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51_II_199

BGE 51 II 199

Bundesgericht (BGE) · 1916-08-03 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 34.

die Beklagte, als sie am 3. August 1916 das Gut ZUf

Versendung übernahm, gar nicht voraussehen, dass der

Krieg noch vor Ablauf der Lieferzeit für diese Sendung

ausbrechen würde. Vor allem aber war damals nicht

voraussehbar, wo und wie sich die militärischen Opera-

tionen nach Ausbruch des Krieges abspielen und ent-

wickeln werden. Die Ereignisse, wie sie dann in der

Folge auf dem rumänischen Kriegsschauplatz eintraten,

hatten durchaus etwas Überraschendes, Unerwartetes

an sich, womit, zum mindesten von uneingeweihten

Dritten (und als solche ist die Beklagte zu erachten),

nicht gerechnet. werden konnte. Es würde eine unzu-

lässige, unbegründete Benachteiligung der Bahn dar-

stellen, wenn man sie für sämtliche durch einen solchen

zur Zeit der Übernahme der Sendung noch gar nicht

ausgebrochenen Krieg bewirkte Schädigungen und Ver-

luste von Transportgütern haftbar erklären wollte,

während sie doch andererseits gemäss Art. 5 I. Ue. zur

Übernahme des Transportes dieser Güter gesetzlich

verpflichtet war (vgl. auch den Entscheid des Öster-

reichischen obersten Gerichtshofes vom 3. Oktober

1916, abgedruckt in der Zeitschrift für den internat.

Eisenbahntransport, Bd. XXVI S. 112, wonach feind-

liche Invasion, trotzdem der Krieg zur Zeit der Über-

nahme des Frachtgutes durch die Bahn bereits drei

Monate gedauert hatte, als höhere Gewalt erachtet und

die Einrede der Voraussehbarkeit abgewiesen wurde;

ebenso hat das Handelsgericht der Seine in einem Ent-

scheide vom 23. Juni 1916, abgedruckt in der vorge-

nannten Zeitschrift, Bd. XXVI S. 114 f., die Einrede

der höhern Gewalt bei einem Transport von Gütern, die

am 27. Juli 1914 zur Versendung aufgegeben worden

waren und in der Folge durch kriegerische Ereignisse

in Verlust gerieten, zugelassen, obwohl am 27. Juli

1914 der Ausbruch des Krieges mit Deutschland all-

gemein erwartet wurde).

Obligationenrecltt. N° 35 •.

199

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November

1924 bestätigt.

35. Auszug a.us clem UrteU aar I. ZivUabteUung

vom 6. April 19!a5

i. S. Basler Han4elabank gegen DätwylerlG eie.

Kau f fremder Devisen, die bei einer ausländischen Bank,

Mandatarin beider Parteien, zur Verfügung zu stellen sind.

Bedeutung der Klausel: der Gegenwert werde vergütet,

e Eingang der franz. Franken vorbehalten ». Wann ist die

Leistung der Verkäuferin bei ·der ausländischen Bank als

eingegangen zu betrachten?

A. -

Am 19. März 1924 kam zwischen den Parteien

ein Vertrag zustande, wonach die Klägerin der Beklagten

fr. Fr. 200,000, Wert 21. März 1924, beimCreditCommer-

cial de France in Paris zu überweisen, und die Be-

klagte ihrerseits der Klägerin diesen Betrag zum Kurse

von 29.45, d. h. mit Schweizerfranken 58,900, Wert

21. März 1924, zu vergüten hatte. Beide Parteien be-

stätigten das Geschäft gleichen Tages schriftlich, wobei

die Beklagte beifügte, sie werde den Gegenwert ver-

güten, « Eingang der fr. Franken vorbehalten.» Die

Klägerin schrieb noch am 19. März 1924 dem Credit

Commercial de France, er solle auf ihre Rechnung der

Beklagten fr. Fr. 200,000, Wert 21. März 1924, über-

weisen, und am folgenden Tage telegraphierte sie ihm,

er möchte der Beklagten telegraphisch von der Gut-

schrift Mitteilung machen. Auch die Beklagte ersuchte

am 21. März die Pariser Bank um telegraphische An-

zeige des Einganges der fr. Franken. Mit Schreiben vom

22. März 1924 benachrichtigte diese die Klägerin, dass

die überweisung an die Beklagte erfolgt sei. Dieser

200

Obligationemeebt. N" 35.

Brief gelangte indessen erst nach dem 24. März in den

Besitz der Klägerin; ebenso erhielt die Beklagte erst

am 25. März, die telegraphische Bestätigung des Ein-

.. ganges der fr. Franken.

.

Am 24. März 1924 schrieb die Klägerin der Beklagten:

« Unter Bezugnahme auf unsere verschiedenen teleph0-

nischen Unterredungen benachrichtigen wir Sie hiemit,

dass, nachdem wir bis zur Stunde ohne Ihre Zahlung

gegen die Ihnen am 19. ds. verkauften fr. Fr. 200,000,

Val. 21. März, Vergütung beim Credit Commercial de

France in Paris, geblieben sind, wir das Geschäft annul-

lieren. Wir haben Ihnen obigen Betrag Paris, Val. 21.

März, und nicht zum Inkasso verkauft, wie übrigens

aus dem betreffenden Briefwechsel hervorgeht. » Gleich-

zeitig setzte sie den CrMit Commercial telegraphisch

von der Annullierung der Überweisung in Kenntnis.

Ebenfalls am 24. März antwortete hierauf die Beklagte :

« Wir bestätigen Ihnen den Empfang Ihres Einschreibe-

briefes vom 24. crt., in welchem Sie erklären, von dem

mit uns getätigten Abschluss vom 19. März a. c. über

fr. Fr. 200,000, Wert 21. März a. c., zurückzutreten.

Ausserdem bestätigen wir Ihnen unser heute nach Erhalt

des betreffenden Schreibens mit Ihnen geführtes Tele-

phongespräch, worin Sie erklärten, diesen Rücktritt

nicht zurückziehen zu wollen, und im Gegenteil bereits

Weisung erteilt haben, dass die allfällig von Ihnen ver-

anlasste Vergütung zu unseren Gunsten nicht ausge-

führt werden soll. Da einerseits Sie vom Geschäfte zu-

rückgetreten sind, ohne Ihre Leistung erbracht oder

auch nur angeboten zu haben, und da anderseits wir

selbst zur Erbringung unserer Leistung nur nach Ein-

gang der französischen Franken verpflichtet gewesen

wären, ganz abgesehen davon, dass ihrem Rücktritt

nicht einmal eine Fristansetzung vorausging, sind Sie

uns für den durch Ihre Annullierung des Geschäftes

entstandenen Schaden verantwortlich. Wir haben uns

genötigt gesehen, den Betrag von fr. Fr. 200,000 ~ach

Obligationenrecht. N° 35.

201

Erhalt Ihres Schreibens einzudecken, ergebend a 31.60,

Valuta 26. März a. c.

. . . . . . . .

Da wir Ihnen bei richtiger Lieferung

zu ~en gehabt hätten (Valuta 21.

März a. c.). . . . . . . . . . . . .

so beträgt die Schadensdüferenz, die

Sie uns zu ersetzen haben . . . . . .

Ausserdem haben Sie uns als Scha-

denersatz Verzugszinsen a 60 % vom

21. bis 26. März auf fr. Fr. 200,000 zu

Fr. 63,200.-

1158,900.-

Fr. 4,300.-

leisten, ergebend zum Kurse von 31.60 --==-1_1 ---:~5=26~. 6 ... 5

Total

Fr. 4,826.65,

welchen fälligen Betrag Sie uns gen. umgehend ver-

güten wollen. »

Als die Beklagte am folgenden Tage sodann die tele-

graphische Gutschriftsanzeige . vom Credit Commercial

erhielt, schrieb sie der Klägerin u. a. : « Da uns im Hin-

blick auf Ihre Annullierung vom 24. crt. diese Vergütung

nicht mehr betrifft, haben wir den CrMit Commercial

de France mit gleicher Post ersucht, Ihnen den Betrag

von fr. Fr. 184,522.70 zur Verfügung zu stellen, in-

dem wir uns der Einfachheit halber erlaubt hapen, den

Ihnen gestern belasteten Betrag von Fr. 4826.65, erge-

bend zum Kurse von 31.25 = fr. Fr. 15,477.30 von

obigen fr. Fr. 200,000 verrechnungsweise in Abzug zu

bringen. »

Mit Zuschrift vom 1. April 1924 bestätigte die Klä-

gerin die gegen diesen Abzug bereits telephonisch er-

hobene Einsprache und teilte der Beklagten mit, dass

sie ihr die zurückbehaltenen fr. Fr. 15,477.30 zum Kurse

von 31.27 % mit schw. Fr. 4840.50 belaste, wogegen die

Beklagte ihrerseits mit Brief vom 2. April protestierte.

Gemäss ihrer Weisung schrieb der CrMit Commercial

der Klägerin am 4. April 1924 fr. Fr. 184,522.70, Wert

21. März 1924, gut.

B. -

Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin

von der Beklagten den Restbetrag von fr. Fr. 15,477.30,

202

Obligationenrecht. N0 35.

umgerechnet zum Kurse vom 1. April 1924 = schwz.

Fr. 4840.50, nebst 6 % Zins seit 1. April 1924.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, im

wesentlichen aus den in ihrem Schreiben vom 24. März

1924 angeführten Gründen.

C. -

Mit Urteil vom 18. November 1924 hat das

Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage vollum-

fänglich geschützt.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung derBeklagten

mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweis-

ergänzung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass

das von den Parteien abgeschlossene Rechtsgeschäft

sich als Kaufvertrag darstellt, wonach die Klägerin ver-

pflichtet war, der Beklagten fremde Devisen, nämlich

fr. Fr. 200,000, Wert 21. März 1924, gegen Zahlung eines

Preises von schw. Fr. 58,900 zu übergeben, und zwar

beim CrMit Commercial de France in Paris, als der für

die Erfüllung der gegenseitigen' Verpflichtungen ver-

einbarten Zahlstelle. Dass auch solche fremde Zahlungs-

mittel Gegenstand eines Kaufvertrages bilden können,

ist vorherrschend ~anerkannt (vgl. Os ER, N. 11 2 b zu

Art. 184 OR; FICK, N. 10 ·Vorb. zu Art. 237 OR).

Gegen die von der Beklagten vertretene Annahme eines

Kommissionsverhältnisses mit Selbsteintritt des Kom-

missionärs spricht nicht so sehr die Tatsache, dass die

Klägerin nie beauftragt worden ist, die fr. Fr. 200,000

für Rechnung der Beklagten zu kaufen, sie vielmehr, wie

in der Korrespondenz mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck

kommt, diese selber, und zwar zu einem festen Preise,

zu liefern hatte, als insbesondere auch der Umstand, dass

von irgendwelchen Provisionsrechten der Klägerin nicht

die Rede ist. übrigens wäre das Geschäft auch bei Beur-

Obligationenrecht. N° 35.

203

teilung als Kommission, ausgeführt durch Eintritt der

Klägerin als Selbstverkäuferin, vorbehältlich der in

Art. 436 Abs. 2 OR genannten Rechte und Pflichten des

Kommissionärs, als Kaufvertrag zu behandeln (Art. 436,

Abs. 30R).

2. -

Die Beklagte hat den Kaufsabschluss mit dem

Beüügen bestätigt, sie werde den Gegenwert vergüten :

« Eingang der franz. Franken vorbehalten.» Da die

Klägerin die Bestätigung laut Feststellung der Vorin-

stanz widerspruchslos entgegengenommen hat, ist diese

Klausel mit zum Bestandteil des Vertragsinhaltes ge-

worden. Die Beklagte leitet daraus eine Vorleistungs-

pflicht der Klägerin in dem Sinne ab, dass sie (die Be-

klagte) zur Bewirkung ihrer Gegenleistung erst nach

Empfang der Gutschrütsanzeige seitens des Credit

Commercial verpflichtet gewesen sei. Das Handelsge-

richt hat' diesen Standpunkt verworfen, indem es dem

Eingangsvorbehalt lediglich die Bedeutung beimass, dass

er der Beklagten das Recht verlieh, die ihrerseits er-

folgte Gutschrift zu stornieren, wenn der fr. Franken-

betrag nicht eingehen sollte. Zu einer weitergehenden

Auslegung könne auch nicht etwa der Umstan~ führen,.

dass die Beklagte in ihrem Bestätigungsschreiben im

Zusammenhange mit dieser Klausel von einer zukünftigen

Vergütung spreche, indem sich diese Ausdrucksweise

schon daraus erkläre, dass erst am 21. März 1924 zu

leisten war. Zur Begründung der Abhängigkeit der

Gegenleistung der Käuferin vom Eingang der fr. Franken

bei ihr, oder doch von einer Anzeige des Einganges der-

selben beim CrMit Commercial hätte es einer ausdrück-

lichen besondern Abrede bedurft. Dieser Auffassung,

deren Richtigkeit übrigens durch das eigene. Verhalten

der Beklagten insofern bestätigt wird, als diese die

gleiche Klausel auch bei andem mit der Klägerin abge-

schlossenen Geschäften verwendet hat, bei denen die

Gutschrift sofort erfolgt ist, liegt ein Rechtsirrtum nicht

zugrunde. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die

204

Obligationenreeht. N° 35.

Grossbanken hätten im Verkehr mit Kleinbank.en und

. Privaten al.gemein das Recht, die Vorleistung ihres

Gegenkontrahenten abzuwarten, bevor sie selbst leisten

. müssten, scheitert dieser Einwand an der für das Bundes-

gericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung des

Handelsgerichts. dass eine dahingehende Usance nicht

besteht.

3. -

War danach aber die Beklagte nicht befugt,

ihre Zahlung bis nach Erhalt der Gutschriftsanzeige des

Credit Commercial zu verweigern, so bleibt weiter zu

prüfen, in weIchem Zeitpunkt die Leistung der Klägerin

bei dieser Pariser Bank « eingegangen ». und damit das

Kaufgeschäft seitens der Verkäuferin als erfüllt anzu-

sehen ist. Hiebei fällt in Betracht, dass der Credit Com-

mercial von beiden Parteien als Zahlstelle bezeichnet

worden ist und somit als . Mandatar beider Teile sowohl

die fr. Fr. 200,000 für die Beklagte, als deren Kaufpreis-

zahlung für die Klägerin entgegenzunehmen hatte, wobei

die Vermittlung der gegenseitigen Leistungen in Form

der giromässigen Umschreibung sich vollziehen sollte.

Die Vorinstanz nimmt an, die Klägerin habe in dem Zeit-

punkte erfüllt gehabt, in welchem die Pariser Bank die

fr. Fr. 200,000 für die Beklagte in .Empfang nahm, ohne

dass irg~nd eine Mitteilung an diese erforderlich gewesen

sei. Dieser Auffassung, die auch' von der Doktrin und

Praxis geteilt wird (vgl. SCHULTHESS, Girovertrag S. 170,

174 ff.; BRODMANN, Z. f. d. g. H. R. Bd. 48 S. 135;

Seuff. Arch. Bd. 59 S. 448) ist beizutreten. Die Beklagte

ficht sie als aktenwidrig an, unter Berufung darauf, die

Klägerin habe am 20. März 1924 den Credit Commercial

um telegraphische Gutschriftsanzeige an die Beklagte

ersucht, woraus hervorgehe, dass auch sie ihre Leistung

erst mit dieser Anzeige als erbracht betrachtete. Allein

abgesehen davon, dass es sich hiebei um eine blosse

Schlussfolgerung handelt, die keinesfalls eine Akten-

wirdrigkeitzu begründen vermag (AS 49 II 440 ff.), ist

dieser Schluss für die behauptete Vertragsmeinung schon

Obligationenreeht. N° 35.

'205

deshalb nicht zwingend, weil die Beklagte ihrerseits bereits

mit Schreiben vom 19. März an den Credit Commercial

über die fr. Fr. 200,000 disponiert, die Gutschriftsanzeige

also selber nicht als zur Perfektion der Erfüllung der

Klägerin erforderlich angesehen hat.

Buchmässig fand die Entgegennahme der Leistung der

Klägerin durch den Credit Commercial ihren Ausdruck

in der Gutschrift an die Beklagte und der entsprechenden

Belastung der Klägerin. Während nun diese Umschrei-

bung, der von der herrschenden Meinung konstitutive

Bedeutung beigemessen wird (vgl. SCHULTHESS, a. a. O.

S. 172 ff.), in der Regel mit dem Eingang der Zahlung

zusammenfällt, war dies vorliegend nicht der Fall. Auf

Grund der Anzeige an die Klägerin vom 22. März und

des Telegramms an die Beklagte vom 24. März ist als

feststehend zu erachten, dass die Pariser Bank die fr.

Fr. 200,000 am 22. März 1924 durch Vermittlung der

Firma Wolfensberger in Zürich erhalten hat. Gemäss

Rechnungsauszug vom 18. April 1924 hat sie dagegen

diesen Betrag, Wert 21. März, der Klägerin erst am 25.

März belastet, woraus zu schliessen ist, dass auch die

Gutschrift an die Beklagte erst in diesem Z~itpunkt

erfolgte. Diese Verzögerung kann jedoch der Klägen.n

deshalb nicht zum Nachteil gereichen, weil der Credit

Commercial den Ausgleichungsverkehr als Mandatar

beider Parteien zu besorgen hatte, sodass es sich durch

nichts rechtfertigen Hesse, die Wirkung der Erfüllungs-

handlung einer Partei von seinem Verhalten abhängen

zu lassen. Entscheidend ist vielmehr auf den Zeitpunkt

abzustellen, in welchem die Leistung der Kägerin be~

der Pariser Bank einging und von ihr der Beklagten bel

ordnungsgemässer Abwicklung buchmässig hätte gut-

gebracht werden können und müssen, nämlich am 22.

März 1924, an welchem Tage sie die fr. Fr. 200,000

der Klägerin gutgeschrieben hat.

.

.

4. -

Daraus folgt, dass die Klägerin, als sle Imt

Schreiben vom 24. März 1924 das Kaufgeschäft annul-

AS 51 n -

1925

14

206

Ol)Iigationeareebt. N. 3&.

lierte, ihrerseits erfüllt hatte. Ob sie zum Rücktritt be-

rechtigt war, kann dahingestellt bleiben. Denn die Be-

klagte hat sich, wie die· Vorinstanz mit Recht annimmt,

mit der Rückgängigmachung des Geschäftes grundsätz-

lich einverstanden erklärt, indem sie sich in ihrem

Schreiben vom 24. März unter Bezugnahme auf ein

Telephongespräch darauf beschränkte, den Rücktritt

zu . bestätigen, unter Bekanntgabe ihrer Schadensersatz-

ansprüche, und von diesem Standpunkte auch nicht

abwich, als sie am folgenden Tage die telegraphische

Eingangsanzeige des Credit Commercial erhielt, sondern

gegenteils die Rückerstattung der fr. Fr. 200,000 ver-

anlasste, unter Verrechnung des ihr erwachsenen Scha-

dens. Dass es sich dabei objektiv nicht um einen Schaden,

erlitten zufolge Nichterfüllung des Vertrages durch die

Klägerin handeln kann, ist ohne weiteres klar; ein solcher

war es nur nach der subjektiven, irrtümlichen Meinung

der· Beklagten, die annahm, die Klägerin habe nicht er-

füllt, und sich bereit erklärte, die als Erfüllung erhaltene

Leistung zurückzugeben. Diesen Irrtum aber hat die Be-

klagte zu vertreten und demgemäss· den ihrer eigenen

Handlungsweise zuzuschreibenden Schaden an sich zu

tragen. Eine Verrechnung desselben mit den von der

Klägerin zurückverlangten fr. Fr. 15,477.30 ist somit

ausgeschlossen. Die Umrechnung dieses franz. Franken-

betrages zum Kurse von 31:27 %, ergebend die einge-

klagte Summe von schw. Fr. 4840.50, ist nicht bestritten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November

1924 bestätigt.

Obligationenrecht. N0 36.

36. Urteil der I. Zl'rilabtel1q Tom SO. April 1.

i. S. 1var4 gegen Will 84 O:le.

207

Art. 58 OR. Trottoir einer öffentlichen Strasse im Eigentum

der Anstösser. Es ist ein Werk im Sinne des Gesetzes. Bei

der Haftung des Eigentümers ist· aber zu berücksichtigen,

dass das Trottoir im öffentlichen Gebrauch steht und An-

lage und Unterhalt, letzterer jedenfalls zu einem wesent""

lichen Teil, der Verfügung des Eigentümers entzogen sind.

A. -

Die Beklagten sind Eigentümer des Hauses

Nr.. 24 an der Bahnhofstrasse in Biel. Vor dem Hause

befindet sich ein zirka 6 m breites Trottoir; das mit

Ausnahme des an die Strasse angrenzenden Streifens

Eigentum der Beklagten ist. Das Trottoir ·ist, wie die

meisten Anlagen dieser Art in Biel, aus gerippten Saar-

gemünderplättchen erstellt. Infolge einer Veränderung

des Untergrundes hat sich der äussere Teil des Trottoirs

ein wenig gesenkt, sodass das Gefäli des dem Haus zu-

nächst liegenden Teiles sich mit der Zeit vergrössert hat.

Auf diesem Trottoir, und zwar auf dem den Beklagten

gehörenden Teil desselben, ist der Kläger am 28. Juni

1923, um 7 % Uhr vormittags, ausgeglitten und so un-

glücklich gefallen, dass er eine erhebliche Verletzung

des linken Armes erlitt. Der Unfall ereignete sich im

Augenblick, als der Kläger, von seiner Wohnung her-

kommend, aus einem, unter dem Nachbarhaus der

Beklagten durchführenden, öffentlichen Durchgang in

die Bahnhofstrasse mündete. Der Kläger behauptet, er

habe infolge der erlittenen Verletzung die bisher ~

triebe ne Herstellung kleinkalibriger Uhren einstellen und

zu einem weniger einträglichen Erwerbszweig übergehen

müssen. Für den entstandenen Schaden macht er, na(~h­

dem die Gemeinde Biel jede Haftbarkeit abgelehnt hat,

die Beklagten als Eigentümer des Trottoirs verantwortlich.

B. -

Da auch die Beklagten bezw. die Versicherungs-

gesellschaft « Zürich» die Haftpflichtbestritten, hob

der Kläger am 18. Juli 1924 gestützt auf Art. 58 OR