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248 Sanierung VGD Hotd- uBd StieleniODtftDehmungen. N0 6t.
wahrscheinlich, dass der Bundesrat die Zustimmung zur
Liquidationseroffnung gegeben haben würde, die nach
Eintreten der Hilfeleistung gemäss Art. 10 des Hilfe-
leistungsbeschlusses erforderlich war, und als die Re-
kurrentin schliesslich dann doch zur Zwangsvollstreclrung
schritt. wurde sie an deren Durchführung durch eine
neue Nachlasstundung gehindert, die der Furkabahn-
gesellschaft damals nicht versagt werden konnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Das Hauptrekursbegehren wird zugesprochen.
C. Sanierung 1011. Hotel- ud SLickareiunt.eraebmungen.
AasainissemenL des entreprise. hOLelieres eL des .reprises
de broderie.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
61. Entscheid vom 17. November 1925
i. S. Schweiz. Bodenkreditanatalt.
P fan d n ach] ass ver f a h ren, HPfNV Art. 5: Be-
handlung von durch Grundpfandforderullgell pfandver-
sicherten Forderungen.
A. -
Die Rekurrentin hat dem Sticker A. Mattle
zwei jeweils am 1. Mai und 1. November zu 6 % % p. a.
verzinsliche -
« Erfolgen die Zins-... zahlungen
nicht innert 20 Tagen nach Verfall, so tritt eine Zins-
fusserhöhung von % % ein» -
Darlehen von 10,500
und 1000 Fr. gewährt gegen Verpfändung der auf seinem
Sanierung von Hotel- und Stiekereiunternehmungen. N0 61. 249
Stiekereiheimwesen lastenden zu 5 % verzinslichen Ei-
gentÜIßerschuldbriefe im ersten und zweiten Rang von
7000 und· 5000 Fr. nebst den ausstehenden Erträgen.
nämlich Zinsansprüchen gemäss Art. 818 ZGB. Am
17. März 1925 bewilligte das Obergericht des Kantons
Thurgau dem Mattle eine Naehlasstundung und er-
öffnete das Pfandnachlassverfahren über sein Sticke-
reiheimwesen, das von der eidg. Pfandschätzungskom-
mission auf 18.000 Fr. geschätzt wurde. An Darlehen&-
zinsen hat die Rekurrentin gegeuwärtig . zu fordern
einen Rest von 152 Fr. 50 Cts. des am 1. Mai 1924 und
die seither verfallenen bezw. aufgelaufenen Zinse, welche
sie, soweit länger als 20 Tage rückständig, zu 7 % be-
rechnet. In seiner Verfügung gemäss Art. 37 HPfNV
bezeichnete der Sachwalter als gedeckt nur die Darlehens-
kapitalforderungen, den Restbetrag des am 1. Mai
1924 verfallenen Zinses von 152 Fr. 50 Cts., sowie die
am 1. November 1924, 1. Mai 1925 verfallenen und bis
zum 30. September 1925 aufgelaufenen Zinse zum
Z ins f u s S von 5 % nebst entsprechenden Verzugs-
zinsen und Betreibungskosten im Gesamtbetrage von
12,258 Fr. 45 Cts., mit dem Beifügen: «Die über den
Zinsfuss von 5 % (gemäss Schuldbrief) hinausgehenden
Zinsforderungen ...... nehmen als nicht grundpfandver-
sichert am Nacblassvertrag ...... teil.» Hiegegen führte
die Rekurrentin ßeKhwerde mit dem Antrag, die ange-
fochtene Verfügung sei dahin abzuändern, dasS ihre
Zinsforderungen in der Höhe von 7 % und 6 % % als
mitverpfändet (sie t) und gedeckt erklärt werden und
demgemäss ihre gedeckte Gesamtforderung auf 12,497 Fr.
55 Cts. erhöht werde.
B. -
Durch Entscheid vom 23. Oktober 1925 hat
das Obergericht des Kantons Thurgau dIe Beschwerde
abgewiesen.
C. -
Diesen am 30. Oktober zugestellten Entscheid
hat die Rekurrentin am 9. November an das Bundes-
gericht weitergezogen.
AS 52 UI -
1926
19
250 Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 61.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht,
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit dem
Sachwalter angenommen, « dass für die Berechnung der
als grundpfändlich gedeckt zu erklärenden (seil. Dar-
lehens- bezw. Faustpfand-) Zinsforderung der für die
Grundpfandforderung selber bestehende Zinsfuss, hier
5 %, zu Grunde zu legen ist», « dass faustpfändlich
gesicherte Darlehenszinse nicht zu einem höheren Zins-
fuss Anspruch auf grundpfändliche Deckung besitzen,
als dieser Anspruch für die Schuldbriefzinsen selber
bestände.» Diese Auffassung erweist sich als rechts-
irrtümlich. Bei der Schaffung der HPfNV war der Ge-
danke wegleitend, dass im Pfandnachlassverfahren « die
Verpfändung von Grundpfandtiteln als Sicherheit für
die Forderung der direkten grundpfändlichen Belastung
rechtlich gleich behandelt werden muss», wie denn «auch
wirtschaftlich die Wirkung dieselbe ist» (vgl. Protokoll der
Expertenkommission vom .12./13. August 1920, S. 14).
Dieser Gedanke ist in der Verordnung selbst ganz klar
zum Ausdruck gelangt durch Art. 5 Abs. 1, welcher
lautet: ({ Das Pfandnachlassverfahren findet entspre-
chende Anwendung auf Forderungen, für die eine auf
dem Grundstück lastende Forderung als Pfand haftet; »
danach verhält es sich also n ich t etwa so, dass das
Pfandnachlassverfahren, in gleicher Weise wie alle
anderen, auch die verpfändeten 'Grundpfandforderungen
treffen und derart nur indirekt auf die durch Grund-
pfandforderungen versicherten Forderungen einwirken
würde. Diese Gleichstellung der durch Grundpfand-
forderungen versicherten Forderungen mit den Grund-
pfandforderungen selbst durfte aber nicht zum Nachteil
der nachgehenden Grundpfandgläubiger ausschlagen;
daher ging es nicht an, die regelmässig höheren, meistens
5 % übersteigenden Zinsen der durch Grundpfandfor-
derungen versicherten Forderungen in gleichem zeit-
lichen Umfang als grundpfandgesichert zu bezeichnen,
Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N0 61. 251
wie dies für die Zinse der Grundpfandforderungen selbst
durch Art. 3 Abs. 2 HPfNV geschehen ist, sondern es
musste sein Bewenden dabei haben, dass die Gleichheit
mindestens annähernd hergestellt wurde, was durch die
(von Art. 904 Abs. 1 ZGB abweichende) Vorschrift des
Art. 5 Abs. 2 HPfNV erzielt wurde, welche lautet:
« Als mitverpfändet gelten drei zur Zeit der Bewilligung
der Nachlasstundung verfallene und die weiteren bis
zum letzten vor der Gläubigerversammlung liegenden
Zinstermin aufgelaufenen Jahreszinse. » Anderseits be-
stimmt dann aber Abs. 3 des Art. 5 : « Bei Berechnung
der Deckung einer solchen Forderung ist die verpfändete
Grundpfandforderung zu dem auf sie und ihre mit-
haftenden Zinse entfallenden Betrage des Schätzungs-
wertes des Grundstückes einzustellen.» Danach kann
der Gläubiger einer durch Grundpfandforderung ver-
sicherten Forderung im Pfandnachlassverfahren -
aber
auch nur in diesem -
von Gesetzes wegen, also ohne
einer bezüglichen Stipulation zu bedürfen, zu seiner
Sicherung das Pfandgrundstück in Anspruch nehmen
nicht nur im (vollen) Kapitalbetrag der verpfändeten
Grundpfandforderung nebst laufendem Zins, sondern
darüber hinam: noch im Betrage von (freilich nicht etwa
wirklich ausstehenden) drei Jahreszinsen derselben, s0-
fern und soweit sich dies als zur Deckung seiner Faust-
pfand-
(Darlehens-) forderung nebst den (wirklich)
ausstehenden Zinsen notwendig erweisen sollte (und der
durch die Pfandschätzungskommission ermittelte Wert
des Pfandgrundstückes dafür ausreicht). Diese Regelung
weicht von der durch Art. 35, 102 und 126 VZG für
Zwangsvollstreckung und Konkurs getroffenen ab; doch
kann nicht zweifelhaft sein, dass erstere der letzteren
vorgeht, weil sie auf einer Sondervorschrift für das
Pfandnachlassverfahren beruht, die zudem später erlas-
sen wurde, ganz abgesehen davon, dass die angeführten
Vorschriften ohnehin nicht direkt zutreffen, W,Q es nicht
zur Verwertung kommt, sondern diese gerade vermieden
252 Sanierung von Hotel- und Stickereiunternehmungen. N° 61.
werden will, worauf das Pfandnachlassverfahren abzielt.
Solange die Faustpfand- (Darlehens-) forderung nebst
den rückständigen und laufenden Zinsen den Betrag.
für welchen das Grundstück dem Gläubiger einer solchen
Forderung maximal Sicherheit bietet, nicht übersteigt,
steht dem Sachwalter keinerlei Grund zur Seite, die
Kapitalforderung nebst den rückständigen und lau-
fenden Zinsen zu dem im Faustpfand- (Darlehens-)
vertrag vorgesehenen Fusse nicht in vollem Umfange
in seine Verfügung über die gedeckten und ungedeckten
Forderungen einzustellen. Insbesondere gibt die HPfNV
keinen Anhaltspunkt ab für die Herabsetzung des Zins-
fusses der Faustpfandforderung auf den vertraglichen
oder gesetzlich maximalen Zinsfuss der verpfändeten
Grundpfandforderung. Vieb~ehr hat der Sachwalter ein-
fach zu ermitteln einerseits den Betrag der Forderung.
den der Nachlasschuldner dem Gläubiger, welchem
Grundpfandforderungen als Pfand haften, an Kapital,
verfallenen und laufenden Zinsen wirklich schuldet,
anderseits den Betrag, für welchen ihm das Grundstück
im Pfandnachlassverfahren maximal Sicherheit bietet,
und sodann die kleinere dieser Summen in seine Ver-
fügung einzustellen. Da vorliegend, die Höhe der von
der Rekurrentin geltend gemachten Gesamtforderung
vom rekursbeklagten Sachwalter nicht bestritten wird,
feruer auch nicht streitig ist, dass die Forderungssumme
den Betrag nicht übersteigt, für welchen die Rekurrentin
das Stickereiheimwesen des Rekursgegners im Pfand-
nachlassverfahren maximal in Anspruch nehmen kann,
und endlich auch feststeht, dass das Grundstück nach
dem von der Pfandschätzungskommission ermittelten
Wert auch unter Berücksichtigung des Vorganges für
jene ganze Forderung Deckung zu bieten vermag,
erweist sich der Rekurs als begründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt.