Quadratmeter betrage, gleichgültig, ob das Grund-
stück gesamthaft oder in Teilstücken versteigert werde;
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für den Fall, dass der Staat Aargan bieten und ihm die
Liegenschaft zugeschlagen werden sollte, erklärten sie
sich damit einverstanden, dass er von jeder Verpflichtung
zu Bürgschaft und Pfandbestellung, die andern Käufern
zu überbinden sei, befreit werde, wenn er den Preis
innert 14 Tagen bezahle. Der Beklagte jedoch erhob
gegen die Festsetzung eines Mindestangebotes Einsprache,
da dadurch der Erfolg der Steigerung in Frage gestellt
werde, und er wollte auch die Bürgschafts- und Pfand-
bestellungsverpflichtung dem Staate Aargau gegenüber
aufrechterhalten wissen.
B. -
Auf erfolgte Klage hin hat das Obergericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 28. April 1925 in Be-
stätigung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau die
Steigerungsbedingungen in der Weise festgesetzt, dass
das Grundstück zuerst in Teilstücken, dann gesamthaft
ausgerufen ist; der Zuschlag darf jedoch nur erfolgen.
wenn das Höchstangebot einen Gesamtpreis von 10 Fr.
für den Quadratmeter erreicht; der Kaufpreis ist durch
zwei habhafte, solidarisch haftende Bürgen sicherzu-
stellen, vom Steigerungstag an mit 5 % % zu verzinsen
und innert Monatsfrist bar zu bezahlen; bis dahin ist
dafür an erster Stelle,~in Pfandrecht auf das Grundstück
zu le.gen; falls jedoch der Staat Aargau die Liegenschaft
erwirbt, ist er von der Sicherstellung durch Bürgschaft
und Pfandrecht befreit.
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt. Er erneuert sein Begehren,
dass ein Mindestangebot nicht zur Steigerungsbedingung
gemacht werde und lehnt die Befreiung des Staates
Aargau von Sicherheitsleistungen ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit Recht hat die Vorinstanz den Staat Aargau von
der Verpflichtung zu Bürgschaft und Pfandbestellung
ausgenommen, falls er auf die Liegenschaft der Parteien
bieten und sie ihm zugeschlagen werden sollte. Er
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gewährt ohne sie Sicherheit für die zu übernehmenden
Verbindlichkeiten. und es wäre zweeklos ihn zu Sicher-
stellungen anzuhalten.
.
Dagegen muss dem Beklagten darin beigepflichtet
werden. dass die Bedingung eines Mindestangebotes ein
Ergebnis der Steigerung verunmöglicht, wenn kein
genügendes Angebot erfolgt. Die Parteien sind dann
neuerdings genötigt, an den Richter zu gelangen, falls
sie sich über die Bedingungen einer zweiten Steigerung
nicht einigen können. Die Miteigentümer haben jedoch
gemäss Art. 650 ZGB einen Ansprucb auf Teilung, und
wenn sie, wie im vorliegenden Falle, mit der Aufhebung
des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung ein-
verstanden sind, darf der Richter nicht solche Stei-
gerungsbedingungen anordnen, die die Steigerung selbst
wieder in Frage stellen.· Er wird dem Anspruch des
Miteigentümers auf Teilung des gemeinsamen Eigentums
nur dann gerecht, wenn er die Steigerungsbedingungen
so gestaltet, dass in absehbarer, den Beteiligten zumut-
barer Zeit ein Steigerungszuscblag möglich wird. ohne
dass sich die Miteigentümer zum zweiten Mal an ihn
zu wenden brauchen. Daraus folgt allerdings noch nicht,
dass es dem Richter durchaus untersagt sein soll. ein
Mindestangebot in die Steigerungsbedingungen aufzu-
nehmen; Je nach den Umständen des Einzelfalles mag
er dies für zweckdienlich erachten. namentlich um den
wirtschaftlich schwächern Miteigentümer vor Über-
vorteilung zu bewahren. Es ist dies zumal dann nicht
unzulässig, wenn, wie im vorliegenden Falle, Aussicbt
besteht, dass das angesetzte Mindestangebot tatsächlich
erfolgen werde.
Da indessen eine Verpflichtung zu
einem solchen Angebot kaum je bestehen dürfte,muss
zum Vorneherein mit der Möglichkeit gerechnet werden,
dass das Angebot nicht erreicht wird. Der Richter muss
daher. wenn er einen Mindestpreis in die Steigerungs-
bedingungen aufnimmt, in seinem Entscheide zugleich
eine zweite Steigerung für den Fall vorsehen, dass die
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erste ergebnislos verlaufen sollte, und für diese zweite-
Steigerung darf ein Mindestangebot nicht. mebr z~r
Bedingung gemacht werden. Es muss dabeI dem Stel-
gerungsleiter überlassen bleiben, den Tag der zweiten
Steigerung festzusetzen,· wie er ja auch die Abhaltung
der ersten anzuberaumen hat, und zwar muss die Stei-
gerung binnen einer angemessenen Frist stattfinden, die
je nach der Lage des Einzelfal~es k~er ~der lä.~ger
sein soll; im vorliegenden Falle smd kemerlel Umstand~
bekannt, die eine längere Frist als eine solche von zweI
Monaten zu rechtfertigen vermöchten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28.
April 1925 dahin abgeändert. dass, falls an der .. ersten
Steigerung das Mindestangebot von 10
F~. fur ?en
Quadratmeter nicht erreicht werden sollte, mnert emer
Frist von zwei Monaten eine zweite Steigerung vorge-
sehen wird, in der ohne Rücksicht auf ein Mindest-
angebot zugeschlagen werden muss.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
49. Urteil der L ZivUabteilung vom 25. Kai 1925
i. S. Leist gegen Ganz.
Art. 19, 20 OR, 27 II ZGB. Konkurrenzverbot in einem Ve.r-
trag über Verkauf eines Hauses und Ab~retung der .. dann
bisher betriebenen zahnärztlichen PraxIS. Unbegrundete
Anfechtung mangels einer zeitlichen Schranke; wegen zu
grosser örtlicher Ausdehnung und mangels emer Gegen-
leistung. Nichtanwendbarkeit von Art. 357 OR.
A . ....:- Im März 1922 verkaufte der Beklagte Leist dem
Kläger Ganz sein Haus in Waldstatt zum Preis von