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51_III_153

BGE 51 III 153

Bundesgericht (BGE) · 1925-07-07 · Deutsch CH
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isa

SchuldbeUeibnngs- und KonkU1"Sl'eeht. NI> 41.

d'un droit de retention d'intenter la poursuite et de la

continuer, sous peine de peremption, dans des delais

. detennines, le Tribunal federal outre-passerait les bornes

de sa mission, qui est d'interpreter et de fixer les modalites

d'application des regles legales, mais non de ereer de

toutes pieres des principes que le legislateur n'a, vrai-

semblablement, pas entendu poser.

La . Chambre des Poursuites cl des FaiUites pronQnce:

Le reeours est admis et Ie prononce de la Cour des

poursuites et des faillites du Tribunal cantonal vaudois~ .

du 25 aOlit 1925, annuie. En consequence, ravis de

l'Office des poursuites de Grandson, du 23 iuin 1925,

est mis a neant.

Sanierung von Hotel- und Stiekereiuntel'nehmungen. ~o 42.

11)3

B. Sanierung von Hotel- und StickereiuLernehmuDveD.

Assainissement des entreprise! hOtelieres " des enLreprises

de broderie.

--

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLlTES.

42. Entscheic1 vom 9. September 1925

i. S. Luerner ltantonalbanlt.

Grundsätze für die Berechnung der Verzinslichkeit, wenn eine

Neuschätzung gemäss Art. 15 HPfNV einen höhern Wert

des Pfandes ergeben hat. -Gemäss Art. 18HPfNV bereits

bezahlte Annuitäten sind bei der Berechnung nicht zu

berücksichtigen.

Mit Entscheid vom 7. Juli 1925 hat die Schuldbe-

treibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes

ein Begehren der Luzerner Kantonalbank in Luzern

als Hypothekargläubigerin des Pfandnachlassschuldners

Josef Stalder in Weggis um Neuschätzung des fraglichen

Grundpfandes

« Hotel National mit Bäckerei I) in

Weggis auf Grund von Art. 15 HPfNV gutgeheissen

und die erste Pfandschätzungskommission für die

deutsche Schweiz mit der Neuschätzung beauftragt.

Die Neuschätzung ergab gemäss dem Pfandschät-

zungsprotokoll vom 15. August 1925 einen Betrag von

130,000 Fr., während in der früheren St-hätzung der

Wert des Pfandobjektes mit 75.000 Fr. angegeben

worden war.

154 Sanierung von H&teJ.. und StidtereinnterDebmungen. NI> 42.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Soweit die neue Schätzung einen höheren Wert des

Pfandes ergibt, werden gemäss Art. 15 HPfNV die

bis anhin ungedeckten Kapitalforderungen bis zum

Betrage des errechneten Mehrwertes, vom Zeitpunkt

der Stellung des Begehrens um Neuschätzung an, wieder

voll verzinslich, und es hat gemäss Art. 47 HPfNV

das Bundesgericht die entsprechende Änderung der

Verzin~lichkeit im Grundbuch und in den Pfandtiteln

anzuordnen.

Die durch den festgestellten Mehrwert von 55,000 Fr.

eingetretene Änderung der Verzinslichkeit hat im vor-

liegenden Falle auf Grund der in der Verfügung des

Sachwalters vom 27. Dezember 1922 enthaltenen Auf-

stellung über die bestehenden Grundpfandrechte zur

Folge, dass nunmehr folgende bis anhin ungedeckte

Kapitalien als gedeckt und daher als verzinslich zu er-

achten sind :

1. Der Restbetrag von 27,115 Fr. 80 Cts. der bisher

nur bis zum Betrage von 22,884 Fr. 20 Cts. (die erwähnte

Aufstellung führt infolge eines Rechnungsfehlers einen

Betrag von 23,334 Fr. 20 Cts. auf) gedeckten Gült der

Luzerner Kantonalbank in Luzern im 22. Rang im

Betrage von 50,000 Fr.

2. 27,884 Fr. 20 Cts. der Gült der Luzerner Kantonal-

bank in Luzern im 23. Rang im Betrage von 30,000 Fr.

Die seinerzeit in der Aufstellung des Sachwalters

erwähnten rückständigen drei Jahreszinsen dieser Gült

von 30,000 Fr. im 23. Rang im Betrage von 4050 Fr.

sind als ungedeckte Zinsforderung gemäss Art. 6 HPfNV

im Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger liquidiert

worden; Art. 4 Abs. 2 HPfNv, wonach solche Zinsen

vor ihrem Kapital Anspruch auf Deckung aus dem

Schätzungswerte des Pfandes haben, kommt hier daher

nicht mehr zur Anwendung, sodass dieser Betrag bei der

Neuberechnung des verzinslichen Kapitalbetrages nicht

zu berücksichtigen ist.·

Sanierung von Hotel- und Stickereiunternebmungen. N° 42. 155

WaS die Annuitäten anbelangt, die gemäss Art. 18

HPfNV für das infolge Barzahlung der drei Viertel der

gedeckten Zinse auf das Grundstück gelegte Pfandrecht

zu zahlen sind, so könnte sich fragen, ob die b e r e i t s

b e z a hit e n Amortisationsbeträge bei· der Neube-

rechnung der gedeckten Pfandforderungen zu berück-

sichtigen wären, in dem Sinne, dass, da jenes aUen andern

Belastungen vorgehende Pfandrecht durch diese Zah-

lungen sich entsprechend vermindert hat, nunmehr ein

entsprechender Mehrbetrag der übrigen, nachgehenden

Pfandforderungen als durch den Schätzungswert des

Grundstückes gedeckt und daher verzinslich zu erachten

wäre. Nun ist aber zu bemerken, dass, wenn eine der-

artige Ausdehnung der Verzinslichkeit vorgesehen wäre,

diese in all e n Fällen und jedes Jahr, d. h. mit jeder

Amortisationszahlung eintreten würde und berück-

sichtigt werden müsste, nicht nur, wenn eine Neuschät-

zung des Grundpfandes gemäss Art. 15 HPfNV a~ge­

ordnet wird. Dies ist indessen in der Verordnung rucht

vorgesehen, denn sonst hätte der Gesetzgeber> not-

wendigerweise bezügliche VerfahrensvoFSchriften auf-

stellen und bestimmen müssen, wer die jeweiligen

Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln

zu verfügen habe.> Eine derartige ÄndeIUng ist denn

au~h von der Praxis bisher nie angenommen worden

und würde eine Komplizierung des Verfahrens zur

Folge haben, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sein

kann. Dem kann nicht etwa Art. 18 Ahs.2 HPfNV

entgegengehalten werden, wonach die nachfolgenden

Pfandgläubiger in die durch die Kapitalzahlungen

(gemeint sind dieAmortisationszahlungen) frei wer-

denden Stellen einrücken. Mit dieser Bestimmung wollte

nur der Grundsatz des Art. 814 ZGB, wonach bei Lö-

schung eines Grundpfandes der nachfolgende qrun~­

pfandgläubiger keinen Anspruch darauf hat, III die

Lücke nachzurücken, für den speziellen Fall des Art.

16 f. HPfNV ausgeschaltet werden, um zu verhindern.-

dass der Schuldner diese leere Plandstelle zum Nach- .

156 Sanierung von Hotel· und Stiekereiunt_bmuDgen. NB 42-

teil seiner durch das Pfandnachlassverfahren ohnehin

schon geschädigten Grundpfandgläubiger für sidl aus-

. nütze. Doch ist damit nicht gesagt, dass infolge der

durch die Amortisationszahlungen eintretenden Verminde-

rung dieses den übrigen Belas.tungen vorgehenden Pfand-

rechtes. die Verzinslichkeit dadurch auf bisher unge-

deckte Kapitalforderungen entsprechend ausgedehnt

werde. Vennögen aber die Zahlungen von Amortisationen

im all gern ein e n keine Veränderung der Ver-

zinslichkeit der Kapitalforderungen zu bewirken, so ist

nicht einzusehen, warum im Falle einer Neuschätzung

hierauf Rücksicht zu nehmen wäre; würde doch dadurch

der Schuldner, dessen Grundstück einer Neuschätzung

unterworfen wird, gegenüber demjenigen, bei dem dies

(zufälligerweise) nicht der- Fall ist, ohne Grund schlechter

gestellt.

Die Wirkung der neuen Ordnung der Verzinslichkeit

hat gemäss Art. 15 Abs. 3 HPfNV vom Zeitpunkt der

Stellung des Begehrens um Neuschätzung. d. h. also

vom 4. Juli 1925 an, einzutreten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkurskammer :

1. Die Verzinslichkeit der auf· der dem Pfandnach-

lassschuldner Josef Stalder gehörenden Liegenschaft

« Hotel National mit Bäckerei» in Weggis lastenden

Grundpfandforderungen wird «emäss der Neuschätzung,

mit Wirkung vom 4. Juli 1925 an, auf 130,000 Fr. aus-

gedehnt, und es wird das Grundbuchamt Weggis an-

gewiesen, im Sinne der Motive die entsprechenden Ände-

rungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln vorzu-

merken.

2. Die bundesgerichtlichen Kosten, bestehend in ..... .

werden der Gesuchstellerin auferlegt, unter Einräumung

des Regressrechtes auf den Pfandnachlassschuldner.

3. Der Pfandnachlassschuldner hat der Gesuch-

stellerin die Kosten der nachträglichen Schätzung von

..... zu ersetzen.

A. Schuldb9Lreibungs- und KonkursrechL.

Poursuite et faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR:E:TS DE LA CHAl\ffiRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

43. Entscheid vom 30. September 1925 i. S. Felder.

Gegen eine von einem unzuständigen Betrt'ibungsamt er1assene

Konkursandrohung kann jederzeit Beschwerde geführt wer ..

den, solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist.

SchKG Art. 17, 160, 172 Ziff. 1,173 Abs. 2.

A. -

Ende Mai 1925 betrieb die Firma Löwe & Oe

den damals in Basel wohnhaften und daselbst als Inhaber

einer Einzelfirma eingetragenen Schuldner Frit~ Felder.

Am 8. Juli wurde diesem durch das Betreibungsamt von

Basel-Stadt die Konkursandrohung in dieser Betreibung

(Nr. 72,800) in sein Geschäftslokal in Basel zugestellt.

B. -

Gegen diese Konkursandrohung beschwerte

sich Felder am 28. August bei der kantonalen Aufsichts-

behörde mit dem Begehren um Aufhebung derselben,

weil er schon am 28 . .Juni 1925, d. h. vor der Zustellung

dieser Konkursandrohung, seinen Wohnsitz in Basel

aufgegeben und -

unter Aufrechterhaltung seiner

dortigen Firma und seines Geschäftsbetriebes -:-. in

Allschwil Wohnung bezogen habe.

C. -

Mit Urteil vom 9. September 1925 hat die kan-

tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde . abgewiesen,

wogegen Felder rechtzeitig den Rekurs an ?as Bund~s­

gericht erklärte unter Wiederholung des bei der Vorlll-

stanz gestellten Beschwerdeantrages.

AS 51 III -

1925

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