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156 Sanierung von Hotel- und StiekereililntenlebmungeD. N" 42-
teil seiner durch das Pfandnachlassverfabren ohnehin
schon geschädigten Grundpfandgläubiger für sieh aus-
. nütze. Doch ist damit nicht gesagt, dass infolge der
durch die Amortisationszahlungen eintretenden Verminde-
rung dieses den übrigen Belas.tungen vorgehenden Pfand-
rechtes die Verzinslichkeit dadurch auf bisher unge-
deckte Kapitalforderungen entsprechend ausgedehnt
werde. Vennögen aber die Zahlungen von Amortisationen
im all gern ein e n keine Veränderung der Ver-
zinslichkeit der Kapitalforderungen zu bewirken, so ist
nicht einzusehen, warum im Falle einer Neusehätznng
hierauf Rücksicht zu nehmen wäre; würde doch dadurch
der Schuldner, dessen Grundstück einer Neuschätzung
unterworfen wird, gegenüber demjenigen, bei dem dies
(zufälligerweise) nicht der Fall ist, ohne Grund schlechter
gestellt.
Die Wirkung der neuen Ordnung der Verzinslichkeit
hat gemäss Art. 15 Abs. 3 HPfNV vom Zeitpunkt der
Stellung des Begehrens um Neuschätzung, d. h. also
vom 4. Juli 1925 an, einzutreten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
1. Die Verzinslichkeit der auf· der dem Pfandnach-
lassschuldner Josef Stalder gehörenden Liegenschaft
« Hotel National mit Bäckerei» in Weggis lastenden
Grundpfandforderungen wird «ernäss der Neuschätzung,
mit Wirkung vom 4. Juli 1925 an, auf 130,000 Fr. aus-
gedehnt, und es wird das Grundbuchamt Weggis an-
gewiesen, im Sinne der Motive die entsprechenden Ände-
rungen im Grundbuch und in den Pfand titeln vorzu-
merken.
2. Die bundesgerichtlichen Kosten. bestehend in ..... .
werden der Gesuchstellerin auferlegt, unter Einräumung
des Regressrechtes auf den Pfandnachlassschuldner.
3. Der Pfandnachlassschuldner hat der Gesuch-
stellerin die Kosten der nachträglichen Schätzung von
..... zu ersetzen.
A. Schuldbetreibungs- und KonkursrechL.
Poursuite eL faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHilffiRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
43. Entscheid. vom SO. September 1925 i. S. Feld.er.
Gegen eine von einem unzuständigen Betr<>ibungsamt er1assene
Konkursandrohung kann jederzeit Beschwerde geführt wer-
den. solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist.
SchKG Art. 17. 160, 172 Ziff. 1, 173 Abs. 2.
A. -
Ende Mai 1925 betrieb die Firma Löwe & Oe
den damals in Basel wohnhaften und daselbst als Inhaber
einer Einzelfinna eingetragenen Schuldner Frit~ Felder.
Am 8. Juli wurde diesem durch das Betreibungsamt von
Basel-Stadt die Konkursandrohung in dieser Betreibung
(Nr. 72,800) in sein Geschäftslokal in Basel zugestellt.
B. -
Gegen diese Konkursandrohung beschwerte
sich Felder am 28. August bei der kantonalen Aufsichts-
behörde mit dem Begehren um Aufhebung derselben,
weil er schon am 28. Juni 1925, d. h. vor der Zustellung
dieser Konkursandrohung, seinen Wohnsitz in Basel
aufgegeben und -
unter Aufrechterhaltung
sein~r
dortigen Firma und seines Geschäftsbetriebes -:-. m
Allschwil Wohnung bezogen habe.
C. -
Mit Urteil vom 9. September 1925 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde . abgewiesen,
wogegen Felder rechtzeitig den Rekurs an ?as Bund~s
gericht erklärte unter Wiederholung des bel der Vonn-
stanz gestellten Beschwerdeantrages.
AS 51 III -
1925
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Schuldbetreibung&- und Konkmsreeht. Ne. 43.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz ist mit Reeht davon ausgegangen,
dass, wenn der Rekurrent wirklich, wie er behauptet,
vor Zustellung der Konkursandrohung seinen Wohn-
sitz von Basel nach Allschwil verlegt haben sollte, sein
Betreibungsforum nicht etwa deshalb in Basel weiter-
bestanden hat, weil er seinen Geschäftsbetrieb daselbst
aufrecht erhalten hat. Denn der Betreibungsort eines
Inhabers einer Einzelfirma ist da, wo dieser tatsächlich·
wohnt und. nicht da, wo das Geschäft betrieben wird
oder wo die Firma im Handelsregister eingetragen ist
(vgl. AS 32 I S.416 f.). Die Konkursandrohung hätte
daher unter diesen Umständen in der Tat nicht mehr
in Basel erlassen werden können, sondern sie hätte in
Allschwil. d. h. aru neuen Wohnort des Rekurrenten,
erfolgen sollen (vgl. AS 38 I S. 773).
. 2. -
Nun fragt sich aber, ob eine derartige, von
emem örtlich unzuständigen Betreibungsamte erlassene
Konkursandrohung nichtig oder aber nur anfecht-
bar sei; denn nur im ersteren Falle könnte die vom
Rekurrenten erst am 28. August, also erst 50 Tage
nach Zustellung der streitigen Konkursandrohung, er-
hobene Beschwerde gutgeheissen werden. Eine Ver-
fügung eines Konkursamtes ist dann nichtig, wenn
dadurc.h eine zwingende, im -öffentlichen Interesse resp.
zum Schutze der Interessen Dritter aufgestellte Vor-
schrift verletzt wird (vgl. AS 38 I S. 232 f. Erw. 3;
50 III S. 170). Als eine solche muss aber die Vorschrift
betreffend den Ort der Eröffnung und Durchführung
e~nes Konkurses zweifellos erachtet werden. Dies ergibt
~ch schon daraus, dass die Eröffnung und Durchführung
emes Konkurses an einem unrichtigen Ort den Gläu-
bigern eventuell erhebliche Mehrkosten verursachen
kann, abgesehen von den übrigen Unzukömmlichkeiten
die z. B. dadurch entstehen können, dass der Konku~
Schuldbetreibungs~ und Konkursrecht. N° 43.
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'an einem~ Ort mit anderer Landessprache durchgeführt
wird. Bei dieser Sachlage muss aber schon die von einem
örtlich unzuständigen Betreibungsamt erlassene K 0 n-
k II r san d roh u n g für ni<.htig erklärt werden.
Denn, auch wenn man dem Schuldner die Berechtigung
einräumt, die Einrede der Erlassung der Konkursan-
drohung von einem örtlich unzuständigen Amte vor
dem Konkursrichter noch zu erheben, so könnte dieser
dadurch doch nur berechtigt werden, in analoger An-
wendung der Grundsätze des Art. 173 Abs. 2 SchKG,
den Entscheid über das Konkursbegehren auszu.setzen
und den Fall der Aufsichtsbehörde zu überweisen,
welche al1ein zur Beurteilung der Frage zuständig ist,
ob eine Betreibung am unrichtigen Orte angehoben
und durchgeführt werde, und daher auch allein die
Konkursandrohung wegen örtlicher Unzuständigkeit des
Amtes aufheben kann (vgl. auch Art. 172 Ziff. 1 SchKG).
Das führt dazu, eine Anfechtung der Konkursandrohung
wegen örtlicher Unzuständigkeit bei der Aufsichts-
behörde, auch ohne Rücksicht auf die Beschwerdefrist
der Art. 17-19 SchKG, noch solange zuzulassen, als der
Konlmrs noch nicht ausgesprochen worden ist.
Die Beschwerde war daher nicht verspätet. Infolge-
dessen hat die Vorinstanz zu untersuchen, ob der Rekur-
rent tatsächlich im Momente des Erlasses der Konkurs-
androhung nicht mehr in Basel Wohnsitz hatte.
Demnach erkennt die Schuldbdr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt,
dass die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne
der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.