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Sehuldbetreibungs- und Kohkursreeht. N° 39.
39. .A.uang &118 c1em. Entscheid vom at. September 19a5
i. S. Widmer IG Born.
SchKG Art. 67 Zilf. 3, Art. 69 Zilf. 1 : Unzulässigkeit der
Betreibung für nicht ziffermässig bestimmte Forderungen.
~i·· Dagegen erweist sich die Beschwerde als begründet,
insoweit sie sich gegen die Aufführung « allfällig weiter
zu gewährender Versicherungsleistungen » als Forderung
im Zahlungsbefehl richtet, und es hat die Vorinstanz zu
Unrecht die Rekurrentin mit dieser Rüge auf den Weg
des
Rechtsvorschlages verwiesen. Gemäss Art. 69
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 3 SchKG ist im
Zahlungsbefehl die Forderungssumme in gesetzlicher
Schweizerwährung anzugeben, womit ausgedrückt ist,
dass die Forderung ziffermässig bestimmt sein muss.
Nur bezüglich einer bestimmt bezifferten Forderung
kann der Betriebene die Entschliessung treffen, ob er
sie anerkennen oder aber durch Rechtsvorschlag be-
streiten wolle. Ebenso kann gestützt auf einen unbe-
stritten gebliebenen Zahlungsbefehl die Zwangsvoll-
streckung nur durchgeführt werden, wenn die in Be-
treibung gesetzte Forderung ziffermässig bestimmt ist.
Daher darf das Betreibungsamt einem diesem Erfor-
dernis nicht entsprechendeI} Betreibungsbegehren keine
Folge geben, und wenn dies doch geschieht, muss dem
Betriebenen zugestanden werden, den Zahlungsbefehl
durch Beschwerde anfechten zu können. Da vorliegend in
erster Linie die Summe von 8072 Fr. 50 Cts. nebst Zins
in Betreibung gesetzt worden ist, bedarf es freilich
nicht der gänzlichen Aufhebung des Zahlungsbefehls,
sondern die Interessen der Rekurrentin sind genügend
gewahrt, wenn bloss die zusatzweiseerfolgte Aufführung
der nicht ziffermässig bestimmten Forderung auf «all-
fällige weiter zu gewährende Versicherungslcistungen.
unwirksam erklärt wird, wie denn ja das Betreibungsamt
, I
~p- .nd Konlturveeht. N° 40.
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von vorneherein einfach diesen Zusatz hätte weglassen
solle~ während ihm kein Grund zur Seite gestanden
hätte. auch im iibrigen dem Betreibungsbegehren nicht
Folge zn geben.
B e t r e j b u n g g e gen die Ehe fra u: Die Ehe-
frau kann nicht Aufhebung des ihr selbst zugestellten
Zahlungsbefehls verlangen mit der Begründung. er hätte dem
Ehemann zugestellt werden sollen. Wirkung eines solchen
Zahlungsbefehls.
A. -
In der vom Rekursgegner gegen die verheiratete
Rekurrentin angehobenen Betreibung wu:rde am 29. Juli
der Zahlungsbefehl der Rekurrentin persönlich zugestellt.
Als ihr dann am 18. August die Pfändungsankündigung
zugestellt wurde, führte sie folgenden Tages Beschwerde
« wegen Rechtsungültigkeit der Pfändungsandrohung »
mit dem Antrag auf sofortige Einstellung des Betrei-
bungsverfahrens; zur Begründung machte sie geltend,
dass sie in Gütergemeinschaft lebe. Nach dem Amts-
bericht des Betreibungsamtes Aarau weist das Güter ..
rechtsregister keinen bezüglichen Eintrag auf.
B. -
Während der Präsident des Bezirksgerichts
Aarau als untere Aufsichtsbehörde « die der Schuld-
nerin ...., zugestellte Betreibung» aufhob und das Be-
treibungsamt anwies, « die Betreibung)} ihrem Ehemann
zuzustellen, hat auf Rekurs des Gläubigers hinrdie ober-
gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs-
und Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid
vom 11. September die Beschwerde der Schuldnerill
als verspätet zurückgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Wieder-
herstellung desjenigen der untern Aufsichtsbehörde.
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
vermag die Betreibung gegen die Ehefrau, in welcher
der Zahlungsbefehl (ausschliesslich) ihr selbst zugestellt
wird, mindestens die Grundlage für die Zwangsvoll-
streckupg in ihr Sondergut abzugeben (AS 51 111 S. 93
und die dort zitierten früheren Entscheide). Der Um-
stand, dass die Zustellung nicht an den Ehemann statt-
gefunden hat, rechtfertigt somit keinesfalls die Aufhebung
der Betreibung, sondern schliesst nur aus, dass die
Betreibung durch Pfändung anderen Frauenvermögens
als des Sondergutes fortgesetzt werden könnte, ohne
dass aueh dem Ehemann eine Ausfertigung des Zahlungs-
befehles zugestellt worden ist (ja in dem erwähnten Urteil
wurde sogar die erst nach der Pfändung der Frauen-
gutsersatzforderung erfolgende Zustellung an den Ehe-
. mann als genügend bezeichnet, vgl: a. a. O. S. 96 f.).
Für eine Betreibung in das Sondergut lässt nun der
Güterstand der Gütergemeinschaft ebenso Raum wie
derjenige der Güterverbindung (Art. 221 ZGB); übrigens
kann sich die Rekurrentin mangels Eintragung dieses
Güterstandes im Güterrechtsregister gegenüber Dritten
nicht auf diesen Güterstand berufen (Art. 248 ZGB).
Es war also durchaus verfehlt, dass die untere Aufsichts-
behörde die Betreibung des Rekursgegners aufhob,
zumal ja dahinstand, ob er überhaupt anderes Frauen-
vermögen als Sondergut pfänden lassen wolle, eine
Beschwerde des Ehemannes der Rekurrentin, der allein
durch die Unterlassung der Zustellung des Zahlungs-
b~fehls an ihn hätte benachteiligt werden können, gar
mchtvorlag und die Rekurrentin die zehntägige Frist
zur Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl hatte ver-
streichen lassen. Zutreffend hat die Vorinstanz die
Beschwerde der Schuldnerin wegen Verspätung zurück-
gewiesen; nach dem Ausgeführten fehlte der Rekur-
SelulldJ)letyeibnngs- und Konkmsreeht. NI> 41.
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rentin zudem die Beschwerdelegitimation und war die
Beschwerde auch. sachlich ganz unbegründet.
Demnach etkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
41. Arrit du 30 septembre 1925 dans la cause Canti.
Droit de retention. Le creancier -
autre que le bailleur, -
au benefice d'un droit de retention n'est point tenu d'ou-
vrir action en reconnaissance de ce droit et de sa creance
ou de demander la main-Ievee de l'opposition dans un certain
delai, sous peine de peremption.
Cand freres, voituriers a Grandson, avaient He charges
par PanI Luthi de transporter un mobilier de Payerne
a Villars-sous-Yens. Au moment du depart. le 15 mai
1925, certains meubles furent frappes de sequestre. en
paiement du loyer du par Luthi aux Scieries reunies,
aPayerne. Les freresCand verserent a l'office une somme
suffisante pour desinteresser la societe creanciere et Hs
furent, en consequence, subroges aux droits de celle-ci.
Ils obtinrent, en outre, contre paiement. la levee d'une
saisie portant sur d'autres objets a transporter.
Les voituriers conduisirent alors le mobilier a Grandson
et aviserent Luthi qu'ils ne le lui delivreraient que
contre versement prealable d'une somme de 1100 fr.
Le mobilier fut entrepose. le 30 mai, a Grandson, sous
autorite de justice.
Le 13 juin 1925, Cand freres ont intente contre Luthi
une poursuite en realisation de gage mobilier, et lui ont
notifie un commandement de payer 1702 fr. Le debiteur
a fait opposition.
Par lettre du 23 juin 1925, et s'appuyant sur la cir-
culaire du Tribunal federal, du 23 octobre 1913, l'Office
des poursuites de Grandson a fixe a Cand freres un delai