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51_III_140

BGE 51 III 140

Bundesgericht (BGE) · 1925-07-14 · Deutsch CH
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140 Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 38. delai de plainte ou de reoours visant un acte que la loi n'interdit nullement d'executer pendant les feries ou pendant la suspenSIon»; qu'en effet, des l'instant que les feries sont sans in- fluence sur les delais fixes aux creanciers pour formuler leurs requisitions conceruant la poursuite, la m~me solu- tion doit logiquement ~tre adoptee pour le delai de plainte,; que le delai de plainte n'a par consequent pas ete prolonge en l'espece par les feries de Pentecote et qu'il expirait le 5 juin comme l'instance cantonale i'a admis. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est rejete.

38. Entscheid. vom 17. September 1925 i. S. »11Gb. SchKG Art. 224, 92 : Im Konkurse sind" dem Gemeinschuldner auch solche Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher unangefochten gepfändet worden waren (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). Der in Konkurs geratene Rekurrent. welcher Schuh- nesteI fabriziert, macht mit der vorliegenden Beschwerde die Unpfändbarkeit von Maschinen geltend. welche geraume Zeit vor der Kon~urseröffnung gepfändet wor- den waren und bis zur Konkurseröffnung gepfändet blieben. Durch Entscheid vom 14. Juli 1925 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegen- ständ~ welche gepfändet worden sind, ohne dass d~ Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte, in dem Sebuldbetreibnngs- und Konkursreeht. N° 38. 141 während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs vom Gemeinschuldner nicht mehr als unpfändbar für sicll beansprucht werden können. Ihre Entscheidung vennag sieh auf die jahrzehntelange Rechtsprechung der Oberanfsiehtsbehörde zu berufen. die bereits vom Bundesrat begründet wurde (Archiv II Nr. 20) und an der auch das Bundesgericht trotz der daran geübten Kritik (vgI. z. B. den Jahresbericht 1904 der Aufsichts- behörde des Kantons Beru im Archiv IX Nr. 100, BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither stets festgehalten hat (AS 2! S. 703; 24 I S.396 ff.; 29 I S. 110 f. = Archiv V NI'. 74; Sep.-Ausg. 1 S. 128 ff.; 6 S. 44 f. und viele spätere nicht publizierte Entscheide). Diese Recht- sprechung stützt sich einerseits auf Art. 199 SchKG, wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht statt- gefunden hat, in die Konkursmasse fallen, anderseits auf Gründe praktischer Natur. Eine erneute Nachprüfung veranlasst das Bundesgericht, von ihr abzugehen. Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicher- weise nur die Abgrenzung des Pfändungspfandrechts der betreibenden Gläubiger und des Beschlagsrechts der Konkursmasse. Dagegen lässt sich ihr nichts entnehmen für die Abgrenzung des Beschlagrechts der Konkurs- masse und des Rechts des Gemeinschuldners auf kon- kursfreies Vermögen, und sie darf somit nicht dahin ausgelegt werden, dass gepfändete Gegenstände ohne Rücksicht darauf in die Konkursmasse fallen, ob es sich um Kompetenzstücke handle oder nicht. Selbst wenn übrigens dem Art. 199 SchKG die Auslegung gegeben würde, dass er sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen pfändenden Gläubigern und Konkursmasse, sondern auch auf dasjenige zwischen Konkursmasse und Gemeinschuldner bezieht, so vermöchte dies die von der bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse nicht zu rechtfertigen. Zwar würde dieser Ausgangspunkt not- wendigerweise zum Schlusse führen, dass das Beschlags- 142 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38. recht, welches als Pfändungspfandrecht zu Gunsten ein- zelner pfändender Gläubiger bestand, durch die Kon- kurseröffnung auf die Konkursmasse überginge und derart zu Gunsten sämtlicher Konkursgläubiger fortbestände, Allein da das Pfändungspfandrecht einzig der Befriedi- gung für die Betreibungssunime zu dienen bestimmt war, welche möglicherweise nur einen Bruchteil des Wertes des gepfändeten Kompetenzstückes ausmachte, vermag der Umstand allein, dass im Zeitpunkt der Konkurs- eröffnung Kompetenzstücke gepfändet waren, noch nicht zu rechtfertigen, dass nun die Konkursmasse das Be- schlagsrecht daran für s ä m t I ich e Konkursforde- rungen in Anspruch nimmt. Dabei verschlägt es nichts, ob ein Verzicht des Schuldners auf die Kompetenz- qualität oder aber Rechtsverwirkung infolge Verstreichen- lassen der Beschwerdefrist angenommen werde; denn im ersteren Fall läge 'lichts dafür vor, dass der Verzicht auch ausgesprochen worden wäre, wenn die Kompetenz- stücke hätten für Forderungen in höherem Gesamt- betrag in Anspruch ge nommen werden wollen, und im letzteren Falle Hesse es sich nicht rechtfertigen, weiter- gehende Verwirkungsfolgen eintreten zu lassen als die- jenigen, welche durch das Verstreichenlassen der Be- schwerdefrist unmittelbar eingetreten sind, nämlich die Unanfechtbarkeit des Beschlagsrechts im Umfang der Forderung, für welche die, Pfändung vollzogen worden ist. Ob dieses Bedenken auf den konkreten Fall zutreffe oder nicht, ist nicht von Belang, da es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, die nicht anders als einheitlich beantwortet werden kann. Aber auch die Lösung erscheint nicht annehmbar, dass das Beschlags- recht der Konkursmasse auf den Forderungsbetrag be5chränkt wird, für welchen das Pfändungspfandrecht im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand, ein allfäl- liger Überschuss des Verwertungserlöses also an den Gemeinschuldner herauszugeben wäre, entsprechend der von Art. 54 KV für vertraglich verpfändete Kompetenz- SehultlbetreibungS- und Konkursrecht. No 38. 143 stücke getroffenen Regelung. Unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift würde es jedoch als Anomalie erscheinen. wenn dem Schuldner, der nichts dagegen vorgekehrt hat, dass einem pfändenden Gläubiger ein Pfändungspfand- recht an einem Kompetenzstück erwächst, um deswillen das Kompetenzstück g ä n z 1 ich verloren ginge. An- derseits liegt auch ein gewisser Widerspruch darin, der Pfändung eines Kompetenzstückes eine über das betref- fende Pfändungsverfahren hinausgehende Bedeutung beizumessen für den nachfolgenden Konkurs, während eine derartige ausgedehnte Wirkung auf spätere Pfän- dungen abgelehnt worden ist (AS 23 II S. 1734 f. Erw. 3; 49 III S. 91 am Ende). Eine wenig wünschenswerte Folge der Änderung der bisherigen Rechtsprechung ist es freilich, dass sie den Schuldner in die Lage versetzt, gegebenenfalls seine Rechtsstellung durch die Insolvenzerklärung zu verbes- sern, indem diese ihm ermöglicht, gepfändete Kompetenz- stücke wieder zurückzunehmen. Allein der Befürchtung. dass dies zu betrügerischen Machenschaften Anlass geben möge, ist seinerzeit wohl eine übermässige Bedeu- tung beigelegt worden (vgl. Archiv II Nr. 20 am Ende) ; übrigens kann ihnen zu einem guten Teil der Boden da- durch entzogen werden, dass die Betreibungsämter auch bei freiwilliger Hingabe von Kompetenzstücken nur dann zu deren Pfändung schreiten, wenn keinerlei unpfändbares Vermögen vorhanden ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Ents~heid der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 1925 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Unpfändbarkeit zurückgewiesen.