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51_II_294

BGE 51 II 294

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 48.

der luzernischen Hypothekarprotokolle mit dem Grund-

buch des ZGB auf die Grundbuchwirkung zu Gunsten

gutgläubiger Dritter hätten berufen können (ZGB Art.

973, Schlusstitel Art. 48 Abs. 3), worüber auf Gutheis-

sung der Berufung im Sinne der Rückweisung hin die

Vorinstanz noch hätte entscheiden müssen.

, Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Anschlussberufungen der Beklagten wird

nicht eingetreten. Die Hauptberufung der Klägerin wird

abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Luzern vom 22. Januar 1925 bestätigt.

48. Orten der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1926

i. S. Lüscher gegen Kattenberger und Genossen.

Art. 650 ZGB. Aufhebung des Miteigen-

t ums. In die Steigerungsbedingungen zur Aufhebung

des Miteigentums darf ein M i n des t p r eis zur Be-

dJngung des Zuschlages gemacht werden, wenn zugleich

eine innert bestimmter Frist abzuhaltende z w e i t e

Steigerung für den Fall vorgesehen wird, dass ille erste

ergebnislos sein sollte; für diese zweite Steigerung darf

ein Mlndestangebot nicht mehr zur Bedingung gemacht

werden.

~

A. -

Die Parteien, die ~iteigentümer der Liegen-

schaft Nr. 1035 des Grundbuches Aarau (Interimregister

Nr. 1737) sind, wollten ihr Grundstück öffentlich verstei-

gern, nachdem ein freihändiger Verkauf an den Staat

Aargau, der ihnen 10 Fr. für den Quadratmeter geboten

hatte, nicht zustande gekommen war. Sie konnten sich

jedoch auf die Steigerungsbedingungen nicht einigen.

Die Kläger verlangten die Aufnahme der Bedingung,

dass ein Zuschlag nur erfolgen dürfe, wenn das Höchst-

angebot, ohne jede Kostenbelastung, wenigstens 10 Fr.

für den Quadratmeter betrage, gleichgültig, ob das Grund-

stück gesamthaft oder in Teilstücken versteigert werde;

Sachenrecht. N° 48.

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für den Fall, dass der Staat Aargan bieten und ihm die

Liegenschaft zugeschlagen werden sollte, erklärten sie

sich damit einverstanden, dass er von jeder Verpflichtung

zu Bürgschaft und Pfandbestellung, die andern Käufern

zu überbinden sei, befreit werde, wenn er den Preis

innert 14 Tagen bezahle. Der Beklagte jedoch erhob

gegen die Festsetzung eines Mindestangebotes Einsprache,

da dadurch der Erfolg der Steigerung in Frage gestellt

werde, und er wollte auch die Bürgschafts- und Pfand-

bestellungsverpflichtung dem Staate Aargau gegenüber

aufrechterhalten wissen.

B. -

Auf erfolgte Klage hin hat das Obergericht des

Kantons Aargau mit Urteil vom 28. April 1925 in Be-

stätigung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau die

Steigerungsbedingungen in der Weise festgesetzt, dass

das Grundstück zuerst in Teilstücken, dann gesamthaft

ausgerufen ist; der Zuschlag darf jedoch nur erfolgen.

wenn das Höchstangebot einen Gesamtpreis von 10 Fr.

für den Quadratmeter erreicht; der Kaufpreis ist durch

zwei habhafte, solidarisch haftende Bürgen sicherzu-

stellen, vom Steigerungstag an mit 5 % % zu verzinsen

und innert Monatsfrist bar zu bezahlen; bis dahin ist

dafür an erster Stelle,~in Pfandrecht auf das Grundstück

zu le.gen; falls jedoch der Staat Aargau die Liegenschaft

erwirbt, ist er von der Sicherstellung durch Bürgschaft

und Pfandrecht befreit.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt. Er erneuert sein Begehren,

dass ein Mindestangebot nicht zur Steigerungsbedingung

gemacht werde und lehnt die Befreiung des Staates

Aargau von Sicherheitsleistungen ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Mit Recht hat die Vorinstanz den Staat Aargau von

der Verpflichtung zu Bürgschaft und Pfandbestellung

ausgenommen, falls er auf die Liegenschaft der Parteien

bieten und sie ihm zugeschlagen werden sollte. Er

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Sachenrecht. N° 48.

gewährt ohne sie Sicherheit für die zu übernehmenden

Verbindlichkeiten. und es wäre zweeklos ihn zu Sicher-

stellungen anzuhalten.

.

Dagegen muss dem Beklagten darin beigepflichtet

werden. dass die Bedingung eines Mindestangebotes ein

Ergebnis der Steigerung verunmöglicht, wenn kein

genügendes Angebot erfolgt. Die Parteien sind dann

neuerdings genötigt, an den Richter zu gelangen, falls

sie sich über die Bedingungen einer zweiten Steigerung

nicht einigen können. Die Miteigentümer haben jedoch

gemäss Art. 650 ZGB einen Ansprucb auf Teilung, und

wenn sie, wie im vorliegenden Falle, mit der Aufhebung

des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung ein-

verstanden sind, darf der Richter nicht solche Stei-

gerungsbedingungen anordnen, die die Steigerung selbst

wieder in Frage stellen.· Er wird dem Anspruch des

Miteigentümers auf Teilung des gemeinsamen Eigentums

nur dann gerecht, wenn er die Steigerungsbedingungen

so gestaltet, dass in absehbarer, den Beteiligten zumut-

barer Zeit ein Steigerungszuscblag möglich wird. ohne

dass sich die Miteigentümer zum zweiten Mal an ihn

zu wenden brauchen. Daraus folgt allerdings noch nicht,

dass es dem Richter durchaus untersagt sein soll. ein

Mindestangebot in die Steigerungsbedingungen aufzu-

nehmen; Je nach den Umständen des Einzelfalles mag

er dies für zweckdienlich erachten. namentlich um den

wirtschaftlich schwächern Miteigentümer vor Über-

vorteilung zu bewahren. Es ist dies zumal dann nicht

unzulässig, wenn, wie im vorliegenden Falle, Aussicbt

besteht, dass das angesetzte Mindestangebot tatsächlich

erfolgen werde.

Da indessen eine Verpflichtung zu

einem solchen Angebot kaum je bestehen dürfte,muss

zum Vorneherein mit der Möglichkeit gerechnet werden,

dass das Angebot nicht erreicht wird. Der Richter muss

daher. wenn er einen Mindestpreis in die Steigerungs-

bedingungen aufnimmt, in seinem Entscheide zugleich

eine zweite Steigerung für den Fall vorsehen, dass die

Obligationenrecht. No 49.

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erste ergebnislos verlaufen sollte, und für diese zweite-

Steigerung darf ein Mindestangebot nicht. mebr z~r

Bedingung gemacht werden. Es muss dabeI dem Stel-

gerungsleiter überlassen bleiben, den Tag der zweiten

Steigerung festzusetzen,· wie er ja auch die Abhaltung

der ersten anzuberaumen hat, und zwar muss die Stei-

gerung binnen einer angemessenen Frist stattfinden, die

je nach der Lage des Einzelfal~es k~er ~der lä.~ger

sein soll; im vorliegenden Falle smd kemerlel Umstand~

bekannt, die eine längere Frist als eine solche von zweI

Monaten zu rechtfertigen vermöchten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das

Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28.

April 1925 dahin abgeändert. dass, falls an der .. ersten

Steigerung das Mindestangebot von 10

F~. fur ?en

Quadratmeter nicht erreicht werden sollte, mnert emer

Frist von zwei Monaten eine zweite Steigerung vorge-

sehen wird, in der ohne Rücksicht auf ein Mindest-

angebot zugeschlagen werden muss.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

49. Urteil der L ZivUabteilung vom 25. Kai 1925

i. S. Leist gegen Ganz.

Art. 19, 20 OR, 27 II ZGB. Konkurrenzverbot in einem Ve.r-

trag über Verkauf eines Hauses und Ab~retung der .. dann

bisher betriebenen zahnärztlichen PraxIS. Unbegrundete

Anfechtung mangels einer zeitlichen Schranke; wegen zu

grosser örtlicher Ausdehnung und mangels emer Gegen-

leistung. Nichtanwendbarkeit von Art. 357 OR.

A . ....:- Im März 1922 verkaufte der Beklagte Leist dem

Kläger Ganz sein Haus in Waldstatt zum Preis von