opencaselaw.ch

51_II_183

BGE 51 II 183

Bundesgericht (BGE) · 1915-02-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

182

Obligationeureeht. N° 32'..

aux organes de la societe (cf. ZELLER, art. 616 note 7

et les arr~ts dtes; cf. egalement RO 32 n ND 16; ar~t

du 25 fevrier 1915 dans la cause Iselin c. Caisse d'epargne

et de pr~ts de Steckborn, Journal des Trib. 1915 p. 546

et suiv.). Or s'il est vrai que le recourant n'excipe ni de

l'erreur ni du dol, il suffit toutefois de tirer les conse-

quences de ce m~me principe pour Mre logiquement

amene a denier toute efficacite, a l'egard de la Societe

ou des creanciers, a un arrangement tel que celui qui est

invoque en l'espece. Le motif essentiel a la base des

decisions rappelees ci-dessus etait tire, en effet, de la

nature m~me des societes par actions, autrement dit

de la necessite de sauvegarder le principe de la fixite

du capital sodal, fixite qui constitue la garantie primor-

diale des tiers. Peu importe des lors la nature de l'ex-

ception soulevee si, pratiquement, elle a pour resultat

de porter atteinte acette regle essentielle. Or en l'espece

precisement il n'est pas douteux que l'execution de la

convention alleguee permettrait en fait au recourant de

differer indefiniment le versement de la part encore due

sur les titres, ce qui, pratiquement, equivaudrait pour

les autres actionnaires a une repartition inegale des

charges et, d'autre part, presenterait pour les creanciers

sociaux les m~mes inconvenients exactement qu'une

reduction du capital social obtenue en dehors· des formes

legales.

Le Tribunal federal prononce:

Le recours est rejete et l'arr~t attaque est confirme.

Obligationenrecht. N° 33.

33. 'O'rteU !er L Zi'fila,btei1ung vom 10. Kirz 1995

i. S. .üü.l3ola.get Nor4iBb Kan4e1sbankln

gegen Bau Handelsbank.

183

Art. 402 OR.Au/irag. Haftung bei Checkfälschung. Das zwi~

schen dem Aussteller und dem Bezogenen inbezug auf den

Check bestehende zivilrechtliche Verhältnis ist dasjenige

des Auftrages. Die bezogene Bank, die ohne Verschulden

ihrerseits den gefälschten Check eingelöst hat, kann sich

nicht auf Art. 402, Abs. 1 OR berufen, wohl aber auf Abs. 2,

soweit die ausstellende Bank ihre Schuldlosigkeit nicht zu

beweisen vermag, wobei ein strenger Masstab anzulegen ist.

A. -

Am 3. Juli 1923 liess sich ein Unbekannter, der

sich als Edouard Willemin ausgab, gegen Zahlung des

Gegenwertes in schwedischer Währung von der Klägerin

in Göteborg einen Check über 34,000 Fr. an seine Ordre

ausstellen, auf welchem die Klägerin als Ausstellerin

und die Beklagte als Bezogene figurierte. Die Klägerin

verwendete dabei ihr eigenes Checkformular, das _ die

Nr. 7004 trug. Am selben Tag liess sie, unter gleichzeitiger

überweisung von 35,000 Fr., einen schriftlichen Avis

an die Beklagte abgehen mit dem Ersuchen, den Check

Nr. 'i'004 einzulösen. Mit Schreiben vom 7. Juli 1923

bestätigte der Beklagte den Empfang des Avis und der

Checkdeckung. Am 10. Juli brachte der angebliche

Willemin den Check Nr. 7004 der Klägerin in Göteborg

zurück, da er keine Verwendung dafür habe und er-

suchte sie, ihm den Gegenwert zurückzugeben. Die

Klägerin entsprach dem Begehren, teilte der Beklagten

am gleichen Tage die Annullierung des Checks schriftlich

mit und bat sie um Gutschrift der überwiesenen Deckung.

Ebenfalls am 10. Juli wurde der Beklagten in Basel ein

nachgemachtes Exemplar des Checks Nr. 7004 präsen-

tiert und von ihr eingelöst. Als ihr am 14. Juli die An-

nullierungsanzeige der Klägerin zuging, berichtete sie

sofort, dass sie den Check ausbezahlt habe, und wei-

gerte sich, die Deckung der Ausstellerin gutzuschreiben.

184

ObliptioDeJll'edtt. Na 33-

In einem Brief vom 18. Juli 1923 führte sie aus, es

sei am 10. Juli ein eleganter Herr an der Kasse erscme..

nen und habe sich unter Vorweisung des avisierten

Checks Nr ~ 7004 durch einen französischen Reisepass

als Willemin legitimiert. Die Unterschriften auf dem

Check seien an Hand des Avis geprüft und als richtig be-

funden worden, und gestützt hierauf sei die Auszahlung

erfolgt. Die Unterschrift des Willemin auf der Quittung

habe mit der im Passe enthaltenen übereingestimmt.

B. -

Da die Basler Handelsbank die Rückzahlung

der ihr überwiesenen Checkdeckung verweigerte, erhob

die Klägerin am 18. Januar 1924 Klage auf Zahlung von

34,054 Fr. 70 Cts. nebst 6 % Zins seit 9. Juli 1923. sowie

schwede Kr. 203.60 nebst 6 % Zins seit der Klageein-

reichung. Begründend führte sie aus: Die Beklagte habe

die Deckung behufs Einiösung des Checks Nr. 7004 er-

halten. Dieser Zweck sei nicht erfüllt, da ihr der echte

Check nie präsentiert worden sei. Das Falsifikat habe sie

auf eigenes Risiko hin eingelöst, denn nach herrschender

Auffassung in Theorie und Praxis trage bei einer Check-

fälschung der Bezogene die Gefahr. Bei Anwendung der

ihr zuzumutenden Sorgfalt hätte sie die Fälschung er-

kennen müssen; aus der Schrift und Zeichnung des

Falsifikates hätten sich zwar keinerlei Verdachtsmo-

mente ergeben, dagegen weise das verwendete Papier

keine Grundierung auf, was der Beklagten hätte auf-

fallen müssen, weil heutzutage gewöhnliches Papier

für Checkformulare nicht mehr verwendet werde. Die

Klägerin treffe kein Verschulden, sie habe den Original-

check von der gleichen Person wieder zurückgenommen,

die ihn am 3. Juli gekauft habe; die Unterschriften auf

dem Bestellschein von diesem Tage und der Quittung

vom 10. Juli seien identisch. Infolge der unzulässigen

Checkeinlösung seien der Klägerin auch Auslagen in

der Höhe von schwed. Kr. 203.60 (Telegramm- und

Versicherungsspesen. sowie Kosten eines Rechtsgutach-

tens) entstanden, welche die Beklagte zu ersetzen habe.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil

Obligationenrecht. No 33.

185

der Schaden aus den im Schreiben vom 18. Juli 1923

dargelegten Gründen nicht durch Verschulden ihrer

Angestellten, sondern durch· ein solches der Klägerin

entstanden sei. Da diese ein eigenes Checkformular·

benützt habe, ohne gleichzeitig ein solches dem A vis-

brief beizulegen, sei es der Bezogenen nicht möglich ge-

wesen, das präsentierte Formular mit einem echten

zu vergleichen. Das Hauptverschulden aber liege im

Rückkaufe des Checks von einem Unbekannten ohne

vorherige Annullierung des Avis beim Bezogenen. Die

Rücknahme eines Checks widerspreche seiner Zweck-

bestimmung und dürfe deshalb erst erfolgen, wenn durch

den Widerruf des Avis die Gewissheit geschaffen sei. dass

daraus kein Schaden erwachsen könne. Diese Vorsichts-

massnahme habe die Klägerin versäumt. Selbst wenn sie

aber auch kein Verschulden treffen würde, müsste sie

den Schaden allein tragen. Da der Aussteller beim

Checkverkehr die gefährdenden Momente setze. gehe die

neuere Literatur und Judikatur immer mehr dazu über,

ihn für den aus Fälschungen entstehenden Schaden

haftbar zu erklären, sofern dem Bezogenen keine grobe

Fahrlässigkeit zur Last falle. Die eingeklagt;en Auslagen

habe die Klägerin selber verschuldet und deshalb an

sich zu tragen.

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

abgewiesen, das Appellationsgericht des Kantons Basel-

Stadt mit Urteil vom 16. Dezember 1924.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage; eventuell beantragt sie, den Schaden

zwischen den Parteien hälftig zu teilen und weiter even-

tuell, die Beklagte zu einem nach richterlichem Ermessen

festzusetzenden Betrage zu verurteilen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich

des anzuwendenden Rechts ist gegeben. Wie das Zivil-

gericht richtig ausführt, rechtfertigt es sich, das privat-

186

ObligatioDemecbt. N°, 33.

rechtliche Verhältnis zwischen dem Aussteller eines

Checks und dem Bezogenen im internationalen Ver.-

hältnis, wenigstens was die hier in Betracht kommenden

Wirkungen anlangt, nach dem Domizilrechtedes Be-

zogenen, als dem Rechte seines Erfüllungsortes, zu

beurteilen; wer die Dienste einer auswärtigen Bank

in dieser Beziehung in Anspruch nimmt, unterwirft

sich damit auch ihrem Recht für die Abwicklung des Ver-

hältnisses, gleichviel ob es sich um einen regelmässigen

Checkverkehr oder bloss um ein einmaliges Geschäft

handelt. Die bezogene Bank muss und kann damit

rechnen, dass ihr Recht -

also hier das schweizerische

Recht -

zur Anwendung komme, und über diese Er-

wartung ist sich auch der Aussteller klar.

2. -

In der Sache. selbst fassen beide kantonalen

Instanzen das zwischen den Parteien neben dem check-

rechtlichen Verhältnis, einer Art der Anweisung, be-

stehende zivilrechtliche Verhältnis zutreffend als Auftrag

auf. Das Schreiben der Klägerin vom 3. Juli 1923, worin

sie der Beklagten mitteilte, sie habe einen Check an die

Ordre des E. Willemin von 34,000 Fr. auf sie gezogen

und bitte um dessen Honorierung unter gleichzeitiger

Überweisung der· Deckung, enthielt den Auftrag zur

Checkeinlösung, den die Beklagte durch die Anzeige

des Erripfanges des Briefes und der Gutschrift ange-

nommen hat. Die Beurteilung dieses Verhältnisses als

Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR drängt sich umso-

mehr auf, als nach Art. 394 Abs. 2 OR Verträge über

Dienstleistungen, die keiner besonderen Vertragsart des

Gesetzes unterstellt sind, unter den Vorschriften über

den Auftrag stehen. Die Klage charakterisiert sich somit

als diejenige des Auftraggebers gegen den Beauftragten,

und zwar wird sie darauf gestützt, dass der Auftrag

am 10. Juli 1923 durch die Mitteilung der Annullierung

des Checks widerrufen worden, und die Beklagte deshalb

gemäss Art. 400 OR zur Rückgabe dessen verpflichtet

sei, was die Klägerin behufs Ausführung des dahin ge-

I

I

, I

Obligationemecht. N° 33.

187

fallenen Mandats geleistet habe. Die Beklagte verweigert

die Rückerstattung der Deckung aus dem Gesichtspunkte

der Verwendung im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR, even-

tuell aus demjenigen der Schadenshaftung der Klägerin

nach Art. 402 Abs. 2 OR. Die Vorinstanz ist dem Haupt-

standpunkte der Beklagten beigetreten, von der Annahme

ausgehend, die Verfügung über das Vermögen der Klä-

gerin in Gestalt der. Checkauszahlung sei in einer

Weise erfolgt, die damals als auftragsgemäss habe er-

achtet werden müssen. Die Beklagte habe übrigens

keinen Schaden erlitten, da sie aus der erhaltenen Deckung

bezahlt habe. Allein die Frage ist ja gerade die, ob sie

der Klägerin den Checkbetrag belasten dürfe oder nicht,

d. h. ob der Verlust bei der Ausstellerin oder derBezo-

genen bleibe. Dem Umstande, dass letztere gedeckt war,

kommt keine materiellrechtliche Bedeutung zu, sondern

bloss prozessuale Wirkung hinsichtlich der Verteilung

der Parteilrollen.

Die Zahlung der 34,000 Fr. an den Inhaber des ge-

fälschten Checks war zwar nach der subjektiven, irr-

tümlichen Meinung der Beklagten eine Verwendung

behufs Ausführung des Mandats, in Wahrheit aber hat

die Beklagte an einen Dritten, Nichtbesitzer des Checks,

bezahlt, und es widersprach daher diese Verwendung

objektiv dem auf Einlösung des echten Checks gerichteten

Auftrag. Diese irrtümliche Ausführung kann freilich

der Beklagten in keiner Weise zum Verschulden ange-

rechnet werden. Die Klägerin hat im kantonalen Ver-

fahren anerkannt, die Fälschung des Checks sei so ge-

schickt gewesen, dass keinerlei Verdachtsmomente für

die Bezogene bestehen konnten, ihn nicht zu hono-

rieren, zumal ja für den echten Check ein Formular der

Klägerin verwendet worden war, das die Beklagte nicht

kannte, und der angebliche Willemin den Nachweis der

Identität durch den Reisepass geleistet hatte.

Diese blosse vermeintliche Ausführung des Auftrages

durch die Beklagte kann, entgegen der Auffassung der

188

Obligationenrecl1t. N° 33.,

Vorinstanz, der wirklichen Ausführung im Sinne von

Art. 402 Abs. 1 OR nicht gleichgesetzt werden. Deutet

schon der Wortlaut des Gesetzes: « in richtiger Aus..,

führung des Auftrages » klar auf die· objektive Betrach-

tungsweise hin, so steht namentlich aber auch das Ver-

hältnis von Abs. 1 zu Abs. 2 zit. Art. einer solchen aus-

dehnenden Auslegung im Wege.

In Art. 402 Abs. 2 OR hat der Gesetzgeber zu der

gemeinrechtlichen Kontroverse,. ob der Auftraggeber

auch für den den Beauftragten zufolge des Auftrags

treffenden zufälligen Schaden hafte, oder nur im Falle

des Verschuldens, in der Weise Stellung genommen,

dass er sich für die blosse Verschuldenshaftung ent-

schied. aber mit der Abschwächung einer Umkehrung der

Beweislast. Während der Mandant nach Abs. 1 dem

Beauftragten Auslagen und Verwendungen, die rlieser

in richtiger Ausführung des Mandats gemacht hat,

schlechthin ersetzen muss, haftet er ihm für den aus

dem Auftrage erwachsenen Scha-

den nur dann, wenn er seine Schuldlosigkeit nicht

darzutun vermag. Einen typischen Schadensfall im

Sinne dieser Bestimmung stellt hier die schuldlose ver-

meintliche Verwendung der Beklagten dar. Es ist ein

Risiko beim Checkverkehr, dass der Bezogene einem

Fälscher zum Opfer fällt; er entdeckt die Fälschung

nicht und honoriert den vermeintlich echten Check.

Der daraus resultierende Vorlust ist ein Schaden, erlit-

ten nicht in Ausführung des Auftrages, sondern zufolge

dessen blosser Existenz und damit auch, da er mit dem

Auftrag als solchem in adäquatem Kausalzusammenhang

steht, ein Schaden aus dem Mandat gemäss Art. 402

Abs. 2 OR. Denn ein Auftrag der vorliegenden Art ist

generell geeignet, einen solchen Erfolg zu bewirken;

wenn Checkfälschungen auch nicht häufig vorkommen,

so muss doch nach der Erfahrung des täglichen Lebens

immer mit ihnen gerechnet werden, indem sie ja gerade

, eine dem Checkverkehr inhärente Gefahr bilden.

~.N"33.

189

3. -

Ist danach aber, wie auch die erste Instanz an-

genommen hat.' auf Art. 402 Abs. 2 OR als Entschei-

dungsnorm abzustellen, so bleibt noch zu prüfen, ob

die K1ägerin den Exkulpationsbeweis geleistet habe.

Dabei darf in Zustimmung zur Auffassung des Zivil-

geriehts insofern ein strenger Masstab angelegt werden.

als schon eine eulpa leuissima des Auftraggebers genügt.

Nachdem sich der Gesetzgeber für . die Culpahaftung

entschieden und im neuen OR daran festgehalten hat,

trotz geltend gemachter ernsthafter Erwägungen. für

die blosse Kausalhaftung (vgl. z. B. C. Chr. BURCKHARDT,

Die Revision des Schweiz. OR in Hinsicht auf das

Schadenersatzrecht, Z. f. schw. R. n. F. Bd.22 S. 507

bis 509), liegt alle Veranlassung vor, bei der Anwendung

des Gesetzes sich mit einem Minimum von Verschulden

zu begnügen. Trifft im Mandatsverhältnis zufolge des

Auftrages den Beauftragten ohne jedes Verschulden

seinerseits ein Schaden, so verlangt die Billigkeit, dass

der Mandant· hafte, wenn sein Verhalten, auch an

einem strengeh. Masstab gemessen, nicht völlig einwand-

frei gewesen ist. Dies entspricht nach der Natur des

Geschäfts auch der Regel des Art. 99 OR. Mit Rech'"

erblickt das Zivilgericht ein für den Schadenseintritt

kausales Verschulden der Klägerin in dem Umstande,

dass sie am 10. Juli 1923 den Check zurückkaufte, ohne

vorerst die Beklagte von dessen Annullierung zu benach-

richtigen und deren. Antwort abzuwarten. Darauf, ob

ein solcher Widerruf des Avis im internationalen Bank-

verkehr als Vorsichtsmassnahme üblich sei oder nicht,

kan~ nichts ankommen; entscheidend ist vielmehr,

dass die Klägerin nach der objektiven Sachlage damit

rechnen musste, dass sie durch die Rücknahme des

Checks von einem Unbekannten 8 Tage nach der Aus-

stellung, ohne vorgängige Benachrichtigung der Bezo-

genen, die Gefahr einer Schädigung schaffe.

4. -

Eine Teilung des Schadens gestützt auf Art. 43

OR in Verbindung mit Art. 99Abs. 3 OR kann angesichts

AS 51 II -

1925

13

190

Obligationenrecht. N° 34.

dieses. wenn auch nur leichten Verschuldens der Klägerin

und nach. der besonderen Natur des Verhältnisses nicht

in Frage kommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16.

Dezember 1924 bestätigt.

34. 'Orteil der II. Zivilabteilung vom 1. April 1995

i. S. Schindler 8G Oie gegen SBB.

Verj ährung.

Höher~ Gewalt im internatio-

na I e n Tr ans p 0 r tre ch t. Eine zeitlich beschränkte

Ver jäh run g sei n red e kann im Berufungsverfahren

nicht mehr erweitert werden. -

Das gilt auch im inter-

nationalen Transportrecht, da auch hier die Verjährung

nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden kann (Erw. 2).

Durch die bloss mündliche Bestreitung der Ersatzpflicht im

Vermittlungsverfahren wird die durch eine schriftliche

Reklamation gemäss Art. 45 letzter Abs. I. Ue. eingetretene

Hemmung der Verjährungsfrist nicht aufgehoben. -

Das

Landesrecht ist vom I. Ue. nur für die Regelung der Unter-

brechung, nicht aber für diejenige der Hemmung der Ver-

jährungsfrist vorbehalten (Erw.3).

H Ö her e Ge wal t. Ob eine Sendung infolge kriegerischer

Ereignisse in Verlust geraten, ist Tatfrage (Erw.5).

Die Nichtvoraussehbarkeit ist ~in notwendiges Moment für

die Annahme von höherer Gewalt. -

Die Voraussehbarkeit

eines Krieges schliesst die Einrede der höheren Gewalt nicht

aus, wenn das betreffende kriegerische Ereignis, das den

streitigen Schaden bewirkte, an sich nicbt voraussehbar

war (Erw. 6).

OG Art. 80; I. Ue. betr. den Eisenbahnfrachtverkehr, Art. 5,

insbesondere Art. 30 und 45; ETrG Art. 45.

A. -

Am 3. August 1916 gab die Firma Schindler

& Oe in Luzern der Güterexpedition der SBB in Luzern

eine Sendung Maschinenteile (für einen Aufzug) zum

Transport nach Bukarest auf. Der Wagen, in dem die

191

Sendung verladen war. kam am 22. August 1916 in

Brasso(Kronstadt) an und rollte noch am gleichen Tage

nach Predeal weiter. Er erreichte dann aber den

Bestimmungsort, Bukarest, nicht, und es konnte nicht

festgestellt werden, was aus ihm geworden ist. Am

'Xl. August 1916 abends 9 Uhr begann der Kriegszu-

stand zwischen Rumänien und Österreich.

B. -

Am 13. November 1916 ersuchte die Klägerin

die Beklagte, Nachforschungen über den Verbleib des

Wagens anzustellen und ihr darüber zu berichten, worauf

die Beklagte am 16. Dezember 1916 antwortete, es sei

ihr nicht möglich gewesen,' die Sendung bis an. den

Bestimmungsort zu verfolgen, da in Brasso bei der

letzten Räumung alle Dokumente vernichtet worden

seien. In der Folge blieb die Angelegenheit liegen, bis

die Klägerin im Mai 1919 von neuem nach.der Sendung

forschte, jedoch ohne Erfolg. Am 20. September 1919

fand dann zwischen den Parteien eine Friedensrichter-

verhandlung statt, in der die Klägerin von der Be-

klagten für den Verlust der Sendung 18,000. Fr.,

eventuell 5060 Fr., nebst Zinsen forderte. Nach der für

das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vor-

instanzen bestritt der Vertreter der Beklagten an jener

Verhandlung das Begehren, erklärte aber, dass man

gestützt auf die Zitation vor Friedensrichter neuerdings

bei der rumänischen Bahn vorstellig werde. Im gleichen

Sinne äusserte sich die Beklagte mit Schreiben vom

12. Dezember 1919. Am 18. August 1920 teilte die

Beklagte der Klägerin mit, die Antwort der ungarischen

Bahn sei nun eingegangen, es sei dieser jedoch nicht

möglich, die erwünschten Erhebungen anzustellen und

die Übergabe an die rumänische Bahn nachzuweisen.

Die Beklagte bedaure, keine bessere Auskunft geben zu

können. In der Folge blieb die Angelegenheit wieder

1 % Jahre liegen, bis die Klägerin am 24. März 1922

die Beklagte nochmals um Rückäusserung über den

Abschluss der Untersuchung ersuchte und zugleich