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51_III_157

BGE 51 III 157

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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156 Sanierung von Hotel- und StiekereililntenlebmungeD. N" 42-

teil seiner durch das Pfandnachlassverfabren ohnehin

schon geschädigten Grundpfandgläubiger für sieh aus-

. nütze. Doch ist damit nicht gesagt, dass infolge der

durch die Amortisationszahlungen eintretenden Verminde-

rung dieses den übrigen Belas.tungen vorgehenden Pfand-

rechtes die Verzinslichkeit dadurch auf bisher unge-

deckte Kapitalforderungen entsprechend ausgedehnt

werde. Vennögen aber die Zahlungen von Amortisationen

im all gern ein e n keine Veränderung der Ver-

zinslichkeit der Kapitalforderungen zu bewirken, so ist

nicht einzusehen, warum im Falle einer Neusehätznng

hierauf Rücksicht zu nehmen wäre; würde doch dadurch

der Schuldner, dessen Grundstück einer Neuschätzung

unterworfen wird, gegenüber demjenigen, bei dem dies

(zufälligerweise) nicht der Fall ist, ohne Grund schlechter

gestellt.

Die Wirkung der neuen Ordnung der Verzinslichkeit

hat gemäss Art. 15 Abs. 3 HPfNV vom Zeitpunkt der

Stellung des Begehrens um Neuschätzung, d. h. also

vom 4. Juli 1925 an, einzutreten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

1. Die Verzinslichkeit der auf· der dem Pfandnach-

lassschuldner Josef Stalder gehörenden Liegenschaft

« Hotel National mit Bäckerei» in Weggis lastenden

Grundpfandforderungen wird «ernäss der Neuschätzung,

mit Wirkung vom 4. Juli 1925 an, auf 130,000 Fr. aus-

gedehnt, und es wird das Grundbuchamt Weggis an-

gewiesen, im Sinne der Motive die entsprechenden Ände-

rungen im Grundbuch und in den Pfand titeln vorzu-

merken.

2. Die bundesgerichtlichen Kosten. bestehend in ..... .

werden der Gesuchstellerin auferlegt, unter Einräumung

des Regressrechtes auf den Pfandnachlassschuldner.

3. Der Pfandnachlassschuldner hat der Gesuch-

stellerin die Kosten der nachträglichen Schätzung von

..... zu ersetzen.

A. Schuldbetreibungs- und KonkursrechL.

Poursuite eL faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHilffiRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

43. Entscheid. vom SO. September 1925 i. S. Feld.er.

Gegen eine von einem unzuständigen Betr<>ibungsamt er1assene

Konkursandrohung kann jederzeit Beschwerde geführt wer-

den. solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist.

SchKG Art. 17. 160, 172 Ziff. 1, 173 Abs. 2.

A. -

Ende Mai 1925 betrieb die Firma Löwe & Oe

den damals in Basel wohnhaften und daselbst als Inhaber

einer Einzelfinna eingetragenen Schuldner Frit~ Felder.

Am 8. Juli wurde diesem durch das Betreibungsamt von

Basel-Stadt die Konkursandrohung in dieser Betreibung

(Nr. 72,800) in sein Geschäftslokal in Basel zugestellt.

B. -

Gegen diese Konkursandrohung beschwerte

sich Felder am 28. August bei der kantonalen Aufsichts-

behörde mit dem Begehren um Aufhebung derselben,

weil er schon am 28. Juni 1925, d. h. vor der Zustellung

dieser Konkursandrohung, seinen Wohnsitz in Basel

aufgegeben und -

unter Aufrechterhaltung

sein~r

dortigen Firma und seines Geschäftsbetriebes -:-. m

Allschwil Wohnung bezogen habe.

C. -

Mit Urteil vom 9. September 1925 hat die kan-

tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde . abgewiesen,

wogegen Felder rechtzeitig den Rekurs an ?as Bund~s­

gericht erklärte unter Wiederholung des bel der Vonn-

stanz gestellten Beschwerdeantrages.

AS 51 III -

1925

13

158

Schuldbetreibung&- und Konkmsreeht. Ne. 43.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz ist mit Reeht davon ausgegangen,

dass, wenn der Rekurrent wirklich, wie er behauptet,

vor Zustellung der Konkursandrohung seinen Wohn-

sitz von Basel nach Allschwil verlegt haben sollte, sein

Betreibungsforum nicht etwa deshalb in Basel weiter-

bestanden hat, weil er seinen Geschäftsbetrieb daselbst

aufrecht erhalten hat. Denn der Betreibungsort eines

Inhabers einer Einzelfirma ist da, wo dieser tatsächlich·

wohnt und. nicht da, wo das Geschäft betrieben wird

oder wo die Firma im Handelsregister eingetragen ist

(vgl. AS 32 I S.416 f.). Die Konkursandrohung hätte

daher unter diesen Umständen in der Tat nicht mehr

in Basel erlassen werden können, sondern sie hätte in

Allschwil. d. h. aru neuen Wohnort des Rekurrenten,

erfolgen sollen (vgl. AS 38 I S. 773).

. 2. -

Nun fragt sich aber, ob eine derartige, von

emem örtlich unzuständigen Betreibungsamte erlassene

Konkursandrohung nichtig oder aber nur anfecht-

bar sei; denn nur im ersteren Falle könnte die vom

Rekurrenten erst am 28. August, also erst 50 Tage

nach Zustellung der streitigen Konkursandrohung, er-

hobene Beschwerde gutgeheissen werden. Eine Ver-

fügung eines Konkursamtes ist dann nichtig, wenn

dadurc.h eine zwingende, im -öffentlichen Interesse resp.

zum Schutze der Interessen Dritter aufgestellte Vor-

schrift verletzt wird (vgl. AS 38 I S. 232 f. Erw. 3;

50 III S. 170). Als eine solche muss aber die Vorschrift

betreffend den Ort der Eröffnung und Durchführung

e~nes Konkurses zweifellos erachtet werden. Dies ergibt

~ch schon daraus, dass die Eröffnung und Durchführung

emes Konkurses an einem unrichtigen Ort den Gläu-

bigern eventuell erhebliche Mehrkosten verursachen

kann, abgesehen von den übrigen Unzukömmlichkeiten

die z. B. dadurch entstehen können, dass der Konku~

Schuldbetreibungs~ und Konkursrecht. N° 43.

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'an einem~ Ort mit anderer Landessprache durchgeführt

wird. Bei dieser Sachlage muss aber schon die von einem

örtlich unzuständigen Betreibungsamt erlassene K 0 n-

k II r san d roh u n g für ni<.htig erklärt werden.

Denn, auch wenn man dem Schuldner die Berechtigung

einräumt, die Einrede der Erlassung der Konkursan-

drohung von einem örtlich unzuständigen Amte vor

dem Konkursrichter noch zu erheben, so könnte dieser

dadurch doch nur berechtigt werden, in analoger An-

wendung der Grundsätze des Art. 173 Abs. 2 SchKG,

den Entscheid über das Konkursbegehren auszu.setzen

und den Fall der Aufsichtsbehörde zu überweisen,

welche al1ein zur Beurteilung der Frage zuständig ist,

ob eine Betreibung am unrichtigen Orte angehoben

und durchgeführt werde, und daher auch allein die

Konkursandrohung wegen örtlicher Unzuständigkeit des

Amtes aufheben kann (vgl. auch Art. 172 Ziff. 1 SchKG).

Das führt dazu, eine Anfechtung der Konkursandrohung

wegen örtlicher Unzuständigkeit bei der Aufsichts-

behörde, auch ohne Rücksicht auf die Beschwerdefrist

der Art. 17-19 SchKG, noch solange zuzulassen, als der

Konlmrs noch nicht ausgesprochen worden ist.

Die Beschwerde war daher nicht verspätet. Infolge-

dessen hat die Vorinstanz zu untersuchen, ob der Rekur-

rent tatsächlich im Momente des Erlasses der Konkurs-

androhung nicht mehr in Basel Wohnsitz hatte.

Demnach erkennt die Schuldbdr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt,

dass die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne

der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.