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51_III_140

BGE 51 III 140

Bundesgericht (BGE) · 1925-07-14 · Deutsch CH
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Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 38.

delai de plainte ou de reoours visant un acte que la loi

n'interdit nullement d'executer pendant les feries ou

pendant la suspenSIon»;

qu'en effet, des l'instant que les feries sont sans in-

fluence sur les delais fixes aux creanciers pour formuler

leurs requisitions conceruant la poursuite, la m~me solu-

tion doit logiquement ~tre adoptee pour le delai de

plainte,;

que le delai de plainte n'a par consequent pas ete

prolonge en l'espece par les feries de Pentecote et qu'il

expirait le 5 juin comme l'instance cantonale i'a admis.

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est rejete.

38. Entscheid. vom 17. September 1925 i. S. »11Gb.

SchKG Art. 224, 92 : Im Konkurse sind" dem Gemeinschuldner

auch solche Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher

unangefochten gepfändet worden waren (Änderung der

bisherigen Rechtsprechung).

Der in Konkurs geratene Rekurrent. welcher Schuh-

nesteI fabriziert, macht mit der vorliegenden Beschwerde

die Unpfändbarkeit von Maschinen geltend. welche

geraume Zeit vor der Kon~urseröffnung gepfändet wor-

den waren und bis zur Konkurseröffnung gepfändet

blieben. Durch Entscheid vom 14. Juli 1925 hat die

Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde

abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an

das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegen-

ständ~ welche gepfändet worden sind, ohne dass d~

Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte, in dem

Sebuldbetreibnngs- und Konkursreeht. N° 38.

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während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs

vom Gemeinschuldner nicht mehr als unpfändbar für

sicll beansprucht werden können. Ihre Entscheidung

vennag sieh auf die jahrzehntelange Rechtsprechung

der Oberanfsiehtsbehörde zu berufen. die bereits vom

Bundesrat begründet wurde (Archiv II Nr. 20) und an

der auch das Bundesgericht trotz der daran geübten

Kritik (vgI. z. B. den Jahresbericht 1904 der Aufsichts-

behörde des Kantons Beru im Archiv IX Nr. 100,

BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither stets festgehalten

hat (AS 2! S. 703; 24 I S.396 ff.; 29 I S. 110 f. = Archiv

V NI'. 74; Sep.-Ausg. 1 S. 128 ff.; 6 S. 44 f. und viele

spätere nicht publizierte Entscheide). Diese Recht-

sprechung stützt sich einerseits auf Art. 199 SchKG,

wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung

im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht statt-

gefunden hat, in die Konkursmasse fallen, anderseits

auf Gründe praktischer Natur. Eine erneute Nachprüfung

veranlasst das Bundesgericht, von ihr abzugehen.

Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicher-

weise nur die Abgrenzung des Pfändungspfandrechts

der betreibenden Gläubiger und des Beschlagsrechts der

Konkursmasse. Dagegen lässt sich ihr nichts entnehmen

für die Abgrenzung des Beschlagrechts der Konkurs-

masse und des Rechts des Gemeinschuldners auf kon-

kursfreies Vermögen, und sie darf somit nicht dahin

ausgelegt werden, dass gepfändete Gegenstände ohne

Rücksicht darauf in die Konkursmasse fallen, ob es

sich um Kompetenzstücke handle oder nicht. Selbst

wenn übrigens dem Art. 199 SchKG die Auslegung

gegeben würde, dass er sich nicht nur auf das Verhältnis

zwischen pfändenden Gläubigern und Konkursmasse,

sondern auch auf dasjenige zwischen Konkursmasse und

Gemeinschuldner bezieht, so vermöchte dies die von der

bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse nicht zu

rechtfertigen. Zwar würde dieser Ausgangspunkt not-

wendigerweise zum Schlusse führen, dass das Beschlags-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38.

recht, welches als Pfändungspfandrecht zu Gunsten ein-

zelner pfändender Gläubiger bestand, durch die Kon-

kurseröffnung auf die Konkursmasse überginge und derart

zu Gunsten sämtlicher Konkursgläubiger fortbestände,

Allein da das Pfändungspfandrecht einzig der Befriedi-

gung für die Betreibungssunime zu dienen bestimmt war,

welche möglicherweise nur einen Bruchteil des Wertes

des gepfändeten Kompetenzstückes ausmachte, vermag

der Umstand allein, dass im Zeitpunkt der Konkurs-

eröffnung Kompetenzstücke gepfändet waren, noch nicht

zu rechtfertigen, dass nun die Konkursmasse das Be-

schlagsrecht daran für s ä m t I ich e Konkursforde-

rungen in Anspruch nimmt. Dabei verschlägt es nichts,

ob ein Verzicht des Schuldners auf die Kompetenz-

qualität oder aber Rechtsverwirkung infolge Verstreichen-

lassen der Beschwerdefrist angenommen werde; denn

im ersteren Fall läge 'lichts dafür vor, dass der Verzicht

auch ausgesprochen worden wäre, wenn die Kompetenz-

stücke hätten für Forderungen in höherem Gesamt-

betrag in Anspruch ge nommen werden wollen, und im

letzteren Falle Hesse es sich nicht rechtfertigen, weiter-

gehende Verwirkungsfolgen eintreten zu lassen als die-

jenigen, welche durch das Verstreichenlassen der Be-

schwerdefrist unmittelbar eingetreten sind, nämlich die

Unanfechtbarkeit des Beschlagsrechts im Umfang der

Forderung, für welche die, Pfändung vollzogen worden

ist. Ob dieses Bedenken auf den konkreten Fall zutreffe

oder nicht, ist nicht von Belang, da es sich um eine

grundsätzliche Rechtsfrage handelt, die nicht anders

als einheitlich beantwortet werden kann. Aber auch die

Lösung erscheint nicht annehmbar, dass das Beschlags-

recht der Konkursmasse auf den Forderungsbetrag

be5chränkt wird, für welchen das Pfändungspfandrecht

im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand, ein allfäl-

liger Überschuss des Verwertungserlöses also an den

Gemeinschuldner herauszugeben wäre, entsprechend der

von Art. 54 KV für vertraglich verpfändete Kompetenz-

SehultlbetreibungS- und Konkursrecht. No 38.

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stücke getroffenen Regelung. Unter dem Gesichtspunkt

dieser Vorschrift würde es jedoch als Anomalie erscheinen.

wenn dem Schuldner, der nichts dagegen vorgekehrt hat,

dass einem pfändenden Gläubiger ein Pfändungspfand-

recht an einem Kompetenzstück erwächst, um deswillen

das Kompetenzstück g ä n z 1 ich verloren ginge. An-

derseits liegt auch ein gewisser Widerspruch darin, der

Pfändung eines Kompetenzstückes eine über das betref-

fende Pfändungsverfahren hinausgehende Bedeutung

beizumessen für den nachfolgenden Konkurs, während

eine derartige ausgedehnte Wirkung auf spätere Pfän-

dungen abgelehnt worden ist (AS 23 II S. 1734 f.

Erw. 3; 49 III S. 91 am Ende).

Eine wenig wünschenswerte Folge der Änderung der

bisherigen Rechtsprechung ist es freilich, dass sie den

Schuldner in die Lage versetzt, gegebenenfalls seine

Rechtsstellung durch die Insolvenzerklärung zu verbes-

sern, indem diese ihm ermöglicht, gepfändete Kompetenz-

stücke wieder zurückzunehmen. Allein der Befürchtung.

dass dies zu betrügerischen Machenschaften Anlass

geben möge, ist seinerzeit wohl eine übermässige Bedeu-

tung beigelegt worden (vgl. Archiv II Nr. 20 am Ende);

übrigens kann ihnen zu einem guten Teil der Boden da-

durch entzogen werden, dass die Betreibungsämter

auch bei freiwilliger Hingabe von Kompetenzstücken

nur dann zu deren Pfändung schreiten, wenn keinerlei

unpfändbares Vermögen vorhanden ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Ents~heid

der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 14.

Juli 1925 aufgehoben und die Sache zur materiellen

Beurteilung der Unpfändbarkeit zurückgewiesen.