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Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 38.
delai de plainte ou de reoours visant un acte que la loi
n'interdit nullement d'executer pendant les feries ou
pendant la suspenSIon»;
qu'en effet, des l'instant que les feries sont sans in-
fluence sur les delais fixes aux creanciers pour formuler
leurs requisitions conceruant la poursuite, la m~me solu-
tion doit logiquement ~tre adoptee pour le delai de
plainte,;
que le delai de plainte n'a par consequent pas ete
prolonge en l'espece par les feries de Pentecote et qu'il
expirait le 5 juin comme l'instance cantonale i'a admis.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est rejete.
38. Entscheid. vom 17. September 1925 i. S. »11Gb.
SchKG Art. 224, 92 : Im Konkurse sind" dem Gemeinschuldner
auch solche Kompetenzstücke zu überlassen, welche vorher
unangefochten gepfändet worden waren (Änderung der
bisherigen Rechtsprechung).
Der in Konkurs geratene Rekurrent. welcher Schuh-
nesteI fabriziert, macht mit der vorliegenden Beschwerde
die Unpfändbarkeit von Maschinen geltend. welche
geraume Zeit vor der Kon~urseröffnung gepfändet wor-
den waren und bis zur Konkurseröffnung gepfändet
blieben. Durch Entscheid vom 14. Juli 1925 hat die
Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde
abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an
das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Gegen-
ständ~ welche gepfändet worden sind, ohne dass d~
Schuldner dagegen Beschwerde geführt hätte, in dem
Sebuldbetreibnngs- und Konkursreeht. N° 38.
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während der Dauer der Pfändung eröffneten Konkurs
vom Gemeinschuldner nicht mehr als unpfändbar für
sicll beansprucht werden können. Ihre Entscheidung
vennag sieh auf die jahrzehntelange Rechtsprechung
der Oberanfsiehtsbehörde zu berufen. die bereits vom
Bundesrat begründet wurde (Archiv II Nr. 20) und an
der auch das Bundesgericht trotz der daran geübten
Kritik (vgI. z. B. den Jahresbericht 1904 der Aufsichts-
behörde des Kantons Beru im Archiv IX Nr. 100,
BLUMENSTEIN S. 620 Anm. 7) seither stets festgehalten
hat (AS 2! S. 703; 24 I S.396 ff.; 29 I S. 110 f. = Archiv
V NI'. 74; Sep.-Ausg. 1 S. 128 ff.; 6 S. 44 f. und viele
spätere nicht publizierte Entscheide). Diese Recht-
sprechung stützt sich einerseits auf Art. 199 SchKG,
wonach gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung
im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht statt-
gefunden hat, in die Konkursmasse fallen, anderseits
auf Gründe praktischer Natur. Eine erneute Nachprüfung
veranlasst das Bundesgericht, von ihr abzugehen.
Die eben angeführte Vorschrift bezweckt ersichtlicher-
weise nur die Abgrenzung des Pfändungspfandrechts
der betreibenden Gläubiger und des Beschlagsrechts der
Konkursmasse. Dagegen lässt sich ihr nichts entnehmen
für die Abgrenzung des Beschlagrechts der Konkurs-
masse und des Rechts des Gemeinschuldners auf kon-
kursfreies Vermögen, und sie darf somit nicht dahin
ausgelegt werden, dass gepfändete Gegenstände ohne
Rücksicht darauf in die Konkursmasse fallen, ob es
sich um Kompetenzstücke handle oder nicht. Selbst
wenn übrigens dem Art. 199 SchKG die Auslegung
gegeben würde, dass er sich nicht nur auf das Verhältnis
zwischen pfändenden Gläubigern und Konkursmasse,
sondern auch auf dasjenige zwischen Konkursmasse und
Gemeinschuldner bezieht, so vermöchte dies die von der
bisherigen Rechtsprechung gezogenen Schlüsse nicht zu
rechtfertigen. Zwar würde dieser Ausgangspunkt not-
wendigerweise zum Schlusse führen, dass das Beschlags-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38.
recht, welches als Pfändungspfandrecht zu Gunsten ein-
zelner pfändender Gläubiger bestand, durch die Kon-
kurseröffnung auf die Konkursmasse überginge und derart
zu Gunsten sämtlicher Konkursgläubiger fortbestände,
Allein da das Pfändungspfandrecht einzig der Befriedi-
gung für die Betreibungssunime zu dienen bestimmt war,
welche möglicherweise nur einen Bruchteil des Wertes
des gepfändeten Kompetenzstückes ausmachte, vermag
der Umstand allein, dass im Zeitpunkt der Konkurs-
eröffnung Kompetenzstücke gepfändet waren, noch nicht
zu rechtfertigen, dass nun die Konkursmasse das Be-
schlagsrecht daran für s ä m t I ich e Konkursforde-
rungen in Anspruch nimmt. Dabei verschlägt es nichts,
ob ein Verzicht des Schuldners auf die Kompetenz-
qualität oder aber Rechtsverwirkung infolge Verstreichen-
lassen der Beschwerdefrist angenommen werde; denn
im ersteren Fall läge 'lichts dafür vor, dass der Verzicht
auch ausgesprochen worden wäre, wenn die Kompetenz-
stücke hätten für Forderungen in höherem Gesamt-
betrag in Anspruch ge nommen werden wollen, und im
letzteren Falle Hesse es sich nicht rechtfertigen, weiter-
gehende Verwirkungsfolgen eintreten zu lassen als die-
jenigen, welche durch das Verstreichenlassen der Be-
schwerdefrist unmittelbar eingetreten sind, nämlich die
Unanfechtbarkeit des Beschlagsrechts im Umfang der
Forderung, für welche die, Pfändung vollzogen worden
ist. Ob dieses Bedenken auf den konkreten Fall zutreffe
oder nicht, ist nicht von Belang, da es sich um eine
grundsätzliche Rechtsfrage handelt, die nicht anders
als einheitlich beantwortet werden kann. Aber auch die
Lösung erscheint nicht annehmbar, dass das Beschlags-
recht der Konkursmasse auf den Forderungsbetrag
be5chränkt wird, für welchen das Pfändungspfandrecht
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand, ein allfäl-
liger Überschuss des Verwertungserlöses also an den
Gemeinschuldner herauszugeben wäre, entsprechend der
von Art. 54 KV für vertraglich verpfändete Kompetenz-
SehultlbetreibungS- und Konkursrecht. No 38.
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stücke getroffenen Regelung. Unter dem Gesichtspunkt
dieser Vorschrift würde es jedoch als Anomalie erscheinen.
wenn dem Schuldner, der nichts dagegen vorgekehrt hat,
dass einem pfändenden Gläubiger ein Pfändungspfand-
recht an einem Kompetenzstück erwächst, um deswillen
das Kompetenzstück g ä n z 1 ich verloren ginge. An-
derseits liegt auch ein gewisser Widerspruch darin, der
Pfändung eines Kompetenzstückes eine über das betref-
fende Pfändungsverfahren hinausgehende Bedeutung
beizumessen für den nachfolgenden Konkurs, während
eine derartige ausgedehnte Wirkung auf spätere Pfän-
dungen abgelehnt worden ist (AS 23 II S. 1734 f.
Erw. 3; 49 III S. 91 am Ende).
Eine wenig wünschenswerte Folge der Änderung der
bisherigen Rechtsprechung ist es freilich, dass sie den
Schuldner in die Lage versetzt, gegebenenfalls seine
Rechtsstellung durch die Insolvenzerklärung zu verbes-
sern, indem diese ihm ermöglicht, gepfändete Kompetenz-
stücke wieder zurückzunehmen. Allein der Befürchtung.
dass dies zu betrügerischen Machenschaften Anlass
geben möge, ist seinerzeit wohl eine übermässige Bedeu-
tung beigelegt worden (vgl. Archiv II Nr. 20 am Ende);
übrigens kann ihnen zu einem guten Teil der Boden da-
durch entzogen werden, dass die Betreibungsämter
auch bei freiwilliger Hingabe von Kompetenzstücken
nur dann zu deren Pfändung schreiten, wenn keinerlei
unpfändbares Vermögen vorhanden ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Ents~heid
der Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 14.
Juli 1925 aufgehoben und die Sache zur materiellen
Beurteilung der Unpfändbarkeit zurückgewiesen.