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51_II_190

BGE 51 II 190

Bundesgericht (BGE) · 1924-12-16 · Deutsch CH
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190

Obligationenrecht. N° 34.

dieses. wenn auch nur leichten Verschuldens der Klägerin

und nach der besonderen Natur des Verhältnisses nicht

in Frage kommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16.

Dezember 1924 bestätigt.

34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 1. A.pril 19a6

i. S. Schindler A Oie gegen SBB.

Verjährung.

Höher~ Gewalt im internatio-

n ale n Tr a n sp 0 rtre ch t. Eine zeitlich beschränkte

Ver jäh run g sei n red e kann im Berufungsverfahren

nicht mehr erweitert werden. -

Das gilt auch im inter-

nationalen Transportrecht, da auch hier die Verjährung

nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden kann (Erw. 2).

Durch die bloss mündliche Bestreitung der Ersatzpflicht im

Vermittlungsverfahren wird die durch eine schriftliche

Reklamation gemäss Art. 45 letzter Abs. I. Ve. eingetretene

Hemmung der Verjährungsfrist nicht 'aufgehoben. -

Das

Landesrecht ist vom I. Ue. nur für die Regelung der Unter-

brechung, nicht aber für diejenige der Hemmung der Ver-

jährungsfrist vorbehalten (Erw. 3).

H ö her e Ge wal t. Ob eine Sendung infolge kriegerischer

Ereignisse in Verlust geraten, ist Tatfrage (Erw.5).

Die Nichtvoraussehbarkeit ist ein notwendiges Moment für

die Annahme von höherer Gewalt. -

Die Voraussehbarkeit

eines Krieges schliesst die Einrede der höheren Gewalt nicht

aus, wenn das betreffende kriegerische Ereignis, das den

streitigen Schaden bewirkte, an sich nicht voraussehbar

war (Erw. 6).

OG Art. 80; I. Ue. betr. den Eisenbahnfrachtverkehr, Art. 5,

insbesondere Art. 30 und 45; ETrG Art. 45.

A. -

Am 3. August 1916 gab die Firma Schindler

& Oe in Luzern der Güterexpedition der SBB in Luzern

eine Sendung Maschinenteile (für einen Aufzug) zum

Transport nach Bukarest auf. Der Wagen, in dem die

~bt.N"

34.

191

Sendung verladen war, kam am 22. August 1916 in

Brasso (Kronstadt) an und rollte noch am gleichen Tage

nach Predeal weiter. Er erreichte dann aber den

Bestimmungsort, Bukarest. nicht, und es konnte nicht

festgestellt werden, was aus ihm geworden ist. Am

Zl. August 1916 abends 9 Uhr begann der Kriegszu-

stand zwischen Rumänien und Österreich.

B. -

Am 13. November 1916 ersuchte die Klägerin

die Beklagte, Nachforschungen über den Verbleib des

Wagens anzustellen und ihr darüber zu berichten, worauf

die Beklagte am 16. Dezember 1916 antwortete, es sei

ihr nicht möglich gewesen,· die Sendung bis an den

Bestimmungsort zu verfolgen, da in Brasso bei der

letzten Räumung alle Dokumente vernichtet worden

seien. In der Folge blieb die Angelegenheit liegen. bis

die Klägerin im Mai 1919 von neuem nach der Sendung

forschte, jedoch ohne Erfolg. Am 20. September 1919

fand dann zwischen den Parteien eine Friedensrichter-

verhandlung statt, in der die Klägerin von der Be-

klagten für den Verlust der Sendung 18,000. Fr.,

eventuell 5060 Fr., nebst Zinsen forderte. Nach der für

das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vor-

instanzen bestritt der Vertreter der Beklagten an jener

Verhandlung das Begehren, erklärte aber, dass man

gestützt auf die Zitation vor Friedensrichter neuerdings

bei der rumänischen Bahn vorstellig werde. Im gleichen

Sinne äusserte sich die Beklagte mit Schreiben vom

12. Dezember 1919. Am 18. August 1920 teilte die

Beklagte der Klägerin mit, die Antwort der ungarischen

Bahn sei nun eingegangen, es sei dieser jedoch nicht

möglich, die erwünschten Erhebungen anzustellen und

die Übergabe an die rumänische Bahn nachzuweisen.

Die Beklagte bedaure, keine bessere Auskunft geben zu

können. In der Folge blieb die Angelegenheit wieder

1 %. Jahre liegen, bis die Klägerin am 24. März 1922

die Beklagte nochmals um Rückäusserung über den

Abschluss der Untersuchung ersuchte und zugleich

192

ObJigationenrecht. N° 34.

Aufschluss verlangte. ob die Beklagte eventuell eine

Entschädigungsforderung der Klägerin anerkenne oder

nicht, worauf die Beklagte am 10. April 1922 erklärte,

sie .werde noch einmal an die rumänische Bahn gelangen.

Am 15. Februar 1923 gab endlkh die Beklagte der

Klägerin die definitive Antwort, dass auch die rum~

nische Bahn nicht in der Lage sei, irgendwelche Nach-

forschungen zu pflegen. Der Verlust sei nachgewiesener-

massen durch höhere Gewalt herbeigeführt worden.

weshalb eine Haftpflicht der Beklagten nicht anerkannt

werden könne.

C. -

Darauf erhob die Klägerin im August 1923,

Klage, mit der sie die Beklagte um Ersatz des ihr

durch den Verlust der fraglichen Sendung entstandenen

Schadens im Betrage \Ton 5060 Fr. nebst Zins belangte,

welche Forderung vom Amtsgericht Luzern-Stadt gut-

geheissen, vom Obergericht des Kantons Luzern jedoch

-

mit Urteil vom 6. November 1924 -

abgewiesen

wurde.

D. -

Hiegegen hat die Klägerin rechtzeitig die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren

um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteiis und Gut-

heissung der Klage, eventuell Rückweisung an die

Vorinstanz zur Vornahme von Beweisergänzungen.

E. -

Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

~. -

Die Beklagte erhebt in erster Linie die Ei n-

red e der Ver jäh run g. Diese sei gemäss Art. 45

des internationalen Uebereinkommens betreffend den

Eisenbahnfrachtverkehr (I. Ue.) schon am 20. Dezember

.1917, d. h. ein Jahr nach Ablauf der Lieferfrist einge-

treten; denn das Schreiben der Klägerin vom 13. No-

vember 1916 sei ein biosses Auskunftsbegehren und

keine «Reklamation» im Sinne von Art. 45, letzter

Abs. I. Ue. gewesen, da die Klägerin darin keine Ent-

.schädigungsforderung geltend gemacht habe. Eventuell

OJ:Iitrr'k;;

«ht. Ne 34.

193

aber sei die Verjährung am 20. Septe~r 1920 einge-

trete14 da die Beklagte in 4er Friedensrichterverhand-

hmg VOJIl ~. September 1919 die Forderung der Klä-

geriJt ausdriicldich bestritten habe, von welchem Zeit-

punkte an gemäss Art. 45 Ab&. 4 ETG, welches nach

Art.·45 Abs. 2 I. Ue. zur Anwendung gelange,. eine neue

Verjährungsfrist von einem Jahr gelaufen, welche nicht

unterbrochen worden sei. Auf alle Fälle habe die Ant-

wort der Beklagten vom 18. August 1920 als Ablehnung

der Reklamation der Klägerin zu gelten, sodass die

Verjährung also spätestens am 18. Aug. 1921 ein-

getreten sei.

2. -

Ob das Schreiben der Klägerin vom 13. November

1916 eine Reklamation im Sinne des Art. 45 letzter

Abs. I. Ue. darstelle, kann heute nicht mehr geprüft

werden, da die Beklagte vor den Vorinstanzen dasselbe

ausdrücklich als Reklamation anerkannt und eine Ver-

jährung vor dem 20. September 1920 nicht geltend

gemacht hat. Hinter diese Anerkennung kann die Be-

klagte heute, durch ihre erst in der Berufungsantwort

geltend gemachte Bestreitung des Vorliegens einer

rechtmässigen Reklamation, nicht mehr zurückgehen.

Allerdings liegt der Grund dieser Abweichung vom. ur-

sprünglichen Standpunkt lediglich in einer Änderung

der rechtlichen Auffassung der Beklagten über den

Begriff der Reklamation. Allein die ursprüngliche recht-

liche Auffassung der Beklagten hat zu einer Beschrän-

kung in der ErhebtIDg der Verjährungseinrede geführt,

der gegenüber die jetzige, erweiterte Einrede als ({ neue

Einrede» zu gelten hat. Eine solche ist aber gemäss

Art. 80 OG unzulässig. Der Prozess ist durch die bloss

beschränkte Verjährungseinrede vor den kantonalen

Instanzen auf einen andern Boden gestellt worden,

und es kann nicht nachträglich eine Verbesserung des

prozessualen Verhaltens der Beklagten stattfinden;

denn auch im internationalen Transportrecht kann die

Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigt

194

Obligationenrecht. N° 34.

werden (vgl. AS 23 S. 244 Erw. 4; EGER, Kommentar

zum. 1. Ue. 2. Auf!. zu Art. 45 Note V S. 457).

3. ---:- Es fragt sich somit, wann die zugestandene

Hemmung der Verjährung, die durch das von der Be- .

klagten als Reklamation im Sinne von Art. 45 letzter

Abs. I. Ue. anerkannte Schreiben. VOIl1 13. November

1916 eintrat, wieder wegfiel. Die Beklagte behauptet.

der Wegfall sei -Qurch die Friedensrichterverhandlung

vom 20. September 1919 erfolgt. Dabei geht sie in erster

Linie davon aus, dass durch die Klageerhebung -

als

welche sich die Anbegehrung des Vermittlungsvorstandes

darstelle -

die Verjährungsfrist unterbrochen worden

sei und eine neue Frist von einem Jahr zu laufen be-

gonnen habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet

werden. Denn nach Art. 45 letzter Abs. 1. Ue. kommt die

durch eine Reklamation eingetretene Hemmung der

Verjährungsfrist erst und nur dann in Wegfall, wenn

die Reklamation von der Bahn abschlägig beschieden

wurde. Die blosse Tatsache der Klageeinl~itung an sich

vermag daher (wenn sie auch nach schweizerischem

Transportrecht ein Fristunterbrechungsgrund darstellt)

. auf diese Hemmung keinerlei Wirkung auszuüben. Da-

gegen fragt es sich, ob in der Bestreitung des klägerischen

. Rechtsbegehrens durch die Beklagte vor Friedensrichter

eine Erledigung der Reklamation und damit der Wegfall

der Hemmung der Verjährungsfrist zu erblicken sei.

Die Vorinstanz hat dies verneint, weil der Vertreter

der Beklagten in jener Verhandlung erklärt habe, die

Aufklärungstätigkeit über dasSchick~ der streitigen

Sendung fortsetzen zu wollen, woraus sich ergebe, dass

die Beklagte selbst nicht die Bestreitung als endgültig

aufgefasst habe. Es kann indessen dahingestellt bleiben.

ob diese seinerzeit. nicht protokollierte Äusserung des

Vertreters der Beklagten wirklich geeignet war, die

Bestreitung des Anspruches abzuschwächen, denn wenn

man auch der Ansicht der Vorinstanz nicht beipflichten

Obligationenrecht. N° 34.

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wollte, _ wäre die Hemmung der Verjährung dennoch

nicht als damit weggefallen zu erachten, da Art. 45

letzter Abs. 1. Ue. hiefür ausQrücklich einen s c h r i f t-

l ich e n Bescheid verlangt, während jene Bestreitung

vor Friedensrichter nur mündlich erfolgt~. Die Berufung

der Beklagten auf das schweizerische Eisenbahntrans-

portgesetz, das in Art. 45 die Schriftlichkeit nicht aus-

drücklich vorschreibt, geht fehl. Denn das Landesrecht

ist vom I. Ue. nur für die Regelung der U n t erb r e-

c h u n g der Verjährungsfrist nicht aber für diejenige

der H e m m u n g derselben (während der Hängigkeit

einer Reklamation) . vorbehalten worden. Diese letztere

Frage hat das 1. Ue. vorbehaltlos selbst geregelt.

4. -

Es fragt sich SOIll1t nur noch, ob, wie die Beklagte

in letzter Linie geltend macht, in ihrem schriftlichen

Bescheid vom 18. August 1920 eine Erledigung der

Reklamation der Klägerin zu erblicken sei. Wäre die

Reklamation der Klägerin seinerzeit in richtiger Weise

unter Anmeldung einer Schadenersatzforderung erfolgt,

so könnte dieses Schreiben selbstverständlich nicht als

abschlägiger Bescheid im Sinne von Art. 45 letzter

Abs. 1. Ue. erachtet werden, da die Beklagte der Klägerin

darin lediglich mitteilte, dass die ungarische Staatsbahn

nicht in der Lage sei, die gewünschten Erhebungen an-

zustellen und die Übergabe der in Frage stehenden

Sendung an die rumänische Staatsbahn nachzuweisen,

worüber sie ihr Bedauern ausdrückte. Allein, nach-

dem das Schreiben der Klägerin vom 13. November

1916, das infolge der Anerkennung der Beklagten im

Prozesse als die Verjährung hemmende Reklamation

zu erachten ist, lediglich ein Gesuch um. Erhebung von

Nachforschungen enthielt, muss auch die blosse Ab-

lehnung weiterer Nachforschungen als abschlägiger Be-

scheid gelten. Nun wurde aber durch das Schreiben vom

18. April 1920 nur die weitere Nachforschung bei der

ungarischen Bahn abgelehnt, während über Erhebungen

196

Obligattonenrecht. N° 34.

bei der rumänischen Bahn nichts erwähnt und solche

gegenteils auch später noch ausdriicldich versprochen

wurden. Also kann auch dieses Schreiben vom 18. August

1920 nicht als abschlägiger Bescheid schlechthin auf.

gefasst werden. Erst das Schreiben der Beklagten vom

15. Februar 1923 enthielt dann eine klare Ablehnung,

durch die die Hemmung der Verjährungsfrist in Wegfall

kam. Die im August 1923 erfolgte Klageeinleitung war

daher rechtzeitig.

'..

5. -

Es fragt sich nun aber, ob der Beklagten die

Ein red e der h ö her n G e wal t, durch die

ihre Haftbarkeit gemäss Art. 30 I. Ue. ausgeschlossen

würde, zustehe. Diese Frage. die von der Vorinstanz

bejaht wurde, hängt in erster Linie davon ab, ob als

bewiesen angenommen. werden könne, dass der Verlust

auf kriegerische Ereignisse zurückzuführen, d. h. ob die

Sendung durch Einwirkungen des Krieges geraubt oder

vernichtet worden sei. Zu dieser Tatfrage hat die Vor-

instanz nur unbestimmt Stellung genommen, indem sie

lediglich erklärte, der Krieg habe während der Spedition

auf die Transportstrecke übergegriffen. Darin liegt aber

an sich noch nicht ohne weiteres ein Beweis dafür dass

die Sendung durch kriegerische Ereignisse zu V~rlust

gekommen sei. Indessen erachtet das Bundesgericht

diesen Beweis unter den vorliegenden aus den Akten

sich ergebenden Umständen als geleistet. Es ist noto-

risch, dass bei einem. derart'lange vorbereiteten Kriege.

wie es der rumänisch-österreichische war, die Truppen-

bewegungen von der Hauptstadt nach der feindlichen

Grenze schon längere Zeit vor Kriegsausbruch ein-

setzten, wodurch natürlich die betreffenden Eisenbahn-

linien (besonders bei der Schwäche des vorhandenen

Netzes) in einer Weise in Anspruch genommen wurden,

dass das Liegenbleiben eines Privatgutes auf diesen

Linien sozusagen unvermeidlich war und dem natür-

lichen Lauf der Dinge entsprach. Dass dies hier der Fall

CI''II IR e ueellt. N- 34.

197

gewesen sein muss, ergibt sich übrigens auch auS den

Aussagen des Zeugen Bischofberger. der erklärte, die

fragliche Linie sei im August 1916 wegen der Kriegsvor-

bereitungen überhaupt gesperrt gewesen. Die streitige

Sendung lag also bei Einbruch des Feindes zweifellos

noch auf der Unie. Bei dieser Sachlage muss aber. wenn

auch ein strikter. direkter Nachweis hiefür nicht er-

bracht werden kann, als sicher angenommen werden,

dass das streitige Gut iufolge kriegerischer Ereignisse

verloren gegangen ist. Dafür spricht auch die Tatsache,

~ass nicht etwa nur ein einzelnes Stück in Verlust ge-

. net. sondern der ganze Wagen spurlos verschwunden

ist, was notwendigerweise auf ein aussergewöhnliches

Ereignis hinweist, wie es bei nonnalem Friedensbetrieb

(auch wenn man die schlechten Bahnverhältnisse in

Rumänien mit berücksichtigt) ausgeschlossen wäre. Ob

der Verlust auf Plünderung durch Truppen oder aber

durch Räuber, die sich die allgemeine durch die kriege-

rischen Ereignisse hervorgerufene Verwirrung zu Nutze

machten, zurückzuführen sei, ist dabei ohne Belang.

6. -

Die Klägerin macht nun aber noch geltend

(und die untere kantonale Instanz ist ihr darin gefolgt),

der Ausbruch des Krieges mit Rumänien sei voraussehbar

gewesen, sodass· auch aus diesem Grunde die Einrede der

höhern Gewalt ausgeschlossen sei. Richtig ist, dass die

Nichtvoraussehbarkeit ein notwendiges Moment für die

Annahme von höherer Gewalt darstellt (vgl. AS 38 11

S. 100); richtig ist· auch, dass der Eintritt Rumäniens

in den Krieg seinerzeit nicht gänzlich überraschend

erfolgte, sondern man schon längere Zeit vorher mit der

Möglichkeit einer solchen Kriegserklärung rechnete.

Daraus darf nun aber nicht gefolgert werden; dass des-

halb auch sämtliche durch diese Kriegserklärung bewirk-

ten Ereignisse voraussehbar gewesen seien und daher

die Einrede der höhern Gewalt für alle diese Fälle von

vorne herein ausgeschlossen worden sei. Einmal konnte

198

Obligationenrecht. N° 34.

die Beklagte, als sie am 3. August 1916 das Gut ZUf

Versendung übernahm, gar nicht voraussehen, dass der

Krieg noch vor Ablauf der Lieferzeit für diese Sendung

ausbrechen w:iirde. Vor allem aber war damals nicht

voraussehbar, wo und wie sich die militärischen Opera-

tionen nach Ausbruch des Krieges abspielen und ent-

wickeln werden. Die Ereignisse, wie sie dann in der

Folge auf dem rumänischen Kriegsschauplatz eintraten,

hatten durchaus etwas überraschendes, Unerwartetes

an sich, womit, zum mindesten von uneingeweihten

Dritten (und als solche ist die Beklagte zu erachten),

nicht gerechnet werden konnte. Es würde eine unzu-

lässige, unbegründete Benachteiligung der Bahn dar-

stellen, wenn man sie für sämtliche durch einen solchen

zur Zeit der Übernahme der Sendung noch gar nicht

ausgebrochenen Krieg bewirkte Schädigungen und Ver-

luste von Transportgütern haftbar erklären wollte,

während sie doch andererseits gemäss Art. 5 I. Ue. zur

übernahme des Transportes dieser Güter gesetzlich

verpflichtet war (vgl. auch den Entscheid des Öster-

reichischen obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober

1916, abgedruckt in der Zeitschrift für den internat.

Eisenbahntransport, Bd. XXVI S. 112, wonach feind-

liche Invasion, trotzdem der Krieg zur Zeit der Über-

nahme des Frachtgutes durch die Bahn bereits drei

Monate gedauert hatte, als höhere Gewalt erachtet und

die Einrede der Voraussehbarkeit abgewiesen wurde;

ebenso hat das Handelsgericht der Seine in einem Ent-

scheide vom 23. Juni 1916, abgedruckt in der vorge-

nannten Zeitschrift, Bd. XXVI S. 114 f., die Einrede

der höhern Gewalt bei einem Transport von Gütern, die

am 27. Juli 1914 zur Versendung aufgegeben worden

waren und in der Folge durch kriegerische Ereignisse

in Verlust gerieten, zugelassen, obwohl am 27. Juli

1914 der Ausbruch des Krieges mit Deutschland all-

gemein erwartet wurde).

Obligatiollenrecht. N° 35 ..

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Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November

1924 bestätigt.

35. Auszug a.us ciem Urteil der I. ZivilabteUung

vom G. April 1925

i. S. :Basler Handelsba.nk gegen Dätwyler& Oie.

Kau f fremder Deviseu, die bei eiuer ausländischen Bank,

Mandatarin beider Parteien, zur Verfügung zu stellen sind.

Bedeutung der Klausel: der Gegenwert werde vergütet,

e Eingang der franz. Franken vorbehalten.. Wann ist die

Leistung der Verkäuferin bei ·der ausländischen Bank als

eingegangen zu betrachten?

A. -

Am 19. März 1924 kam zwischen den Parteien

ein Vertrag zustande, wonach die Klägerin der Beklagten

fr. Fr. 200,000, Wert 21. März 1924, beimCreditCommer-

cial de France in Paris zu überweisen, und die Be-

klagte ihrerseits der Klägerin diesen Betrag zum Kurse

von 29.45, d. h. mit Schweizerfranken58,909. Wert

21. März 1924, zu vergüten hatte. Beide Parteien be-

stätigten das Geschäft gleichen Tages schriftlich, wobei

die Beklagte beifügte, sie werde den Gegenwert ver-

güten, « Eingang der fr. Franken vorbehalten.» Die

Klägerin schrieb noch am 19. März 1924 dem Credit

Commercial de France, er solle auf ihre Rechnung der

Beklagten fr. Fr. 200,000, Wert 21. März 1924, über-

weisen, und am folgenden Tage telegraphierte sie ihm,

er möchte der Beklagten telegraphisch von der Gut-

schrift Mitteilung machen. Auch die Beklagte ersuchte

am 21. März die Pariser Bank um telegraphische An-

zeige des Einganges der fr. Franken. Mit Schreiben vom

22. März 1924 benachrichtigte diese die Klägerin, dass

die Überweisung an die Beklagte erfolgt sei. Dieser