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51_III_237

BGE 51 III 237

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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236

Schuldbetreibungs- uud Konkursrecht. No 59.

Verwertung der fraglichen Grundpfänder, unbeküm-

mert um jene Nachlasstundung, anzuordnen und durch-

zuführen sei. Sie stutzt sich hierfür auf die Bestimmung

des Art. 88 Abs.· 3 VZG. Diese Argumentation geht

jedoch fehl. Art. 88 Abs. 3 VZG erklärt gegenteils aus-

drücklich -

entsprechend den vom Bundesgericht in

BGE 42 III S. 29 fi. und S. 315 fi. aufgestellten Grund-

sätzen,,wonach der Dritteigentümer neben dem Schuld-

ner als Betriebener (als passives Subjekt der Betreibung)

anzusehen ist -

dass im Betreibungsverfahren gegen

den DritteigentÜIner Art. 297 SchKG, d. h. die Vor-

schrift, dass während der Dauer einer Nachlasstundung

eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt

werden kann, ebenfalls anwendbar sei. Wenn im letzten

Satz von Art. 88 Abs. 3 VZG, den die Vorinstanz offenbar

im Auge hatte, bestimmt ist, die Betreibung gegen den

persönlichen Schuldner werde, von dem Falle des Art.

100 VZG abgesehen, von derjenigen gegen den Dritt-

eigentümer nicht berührt, so ist darilit nur gesagt, dass

der Gläubiger trotz einer dem Dritteigentümer gewähr-

ten Stundung das Verwertungsbegehren an sich stellen

kann und innert, der gesetzlichen Frist des Art. 154

SchKG auch stellen muss, ansonst die Betreibung

erlischt. Dagegen kann die Verwertung selber solange

nicht stattfinden, als dem Dritteigentümer Stundung

gewährt wurde.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-

und Konkurskarmner :

Der Rekurs wird gutgeheissen.

Zwangslhplid. UM Sanierung von Eisenbahmmternehmuugen. N"60. 237

~

farc61 eL amj,iuemaL du eat.nprises

de cheIIiDs de rer.

--

URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

60. Orteil c1er IL Zivi1abteil1Dlg vom 3. Desember 19a6

i. S. Schweiz. Bankgesellscbaft

gegen Kas.061 "alter der hrkabalmgeaellschaft.

N ach 1 ass ver f a h ren

und

Z w a n g s 1 i q u i-

d a t ion von Eis e n b ahn e 11. Bundesgesetz über

Verpfämlung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und

Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 (VZEG)

Art. 40, 52, 57 :

Konkursprivileg gemäss Art. 40 im Gegensatz zur SichersteI-

lung im Nachlassveruag gemäss Art. 52 VZEG (Erw. 1).

Anleihen, welche während des Nachlassverfahrens der Sach-

walter mit Zustimmung des Eisenbahndepartements zur .

\Veiterführung des Betriebes erhebt, sind bei der Zwangs-

liquidation gemäss Art. 40 Ziff. 1 VZEG privilegiert (Erw. 2).

A. -

Während der Dauer des am 8. Mai 1918 über

die Furkabahngesellschaft, deren Einnahmen zur Dek-

kung der Betriebsausgaben nicht ausreichten, eröffneten

Nachlassverfahrens ersuchte der vom Bundesgericht be-

stellte Sachwalter, Notar Rufer, am 31. Mai 1918 die

Rekurrentin um die Eröffnung eines Kredites von

50,000 Fr. an die Furkabahngesellschaft mit dem Beifü-

gen: « Les fonds aprelever de ce credit seront privilegies

suiV'ant l'art. 52 de la loi federale du 25 septembre

238 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60.

1917 et serviront aux besoins courants de l'exploitation. »

Die Rekurrentin antwortete am 4. Juni 1918, dass sie

dem Sachwalter einen Kredit von 50,000 Fr. eröffne

« garanti par les priviIeges de 1'art. 52 de la loi federale

du 25 septembre 1917 ll, und am 12. Juni bestätigte

der Sachwalter den Abschluss des Geschäftes unter

Verwendung der gleichen Worte. Durch Schreiben vom

13. Juni sodann erteilte das Schweizerische Eisenbahn-

departement dem Sachwalter « in Anwendung von Art.

52 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917

über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn-

und Schiffahrtsunternehmungen » seine (e Zustimmung zu

der erwähnten Krediteröffnung ...... »

Noch im Laufe des Jahres 1918 machte die Furka-

bahngesellschaft von dem eröffneten Kredit in vollem

Umfang Gebrauch. Einem späteren Kreditgesuch des

Sachwalters entsprach die Rekurrentin nicht mehr, weil

inzwischen Zweifel darüber aufgetaucht waren, ob der

Revalierungsanspruch im Falle der Zwangsliquidation

privilegiert wäre, und eine verbindliche Entscheidung

darüber nicht herbeigeführt werden konnte .. Vielmehr

wurden die zur weiteren Aufrechterh.altung des Betriebes

der Furkabahn erforderlichen Mittel zur Hauptsache

in Anwendung des Bundesbesclilusses über Hilfeleistung

an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De-

zember 1918 vom Bunde und vom Kanton Wallis auf-

gebracht. Als das Gesuch gemäss Art. 3 I. c. öffentlich

bekannt gemacht wurde, erhob die Rekurrentin am

1. Mai 1919 unter Hinweis auf ihre privilegierte Kredit-

forderung « opposition atout privilege qui serait donne

a aucun creancier par preference au prH de 50.000 fr.

que nous avons consenti a la sus-dite Compagnie ».

Von der Auffassung ausgehend, « dass sie jedenfalls zur

Zeit keine privilegierte Forderung besitze » und infolge-

dessen gemäss Art. 3 Abs. 3 1. c. nicht einspruchsberech-

tigt sei, « ging» jedoch der Bundesrat « über diesen

Einspruch einfach hinweg ». Am 6. August 1919 lief die

ZwangsIiquid. und Sanierung von Eisenbahnunternchmullgen. N° 60. 239

der Furkabahngesellschaft gewährte, bis dahin verlän-

gerte Nachlasstundung ab, ohne dass dem Bundesgericht

ein von der Gläubigermehrheit angenommener Nach-

lassvertrag hätte vorgelegt werden können; damit war

das Nachlassverfahren beendigt, wie durch Beschluss vom

10. September 1919 dann festgestellt wurde. Als später

. weitere Gesuche der Furkabahngesellschaft um Hilfe-

leistung gemäss dem Bundesbeschlnss vom 18. Dezember

1918 öffentlich bekannt gemacht wurden, erhob die Re-

kurrentin neuerdings Einspruch, dem jedoch wiederum

keine Folge gegeben wurde. Am 14. März 1922 hob die

Rekurrentin für ihre inzwischen auf 64,711 Fr. 50 Cts.

angewachsene Forderung nach vorangegangener Kündi-

gung Betreibung an, und am 2. Mai 1922 liess sie die

Konkursandrohung zustellen. Am 21. Juli 1922 gewährte

das Bundesgericht der Furkabahngesellschaft eine neue

Nachlasstundung; indessen verweigerte es durch Be-

schluss vom 12. Dezember 1923 dem von den Gläubigern

angenommenen Nachlassvertrag die Bestätigung (AS 49

BI S. 268 f.). Gleichen Tages stellte die Rekurrentin

beim Konkursrichter am Sitze der Furkabahngesell-

schaft in Bern das Konkursbegehren gegen sie. Am

20. Dezember 1923 ordnete das Bundesgericht die Li-

quidation der Furkabahngesellschaft infolge eigener

Insolvenzerklärung an. Die Rekurrentin meldete beim

Masseverwalter ihre Forderung von 67,169 Fr., Wert

22. Juni 1922, nebst Zins zu 6% % und vierteljährlicher

Kommission von Y-t,-% als « privilegiee au sens de 1'article

52 chiffre 2 de laloifederale ... du25septembre1917»an ...

Der Masseverwalter liess die Forderung in der siebenten

Klasse zu und wies die gegen seine Verfügung erho-

bene Einsprache ab. Diesen Entscheid des Massever-

walters hat die Rekurrentin an das Bundesgericht

weitergezogen mit den Anträgen :

« Es sei unsere Forderung gegen die Furkabahn von

67,169 Fr., Wert 22. Juni 1922 plus· Zinsen zu 6 % %

p. a. und eine Kommission von % % per Quartal als

240 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 60.

im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 40 Abs. 1

Ziff. 1. des Bundesgesetzes vom 25. September 1917

sichergestellt anzuerkennen und in der Zwangsliquida-

tion als privilegiert I. Klasse zu kollozieren ...... »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Vorab ist die von der Rekurrentin in der FomlU-

lierunK ihres Rekursantrages zum Ausdruck gebrachte

Auffassung zurückzuweisen, dass die Art. 52 Ziff. 1-7

und 40 Ziff. 1-4 VZEG in gleicher Weise Sieh erstellung

gewisser Forderungen vorsehen. sowie dass diese Sicher-

steIlung ihrer Forderung stattgefunden habe. und im

Zusammenhang damit der in der Rekursbegründung

eingenommene Standpunkt, dass kein Grund für das

Erlöschen ihres mit der Begründung der Forderung

entstandenen Privilegs' erichtlich sei. Freilich zielen die

beiden angeführten Vorschriften auf das gleiche ab,

nämlich auf die unverkürzte Bezahlung gewisser For-

derungen an Eisenbahnunternehmungen. Allein die

Mittel, durch welche dieses Ziel erreicht werden will,

sind im Nachlassverfahren und im Zwangsliquidations-

verfahren ganz verschieden geartete. Bei der Liquidation

werden sie durch die Verwertung des Eisenbahnbetriebs-

und allfälligen übrigen Vermögens der Unternehmung

gewonnen, m. a. W. es werden aus dem erzielten Erlös

die Gläubiger der in Betracht fallenden Forderungen

kraft ihres Konkursprivilegiums in erster Linie befriedigt.

Dagegen wäre ein solches Privileg nicht geeignet, dem

Gläubiger zur Befriedigung zu verhelfen, wenn die

Unternehmung einen Nachlassvertrag abschliesst und

es infolgedessen zu keinerlei Verwertung kommt; viel-

mehr lässt sich in diesem Falle die unverkÜfzte Bezah-

lung jener Schulden nur dadurch erreichen, dass der

Unternehmung auferlegt wird, sie sicherzustellen. und

die Bestätigung des Nachlassvertrages von der wirklich

erfolgten Sicherstellung abhängig gemacht wird. Ist

es also im Zwangsliquidationsverfahren zwar das Kon-

ZwangRiquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. 241

kursprivileg, welches gegebenenfalls dem Gläubiger eine

bevorzugte Stellung zu verschaffen vermag, vorausgesetzt

natürlich, dass bei der Verwertung ein genügender

Erlös erzielt wird, so lässt sich im Nachlassverfahren

die gleiche Rechtswirkung nur durch die vom Nachlass-

schuldner erst noch zu bewerkstelligende Sicherheits-

leistung erreichen. Und zwar ist dies nicht etwa eine

Eigentümlichkeit des Eisenbahn - Nachlassverfahrens,

sondern es verhält sich auch beim Nachlassverfahren

nach SchKG nicht anders, wie sich nicht nur aus der

Natur der Sache. sondern ausdrücklich aus der Vor-

schrift des Art. 306 Zifl. 3 SchKG ergibt, wonach die

Bestätigung des Nachlassvertrages nur erfolgt, wenn

die vollständige Befriedigung der angemeldeten privi-

legierten Gläubiger hinlänglich sichergestellt ist (es

wäre denn, dass sie hierauf verzichten). Dass hier von

privilegierten Gläubigern gesprochen wird, hat nur die

Bedeutung der Bezeichnung der Gläubiger, deren voll-

ständige Befriedigung der Nachlasschuldner sicherstellen

muss, um die Bestätigung des von der erforderlichen Mehr-

heit der übrigen (vgl. Art. 305 SchKG) Gläubiger ange-

nommenen Nachlassvertrages zu erlangen: anstelle einer

besonderen Aufzählung der sicherzustellenden Forde-

rungen wird der Einfachheit halber verwiesen auf die

im Falle des Konkurses wie auch der Gruppenpfändung

nach Art. 219 und 146 Abs. 2 SchKG privilegierten

Forderungen, womit auch eine verschiedene Behandlung

gleichartiger Forderungen einerseits im Konkurs, ander-

seits im Nachlassvertrag vermieden wird, die sich sachlich

kaum rechtfertigen Hesse. Noch deutlicher tritt der er-

wähnte Unterschied in den entsprechenden Vorschriften

des' Eisenbahn-Zwangsliquidations-

und Nachlassver-

trags-Rechts in Erscheinung, indem die Forderungen, de-

ren unverkürzte Bezahlung im Nachlassvertrag sicher-

gestellt werden muss, in Art. 52 VZEG besonders auf-

gezählt sind. Auf welche Weise der Nachlasschuldner

die ihm obliegende Sicherstellung leiste -

ob durch

242 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No 60.

Personal- oder Realsicherheit, letztere dadurch, dass

eigenes oder aber fremdes Vermögen einer besonderen

Haftung für die sicherzustellende Forderung unter-

werfen werde -

ist ihm anheimgestellt unter dem Vorbe-

halt, dass die Nachlassbehörde sie als zureichend erachte

(vgL AS 47 III S.180 f.). Jedenfalls aber bedarf es zur

SichersteIlung eines besonderen Rechtsgeschäftes, und

erst dadurch, dass dieses gültig vorgenommen wird,

erlangt der Gläubiger die Vorzugsstellung, welche ihm

gebührt. Wird nicht auf die angegebene Weise Sicherheit

geleistet, so steht dies nicht nur der Bestätigung des

Nachlassvertrages entgegen, sondern es erwächst dem

Gläubiger auch kein Vorzugsrecht, gleichgültig dass er,

aber eben nur für. den Fall der Bestätigung des Nach-

lassvertrages, darauf Anspruch machen könnte. Viel-

mehr wird dann seine Forderung aus dem Kreise der

übrigen (unversicherten oder durch Pfandrecht am

Eisenbahnbetriebsvermögen versicherten) Forderungen

nur insofern herausgehoben, als sie -

für den Fall

. einer späteren Zwangsliquidation der Unternehmung -

nach den Vorschriften des (besonderen Eisenbahn-) Kon-

kursrechts mit einem Konkursprivileg ausgestattet sein

sollte. Eine Sicherstellung der vorliegend streitigen

Forderung der Rekurrentin hat nun unbestrittener-

massen weder im ersten noch im zweiten Nachlass-

verfahren über die Furkaba.hngesellschaft noch in der

dazwischen liegenden Zeit stattgefunden. Dann kann

aber auch keine Rede davon sein, dass die Rekurrentin

im Zwangsliquidationsverfahren deshalb ein Privileg

geniesse, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde

das von ihr im ersten Nachlassverfahren erworbene

Privileg seither erloschen wäre.

2. -

Art. 40 Ziff. 1 VZEG gewährt ein Privileg erster

Klasse für die Liquidationskosten mit Einrechnung

eines allfälligen Verlustes auf dem Betriebe während

der Liquidation. Hierunter können die Kosten des

Betriebes während eines vorausgegangenen Nachlass-

ZwangsIiquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N0 60. 243

verfahrens und die zu diesen Kosten gehörenden Anleihen,

welche der Sachverwalter mit Zustimmung des Eisen-

bahndepartements zur Weiterführung des Betriebes er-

hoben hat, schlechterdings nicht subsumiert werden;

denn unter Liquidation versteht das VZEG, wie sich

aus seinen Art. 13 ff. zweifelsfrei ergibt, nur die Zwangs-

liquidation, und zu dieser kann das Nachlassverfahren

unmöglich gerechnet werden, wekhes gerade auf Ver-

meidung der Zwangsliquidation abzielt. Privilegiert sind

also wohl die infolge der Aufrechterhaltung des Eisen-

bahnbetriebes nach der Liquidationseröffnung durch das

Liquidationserkenntnis des Bundesgerichts eingegan-

genen oder sonstwie aufgelaufenen Schulden, wozu auch

Anleihen gehören, zu deren Aufnahme der Massever-

walter allenfalls hat schreiten müssen, um der ihm

durch Art. 22 1. c. auferlegten Pflicht, den Unterbruch

des Betriebes zu verhüten, gerecht zu werden; dagegen

kann aus der angeführten Vorschrift für die Privile-

gierung der Kosten des Betriebes während eines vor-

ausgegangenen Nachlassverfahrens und insbesondere

der vom Sachwalter aufgenommenen Anleihen nichts

entnommen werden. Diese Regelung scheint sich unter

dem Gesichtspunkte rechtfertigen zu lassen, dass der-

jenige keinen besonderen Schutz verdient, welcher einem

Schuldner, dessen Insolvenz durch die Eröffnung des

Nachlassverfahrens festgestellt und öffentlich bekannt

gemacht worden ist, noch aus freien Stücken Kredit

gewährt hat, zumal wenn dessen Zahlungsunfähigkeit

dadurch besonders in Erscheinung tritt, dass für ihn ein

gerichtlich bestellter Sachwalter handelt. Allein es darf

doch nicht ausser acht gelassen werden, dass, gleichwie

im Zwangsliquidationsverfahren dem Masseverwalter,

so auch im Nachlassverfahren durch Art. 57· VZEG

dem Sachwalter die Pflicht auferlegt ist, dafür zu sorgen,

dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unter-

nehmung nicht unterbrochen wird. Die wesentliche

Bedeutung dieser Vorschrift muss darin gesehen werden,

244 Zwangsllquid. und Sanierung VOll Eisenbahnunternehmuagen. N0 60.

dass dem Sachwalter diese Sorge dann obliegt, wenn die

Betriebseinnahmen nicht hinrei()hen, um die Betriebs-

kosten und andere unaufschiebbare Ausgaben zu decken,

wie insbesOndere die Kosten des Nachlassverfahrens,

die vorgeschossen werden müssen, weil für sie kein

Privileg besteht (vgl. A S G 111 S. 253 ff.). .und all-

fällig die Kosten dringlicher Wiederherstellungsarbeiten;

denn solange die Unternehmung über genügende Ein-

nahmen oder sonstige Mittel verfügt, werden ihre Organe

es sich selbst angelegen sein lassen, die Unterbrechung

des Betriebes zu verhüten, und wird der Sachwalter nicht

aus eigenem Antriebe handeln müssen, sondern sich

darauf beschränken können, nötigenfalls seine Zustim-

mung zu Massnahmen zu geben, welche die

Gesel~

schaftsorgane selbst zu· treffen wünschen. Fehlt es der

Unternehmung an den für die Aufrechterhaltung des

Betriebes erforderlichen Mitteln, so wird die haupt-

sächlichste Aufgabe des Sachwalters darin bestehen,

hiefür fremde Mittel aufzutreiben, 'und dies wird ihm

nur gelingen, wenn er in der Lage ist, den Geldgebern

die unverkürzte Rückzahlung des aufzunehmenden An-

leihens unter allen Umständen, trotz der Insolvenz der

Unternehmung, zuzusichern. Diese Aufgabe wird nun

freilich durch den Bundesbeschluss über Hilfeleistung

an notleidende Transportunternehmungen vom 18. De-

zember 1918 erleichtert, welcher den von Bund und

Kantonen in solchen Fällen gewährten Darlehen ein

gesetzliches Vorzugspfandrecht am Eisenbahnbetriebs-

vermögen einräumt; indessen ist dieser Beschluss erst

nachträglich erlassen worden und bezieht er sich nicht

auf alle konzessionierten Eisenbahn- oder Schüfahrts-

unternehmungen, sondern nur auf solche, deren Betrieb

für den allgemeinen Verkehr des Landes oder eines

Gebietes desselben von erheblicher Bedeutung ist, dagegen

nicht auf Transportunternehmungen, die im wesentlichen

nur dem Ortsverkehr, Touristenverkehr und dem Hotel-

gewerbe dienen, und endlich ist seine Geltungsdauer

~Did.

1IDd Sanienmc von Eisenbahnunternebmungen. N° 60. 245

besdIriinkt, indem er nur Anwendung findet, wenn zu-

foJgeder durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse die

Einnahmen zur Deckung der Betriebsausgaben nicht

hinreichen. Greift aber keine Hilfeleistung in Anwendung

dieses Bundesbeschlusses platz und ist infolgede&sen

der Sachwalter genötigt, den privaten Kredit in Anspruch

zu nehmen, wenn er der ihm obliegenden Pflicht genügen

will, den Unterbruch des Betriebes zu verhüten, so wird

er durch den blossen Hinweis auf Art. 52 Ziff. 2 VZEG

nichts auszurichten vennögen, zumal nachdem sich

gerade durch den vorliegenden Fall herausgestellt. hat,

welch ungenügenden Schutz diese Vorschrift dem Kredit-

geber bietet. Nach dem Ausgeführten wird dieser Schutz

ja nur dadurch wirksam, dass die Unternehmung erst

noch Sicherheit leistet; allein regelmässig wird der

Sachwalter gerade deswegen zur Aufnahme eines An-

leihens schreiten müssen, weil die Unternehmung nicht

mehr über freie Aktiven, also auch nicht mehr über

genügende Mittel zur Sicherstellung verfügt, und end-

lich ist auch damit nicht geholfen, dass die Bestätigung

des Nachlassvertrages an die Bedingung nachträglicher

SichersteIlung geknüpft ist, weil nicht nur noch dahin-

steht, ob die Unternehmung überhaupt in der Lage

sein wird, einen Nachlassvertrag zur Bestätigung vor-

zulegen, wozu sie der Zustimmung einer qualifizierten

Mehrheit ihrer Gläubiger bedarf, sondern ausserdem

keine Gewähr dafür besteht, dass ihr bis zur Entscheidung

über die Bestätigung des Nachlassvertrages genügende

Mittel zur Verfügung stehen werden, um jene Bedingung

zu erfüllen. Somit wird der Sachwalter gerade in den-

jenigen Fällen, in welchen seine Pflicht, für die Auf-

rechterhaltung des Betriebes zu sorgen, aktuell wird,

nämlich dann, wenn es der Unternehmung selbst an

den hiefür oder für die SichersteIlung eines aufzu-

nehmenden Anleihens erforderlichen Mitteln fehlt, ihr

nicht genügen können, weil angesichts der unsicheren

Aussichten auf die Rückzahlung niemand das Anleihen

246 Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. 1'>0 60.

gewähren wird, dessen die Unternehmung bedarf, um

den Betrieb weiterführen zu können. Von derartiger

. Bedeutungslosigkeit, zu welcher die Vorschrift des Art.

57 VZEG herabsinken zu lassen dem Gesetzgeber natür-

lich ferne lag, kann sie nur dadurch bewahrt werden,

dass solche Anleihen dann im Zwangsliquidationsver-

fahren als in gleicher Weise privilegiert anerkannt

werden' wie ein allfälliger Verlust auf dem Betriebe

während des Zwangsliquidationsverfahrens selbst. Dass

Anleihen, welche der Sachwalter mit der Zustimmung

des Eisenbahndepartements zur Weiterführung des Be-

triebes erhebt, bei der Zwangsliquidation ein Privileg

geniessen, folgt also bei sinngemässer Auslegung aus

Art. 57 VZEG, und es ist mehr nur ein redaktioneller

Mangel, dass die Vorschrift des Ait. 40 Ziff. 1 aus dem

früheren Gesetz von 1873 (Art. 38 Ziff. 1) wörtlich über-

nommen wurde, ohne dass dabei bedacht worden wäre.

dass auch noch das aus der dem früh~ren Gesetz fremden

Vorschrift des Art. 57 zwingend folgende Privileg für

im Nachlassverfahren vom Sachwalter mit Zustimmung

des Eisenbahndepartements zur Weiterführung des Be-

triebes erhobene Anleihen aufzuführen sei. Es Hesse sich

denn auch kein zureichender Grund dafür finden, dass

für Darlehen, welche Bund und Kantone nach dem

Bundesbeschluss über Hilfeleistung an notleidende Trans-

portunternehmungen vom 18. Dezember 1918 gewähren,

von Gesetzes wegen ein Vorzugspfandrecht eingeräumt

würde, wenn Anleihen. die vom Sachwalter mit Zustim-

mung des Eisenbahndepartements zum gleichen Zwecke,

nämlich der Aufrechterhaltung des Betriebes aufgenom-

men werden, keinerlei Vorrecht geniessen sollten : trotz

der Verschiedenheit der Rechtsform ist der wirtschaft-

liche Erfolg in beiden Fällen wesentlich der gleiche.

indem der Betrieb fur eine beschränkte Zeit auf Kosten

der durch Eisenbahnpfandrecht gesicherten, nun in

ihrem Rang zurückgedrängten,''Qbligationäre weiter-

geführt wird -

dass nämlich weg~n eines solchen Kon-

Zwangsliquid. und Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. No ßO. 247

kursprivilegs auch schon die Gläubiger der zweiten

bis vierten Klasse jemals zu Verlust kommen könnten,

erscheint unwahrscheinlich -, und das Erfordernis der

Zustimmung des Eisenbahndepartements schliesst die

Aufnahme von Anleihen durch den Sachwalter (oder

mindestens deren Privilegierung) aus, wo sie nicht

durch das öffentliche Interesse geboten wird.

Bedenken erweckt freilich die unbeschränkte Dauer

dieses Konkursprivilegs unter zwei Gesichtspunkten,

weil einerseits durch Auflaufen hoher Bankzinsen und

Kommissionen die ursprüngliche Forderung rasch er-

heblich anwachsen und anderseits mehr als ein derartiges

Anleihen das Privileg beanspruchen kann, sofern es

nicht bei dem einen Nachlassverfahrendas Bewenden

hat. Allein diesem Bedenken wird dadurch Rechnung

getragen werden können, dass von der zur Ausfällung

des Liquidationserkenntnisses zuständigen Schuldbe-

treibungs- und Konkurskammer zu prüfen sein wird,

ob nicht beim Scheitern der Nachlassvertragsverhand-

lungen oder bei Verweigerung der Bestätigung des von

den Gläubigern angenommenen Nachlassvertrages von

Amtes wegen zur Liquidationseröffnung zu schreiten sei;

soweit es an ihr liegt (vgl. Hilfeleistungsbeschluss Art. 10),

mindestens dann, wenn während des Nachlassverfahrens

vom Sachwalter mit ZustimtJlung des Eisenbahndepar-

tements ein Anleihen aufgenommen worden ist, das ein

Privileg auf den Liquidationserlös geriiesst; dies lässt

sich umsoeher rechtfertigen. als das VZEG keine dem

Art. 309 SchKG entsprechende Vorschrift enthält,

wonach jeder Gläubiger die sofortige Konkurseröffnung

verlangen kann, wenn der Nachlassvertrag verworfen

wird. Im vorliegenden Fall, wo dies nicht geschehen

ist, kann der Rekurrentin nicht 'etwa zum Vorwurf

gemacht und ein Rechtsnachteil daraus abgeleitet werden,

dass sie nicht sofort nach dem Scheitern der Nachlass-

vertragsverhandlungen gegen die Furkabahngesellschaft

vorgegangen ist; denn es ist zum mindesten weuig

248 Sanierung von Hotel- uad StiekereiDDtemehmungen. N° 61.

wahrscheinlich, dass der Bundesrat die Zustimmung zur

Liquidationseröffnung gegeben haben würde. die nach

Eintreten der Hilfeleistung gemäss Art. 10 des Hilfe-

lCistungsbesehlusses erlorderlich war, und als die Re-

kurrentin schliesslieh dann doch zur Zwangsvollstreckung

sehritt, wurde sie an deren Durchführung durch eine

neue Nachlasstundung gehindert. die der Furkabahn-

gesellschaft damals nicht versagt werden konnte.

Demnach erkmnt das Bundesgericht :

Das Hauptrekursbegehren wird zugesprochen.

c. Sanierung fOIl. Hof.el- untl SLickeremnf.ernebmangen.

AsaainissemenL des ent.repriS88 hGteüeres eL des entreprises

da broderie.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR:I!:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

61. Entscheid vom 17. November 1925

i. S. Schweiz. Bodenkreditanatalt.

P fan d n ach] ass ver f a h ren, HPfNV Art. 5: Be-

handlung von durch Grundpfandforderungen pfandver-

sicherten Forderungen.

A. -

Die Rekurrentin hat dem Sticker A. Mattle

zwei jeweils am 1. Mai und 1. November zu 6% % p. a.

verzinsliche -

«Erfolgen die Zins -. . .

zahlungen

nicht innert 20 Tagen nach VerlaU, so tritt eine Zins-

fusserhöhung von % % ein» -

Darlehen von 10,500

und 1000 Fr. gewährt gegen Verpfändung der auf seinem

Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N0 61. 249

Stickereiheimwesen lastenden zu 5 % verzinslichen Ei-

gentümerschuldbriefe im ersten und zweiten Rang von

7000 und 5000 Fr. nebst den ausstehenden Erträgen,

nämlich Zinsansprüchen gemäss Art. 818 ZGB. Am

17. März 1925 bewilligte das Obergericht des Kantons

Thurgau dem Mattle eine Nachlasstundung und er-

öffnete das Pfandnachlassverfahren über sein Sticke-

reiheimwesen, das von der eidg. Pfandschätzungskom-

mission auf 18,000 Fr. geschätzt wurde. An Darlehen&-

zinsen hat die Rekurrentin gegeuwärtig zu fordern

einen Rest von 152 Fr. 50 Cts. des am 1. Mai 1924 und

die seither verlallenen bezw. aufgelaufenen Zinse, welche

sie, soweit länger als 20 Tage rückständig, zu 7 % be-

rechnet. In seiner Verlügung gemäss Art. 37 HPfNV

bezeichnete der Sachwalter als gedeckt nur die Darlehens-

kapitalforderungen. den Restbetrag des am 1. Mai

1924 verfallenen Zinses von 152 Fr. 50 Cts., sowie die

am 1. November 1924, 1. Mai 1925 verfallenen und bis

zum 30. September 1925 aufgelaufenen Zinse zum

Z ins f u s s von 5 % nebst entsprechenden Verzugs-

zinsen und Betreibungskosten im Gesamtbetrage von

12,258 Fr. 45 Cts., mit dem Beifügen: «Die über den

Zinsfuss von 5 % (gernäss Schuldbrief) hinausgehenden

Zinsforderungen ...... nehmen als nicht grundpfandver-

sichert am Nachlassvertrag ...... teil. » Hiegegen führte

die Rekurrentin Beahwerde mit dem Antrag, die ange-

fochtene Verfügung sei dahin abzuändern, dasS ihre

Zinsforderungen in der Höhe von 7 % und 6 Yz % als

mitverpfändet (sic 1) und gedeckt erklärt werden und

demgemäss ihre gedeckte Gesamtforderung auf 12,497 Fr.

55 Cts. erhöht werde.

B. -

Durch Entscheid vom 23. Oktober 1925 hat

das Obergericht des Kantons Thurgau dIe Beschwerde

abgewiesen.

e. -

Diesen am 30. Oktober zugestellten Entscheid

hat die Rekurrentin am 9. November an das Bundes-

gericht weitergezogen.

AS 52 BI -

1926

19