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51_III_145

BGE 51 III 145

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Sehuldbetreibungs- und Kohkursreeht. N° 39.

39. .A.uang &118 c1em. Entscheid vom at. September 19a5

i. S. Widmer IG Born.

SchKG Art. 67 Zilf. 3, Art. 69 Zilf. 1 : Unzulässigkeit der

Betreibung für nicht ziffermässig bestimmte Forderungen.

~i·· Dagegen erweist sich die Beschwerde als begründet,

insoweit sie sich gegen die Aufführung « allfällig weiter

zu gewährender Versicherungsleistungen » als Forderung

im Zahlungsbefehl richtet, und es hat die Vorinstanz zu

Unrecht die Rekurrentin mit dieser Rüge auf den Weg

des

Rechtsvorschlages verwiesen. Gemäss Art. 69

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 3 SchKG ist im

Zahlungsbefehl die Forderungssumme in gesetzlicher

Schweizerwährung anzugeben, womit ausgedrückt ist,

dass die Forderung ziffermässig bestimmt sein muss.

Nur bezüglich einer bestimmt bezifferten Forderung

kann der Betriebene die Entschliessung treffen, ob er

sie anerkennen oder aber durch Rechtsvorschlag be-

streiten wolle. Ebenso kann gestützt auf einen unbe-

stritten gebliebenen Zahlungsbefehl die Zwangsvoll-

streckung nur durchgeführt werden, wenn die in Be-

treibung gesetzte Forderung ziffermässig bestimmt ist.

Daher darf das Betreibungsamt einem diesem Erfor-

dernis nicht entsprechendeI} Betreibungsbegehren keine

Folge geben, und wenn dies doch geschieht, muss dem

Betriebenen zugestanden werden, den Zahlungsbefehl

durch Beschwerde anfechten zu können. Da vorliegend in

erster Linie die Summe von 8072 Fr. 50 Cts. nebst Zins

in Betreibung gesetzt worden ist, bedarf es freilich

nicht der gänzlichen Aufhebung des Zahlungsbefehls,

sondern die Interessen der Rekurrentin sind genügend

gewahrt, wenn bloss die zusatzweiseerfolgte Aufführung

der nicht ziffermässig bestimmten Forderung auf «all-

fällige weiter zu gewährende Versicherungslcistungen.

unwirksam erklärt wird, wie denn ja das Betreibungsamt

, I

~p- .nd Konlturveeht. N° 40.

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von vorneherein einfach diesen Zusatz hätte weglassen

solle~ während ihm kein Grund zur Seite gestanden

hätte. auch im iibrigen dem Betreibungsbegehren nicht

Folge zn geben.

B e t r e j b u n g g e gen die Ehe fra u: Die Ehe-

frau kann nicht Aufhebung des ihr selbst zugestellten

Zahlungsbefehls verlangen mit der Begründung. er hätte dem

Ehemann zugestellt werden sollen. Wirkung eines solchen

Zahlungsbefehls.

A. -

In der vom Rekursgegner gegen die verheiratete

Rekurrentin angehobenen Betreibung wu:rde am 29. Juli

der Zahlungsbefehl der Rekurrentin persönlich zugestellt.

Als ihr dann am 18. August die Pfändungsankündigung

zugestellt wurde, führte sie folgenden Tages Beschwerde

« wegen Rechtsungültigkeit der Pfändungsandrohung »

mit dem Antrag auf sofortige Einstellung des Betrei-

bungsverfahrens; zur Begründung machte sie geltend,

dass sie in Gütergemeinschaft lebe. Nach dem Amts-

bericht des Betreibungsamtes Aarau weist das Güter ..

rechtsregister keinen bezüglichen Eintrag auf.

B. -

Während der Präsident des Bezirksgerichts

Aarau als untere Aufsichtsbehörde « die der Schuld-

nerin ...., zugestellte Betreibung» aufhob und das Be-

treibungsamt anwies, « die Betreibung)} ihrem Ehemann

zuzustellen, hat auf Rekurs des Gläubigers hinrdie ober-

gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs-

und Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid

vom 11. September die Beschwerde der Schuldnerill

als verspätet zurückgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Wieder-

herstellung desjenigen der untern Aufsichtsbehörde.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

vermag die Betreibung gegen die Ehefrau, in welcher

der Zahlungsbefehl (ausschliesslich) ihr selbst zugestellt

wird, mindestens die Grundlage für die Zwangsvoll-

streckupg in ihr Sondergut abzugeben (AS 51 111 S. 93

und die dort zitierten früheren Entscheide). Der Um-

stand, dass die Zustellung nicht an den Ehemann statt-

gefunden hat, rechtfertigt somit keinesfalls die Aufhebung

der Betreibung, sondern schliesst nur aus, dass die

Betreibung durch Pfändung anderen Frauenvermögens

als des Sondergutes fortgesetzt werden könnte, ohne

dass aueh dem Ehemann eine Ausfertigung des Zahlungs-

befehles zugestellt worden ist (ja in dem erwähnten Urteil

wurde sogar die erst nach der Pfändung der Frauen-

gutsersatzforderung erfolgende Zustellung an den Ehe-

. mann als genügend bezeichnet, vgl: a. a. O. S. 96 f.).

Für eine Betreibung in das Sondergut lässt nun der

Güterstand der Gütergemeinschaft ebenso Raum wie

derjenige der Güterverbindung (Art. 221 ZGB); übrigens

kann sich die Rekurrentin mangels Eintragung dieses

Güterstandes im Güterrechtsregister gegenüber Dritten

nicht auf diesen Güterstand berufen (Art. 248 ZGB).

Es war also durchaus verfehlt, dass die untere Aufsichts-

behörde die Betreibung des Rekursgegners aufhob,

zumal ja dahinstand, ob er überhaupt anderes Frauen-

vermögen als Sondergut pfänden lassen wolle, eine

Beschwerde des Ehemannes der Rekurrentin, der allein

durch die Unterlassung der Zustellung des Zahlungs-

b~fehls an ihn hätte benachteiligt werden können, gar

mchtvorlag und die Rekurrentin die zehntägige Frist

zur Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl hatte ver-

streichen lassen. Zutreffend hat die Vorinstanz die

Beschwerde der Schuldnerin wegen Verspätung zurück-

gewiesen; nach dem Ausgeführten fehlte der Rekur-

SelulldJ)letyeibnngs- und Konkmsreeht. NI> 41.

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rentin zudem die Beschwerdelegitimation und war die

Beschwerde auch. sachlich ganz unbegründet.

Demnach etkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

41. Arrit du 30 septembre 1925 dans la cause Canti.

Droit de retention. Le creancier -

autre que le bailleur, -

au benefice d'un droit de retention n'est point tenu d'ou-

vrir action en reconnaissance de ce droit et de sa creance

ou de demander la main-Ievee de l'opposition dans un certain

delai, sous peine de peremption.

Cand freres, voituriers a Grandson, avaient He charges

par PanI Luthi de transporter un mobilier de Payerne

a Villars-sous-Yens. Au moment du depart. le 15 mai

1925, certains meubles furent frappes de sequestre. en

paiement du loyer du par Luthi aux Scieries reunies,

aPayerne. Les freresCand verserent a l'office une somme

suffisante pour desinteresser la societe creanciere et Hs

furent, en consequence, subroges aux droits de celle-ci.

Ils obtinrent, en outre, contre paiement. la levee d'une

saisie portant sur d'autres objets a transporter.

Les voituriers conduisirent alors le mobilier a Grandson

et aviserent Luthi qu'ils ne le lui delivreraient que

contre versement prealable d'une somme de 1100 fr.

Le mobilier fut entrepose. le 30 mai, a Grandson, sous

autorite de justice.

Le 13 juin 1925, Cand freres ont intente contre Luthi

une poursuite en realisation de gage mobilier, et lui ont

notifie un commandement de payer 1702 fr. Le debiteur

a fait opposition.

Par lettre du 23 juin 1925, et s'appuyant sur la cir-

culaire du Tribunal federal, du 23 octobre 1913, l'Office

des poursuites de Grandson a fixe a Cand freres un delai