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isa
SchuldbeUeibnngs- und KonkU1"Sl'eeht. NI> 41.
d'un droit de retention d'intenter la poursuite et de la
continuer, sous peine de peremption, dans des delais
. detennines, le Tribunal federal outre-passerait les bornes
de sa mission, qui est d'interpreter et de fixer les modalites
d'application des regles legales, mais non de ereer de
toutes pieres des principes que le legislateur n'a, vrai-
semblablement, pas entendu poser.
La . Chambre des Poursuites cl des FaiUites pronQnce:
Le reeours est admis et Ie prononce de la Cour des
poursuites et des faillites du Tribunal cantonal vaudois~ .
du 25 aOlit 1925, annuie. En consequence, ravis de
l'Office des poursuites de Grandson, du 23 iuin 1925,
est mis a neant.
Sanierung von Hotel- und Stiekereiuntel'nehmungen. ~o 42.
11)3
B. Sanierung von Hotel- und StickereiuLernehmuDveD.
Assainissement des entreprise! hOtelieres " des enLreprises
de broderie.
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ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES.
42. Entscheic1 vom 9. September 1925
i. S. Luerner ltantonalbanlt.
Grundsätze für die Berechnung der Verzinslichkeit, wenn eine
Neuschätzung gemäss Art. 15 HPfNV einen höhern Wert
des Pfandes ergeben hat. -Gemäss Art. 18HPfNV bereits
bezahlte Annuitäten sind bei der Berechnung nicht zu
berücksichtigen.
Mit Entscheid vom 7. Juli 1925 hat die Schuldbe-
treibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes
ein Begehren der Luzerner Kantonalbank in Luzern
als Hypothekargläubigerin des Pfandnachlassschuldners
Josef Stalder in Weggis um Neuschätzung des fraglichen
Grundpfandes
« Hotel National mit Bäckerei I) in
Weggis auf Grund von Art. 15 HPfNV gutgeheissen
und die erste Pfandschätzungskommission für die
deutsche Schweiz mit der Neuschätzung beauftragt.
Die Neuschätzung ergab gemäss dem Pfandschät-
zungsprotokoll vom 15. August 1925 einen Betrag von
130,000 Fr., während in der früheren St-hätzung der
Wert des Pfandobjektes mit 75.000 Fr. angegeben
worden war.
154 Sanierung von H&teJ.. und StidtereinnterDebmungen. NI> 42.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Soweit die neue Schätzung einen höheren Wert des
Pfandes ergibt, werden gemäss Art. 15 HPfNV die
bis anhin ungedeckten Kapitalforderungen bis zum
Betrage des errechneten Mehrwertes, vom Zeitpunkt
der Stellung des Begehrens um Neuschätzung an, wieder
voll verzinslich, und es hat gemäss Art. 47 HPfNV
das Bundesgericht die entsprechende Änderung der
Verzin~lichkeit im Grundbuch und in den Pfandtiteln
anzuordnen.
Die durch den festgestellten Mehrwert von 55,000 Fr.
eingetretene Änderung der Verzinslichkeit hat im vor-
liegenden Falle auf Grund der in der Verfügung des
Sachwalters vom 27. Dezember 1922 enthaltenen Auf-
stellung über die bestehenden Grundpfandrechte zur
Folge, dass nunmehr folgende bis anhin ungedeckte
Kapitalien als gedeckt und daher als verzinslich zu er-
achten sind :
1. Der Restbetrag von 27,115 Fr. 80 Cts. der bisher
nur bis zum Betrage von 22,884 Fr. 20 Cts. (die erwähnte
Aufstellung führt infolge eines Rechnungsfehlers einen
Betrag von 23,334 Fr. 20 Cts. auf) gedeckten Gült der
Luzerner Kantonalbank in Luzern im 22. Rang im
Betrage von 50,000 Fr.
2. 27,884 Fr. 20 Cts. der Gült der Luzerner Kantonal-
bank in Luzern im 23. Rang im Betrage von 30,000 Fr.
Die seinerzeit in der Aufstellung des Sachwalters
erwähnten rückständigen drei Jahreszinsen dieser Gült
von 30,000 Fr. im 23. Rang im Betrage von 4050 Fr.
sind als ungedeckte Zinsforderung gemäss Art. 6 HPfNV
im Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger liquidiert
worden; Art. 4 Abs. 2 HPfNv, wonach solche Zinsen
vor ihrem Kapital Anspruch auf Deckung aus dem
Schätzungswerte des Pfandes haben, kommt hier daher
nicht mehr zur Anwendung, sodass dieser Betrag bei der
Neuberechnung des verzinslichen Kapitalbetrages nicht
zu berücksichtigen ist.·
Sanierung von Hotel- und Stickereiunternebmungen. N° 42. 155
WaS die Annuitäten anbelangt, die gemäss Art. 18
HPfNV für das infolge Barzahlung der drei Viertel der
gedeckten Zinse auf das Grundstück gelegte Pfandrecht
zu zahlen sind, so könnte sich fragen, ob die b e r e i t s
b e z a hit e n Amortisationsbeträge bei· der Neube-
rechnung der gedeckten Pfandforderungen zu berück-
sichtigen wären, in dem Sinne, dass, da jenes aUen andern
Belastungen vorgehende Pfandrecht durch diese Zah-
lungen sich entsprechend vermindert hat, nunmehr ein
entsprechender Mehrbetrag der übrigen, nachgehenden
Pfandforderungen als durch den Schätzungswert des
Grundstückes gedeckt und daher verzinslich zu erachten
wäre. Nun ist aber zu bemerken, dass, wenn eine der-
artige Ausdehnung der Verzinslichkeit vorgesehen wäre,
diese in all e n Fällen und jedes Jahr, d. h. mit jeder
Amortisationszahlung eintreten würde und berück-
sichtigt werden müsste, nicht nur, wenn eine Neuschät-
zung des Grundpfandes gemäss Art. 15 HPfNV a~ge
ordnet wird. Dies ist indessen in der Verordnung rucht
vorgesehen, denn sonst hätte der Gesetzgeber> not-
wendigerweise bezügliche VerfahrensvoFSchriften auf-
stellen und bestimmen müssen, wer die jeweiligen
Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln
zu verfügen habe.> Eine derartige ÄndeIUng ist denn
au~h von der Praxis bisher nie angenommen worden
und würde eine Komplizierung des Verfahrens zur
Folge haben, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sein
kann. Dem kann nicht etwa Art. 18 Ahs.2 HPfNV
entgegengehalten werden, wonach die nachfolgenden
Pfandgläubiger in die durch die Kapitalzahlungen
(gemeint sind dieAmortisationszahlungen) frei wer-
denden Stellen einrücken. Mit dieser Bestimmung wollte
nur der Grundsatz des Art. 814 ZGB, wonach bei Lö-
schung eines Grundpfandes der nachfolgende qrun~
pfandgläubiger keinen Anspruch darauf hat, III die
Lücke nachzurücken, für den speziellen Fall des Art.
16 f. HPfNV ausgeschaltet werden, um zu verhindern.-
dass der Schuldner diese leere Plandstelle zum Nach- .
156 Sanierung von Hotel· und Stiekereiunt_bmuDgen. NB 42-
teil seiner durch das Pfandnachlassverfahren ohnehin
schon geschädigten Grundpfandgläubiger für sidl aus-
. nütze. Doch ist damit nicht gesagt, dass infolge der
durch die Amortisationszahlungen eintretenden Verminde-
rung dieses den übrigen Belas.tungen vorgehenden Pfand-
rechtes. die Verzinslichkeit dadurch auf bisher unge-
deckte Kapitalforderungen entsprechend ausgedehnt
werde. Vennögen aber die Zahlungen von Amortisationen
im all gern ein e n keine Veränderung der Ver-
zinslichkeit der Kapitalforderungen zu bewirken, so ist
nicht einzusehen, warum im Falle einer Neuschätzung
hierauf Rücksicht zu nehmen wäre; würde doch dadurch
der Schuldner, dessen Grundstück einer Neuschätzung
unterworfen wird, gegenüber demjenigen, bei dem dies
(zufälligerweise) nicht der- Fall ist, ohne Grund schlechter
gestellt.
Die Wirkung der neuen Ordnung der Verzinslichkeit
hat gemäss Art. 15 Abs. 3 HPfNV vom Zeitpunkt der
Stellung des Begehrens um Neuschätzung. d. h. also
vom 4. Juli 1925 an, einzutreten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KQnkurskammer :
1. Die Verzinslichkeit der auf· der dem Pfandnach-
lassschuldner Josef Stalder gehörenden Liegenschaft
« Hotel National mit Bäckerei» in Weggis lastenden
Grundpfandforderungen wird «emäss der Neuschätzung,
mit Wirkung vom 4. Juli 1925 an, auf 130,000 Fr. aus-
gedehnt, und es wird das Grundbuchamt Weggis an-
gewiesen, im Sinne der Motive die entsprechenden Ände-
rungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln vorzu-
merken.
2. Die bundesgerichtlichen Kosten, bestehend in ..... .
werden der Gesuchstellerin auferlegt, unter Einräumung
des Regressrechtes auf den Pfandnachlassschuldner.
3. Der Pfandnachlassschuldner hat der Gesuch-
stellerin die Kosten der nachträglichen Schätzung von
..... zu ersetzen.
A. Schuldb9Lreibungs- und KonkursrechL.
Poursuite et faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:E:TS DE LA CHAl\ffiRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
43. Entscheid vom 30. September 1925 i. S. Felder.
Gegen eine von einem unzuständigen Betrt'ibungsamt er1assene
Konkursandrohung kann jederzeit Beschwerde geführt wer ..
den, solange der Konkurs noch nicht eröffnet ist.
SchKG Art. 17, 160, 172 Ziff. 1,173 Abs. 2.
A. -
Ende Mai 1925 betrieb die Firma Löwe & Oe
den damals in Basel wohnhaften und daselbst als Inhaber
einer Einzelfirma eingetragenen Schuldner Frit~ Felder.
Am 8. Juli wurde diesem durch das Betreibungsamt von
Basel-Stadt die Konkursandrohung in dieser Betreibung
(Nr. 72,800) in sein Geschäftslokal in Basel zugestellt.
B. -
Gegen diese Konkursandrohung beschwerte
sich Felder am 28. August bei der kantonalen Aufsichts-
behörde mit dem Begehren um Aufhebung derselben,
weil er schon am 28 . .Juni 1925, d. h. vor der Zustellung
dieser Konkursandrohung, seinen Wohnsitz in Basel
aufgegeben und -
unter Aufrechterhaltung seiner
dortigen Firma und seines Geschäftsbetriebes -:-. in
Allschwil Wohnung bezogen habe.
C. -
Mit Urteil vom 9. September 1925 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde . abgewiesen,
wogegen Felder rechtzeitig den Rekurs an ?as Bund~s
gericht erklärte unter Wiederholung des bei der Vorlll-
stanz gestellten Beschwerdeantrages.
AS 51 III -
1925
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