Volltext (verifizierbarer Originaltext)
236
Schuldbetreibungs- uud Konkursrecht. No 59.
Verwertung der fraglichen Grundpfänder, unbeküm-
mert um jene Nachlasstundung, anzuordnen und durch-
zuführen sei. Sie stutzt sich hierfür auf die Bestimmung
des Art. 88 Abs.· 3 VZG. Diese Argumentation geht
jedoch fehl. Art. 88 Abs. 3 VZG erklärt gegenteils aus-
drücklich -
entsprechend den vom Bundesgericht in
BGE 42 III S. 29 fi. und S. 315 fi. aufgestellten Grund-
sätzen,,wonach der Dritteigentümer neben dem Schuld-
ner als Betriebener (als passives Subjekt der Betreibung)
anzusehen ist -
dass im Betreibungsverfahren gegen
den DritteigentÜIner Art. 297 SchKG, d. h. die Vor-
schrift, dass während der Dauer einer Nachlasstundung
eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt
werden kann, ebenfalls anwendbar sei. Wenn im letzten
Satz von Art. 88 Abs. 3 VZG, den die Vorinstanz offenbar
im Auge hatte, bestimmt ist, die Betreibung gegen den
persönlichen Schuldner werde, von dem Falle des Art.
100 VZG abgesehen, von derjenigen gegen den Dritt-
eigentümer nicht berührt, so ist darilit nur gesagt, dass
der Gläubiger trotz einer dem Dritteigentümer gewähr-
ten Stundung das Verwertungsbegehren an sich stellen
kann und innert, der gesetzlichen Frist des Art. 154
SchKG auch stellen muss, ansonst die Betreibung
erlischt. Dagegen kann die Verwertung selber solange
nicht stattfinden, als dem Dritteigentümer Stundung
gewährt wurde.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und Konkurskarmner :
Der Rekurs wird gutgeheissen.
Zwangslhplid. UM Sanierung von Eisenbahmmternehmuugen. N"60. 237
~
farc61 eL amj,iuemaL du eat.nprises
de cheIIiDs de rer.
--
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
60. Orteil c1er IL Zivi1abteil1Dlg vom 3. Desember 19a6
i. S. Schweiz. Bankgesellscbaft
gegen Kas.061 "alter der hrkabalmgeaellschaft.
N ach 1 ass ver f a h ren
und
Z w a n g s 1 i q u i-
d a t ion von Eis e n b ahn e 11. Bundesgesetz über
Verpfämlung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und
Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (VZEG)
Art. 40, 52, 57 :
Konkursprivileg gemäss Art. 40 im Gegensatz zur SichersteI-
lung im Nachlassveruag gemäss Art. 52 VZEG (Erw. 1).
Anleihen, welche während des Nachlassverfahrens der Sach-
walter mit Zustimmung des Eisenbahndepartements zur .
\Veiterführung des Betriebes erhebt, sind bei der Zwangs-
liquidation gemäss Art. 40 Ziff. 1 VZEG privilegiert (Erw. 2).
A. -
Während der Dauer des am 8. Mai 1918 über
die Furkabahngesellschaft, deren Einnahmen zur Dek-
kung der Betriebsausgaben nicht ausreichten, eröffneten
Nachlassverfahrens ersuchte der vom Bundesgericht be-
stellte Sachwalter, Notar Rufer, am 31. Mai 1918 die
Rekurrentin um die Eröffnung eines Kredites von
50,000 Fr. an die Furkabahngesellschaft mit dem Beifü-
gen: « Les fonds aprelever de ce credit seront privilegies
suiV'ant l'art. 52 de la loi federale du 25 septembre
238 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60.
1917 et serviront aux besoins courants de l'exploitation. »
Die Rekurrentin antwortete am 4. Juni 1918, dass sie
dem Sachwalter einen Kredit von 50,000 Fr. eröffne
« garanti par les priviIeges de 1'art. 52 de la loi federale
du 25 septembre 1917 ll, und am 12. Juni bestätigte
der Sachwalter den Abschluss des Geschäftes unter
Verwendung der gleichen Worte. Durch Schreiben vom
13. Juni sodann erteilte das Schweizerische Eisenbahn-
departement dem Sachwalter « in Anwendung von Art.
52 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917
über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-
und Schiffahrtsunternehmungen » seine (e Zustimmung zu
der erwähnten Krediteröffnung ...... »
Noch im Laufe des Jahres 1918 machte die Furka-
bahngesellschaft von dem eröffneten Kredit in vollem
Umfang Gebrauch. Einem späteren Kreditgesuch des
Sachwalters entsprach die Rekurrentin nicht mehr, weil
inzwischen Zweifel darüber aufgetaucht waren, ob der
Revalierungsanspruch im Falle der Zwangsliquidation
privilegiert wäre, und eine verbindliche Entscheidung
darüber nicht herbeigeführt werden konnte .. Vielmehr
wurden die zur weiteren Aufrechterh.altung des Betriebes
der Furkabahn erforderlichen Mittel zur Hauptsache
in Anwendung des Bundesbesclilusses über Hilfeleistung
an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De-
zember 1918 vom Bunde und vom Kanton Wallis auf-
gebracht. Als das Gesuch gemäss Art. 3 I. c. öffentlich
bekannt gemacht wurde, erhob die Rekurrentin am
1. Mai 1919 unter Hinweis auf ihre privilegierte Kredit-
forderung « opposition atout privilege qui serait donne
a aucun creancier par preference au prH de 50.000 fr.
que nous avons consenti a la sus-dite Compagnie ».
Von der Auffassung ausgehend, « dass sie jedenfalls zur
Zeit keine privilegierte Forderung besitze » und infolge-
dessen gemäss Art. 3 Abs. 3 1. c. nicht einspruchsberech-
tigt sei, « ging» jedoch der Bundesrat « über diesen
Einspruch einfach hinweg ». Am 6. August 1919 lief die
ZwangsIiquid. und Sanierung von Eisenbahnunternchmullgen. N° 60. 239
der Furkabahngesellschaft gewährte, bis dahin verlän-
gerte Nachlasstundung ab, ohne dass dem Bundesgericht
ein von der Gläubigermehrheit angenommener Nach-
lassvertrag hätte vorgelegt werden können; damit war
das Nachlassverfahren beendigt, wie durch Beschluss vom
10. September 1919 dann festgestellt wurde. Als später
. weitere Gesuche der Furkabahngesellschaft um Hilfe-
leistung gemäss dem Bundesbeschlnss vom 18. Dezember
1918 öffentlich bekannt gemacht wurden, erhob die Re-
kurrentin neuerdings Einspruch, dem jedoch wiederum
keine Folge gegeben wurde. Am 14. März 1922 hob die
Rekurrentin für ihre inzwischen auf 64,711 Fr. 50 Cts.
angewachsene Forderung nach vorangegangener Kündi-
gung Betreibung an, und am 2. Mai 1922 liess sie die
Konkursandrohung zustellen. Am 21. Juli 1922 gewährte
das Bundesgericht der Furkabahngesellschaft eine neue
Nachlasstundung; indessen verweigerte es durch Be-
schluss vom 12. Dezember 1923 dem von den Gläubigern
angenommenen Nachlassvertrag die Bestätigung (AS 49
BI S. 268 f.). Gleichen Tages stellte die Rekurrentin
beim Konkursrichter am Sitze der Furkabahngesell-
schaft in Bern das Konkursbegehren gegen sie. Am
20. Dezember 1923 ordnete das Bundesgericht die Li-
quidation der Furkabahngesellschaft infolge eigener
Insolvenzerklärung an. Die Rekurrentin meldete beim
Masseverwalter ihre Forderung von 67,169 Fr., Wert
22. Juni 1922, nebst Zins zu 6% % und vierteljährlicher
Kommission von Y-t,-% als « privilegiee au sens de 1'article
52 chiffre 2 de laloifederale ... du25septembre1917»an ...
Der Masseverwalter liess die Forderung in der siebenten
Klasse zu und wies die gegen seine Verfügung erho-
bene Einsprache ab. Diesen Entscheid des Massever-
walters hat die Rekurrentin an das Bundesgericht
weitergezogen mit den Anträgen :
« Es sei unsere Forderung gegen die Furkabahn von
67,169 Fr., Wert 22. Juni 1922 plus· Zinsen zu 6 % %
p. a. und eine Kommission von % % per Quartal als
240 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.
im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 40 Abs. 1
Ziff. 1. des Bundesgesetzes vom 25. September 1917
sichergestellt anzuerkennen und in der Zwangsliquida-
tion als privilegiert I. Klasse zu kollozieren ...... »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Vorab ist die von der Rekurrentin in der FomlU-
lierunK ihres Rekursantrages zum Ausdruck gebrachte
Auffassung zurückzuweisen, dass die Art. 52 Ziff. 1-7
und 40 Ziff. 1-4 VZEG in gleicher Weise Sieh erstellung
gewisser Forderungen vorsehen. sowie dass diese Sicher-
steIlung ihrer Forderung stattgefunden habe. und im
Zusammenhang damit der in der Rekursbegründung
eingenommene Standpunkt, dass kein Grund für das
Erlöschen ihres mit der Begründung der Forderung
entstandenen Privilegs' erichtlich sei. Freilich zielen die
beiden angeführten Vorschriften auf das gleiche ab,
nämlich auf die unverkürzte Bezahlung gewisser For-
derungen an Eisenbahnunternehmungen. Allein die
Mittel, durch welche dieses Ziel erreicht werden will,
sind im Nachlassverfahren und im Zwangsliquidations-
verfahren ganz verschieden geartete. Bei der Liquidation
werden sie durch die Verwertung des Eisenbahnbetriebs-
und allfälligen übrigen Vermögens der Unternehmung
gewonnen, m. a. W. es werden aus dem erzielten Erlös
die Gläubiger der in Betracht fallenden Forderungen
kraft ihres Konkursprivilegiums in erster Linie befriedigt.
Dagegen wäre ein solches Privileg nicht geeignet, dem
Gläubiger zur Befriedigung zu verhelfen, wenn die
Unternehmung einen Nachlassvertrag abschliesst und
es infolgedessen zu keinerlei Verwertung kommt; viel-
mehr lässt sich in diesem Falle die unverkÜfzte Bezah-
lung jener Schulden nur dadurch erreichen, dass der
Unternehmung auferlegt wird, sie sicherzustellen. und
die Bestätigung des Nachlassvertrages von der wirklich
erfolgten Sicherstellung abhängig gemacht wird. Ist
es also im Zwangsliquidationsverfahren zwar das Kon-
ZwangRiquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. 241
kursprivileg, welches gegebenenfalls dem Gläubiger eine
bevorzugte Stellung zu verschaffen vermag, vorausgesetzt
natürlich, dass bei der Verwertung ein genügender
Erlös erzielt wird, so lässt sich im Nachlassverfahren
die gleiche Rechtswirkung nur durch die vom Nachlass-
schuldner erst noch zu bewerkstelligende Sicherheits-
leistung erreichen. Und zwar ist dies nicht etwa eine
Eigentümlichkeit des Eisenbahn - Nachlassverfahrens,
sondern es verhält sich auch beim Nachlassverfahren
nach SchKG nicht anders, wie sich nicht nur aus der
Natur der Sache. sondern ausdrücklich aus der Vor-
schrift des Art. 306 Zifl. 3 SchKG ergibt, wonach die
Bestätigung des Nachlassvertrages nur erfolgt, wenn
die vollständige Befriedigung der angemeldeten privi-
legierten Gläubiger hinlänglich sichergestellt ist (es
wäre denn, dass sie hierauf verzichten). Dass hier von
privilegierten Gläubigern gesprochen wird, hat nur die
Bedeutung der Bezeichnung der Gläubiger, deren voll-
ständige Befriedigung der Nachlasschuldner sicherstellen
muss, um die Bestätigung des von der erforderlichen Mehr-
heit der übrigen (vgl. Art. 305 SchKG) Gläubiger ange-
nommenen Nachlassvertrages zu erlangen: anstelle einer
besonderen Aufzählung der sicherzustellenden Forde-
rungen wird der Einfachheit halber verwiesen auf die
im Falle des Konkurses wie auch der Gruppenpfändung
nach Art. 219 und 146 Abs. 2 SchKG privilegierten
Forderungen, womit auch eine verschiedene Behandlung
gleichartiger Forderungen einerseits im Konkurs, ander-
seits im Nachlassvertrag vermieden wird, die sich sachlich
kaum rechtfertigen Hesse. Noch deutlicher tritt der er-
wähnte Unterschied in den entsprechenden Vorschriften
des' Eisenbahn-Zwangsliquidations-
und Nachlassver-
trags-Rechts in Erscheinung, indem die Forderungen, de-
ren unverkürzte Bezahlung im Nachlassvertrag sicher-
gestellt werden muss, in Art. 52 VZEG besonders auf-
gezählt sind. Auf welche Weise der Nachlasschuldner
die ihm obliegende Sicherstellung leiste -
ob durch
242 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 60.
Personal- oder Realsicherheit, letztere dadurch, dass
eigenes oder aber fremdes Vermögen einer besonderen
Haftung für die sicherzustellende Forderung unter-
werfen werde -
ist ihm anheimgestellt unter dem Vorbe-
halt, dass die Nachlassbehörde sie als zureichend erachte
(vgL AS 47 III S.180 f.). Jedenfalls aber bedarf es zur
SichersteIlung eines besonderen Rechtsgeschäftes, und
erst dadurch, dass dieses gültig vorgenommen wird,
erlangt der Gläubiger die Vorzugsstellung, welche ihm
gebührt. Wird nicht auf die angegebene Weise Sicherheit
geleistet, so steht dies nicht nur der Bestätigung des
Nachlassvertrages entgegen, sondern es erwächst dem
Gläubiger auch kein Vorzugsrecht, gleichgültig dass er,
aber eben nur für. den Fall der Bestätigung des Nach-
lassvertrages, darauf Anspruch machen könnte. Viel-
mehr wird dann seine Forderung aus dem Kreise der
übrigen (unversicherten oder durch Pfandrecht am
Eisenbahnbetriebsvermögen versicherten) Forderungen
nur insofern herausgehoben, als sie -
für den Fall
. einer späteren Zwangsliquidation der Unternehmung -
nach den Vorschriften des (besonderen Eisenbahn-) Kon-
kursrechts mit einem Konkursprivileg ausgestattet sein
sollte. Eine Sicherstellung der vorliegend streitigen
Forderung der Rekurrentin hat nun unbestrittener-
massen weder im ersten noch im zweiten Nachlass-
verfahren über die Furkaba.hngesellschaft noch in der
dazwischen liegenden Zeit stattgefunden. Dann kann
aber auch keine Rede davon sein, dass die Rekurrentin
im Zwangsliquidationsverfahren deshalb ein Privileg
geniesse, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde
das von ihr im ersten Nachlassverfahren erworbene
Privileg seither erloschen wäre.
2. -
Art. 40 Ziff. 1 VZEG gewährt ein Privileg erster
Klasse für die Liquidationskosten mit Einrechnung
eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während
der Liquidation. Hierunter können die Kosten des
Betriebes während eines vorausgegangenen Nachlass-
ZwangsIiquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. 243
verfahrens und die zu diesen Kosten gehörenden Anleihen,
welche der Sachverwalter mit Zustimmung des Eisen-
bahndepartements zur Weiterführung des Betriebes er-
hoben hat, schlechterdings nicht subsumiert werden;
denn unter Liquidation versteht das VZEG, wie sich
aus seinen Art. 13 ff. zweifelsfrei ergibt, nur die Zwangs-
liquidation, und zu dieser kann das Nachlassverfahren
unmöglich gerechnet werden, wekhes gerade auf Ver-
meidung der Zwangsliquidation abzielt. Privilegiert sind
also wohl die infolge der Aufrechterhaltung des Eisen-
bahnbetriebes nach der Liquidationseröffnung durch das
Liquidationserkenntnis des Bundesgerichts eingegan-
genen oder sonstwie aufgelaufenen Schulden, wozu auch
Anleihen gehören, zu deren Aufnahme der Massever-
walter allenfalls hat schreiten müssen, um der ihm
durch Art. 22 1. c. auferlegten Pflicht, den Unterbruch
des Betriebes zu verhüten, gerecht zu werden; dagegen
kann aus der angeführten Vorschrift für die Privile-
gierung der Kosten des Betriebes während eines vor-
ausgegangenen Nachlassverfahrens und insbesondere
der vom Sachwalter aufgenommenen Anleihen nichts
entnommen werden. Diese Regelung scheint sich unter
dem Gesichtspunkte rechtfertigen zu lassen, dass der-
jenige keinen besonderen Schutz verdient, welcher einem
Schuldner, dessen Insolvenz durch die Eröffnung des
Nachlassverfahrens festgestellt und öffentlich bekannt
gemacht worden ist, noch aus freien Stücken Kredit
gewährt hat, zumal wenn dessen Zahlungsunfähigkeit
dadurch besonders in Erscheinung tritt, dass für ihn ein
gerichtlich bestellter Sachwalter handelt. Allein es darf
doch nicht ausser acht gelassen werden, dass, gleichwie
im Zwangsliquidationsverfahren dem Masseverwalter,
so auch im Nachlassverfahren durch Art. 57· VZEG
dem Sachwalter die Pflicht auferlegt ist, dafür zu sorgen,
dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unter-
nehmung nicht unterbrochen wird. Die wesentliche
Bedeutung dieser Vorschrift muss darin gesehen werden,
244 Zwangsllquid. und Sanierung VOll Eisenbahnunternehmuagen. N0 60.
dass dem Sachwalter diese Sorge dann obliegt, wenn die
Betriebseinnahmen nicht hinrei()hen, um die Betriebs-
kosten und andere unaufschiebbare Ausgaben zu decken,
wie insbesOndere die Kosten des Nachlassverfahrens,
die vorgeschossen werden müssen, weil für sie kein
Privileg besteht (vgl. A S G 111 S. 253 ff.). .und all-
fällig die Kosten dringlicher Wiederherstellungsarbeiten;
denn solange die Unternehmung über genügende Ein-
nahmen oder sonstige Mittel verfügt, werden ihre Organe
es sich selbst angelegen sein lassen, die Unterbrechung
des Betriebes zu verhüten, und wird der Sachwalter nicht
aus eigenem Antriebe handeln müssen, sondern sich
darauf beschränken können, nötigenfalls seine Zustim-
mung zu Massnahmen zu geben, welche die
Gesel~
schaftsorgane selbst zu· treffen wünschen. Fehlt es der
Unternehmung an den für die Aufrechterhaltung des
Betriebes erforderlichen Mitteln, so wird die haupt-
sächlichste Aufgabe des Sachwalters darin bestehen,
hiefür fremde Mittel aufzutreiben, 'und dies wird ihm
nur gelingen, wenn er in der Lage ist, den Geldgebern
die unverkürzte Rückzahlung des aufzunehmenden An-
leihens unter allen Umständen, trotz der Insolvenz der
Unternehmung, zuzusichern. Diese Aufgabe wird nun
freilich durch den Bundesbeschluss über Hilfeleistung
an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De-
zember 1918 erleichtert, welcher den von Bund und
Kantonen in solchen Fällen gewährten Darlehen ein
gesetzliches Vorzugspfandrecht am Eisenbahnbetriebs-
vermögen einräumt; indessen ist dieser Beschluss erst
nachträglich erlassen worden und bezieht er sich nicht
auf alle konzessionierten Eisenbahn- oder Schüfahrts-
unternehmungen, sondern nur auf solche, deren Betrieb
für den allgemeinen Verkehr des Landes oder eines
Gebietes desselben von erheblicher Bedeutung ist, dagegen
nicht auf Transportunternehmungen, die im wesentlichen
nur dem Ortsverkehr, Touristenverkehr und dem Hotel-
gewerbe dienen, und endlich ist seine Geltungsdauer
~Did.
1IDd Sanienmc von Eisenbahnunternebmungen. N° 60. 245
besdIriinkt, indem er nur Anwendung findet, wenn zu-
foJgeder durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse die
Einnahmen zur Deckung der Betriebsausgaben nicht
hinreichen. Greift aber keine Hilfeleistung in Anwendung
dieses Bundesbeschlusses platz und ist infolgede&sen
der Sachwalter genötigt, den privaten Kredit in Anspruch
zu nehmen, wenn er der ihm obliegenden Pflicht genügen
will, den Unterbruch des Betriebes zu verhüten, so wird
er durch den blossen Hinweis auf Art. 52 Ziff. 2 VZEG
nichts auszurichten vennögen, zumal nachdem sich
gerade durch den vorliegenden Fall herausgestellt. hat,
welch ungenügenden Schutz diese Vorschrift dem Kredit-
geber bietet. Nach dem Ausgeführten wird dieser Schutz
ja nur dadurch wirksam, dass die Unternehmung erst
noch Sicherheit leistet; allein regelmässig wird der
Sachwalter gerade deswegen zur Aufnahme eines An-
leihens schreiten müssen, weil die Unternehmung nicht
mehr über freie Aktiven, also auch nicht mehr über
genügende Mittel zur Sicherstellung verfügt, und end-
lich ist auch damit nicht geholfen, dass die Bestätigung
des Nachlassvertrages an die Bedingung nachträglicher
SichersteIlung geknüpft ist, weil nicht nur noch dahin-
steht, ob die Unternehmung überhaupt in der Lage
sein wird, einen Nachlassvertrag zur Bestätigung vor-
zulegen, wozu sie der Zustimmung einer qualifizierten
Mehrheit ihrer Gläubiger bedarf, sondern ausserdem
keine Gewähr dafür besteht, dass ihr bis zur Entscheidung
über die Bestätigung des Nachlassvertrages genügende
Mittel zur Verfügung stehen werden, um jene Bedingung
zu erfüllen. Somit wird der Sachwalter gerade in den-
jenigen Fällen, in welchen seine Pflicht, für die Auf-
rechterhaltung des Betriebes zu sorgen, aktuell wird,
nämlich dann, wenn es der Unternehmung selbst an
den hiefür oder für die SichersteIlung eines aufzu-
nehmenden Anleihens erforderlichen Mitteln fehlt, ihr
nicht genügen können, weil angesichts der unsicheren
Aussichten auf die Rückzahlung niemand das Anleihen
246 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. 1'>0 60.
gewähren wird, dessen die Unternehmung bedarf, um
den Betrieb weiterführen zu können. Von derartiger
. Bedeutungslosigkeit, zu welcher die Vorschrift des Art.
57 VZEG herabsinken zu lassen dem Gesetzgeber natür-
lich ferne lag, kann sie nur dadurch bewahrt werden,
dass solche Anleihen dann im Zwangsliquidationsver-
fahren als in gleicher Weise privilegiert anerkannt
werden' wie ein allfälliger Verlust auf dem Betriebe
während des Zwangsliquidationsverfahrens selbst. Dass
Anleihen, welche der Sachwalter mit der Zustimmung
des Eisenbahndepartements zur Weiterführung des Be-
triebes erhebt, bei der Zwangsliquidation ein Privileg
geniessen, folgt also bei sinngemässer Auslegung aus
Art. 57 VZEG, und es ist mehr nur ein redaktioneller
Mangel, dass die Vorschrift des Ait. 40 Ziff. 1 aus dem
früheren Gesetz von 1873 (Art. 38 Ziff. 1) wörtlich über-
nommen wurde, ohne dass dabei bedacht worden wäre.
dass auch noch das aus der dem früh~ren Gesetz fremden
Vorschrift des Art. 57 zwingend folgende Privileg für
im Nachlassverfahren vom Sachwalter mit Zustimmung
des Eisenbahndepartements zur Weiterführung des Be-
triebes erhobene Anleihen aufzuführen sei. Es Hesse sich
denn auch kein zureichender Grund dafür finden, dass
für Darlehen, welche Bund und Kantone nach dem
Bundesbeschluss über Hilfeleistung an notleidende Trans-
portunternehmungen vom 18. Dezember 1918 gewähren,
von Gesetzes wegen ein Vorzugspfandrecht eingeräumt
würde, wenn Anleihen. die vom Sachwalter mit Zustim-
mung des Eisenbahndepartements zum gleichen Zwecke,
nämlich der Aufrechterhaltung des Betriebes aufgenom-
men werden, keinerlei Vorrecht geniessen sollten : trotz
der Verschiedenheit der Rechtsform ist der wirtschaft-
liche Erfolg in beiden Fällen wesentlich der gleiche.
indem der Betrieb fur eine beschränkte Zeit auf Kosten
der durch Eisenbahnpfandrecht gesicherten, nun in
ihrem Rang zurückgedrängten,''Qbligationäre weiter-
geführt wird -
dass nämlich weg~n eines solchen Kon-
Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No ßO. 247
kursprivilegs auch schon die Gläubiger der zweiten
bis vierten Klasse jemals zu Verlust kommen könnten,
erscheint unwahrscheinlich -, und das Erfordernis der
Zustimmung des Eisenbahndepartements schliesst die
Aufnahme von Anleihen durch den Sachwalter (oder
mindestens deren Privilegierung) aus, wo sie nicht
durch das öffentliche Interesse geboten wird.
Bedenken erweckt freilich die unbeschränkte Dauer
dieses Konkursprivilegs unter zwei Gesichtspunkten,
weil einerseits durch Auflaufen hoher Bankzinsen und
Kommissionen die ursprüngliche Forderung rasch er-
heblich anwachsen und anderseits mehr als ein derartiges
Anleihen das Privileg beanspruchen kann, sofern es
nicht bei dem einen Nachlassverfahrendas Bewenden
hat. Allein diesem Bedenken wird dadurch Rechnung
getragen werden können, dass von der zur Ausfällung
des Liquidationserkenntnisses zuständigen Schuldbe-
treibungs- und Konkurskammer zu prüfen sein wird,
ob nicht beim Scheitern der Nachlassvertragsverhand-
lungen oder bei Verweigerung der Bestätigung des von
den Gläubigern angenommenen Nachlassvertrages von
Amtes wegen zur Liquidationseröffnung zu schreiten sei;
soweit es an ihr liegt (vgl. Hilfeleistungsbeschluss Art. 10),
mindestens dann, wenn während des Nachlassverfahrens
vom Sachwalter mit ZustimtJlung des Eisenbahndepar-
tements ein Anleihen aufgenommen worden ist, das ein
Privileg auf den Liquidationserlös geriiesst; dies lässt
sich umsoeher rechtfertigen. als das VZEG keine dem
Art. 309 SchKG entsprechende Vorschrift enthält,
wonach jeder Gläubiger die sofortige Konkurseröffnung
verlangen kann, wenn der Nachlassvertrag verworfen
wird. Im vorliegenden Fall, wo dies nicht geschehen
ist, kann der Rekurrentin nicht 'etwa zum Vorwurf
gemacht und ein Rechtsnachteil daraus abgeleitet werden,
dass sie nicht sofort nach dem Scheitern der Nachlass-
vertragsverhandlungen gegen die Furkabahngesellschaft
vorgegangen ist; denn es ist zum mindesten weuig
248 Sanierung von Hotel- uad StiekereiDDtemehmungen. N° 61.
wahrscheinlich, dass der Bundesrat die Zustimmung zur
Liquidationseröffnung gegeben haben würde. die nach
Eintreten der Hilfeleistung gemäss Art. 10 des Hilfe-
lCistungsbesehlusses erlorderlich war, und als die Re-
kurrentin schliesslieh dann doch zur Zwangsvollstreckung
sehritt, wurde sie an deren Durchführung durch eine
neue Nachlasstundung gehindert. die der Furkabahn-
gesellschaft damals nicht versagt werden konnte.
Demnach erkmnt das Bundesgericht :
Das Hauptrekursbegehren wird zugesprochen.
c. Sanierung fOIl. Hof.el- untl SLickeremnf.ernebmangen.
AsaainissemenL des ent.repriS88 hGteüeres eL des entreprises
da broderie.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:I!:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
61. Entscheid vom 17. November 1925
i. S. Schweiz. Bodenkreditanatalt.
P fan d n ach] ass ver f a h ren, HPfNV Art. 5: Be-
handlung von durch Grundpfandforderungen pfandver-
sicherten Forderungen.
A. -
Die Rekurrentin hat dem Sticker A. Mattle
zwei jeweils am 1. Mai und 1. November zu 6% % p. a.
verzinsliche -
«Erfolgen die Zins -. . .
zahlungen
nicht innert 20 Tagen nach VerlaU, so tritt eine Zins-
fusserhöhung von % % ein» -
Darlehen von 10,500
und 1000 Fr. gewährt gegen Verpfändung der auf seinem
Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N0 61. 249
Stickereiheimwesen lastenden zu 5 % verzinslichen Ei-
gentümerschuldbriefe im ersten und zweiten Rang von
7000 und 5000 Fr. nebst den ausstehenden Erträgen,
nämlich Zinsansprüchen gemäss Art. 818 ZGB. Am
17. März 1925 bewilligte das Obergericht des Kantons
Thurgau dem Mattle eine Nachlasstundung und er-
öffnete das Pfandnachlassverfahren über sein Sticke-
reiheimwesen, das von der eidg. Pfandschätzungskom-
mission auf 18,000 Fr. geschätzt wurde. An Darlehen&-
zinsen hat die Rekurrentin gegeuwärtig zu fordern
einen Rest von 152 Fr. 50 Cts. des am 1. Mai 1924 und
die seither verlallenen bezw. aufgelaufenen Zinse, welche
sie, soweit länger als 20 Tage rückständig, zu 7 % be-
rechnet. In seiner Verlügung gemäss Art. 37 HPfNV
bezeichnete der Sachwalter als gedeckt nur die Darlehens-
kapitalforderungen. den Restbetrag des am 1. Mai
1924 verfallenen Zinses von 152 Fr. 50 Cts., sowie die
am 1. November 1924, 1. Mai 1925 verfallenen und bis
zum 30. September 1925 aufgelaufenen Zinse zum
Z ins f u s s von 5 % nebst entsprechenden Verzugs-
zinsen und Betreibungskosten im Gesamtbetrage von
12,258 Fr. 45 Cts., mit dem Beifügen: «Die über den
Zinsfuss von 5 % (gernäss Schuldbrief) hinausgehenden
Zinsforderungen ...... nehmen als nicht grundpfandver-
sichert am Nachlassvertrag ...... teil. » Hiegegen führte
die Rekurrentin Beahwerde mit dem Antrag, die ange-
fochtene Verfügung sei dahin abzuändern, dasS ihre
Zinsforderungen in der Höhe von 7 % und 6 Yz % als
mitverpfändet (sic 1) und gedeckt erklärt werden und
demgemäss ihre gedeckte Gesamtforderung auf 12,497 Fr.
55 Cts. erhöht werde.
B. -
Durch Entscheid vom 23. Oktober 1925 hat
das Obergericht des Kantons Thurgau dIe Beschwerde
abgewiesen.
e. -
Diesen am 30. Oktober zugestellten Entscheid
hat die Rekurrentin am 9. November an das Bundes-
gericht weitergezogen.
AS 52 BI -
1926
19