Volltext (verifizierbarer Originaltext)
190
Obligationenrecht. N° 34.
dieses. wenn auch nur leichten Verschuldens der Klägerin
und nach der besonderen Natur des Verhältnisses nicht
in Frage kommen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16.
Dezember 1924 bestätigt.
34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. A.pril 19a6
i. S. Schindler A Oie gegen SBB.
Verjährung.
Höher~ Gewalt im internatio-
n ale n Tr a n sp 0 rtre ch t. Eine zeitlich beschränkte
Ver jäh run g sei n red e kann im Berufungsverfahren
nicht mehr erweitert werden. -
Das gilt auch im inter-
nationalen Transportrecht, da auch hier die Verjährung
nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden kann (Erw. 2).
Durch die bloss mündliche Bestreitung der Ersatzpflicht im
Vermittlungsverfahren wird die durch eine schriftliche
Reklamation gemäss Art. 45 letzter Abs. I. Ve. eingetretene
Hemmung der Verjährungsfrist nicht 'aufgehoben. -
Das
Landesrecht ist vom I. Ue. nur für die Regelung der Unter-
brechung, nicht aber für diejenige der Hemmung der Ver-
jährungsfrist vorbehalten (Erw. 3).
H ö her e Ge wal t. Ob eine Sendung infolge kriegerischer
Ereignisse in Verlust geraten, ist Tatfrage (Erw.5).
Die Nichtvoraussehbarkeit ist ein notwendiges Moment für
die Annahme von höherer Gewalt. -
Die Voraussehbarkeit
eines Krieges schliesst die Einrede der höheren Gewalt nicht
aus, wenn das betreffende kriegerische Ereignis, das den
streitigen Schaden bewirkte, an sich nicht voraussehbar
war (Erw. 6).
OG Art. 80; I. Ue. betr. den Eisenbahnfrachtverkehr, Art. 5,
insbesondere Art. 30 und 45; ETrG Art. 45.
A. -
Am 3. August 1916 gab die Firma Schindler
& Oe in Luzern der Güterexpedition der SBB in Luzern
eine Sendung Maschinenteile (für einen Aufzug) zum
Transport nach Bukarest auf. Der Wagen, in dem die
~bt.N"
34.
191
Sendung verladen war, kam am 22. August 1916 in
Brasso (Kronstadt) an und rollte noch am gleichen Tage
nach Predeal weiter. Er erreichte dann aber den
Bestimmungsort, Bukarest. nicht, und es konnte nicht
festgestellt werden, was aus ihm geworden ist. Am
Zl. August 1916 abends 9 Uhr begann der Kriegszu-
stand zwischen Rumänien und Österreich.
B. -
Am 13. November 1916 ersuchte die Klägerin
die Beklagte, Nachforschungen über den Verbleib des
Wagens anzustellen und ihr darüber zu berichten, worauf
die Beklagte am 16. Dezember 1916 antwortete, es sei
ihr nicht möglich gewesen,· die Sendung bis an den
Bestimmungsort zu verfolgen, da in Brasso bei der
letzten Räumung alle Dokumente vernichtet worden
seien. In der Folge blieb die Angelegenheit liegen. bis
die Klägerin im Mai 1919 von neuem nach der Sendung
forschte, jedoch ohne Erfolg. Am 20. September 1919
fand dann zwischen den Parteien eine Friedensrichter-
verhandlung statt, in der die Klägerin von der Be-
klagten für den Verlust der Sendung 18,000. Fr.,
eventuell 5060 Fr., nebst Zinsen forderte. Nach der für
das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vor-
instanzen bestritt der Vertreter der Beklagten an jener
Verhandlung das Begehren, erklärte aber, dass man
gestützt auf die Zitation vor Friedensrichter neuerdings
bei der rumänischen Bahn vorstellig werde. Im gleichen
Sinne äusserte sich die Beklagte mit Schreiben vom
12. Dezember 1919. Am 18. August 1920 teilte die
Beklagte der Klägerin mit, die Antwort der ungarischen
Bahn sei nun eingegangen, es sei dieser jedoch nicht
möglich, die erwünschten Erhebungen anzustellen und
die Übergabe an die rumänische Bahn nachzuweisen.
Die Beklagte bedaure, keine bessere Auskunft geben zu
können. In der Folge blieb die Angelegenheit wieder
1 %. Jahre liegen, bis die Klägerin am 24. März 1922
die Beklagte nochmals um Rückäusserung über den
Abschluss der Untersuchung ersuchte und zugleich
192
ObJigationenrecht. N° 34.
Aufschluss verlangte. ob die Beklagte eventuell eine
Entschädigungsforderung der Klägerin anerkenne oder
nicht, worauf die Beklagte am 10. April 1922 erklärte,
sie .werde noch einmal an die rumänische Bahn gelangen.
Am 15. Februar 1923 gab endlkh die Beklagte der
Klägerin die definitive Antwort, dass auch die rum~
nische Bahn nicht in der Lage sei, irgendwelche Nach-
forschungen zu pflegen. Der Verlust sei nachgewiesener-
massen durch höhere Gewalt herbeigeführt worden.
weshalb eine Haftpflicht der Beklagten nicht anerkannt
werden könne.
C. -
Darauf erhob die Klägerin im August 1923,
Klage, mit der sie die Beklagte um Ersatz des ihr
durch den Verlust der fraglichen Sendung entstandenen
Schadens im Betrage \Ton 5060 Fr. nebst Zins belangte,
welche Forderung vom Amtsgericht Luzern-Stadt gut-
geheissen, vom Obergericht des Kantons Luzern jedoch
-
mit Urteil vom 6. November 1924 -
abgewiesen
wurde.
D. -
Hiegegen hat die Klägerin rechtzeitig die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren
um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteiis und Gut-
heissung der Klage, eventuell Rückweisung an die
Vorinstanz zur Vornahme von Beweisergänzungen.
E. -
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
~. -
Die Beklagte erhebt in erster Linie die Ei n-
red e der Ver jäh run g. Diese sei gemäss Art. 45
des internationalen Uebereinkommens betreffend den
Eisenbahnfrachtverkehr (I. Ue.) schon am 20. Dezember
.1917, d. h. ein Jahr nach Ablauf der Lieferfrist einge-
treten; denn das Schreiben der Klägerin vom 13. No-
vember 1916 sei ein biosses Auskunftsbegehren und
keine «Reklamation» im Sinne von Art. 45, letzter
Abs. I. Ue. gewesen, da die Klägerin darin keine Ent-
.schädigungsforderung geltend gemacht habe. Eventuell
OJ:Iitrr'k;;
«ht. Ne 34.
193
aber sei die Verjährung am 20. Septe~r 1920 einge-
trete14 da die Beklagte in 4er Friedensrichterverhand-
hmg VOJIl ~. September 1919 die Forderung der Klä-
geriJt ausdriicldich bestritten habe, von welchem Zeit-
punkte an gemäss Art. 45 Ab&. 4 ETG, welches nach
Art.·45 Abs. 2 I. Ue. zur Anwendung gelange,. eine neue
Verjährungsfrist von einem Jahr gelaufen, welche nicht
unterbrochen worden sei. Auf alle Fälle habe die Ant-
wort der Beklagten vom 18. August 1920 als Ablehnung
der Reklamation der Klägerin zu gelten, sodass die
Verjährung also spätestens am 18. Aug. 1921 ein-
getreten sei.
2. -
Ob das Schreiben der Klägerin vom 13. November
1916 eine Reklamation im Sinne des Art. 45 letzter
Abs. I. Ue. darstelle, kann heute nicht mehr geprüft
werden, da die Beklagte vor den Vorinstanzen dasselbe
ausdrücklich als Reklamation anerkannt und eine Ver-
jährung vor dem 20. September 1920 nicht geltend
gemacht hat. Hinter diese Anerkennung kann die Be-
klagte heute, durch ihre erst in der Berufungsantwort
geltend gemachte Bestreitung des Vorliegens einer
rechtmässigen Reklamation, nicht mehr zurückgehen.
Allerdings liegt der Grund dieser Abweichung vom. ur-
sprünglichen Standpunkt lediglich in einer Änderung
der rechtlichen Auffassung der Beklagten über den
Begriff der Reklamation. Allein die ursprüngliche recht-
liche Auffassung der Beklagten hat zu einer Beschrän-
kung in der ErhebtIDg der Verjährungseinrede geführt,
der gegenüber die jetzige, erweiterte Einrede als ({ neue
Einrede» zu gelten hat. Eine solche ist aber gemäss
Art. 80 OG unzulässig. Der Prozess ist durch die bloss
beschränkte Verjährungseinrede vor den kantonalen
Instanzen auf einen andern Boden gestellt worden,
und es kann nicht nachträglich eine Verbesserung des
prozessualen Verhaltens der Beklagten stattfinden;
denn auch im internationalen Transportrecht kann die
Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigt
194
Obligationenrecht. N° 34.
werden (vgl. AS 23 S. 244 Erw. 4; EGER, Kommentar
zum. 1. Ue. 2. Auf!. zu Art. 45 Note V S. 457).
3. ---:- Es fragt sich somit, wann die zugestandene
Hemmung der Verjährung, die durch das von der Be- .
klagten als Reklamation im Sinne von Art. 45 letzter
Abs. I. Ue. anerkannte Schreiben. VOIl1 13. November
1916 eintrat, wieder wegfiel. Die Beklagte behauptet.
der Wegfall sei -Qurch die Friedensrichterverhandlung
vom 20. September 1919 erfolgt. Dabei geht sie in erster
Linie davon aus, dass durch die Klageerhebung -
als
welche sich die Anbegehrung des Vermittlungsvorstandes
darstelle -
die Verjährungsfrist unterbrochen worden
sei und eine neue Frist von einem Jahr zu laufen be-
gonnen habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet
werden. Denn nach Art. 45 letzter Abs. 1. Ue. kommt die
durch eine Reklamation eingetretene Hemmung der
Verjährungsfrist erst und nur dann in Wegfall, wenn
die Reklamation von der Bahn abschlägig beschieden
wurde. Die blosse Tatsache der Klageeinl~itung an sich
vermag daher (wenn sie auch nach schweizerischem
Transportrecht ein Fristunterbrechungsgrund darstellt)
. auf diese Hemmung keinerlei Wirkung auszuüben. Da-
gegen fragt es sich, ob in der Bestreitung des klägerischen
. Rechtsbegehrens durch die Beklagte vor Friedensrichter
eine Erledigung der Reklamation und damit der Wegfall
der Hemmung der Verjährungsfrist zu erblicken sei.
Die Vorinstanz hat dies verneint, weil der Vertreter
der Beklagten in jener Verhandlung erklärt habe, die
Aufklärungstätigkeit über dasSchick~ der streitigen
Sendung fortsetzen zu wollen, woraus sich ergebe, dass
die Beklagte selbst nicht die Bestreitung als endgültig
aufgefasst habe. Es kann indessen dahingestellt bleiben.
ob diese seinerzeit. nicht protokollierte Äusserung des
Vertreters der Beklagten wirklich geeignet war, die
Bestreitung des Anspruches abzuschwächen, denn wenn
man auch der Ansicht der Vorinstanz nicht beipflichten
Obligationenrecht. N° 34.
195
wollte, _ wäre die Hemmung der Verjährung dennoch
nicht als damit weggefallen zu erachten, da Art. 45
letzter Abs. 1. Ue. hiefür ausQrücklich einen s c h r i f t-
l ich e n Bescheid verlangt, während jene Bestreitung
vor Friedensrichter nur mündlich erfolgt~. Die Berufung
der Beklagten auf das schweizerische Eisenbahntrans-
portgesetz, das in Art. 45 die Schriftlichkeit nicht aus-
drücklich vorschreibt, geht fehl. Denn das Landesrecht
ist vom I. Ue. nur für die Regelung der U n t erb r e-
c h u n g der Verjährungsfrist nicht aber für diejenige
der H e m m u n g derselben (während der Hängigkeit
einer Reklamation) . vorbehalten worden. Diese letztere
Frage hat das 1. Ue. vorbehaltlos selbst geregelt.
4. -
Es fragt sich SOIll1t nur noch, ob, wie die Beklagte
in letzter Linie geltend macht, in ihrem schriftlichen
Bescheid vom 18. August 1920 eine Erledigung der
Reklamation der Klägerin zu erblicken sei. Wäre die
Reklamation der Klägerin seinerzeit in richtiger Weise
unter Anmeldung einer Schadenersatzforderung erfolgt,
so könnte dieses Schreiben selbstverständlich nicht als
abschlägiger Bescheid im Sinne von Art. 45 letzter
Abs. 1. Ue. erachtet werden, da die Beklagte der Klägerin
darin lediglich mitteilte, dass die ungarische Staatsbahn
nicht in der Lage sei, die gewünschten Erhebungen an-
zustellen und die Übergabe der in Frage stehenden
Sendung an die rumänische Staatsbahn nachzuweisen,
worüber sie ihr Bedauern ausdrückte. Allein, nach-
dem das Schreiben der Klägerin vom 13. November
1916, das infolge der Anerkennung der Beklagten im
Prozesse als die Verjährung hemmende Reklamation
zu erachten ist, lediglich ein Gesuch um. Erhebung von
Nachforschungen enthielt, muss auch die blosse Ab-
lehnung weiterer Nachforschungen als abschlägiger Be-
scheid gelten. Nun wurde aber durch das Schreiben vom
18. April 1920 nur die weitere Nachforschung bei der
ungarischen Bahn abgelehnt, während über Erhebungen
196
Obligattonenrecht. N° 34.
bei der rumänischen Bahn nichts erwähnt und solche
gegenteils auch später noch ausdriicldich versprochen
wurden. Also kann auch dieses Schreiben vom 18. August
1920 nicht als abschlägiger Bescheid schlechthin auf.
gefasst werden. Erst das Schreiben der Beklagten vom
15. Februar 1923 enthielt dann eine klare Ablehnung,
durch die die Hemmung der Verjährungsfrist in Wegfall
kam. Die im August 1923 erfolgte Klageeinleitung war
daher rechtzeitig.
'..
5. -
Es fragt sich nun aber, ob der Beklagten die
Ein red e der h ö her n G e wal t, durch die
ihre Haftbarkeit gemäss Art. 30 I. Ue. ausgeschlossen
würde, zustehe. Diese Frage. die von der Vorinstanz
bejaht wurde, hängt in erster Linie davon ab, ob als
bewiesen angenommen. werden könne, dass der Verlust
auf kriegerische Ereignisse zurückzuführen, d. h. ob die
Sendung durch Einwirkungen des Krieges geraubt oder
vernichtet worden sei. Zu dieser Tatfrage hat die Vor-
instanz nur unbestimmt Stellung genommen, indem sie
lediglich erklärte, der Krieg habe während der Spedition
auf die Transportstrecke übergegriffen. Darin liegt aber
an sich noch nicht ohne weiteres ein Beweis dafür dass
die Sendung durch kriegerische Ereignisse zu V~rlust
gekommen sei. Indessen erachtet das Bundesgericht
diesen Beweis unter den vorliegenden aus den Akten
sich ergebenden Umständen als geleistet. Es ist noto-
risch, dass bei einem. derart'lange vorbereiteten Kriege.
wie es der rumänisch-österreichische war, die Truppen-
bewegungen von der Hauptstadt nach der feindlichen
Grenze schon längere Zeit vor Kriegsausbruch ein-
setzten, wodurch natürlich die betreffenden Eisenbahn-
linien (besonders bei der Schwäche des vorhandenen
Netzes) in einer Weise in Anspruch genommen wurden,
dass das Liegenbleiben eines Privatgutes auf diesen
Linien sozusagen unvermeidlich war und dem natür-
lichen Lauf der Dinge entsprach. Dass dies hier der Fall
CI''II IR e ueellt. N- 34.
197
gewesen sein muss, ergibt sich übrigens auch auS den
Aussagen des Zeugen Bischofberger. der erklärte, die
fragliche Linie sei im August 1916 wegen der Kriegsvor-
bereitungen überhaupt gesperrt gewesen. Die streitige
Sendung lag also bei Einbruch des Feindes zweifellos
noch auf der Unie. Bei dieser Sachlage muss aber. wenn
auch ein strikter. direkter Nachweis hiefür nicht er-
bracht werden kann, als sicher angenommen werden,
dass das streitige Gut iufolge kriegerischer Ereignisse
verloren gegangen ist. Dafür spricht auch die Tatsache,
~ass nicht etwa nur ein einzelnes Stück in Verlust ge-
. net. sondern der ganze Wagen spurlos verschwunden
ist, was notwendigerweise auf ein aussergewöhnliches
Ereignis hinweist, wie es bei nonnalem Friedensbetrieb
(auch wenn man die schlechten Bahnverhältnisse in
Rumänien mit berücksichtigt) ausgeschlossen wäre. Ob
der Verlust auf Plünderung durch Truppen oder aber
durch Räuber, die sich die allgemeine durch die kriege-
rischen Ereignisse hervorgerufene Verwirrung zu Nutze
machten, zurückzuführen sei, ist dabei ohne Belang.
6. -
Die Klägerin macht nun aber noch geltend
(und die untere kantonale Instanz ist ihr darin gefolgt),
der Ausbruch des Krieges mit Rumänien sei voraussehbar
gewesen, sodass· auch aus diesem Grunde die Einrede der
höhern Gewalt ausgeschlossen sei. Richtig ist, dass die
Nichtvoraussehbarkeit ein notwendiges Moment für die
Annahme von höherer Gewalt darstellt (vgl. AS 38 11
S. 100); richtig ist· auch, dass der Eintritt Rumäniens
in den Krieg seinerzeit nicht gänzlich überraschend
erfolgte, sondern man schon längere Zeit vorher mit der
Möglichkeit einer solchen Kriegserklärung rechnete.
Daraus darf nun aber nicht gefolgert werden; dass des-
halb auch sämtliche durch diese Kriegserklärung bewirk-
ten Ereignisse voraussehbar gewesen seien und daher
die Einrede der höhern Gewalt für alle diese Fälle von
vorne herein ausgeschlossen worden sei. Einmal konnte
198
Obligationenrecht. N° 34.
die Beklagte, als sie am 3. August 1916 das Gut ZUf
Versendung übernahm, gar nicht voraussehen, dass der
Krieg noch vor Ablauf der Lieferzeit für diese Sendung
ausbrechen w:iirde. Vor allem aber war damals nicht
voraussehbar, wo und wie sich die militärischen Opera-
tionen nach Ausbruch des Krieges abspielen und ent-
wickeln werden. Die Ereignisse, wie sie dann in der
Folge auf dem rumänischen Kriegsschauplatz eintraten,
hatten durchaus etwas überraschendes, Unerwartetes
an sich, womit, zum mindesten von uneingeweihten
Dritten (und als solche ist die Beklagte zu erachten),
nicht gerechnet werden konnte. Es würde eine unzu-
lässige, unbegründete Benachteiligung der Bahn dar-
stellen, wenn man sie für sämtliche durch einen solchen
zur Zeit der Übernahme der Sendung noch gar nicht
ausgebrochenen Krieg bewirkte Schädigungen und Ver-
luste von Transportgütern haftbar erklären wollte,
während sie doch andererseits gemäss Art. 5 I. Ue. zur
übernahme des Transportes dieser Güter gesetzlich
verpflichtet war (vgl. auch den Entscheid des Öster-
reichischen obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober
1916, abgedruckt in der Zeitschrift für den internat.
Eisenbahntransport, Bd. XXVI S. 112, wonach feind-
liche Invasion, trotzdem der Krieg zur Zeit der Über-
nahme des Frachtgutes durch die Bahn bereits drei
Monate gedauert hatte, als höhere Gewalt erachtet und
die Einrede der Voraussehbarkeit abgewiesen wurde;
ebenso hat das Handelsgericht der Seine in einem Ent-
scheide vom 23. Juni 1916, abgedruckt in der vorge-
nannten Zeitschrift, Bd. XXVI S. 114 f., die Einrede
der höhern Gewalt bei einem Transport von Gütern, die
am 27. Juli 1914 zur Versendung aufgegeben worden
waren und in der Folge durch kriegerische Ereignisse
in Verlust gerieten, zugelassen, obwohl am 27. Juli
1914 der Ausbruch des Krieges mit Deutschland all-
gemein erwartet wurde).
Obligatiollenrecht. N° 35 ..
199
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November
1924 bestätigt.
35. Auszug a.us ciem Urteil der I. ZivilabteUung
vom G. April 1925
i. S. :Basler Handelsba.nk gegen Dätwyler& Oie.
Kau f fremder Deviseu, die bei eiuer ausländischen Bank,
Mandatarin beider Parteien, zur Verfügung zu stellen sind.
Bedeutung der Klausel: der Gegenwert werde vergütet,
e Eingang der franz. Franken vorbehalten.. Wann ist die
Leistung der Verkäuferin bei ·der ausländischen Bank als
eingegangen zu betrachten?
A. -
Am 19. März 1924 kam zwischen den Parteien
ein Vertrag zustande, wonach die Klägerin der Beklagten
fr. Fr. 200,000, Wert 21. März 1924, beimCreditCommer-
cial de France in Paris zu überweisen, und die Be-
klagte ihrerseits der Klägerin diesen Betrag zum Kurse
von 29.45, d. h. mit Schweizerfranken58,909. Wert
21. März 1924, zu vergüten hatte. Beide Parteien be-
stätigten das Geschäft gleichen Tages schriftlich, wobei
die Beklagte beifügte, sie werde den Gegenwert ver-
güten, « Eingang der fr. Franken vorbehalten.» Die
Klägerin schrieb noch am 19. März 1924 dem Credit
Commercial de France, er solle auf ihre Rechnung der
Beklagten fr. Fr. 200,000, Wert 21. März 1924, über-
weisen, und am folgenden Tage telegraphierte sie ihm,
er möchte der Beklagten telegraphisch von der Gut-
schrift Mitteilung machen. Auch die Beklagte ersuchte
am 21. März die Pariser Bank um telegraphische An-
zeige des Einganges der fr. Franken. Mit Schreiben vom
22. März 1924 benachrichtigte diese die Klägerin, dass
die Überweisung an die Beklagte erfolgt sei. Dieser