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Schuldbetreibungs- und Kotlkursrecht. No 39.
39. Auuug au c1em Entscheid TOm a4. September 19a5
i. S. V1dmer IG 10m.
SchKG Art. 67 Züf. 3, Art. 69 Ziff. 1 : Unzulässigkeit der
Betreibung für nicht ziffermässig bestimmte Forderungen.
~~ Dagegen erweist sich die Beschwerde als begründet,
insoweit sie sich gegen die Aufführung « allfällig weiter
zu gewährender Versicherungsleistungen)J als Forderung
im Zahlungsbefehl richtet, und es hat die Vorinstanz zu
Unrecht die Rekurrentin mit dieser Rüge auf den Weg
des
Rechtsvorschlages verwiesen. Gemäss Art. 69
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Ziff. 3 SchKG ist im
Zahlungsbefehl die Forderungssumme in gesetzlicher
Schweizerwährung anzugeben, womit ausgedrückt ist,
dass die Forderung ziffermässig bestimmt sein muss.
Nur bezüglich einer bestimmt bezifferten Forderung
kann der Betriebene die Entschliessung treffen, ob er
sie anerkennen oder aber durch Rechtsvorschlag be-
streiten wolle. Ebenso kann gestützt auf einen unbe-
stritten gebliebenen Zahlungsbefehl die Zwangsvoll-
streckung nur durchgeführt werden, wenn die in Be-
treibung gesetzte Forderung .ziffermässig bestimmt ist.
Daher darf das Betreibungsamt einem diesem Erfor-
dernis nicht entsprechende!! Betreibungsbegehren keine
Folge geben, und wenn dies doch geschieht, muss dem
Betriebenen zugestanden werden, den Zahlungsbefehl
durch Beschwerde anfechten zu können. Da vorliegend in
erster Linie die Summe von 8072 Fr. 50 Cts. nebst Zins
in Betreibung gesetzt worden ist, bedarf es freilich
nicht der gänzlichen Aufhebung des Zahlungsbefehls,
sondern die Interessen der Rekurrentin sind genügend
gewahrt, wenn bloss die zusatzweise erfolgte Aufführung
der nicht ziffermässig bestimmten Forderung auf «all-
fällige weiter zu gewährende Versicherungslcistungen)l
unwirksam erklärt wird, wie denn ja das Betreibungsamt
~
und KooImrsreeht. N° 40.
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von vorneherein einfach diesen Zusatz hätte weglassen
soßen.. während ihm kein Grund zur Seite gestanden
hätte~ auch im übrigen dem Betreibungsbegehren nicht
Folge zu geben.
B e t r e i b u n g g e gen die Ehe fra u: Die Ehe-
frau kann nicht Aufhebung des ihr selbst zugestellten
Zahlungsbefehls verlangen mit der Begründung, er hätte dem
Ehemann zugestellt werden sollen. Wirkung eines solchen
Zahlungsbefehls.
A. -
In der vom Rekursgegner gegen die verheiratete
Rekurrentin angehobenen Betreibung wu:rde am 29. Juli
der Zahlungsbefehl der Rekurrentin persönlich zugestellt.
Als ihr dann am 18. August die Pfändungsankündigung
zugestellt wurde, führte sie folgenden Tages Beschwerde
« wegen Rechtsungültigkeit der Pfändungsandrohung »
mit dem Antrag auf sofortige Einstellung des Betrei-
bungsverfahrens; zur Begründung machte sie geltend,
dass sie in Gütergemeinschaft lebe. Nach dem Amts-
bericht des Betreibungsamtes Aarau weist das Güter:",
rechtsregister keinen bezüglichen Eintrag auf.
B. -
Während der Präsident des Bezirksgerichts
Aarau als untere Aufsichtsbehörde « die der Schuld-
nerin. . . .. zugestellte Betreibung» aufhob und das Be-
treibungsamt anwies, « die Betreibung » ihrem Ehemann
zuzustellen, hat auf Rekurs des Gläubigers hinrdie ober-
gerichtliche Aufsichtskommission über die Betreibungs-
und Konkursämter des Kantons Aargau durch Entscheid
vom 11. September die Beschwerde der Schuldnerin
als verspätet zurückgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Wieder-
herstellung desjenigen der untern Aufsichtsbehörde.