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51_III_248

BGE 51 III 248

Bundesgericht (BGE) · 1925-11-17 · Deutsch CH
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248 Sanierung VGD Hotd- uBd StieleniODtftDehmungen. N0 6t.

wahrscheinlich, dass der Bundesrat die Zustimmung zur

Liquidationseroffnung gegeben haben würde, die nach

Eintreten der Hilfeleistung gemäss Art. 10 des Hilfe-

leistungsbeschlusses erforderlich war, und als die Re-

kurrentin schliesslich dann doch zur Zwangsvollstreclrung

schritt. wurde sie an deren Durchführung durch eine

neue Nachlasstundung gehindert, die der Furkabahn-

gesellschaft damals nicht versagt werden konnte.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Das Hauptrekursbegehren wird zugesprochen.

C. Sanierung 1011. Hotel- ud SLickareiunt.eraebmungen.

AasainissemenL des entreprise. hOLelieres eL des .reprises

de broderie.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

61. Entscheid vom 17. November 1925

i. S. Schweiz. Bodenkreditanatalt.

P fan d n ach] ass ver f a h ren, HPfNV Art. 5: Be-

handlung von durch Grundpfandforderullgell pfandver-

sicherten Forderungen.

A. -

Die Rekurrentin hat dem Sticker A. Mattle

zwei jeweils am 1. Mai und 1. November zu 6 % % p. a.

verzinsliche -

« Erfolgen die Zins-... zahlungen

nicht innert 20 Tagen nach Verfall, so tritt eine Zins-

fusserhöhung von % % ein» -

Darlehen von 10,500

und 1000 Fr. gewährt gegen Verpfändung der auf seinem

Sanierung von Hotel- und Stiekereiunternehmungen. N0 61. 249

Stiekereiheimwesen lastenden zu 5 % verzinslichen Ei-

gentÜIßerschuldbriefe im ersten und zweiten Rang von

7000 und· 5000 Fr. nebst den ausstehenden Erträgen.

nämlich Zinsansprüchen gemäss Art. 818 ZGB. Am

17. März 1925 bewilligte das Obergericht des Kantons

Thurgau dem Mattle eine Naehlasstundung und er-

öffnete das Pfandnachlassverfahren über sein Sticke-

reiheimwesen, das von der eidg. Pfandschätzungskom-

mission auf 18.000 Fr. geschätzt wurde. An Darlehen&-

zinsen hat die Rekurrentin gegeuwärtig . zu fordern

einen Rest von 152 Fr. 50 Cts. des am 1. Mai 1924 und

die seither verfallenen bezw. aufgelaufenen Zinse, welche

sie, soweit länger als 20 Tage rückständig, zu 7 % be-

rechnet. In seiner Verfügung gemäss Art. 37 HPfNV

bezeichnete der Sachwalter als gedeckt nur die Darlehens-

kapitalforderungen, den Restbetrag des am 1. Mai

1924 verfallenen Zinses von 152 Fr. 50 Cts., sowie die

am 1. November 1924, 1. Mai 1925 verfallenen und bis

zum 30. September 1925 aufgelaufenen Zinse zum

Z ins f u s S von 5 % nebst entsprechenden Verzugs-

zinsen und Betreibungskosten im Gesamtbetrage von

12,258 Fr. 45 Cts., mit dem Beifügen: «Die über den

Zinsfuss von 5 % (gemäss Schuldbrief) hinausgehenden

Zinsforderungen ...... nehmen als nicht grundpfandver-

sichert am Nacblassvertrag ...... teil.» Hiegegen führte

die Rekurrentin ßeKhwerde mit dem Antrag, die ange-

fochtene Verfügung sei dahin abzuändern, dasS ihre

Zinsforderungen in der Höhe von 7 % und 6 % % als

mitverpfändet (sie t) und gedeckt erklärt werden und

demgemäss ihre gedeckte Gesamtforderung auf 12,497 Fr.

55 Cts. erhöht werde.

B. -

Durch Entscheid vom 23. Oktober 1925 hat

das Obergericht des Kantons Thurgau dIe Beschwerde

abgewiesen.

C. -

Diesen am 30. Oktober zugestellten Entscheid

hat die Rekurrentin am 9. November an das Bundes-

gericht weitergezogen.

AS 52 UI -

1926

19

250 Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 61.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht,

in Erwägung:

Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem

Sachwalter angenommen, « dass für die Berechnung der

als grundpfändlich gedeckt zu erklärenden (seil. Dar-

lehens- bezw. Faustpfand-) Zinsforderung der für die

Grundpfandforderung selber bestehende Zinsfuss, hier

5 %, zu Grunde zu legen ist», « dass faustpfändlich

gesicherte Darlehenszinse nicht zu einem höheren Zins-

fuss Anspruch auf grundpfändliche Deckung besitzen,

als dieser Anspruch für die Schuldbriefzinsen selber

bestände.» Diese Auffassung erweist sich als rechts-

irrtümlich. Bei der Schaffung der HPfNV war der Ge-

danke wegleitend, dass im Pfandnachlassverfahren « die

Verpfändung von Grundpfandtiteln als Sicherheit für

die Forderung der direkten grundpfändlichen Belastung

rechtlich gleich behandelt werden muss», wie denn «auch

wirtschaftlich die Wirkung dieselbe ist» (vgl. Protokoll der

Expertenkommission vom .12./13. August 1920, S. 14).

Dieser Gedanke ist in der Verordnung selbst ganz klar

zum Ausdruck gelangt durch Art. 5 Abs. 1, welcher

lautet: ({ Das Pfandnachlassverfahren findet entspre-

chende Anwendung auf Forderungen, für die eine auf

dem Grundstück lastende Forderung als Pfand haftet; »

danach verhält es sich also n ich t etwa so, dass das

Pfandnachlassverfahren, in gleicher Weise wie alle

anderen, auch die verpfändeten 'Grundpfandforderungen

treffen und derart nur indirekt auf die durch Grund-

pfandforderungen versicherten Forderungen einwirken

würde. Diese Gleichstellung der durch Grundpfand-

forderungen versicherten Forderungen mit den Grund-

pfandforderungen selbst durfte aber nicht zum Nachteil

der nachgehenden Grundpfandgläubiger ausschlagen;

daher ging es nicht an, die regelmässig höheren, meistens

5 % übersteigenden Zinsen der durch Grundpfandfor-

derungen versicherten Forderungen in gleichem zeit-

lichen Umfang als grundpfandgesichert zu bezeichnen,

Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N0 61. 251

wie dies für die Zinse der Grundpfandforderungen selbst

durch Art. 3 Abs. 2 HPfNV geschehen ist, sondern es

musste sein Bewenden dabei haben, dass die Gleichheit

mindestens annähernd hergestellt wurde, was durch die

(von Art. 904 Abs. 1 ZGB abweichende) Vorschrift des

Art. 5 Abs. 2 HPfNV erzielt wurde, welche lautet:

« Als mitverpfändet gelten drei zur Zeit der Bewilligung

der Nachlasstundung verfallene und die weiteren bis

zum letzten vor der Gläubigerversammlung liegenden

Zinstermin aufgelaufenen Jahreszinse. » Anderseits be-

stimmt dann aber Abs. 3 des Art. 5 : « Bei Berechnung

der Deckung einer solchen Forderung ist die verpfändete

Grundpfandforderung zu dem auf sie und ihre mit-

haftenden Zinse entfallenden Betrage des Schätzungs-

wertes des Grundstückes einzustellen.» Danach kann

der Gläubiger einer durch Grundpfandforderung ver-

sicherten Forderung im Pfandnachlassverfahren -

aber

auch nur in diesem -

von Gesetzes wegen, also ohne

einer bezüglichen Stipulation zu bedürfen, zu seiner

Sicherung das Pfandgrundstück in Anspruch nehmen

nicht nur im (vollen) Kapitalbetrag der verpfändeten

Grundpfandforderung nebst laufendem Zins, sondern

darüber hinam: noch im Betrage von (freilich nicht etwa

wirklich ausstehenden) drei Jahreszinsen derselben, s0-

fern und soweit sich dies als zur Deckung seiner Faust-

pfand-

(Darlehens-) forderung nebst den (wirklich)

ausstehenden Zinsen notwendig erweisen sollte (und der

durch die Pfandschätzungskommission ermittelte Wert

des Pfandgrundstückes dafür ausreicht). Diese Regelung

weicht von der durch Art. 35, 102 und 126 VZG für

Zwangsvollstreckung und Konkurs getroffenen ab; doch

kann nicht zweifelhaft sein, dass erstere der letzteren

vorgeht, weil sie auf einer Sondervorschrift für das

Pfandnachlassverfahren beruht, die zudem später erlas-

sen wurde, ganz abgesehen davon, dass die angeführten

Vorschriften ohnehin nicht direkt zutreffen, W,Q es nicht

zur Verwertung kommt, sondern diese gerade vermieden

252 Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 61.

werden will, worauf das Pfandnachlassverfahren abzielt.

Solange die Faustpfand- (Darlehens-) forderung nebst

den rückständigen und laufenden Zinsen den Betrag.

für welchen das Grundstück dem Gläubiger einer solchen

Forderung maximal Sicherheit bietet, nicht übersteigt,

steht dem Sachwalter keinerlei Grund zur Seite, die

Kapitalforderung nebst den rückständigen und lau-

fenden Zinsen zu dem im Faustpfand- (Darlehens-)

vertrag vorgesehenen Fusse nicht in vollem Umfange

in seine Verfügung über die gedeckten und ungedeckten

Forderungen einzustellen. Insbesondere gibt die HPfNV

keinen Anhaltspunkt ab für die Herabsetzung des Zins-

fusses der Faustpfandforderung auf den vertraglichen

oder gesetzlich maximalen Zinsfuss der verpfändeten

Grundpfandforderung. Vieb~ehr hat der Sachwalter ein-

fach zu ermitteln einerseits den Betrag der Forderung.

den der Nachlasschuldner dem Gläubiger, welchem

Grundpfandforderungen als Pfand haften, an Kapital,

verfallenen und laufenden Zinsen wirklich schuldet,

anderseits den Betrag, für welchen ihm das Grundstück

im Pfandnachlassverfahren maximal Sicherheit bietet,

und sodann die kleinere dieser Summen in seine Ver-

fügung einzustellen. Da vorliegend, die Höhe der von

der Rekurrentin geltend gemachten Gesamtforderung

vom rekursbeklagten Sachwalter nicht bestritten wird,

feruer auch nicht streitig ist, dass die Forderungssumme

den Betrag nicht übersteigt, für welchen die Rekurrentin

das Stickereiheimwesen des Rekursgegners im Pfand-

nachlassverfahren maximal in Anspruch nehmen kann,

und endlich auch feststeht, dass das Grundstück nach

dem von der Pfandschätzungskommission ermittelten

Wert auch unter Berücksichtigung des Vorganges für

jene ganze Forderung Deckung zu bieten vermag,

erweist sich der Rekurs als begründet.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt.