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18 Staatsrecht. pagano quanto 4000 fchi. non versati. Ordinamento ana- logo ha la legislazione di Basilea-Citta degli ultimi anni. Secondo queste leggi il tasso per il capitale non versato della S. A. variö suceessivamente tra il quarto ed i 3/S delle quote versate. Ginevra, nella sua nuova legge sulle imposte deI 24 marzo 1923, art. 68, dispone : « est eonsidere comme capital imposable : 1. Pour les societes anonymes et les societes en commandite par actions, le eapital nominal» ecc. Il disposto in discorso della legge ticinese non ha quindi, sotto questo aspetto, niente di anormale e non appare censurabile sotto l'aspetto di atto arbitrario. 30 - Onde dimostrare la censura di disparita di tratta- mento, la ricorrente compara le societa anonime alle societa « individuali». L'argomento e ineoncludente. Come fu dianzi osservato, queste ultime vengono assog- gettate all'imposta in base a criteri diversi da quelli ehe vigono per l'imposizione delle prime. L'obbligo contrat- tuale dei singoli soci delle associazioni individuali di eventualmente completare i loro apporti, nonha, per il credito e l'economia dclla sodeta la stessa importanza e la stessa funzione deI capitale non versato nelle societa anonime. 40 -, Infondato e pure l'addebito di violaziOlle deI divieto di doppia imposta, di cui il primo requisito di applicazione sarebbe che degli azionisti fossero domi- ciliati in altri cantoni. Sofo di fronte ad essi, singolar- mente, potrebbe esser questione di doppia imposta. La ricorrente invero 10 pretende, ma in modo vago e generico e non facendo norne aleuno, e dell'assunto non fornisce prova veruna. Lo avesse fatto, l'addebito di doppia im- posta non sarebbe ancora dimostrato poiche, se, come rettamente rileva il Consiglio di Stato, l'imposizione del capitale versato presso la societa, e, simultaneamente, presso gli azionisti non costituisce doppia imposta, non 10 puö costituire neanche l'imposizione presso questi e quella deI capitale non versato. Ciö in ogni caso in un Gleichheit vor dem Gesetz. N0 5. 19 Cantone in cui, come nel Cantone Ticino, le societa ano-,. nime non sono soggette alla imposta comune progressiva sulla sostanza ma ad imposta speciale sul capitale, la quale tiene conto della circostanza, ehe le societa anonime sono associazioni di eapitali gia imposti come sostanza presso i loro titolari. Ciö posto la questione non potrebbe essere considerata che dal punto di vista dell'art. 4 CF, il quale, in quest'ordine di idee, non fu invocato edel resto non appare violato, come fu dimostrato piiI sopra .. II Tribunale federale pronuncia: I ricorsi sono respinti.
5. Urteil vom as. März 1924
i. S. Patronenfabrik Ä.-G. gegen Solothurn. Berechnung der solothurnischen Handänderungsgebühr nach dem Kaufpreis oder dem wahren Werte des Grundstückes. Willkür, wenn der Regierungsrat an Stelle der hiefür zu- ständigen Bezirksschätzungskommission den wahren Wert bestimmt und hiefür die Brandversicherungsschätzung als massgebend bezeichnet. A. - Nach dem solothurnischen Gesetz betreffend den Bezug von Handänderungsgebühren beim Eigen- tumsübergang von Liegenschaften, vom 23. Februar 1919, ist, wenn Grundstücke auf einen neuen Eigentümer übergehen, vom wahren Wert des Grundstückes eine Handänderungsgebühr von bestimmtem Betrage zu entrichten (§ 1 Abs. 1). ({ Bei Käufen und Steigerungen gilt als Grundlage der Berechnung der verschriebene Preis, wenn er nicht offensichtlich vom wahren Werte abweicht» (§ 1 Abs. 3). Nach § 4 Abs. 1 sind die Amts- schreibereien und die Kantonsbuehhalterei verpflichtet, dem Finanzdepartement Anzeige zu machen, wenn bei einem Veräusserungsgeschäfte der wahre Wert des Veräusserungsobjektes die von den Parteien angegebene
20 Staaureeht. Erwerbssumme übersteigt. Abs. 2 bestimmt: «Das Finanzdepartement lässt den wahren Wert, sofern derselbe streitig ist, durch die Bezirksschätzungskom- mission (§ 6 des EG zum ZGB) endgültig festsetzen; auf Grund dieser Festsetzung entscheidet über die Nachzahlung und die Kostentragung der Regierungsrat ». Nach § 5 Ziff. 1 entscheidet diese Behörde auch über «Anstände betreffend die grundsätzliche Anwendung» . der Gesetzesbestimmungen. Laut Steigerungsakt vom 21. März 1922 erwarb die solothurnische Kantonalbank aus der Liquidation der Modernawerke A.-G. deren Fabrikgrundstücke mit Ge- bäulichkeiten und Zubehör um 640,000 Fr. Die Kataster- schätzung der Grundstücke betrug damals 22,150 Fr., die Brandversicherungsschätzung der Gebäude und ihrer Bestandteile 1,411,000 Fr. Eine Handänderungsgebühr wurde von der Erwerberin nicht erhoben, weil ihr nach § 2 litt. b des Gesetzes vom 23. Februar 1919 die Zwangs- verwertung nicht unterliegt, sofern Grundpfandgläubiger das Grundpfand erwerben und der Erwerbspreis den Deckungsbetrag nicht übersteigt. Nach dem Erwerb durch die Kantonalbank fand im November 1922 eine neue Brandversicherungsschätzung statt, wobei die Ge- bäulichkeiten mit ihren Bestandteilen auf 1,163,600 Fr. geschätzt wurden. Durch Kaufvertrag vom 23. März 1923 erwarb die Patronenf~brik A.-G. die Fabrikanlage von der Kantonalbank zum Preise von 570,000 Fr. Das Finanzdepartement setzte die Handänderungsgebühr für diesen Kauf nicht auf Grund der Kaufsumme, son- dern auf Grund eines Gesamtwertes von 1,256,750 Fr. fest, zu dem es durch folgende Rechnung gelangte : Katasterschätzung (von Gnmd und Boden) . . . . . . . . . . . . Fr. 22,150.- Brandversicherungsschätzung » 1,163,600.- Schätzung der. nicht staatlich ver- sicherten Zugehör . . . . . . ..» 71,000.- Fr. 1,256,750.- Gleichheit vor dem Gesetz. No 5. 21 Die Patronenfabrik erhob hiegegen Einsprache beim Regierungsrat, mit der Behauptung, dass der wahre Wert durch den Kaufpreis von 570,000 Fr. angegeben werde. Die Einsprache wUrde vom Finanzdepartement dem Regierungsrat vorgelegt, der sie durch Entscheid vom 14. Dezember 1923 abgewiesen und erkannt hat, dass die Handänderungsgebühr vom Schätzungswerte der verkauften Liegenschaften (mit Zubehör) im Betrage von 1,256,750 Fr. zu berechnen und einzufordern sei. Die Begründung lautet: « In § 1 des Gesetzes (vom » 23. Februar .1919) ist der Grundsatz niedergelegt, » dass beim Übergang von Grundstücken an einen » neuen Eigentümer vom wahren Wert des veräus- » serten Grundstückes eine Handänderungsgebühr zu » bezahlen ist. Seit dem Bestehen dieses Gesetzes hat » der Regierungsrat wiederholt in Anwendung von »Ziff. 1 des § 5 grundsätzlich entschieden, dass für » die Gebäude mindestens die amtliche Brandversiche- » rungsschatzung als der wahre Wert angesehen werden » muss. Für diese Stellungnahme ist die Erwägung aus- » schlaggebend, dass die Brandversicherungsschatzungen » durch Berufs- und Fachmänner (Gebäude-Schatzungs- » kommissionen) festgesetzt und in der Öffentlichkeit » allgemein als dem wahren Wert entsprechend angesehen » werden. Diese Schatzungen dürfen um so eher als dem » wahren Wert entsprechend angesehen werden, als » diese nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend » die Gebäude-Brandversicherung und die Feuerpolizei » auf einem Mittel, aus Erstellungswert nach Abzug » entsprechender Abschreibung für Abnutzung, Bau- » mängel oder Schadhaftigkeit, Verkehrs- und Gebrauchs- » wert basieren. Der in dieser Weise für alle Gebäude » im Kanton festgestellte Wert ist weniger den Schwan- »kungen durch wirtschaftliche Einflüsse unterworfen » und eignet sich insofern als Grundlage für die Berech- » nung der Handänderungsgebühr, als dadurch ein »einheitlicher gleichmässiger Bezug ermöglicht wird.
22 Staatsrecht. » Der Erwerbspreis, wie er von den Kaufparteien vcr-)) einbart wird, stellt dagegen einen Liebhaberwert »dar, der einseitig abhängig ist vom volkswirtschaft-)) lichen Gesetz über Angebot und Nachfrage. Je nach)) der wirtschaftlichen Konjunktur ist er für das gleiche)) Objekt bald höher bald niedriger. Im vorliegenden)) Falle muss an der bisherigen Praxis um so eher fest- » gehalten werden, als bereits nach dem Erwerb der » in Frage stehenden Gebäulichkeiten (ohne Zugehör) » durch die Solothurner Kantonalbank eine Revision » der Brandversicherungsschatzung stattgefunden hat,
l) wobei die bisherige Schatzung von 1,411,000 Fr. auf » 1,185,750 Fr. (richtig: 1,163,600 Fr.) herabgesetzt » wurde. » B. - Gegen diesen Entscheid hat die Patronenfabrik rechtzeitig das Bundesgericht mit einer staatsrechtlichen Beschwerde angerufen. Sie macht geltend, dass die Berechnungsweise des Regierungsrates willkürlich sei. Da weder eine Schenkung noch eine Umgehung des Gesetzes in Frage komme, müsse der Verkaufspreis als wahrer Wert angesehen werden. Der Versicherungswert komme nach dem Gesetz nicht in Betracht. Bei Streitig- keiten über den wahren Wert habe nach § 4 des Gesetzes die Bezirksschätzungskommission denselben endgültig festzusetzen. Dieses Verfahren sei gegebenen Falles von Amtes wegen einzuleiten. Dass dies nicht geschehen, sei eine Rechtsverweigerung. Es wird beantragt : « 1. Der Entscheid des Regierungsrates sei aufzu- » heben und zu erkennen, dass die Rekurrentin die » kantonale Handänderungssteuer nur vom wahren » Werte der verkauften Liegenschaften im Betrage von » 570,000 Fr. laut Kaufvertrag vom 23. März 1923 zu » bezahlen habe. » 2. Eventuell: Die Sache sei an den Regierungsrat)) zurückzuweisen zur Anordnung und Durchführung » der in § 4 des Handänderungssteuergesetzes vor-)) geschriebenen Schätzung des wahren Wertes durch Gleichheit vor dem Gesetz. N° 5. 23 » die Bezirksschätzungskommission, wobei der Wert » zur Zeit des Kaufabschlusses (23. März 1923) fest- » zustellen ist. » C. - Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde, indem er auf die im angefochtenen Entscheid angeführte Praxis und auf seine Antwort in der Beschwerdesache der Firma Autophon A.-G. verweist, worin ausgeführt ist: Nach § 5 Ziff. 1 des Gesetzes habe der Regierungsrat die Grundsätze über die Anwendung des Gesetzes festzustellen. Er sei daher berechtigt, den wahren 'Vert festzusetzen und sei auch an den Bescheid der Bezirksschätzungskommission im Sinne von § 4 Abs. 2 nicht gebunden, sondern könne Irrtümer und Willkürlichkeiten verbessern. Da nun nach dem Gesetz, wo es sich um Gebäude handelt, die Handänderungsgebühr mindestens VOll der Gebäude- versicherungssumme zu bezahlen sei, müsste der Regie- rungsrat gemäss seiner grundsätzlichen Stellungnahme jede Schätzung, die niedriger wäre, als die Brandver- sicherungssumme, als irrtümlich erklären. Deshalb brauche er eine Schätzung durch die Bezirksschätzungs- kommission in diesen Fällen nicht anzuordnen. Nur bei andern Liegenschaften als Gebäuden werde die Schät- zung der Bezirksschätzungskommission übertragen und auch da behalte sich der Regierungsrat ein überprü- fungsrecht vor. Er sei zu dieser Praxis gekommen, weil die Gebäudeversicherungsschätzung neuern Datums sei, und weil man Widersprüche zwischen der Schätzung der Brandversicherungskommission und der Bezirksschät- zungskommission vermeiden wollte. Das Bundesgericht zieht in Erwi;i.gung: Die Art, wie der Regierungsrat die Handänderungs- gebühr im vorliegenden Falle festgesetzt hat, ist materiell und formell offenbar gesetzwidrig und willkürlich, woran der Umstand nichts ändert, dass er in ähnlichen Fällen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23.
24 Staatsrecht. Februar 1919 gleich gesetzwidrig verfahren ist, und dass andere Handänderungsgebührenpflichtige dieses Verfahren hingenommen haben. Zwar kann die Rekur- rentin mit Grund nicht verlangen, dass die Handände- rungsgebühr ohne anderes von dem Kaufpreis berechnet werde. Nach § 1 'Abs. 3 des Gesetzes ist dieser Preis dann nicht massgebend, wenn er offensichtlich vom wahren Welt abweicht, und es kann daraus wohl eine Nachprüfungsbef':lgnis der Fiskalbehörden überall da her- geleitet werden, wo erhebliche Zweifel darüber bestehen können, ob der Kaufpreis den wahren Wert angebe, wobei diese Nachpriifungsbefugnis sich nicht notwendig auf die Fälle zu beschränken braucht, in denen die Abweichung auf der Absicht einer Schenkung oder einer Umgehung des. Gesetzes beruht, sondern auch dann eintreten kann, wenn aus andern Gründen der Kaufpreis nach Ansicht der Behörden unter dem wahren Werte geblieben ist. Dagegen findet der Satz, von dem die regierungsrätliche Praxis ausgeht, dass bei Gebäuden als wahrer Wert mindestens die Schätzung für die Brandversicherung zu gelten habe, im Gesetz nicht nur keine Stütze, sondern er ist als völlig in der Luft stehend zu bezeichnen. Im Gesetz ist ·in keiner Weise für die Bestimmung des wahren Wertes auf die Brandver- sicherungssumme Bezug genommen, und auch in den Beratungen dazu findet sich keinerlei Hinweis darauf Das ist auch durchaus ve~tändlich. Die Versicherung~ summe ist nach § 7 des Gesetzes betreffend die Gebäude- brandversicherung und die Feuerpolizei vom 29. Oktober 1899/17. November 1901 ((nach den fachmännisch zu bemessenden Erstellungskosten, abzüglich entsprechender Abschreibung für Abnutzung, Baumängel oder Schadhaf- tigkeit festzustellen)1. Dabei fällt die Art und die Möglich- keit der Benutzung nicht in Betracht, während diese Momente zweifellos für die Bestimmung des wahren Wertes mitbestimmend sind, wie sie ja für die Hand- änderung selber eine Bedeutung haben. Und wenn viel- Gleichheit vor dem Gesetz. No 5. 25 leicht auch gesagt werden kann, dass im allgemeinen die Brandversicherungssumme dem wahren Wert der Gebäude entspricht, so ist zu beachten, dass das Gesetz über die Handänderungsgebühren nicht hievon, sondern von dem Kaufpreis ausgeht, somit diesen für die Regel als wahren Wert gelten lässt, wovon allerdings im Einzelfall zu Gunsten des wahren Wertes abgegangen werden kann. Diese gesetzliche Ordnung schliesst es aus, dass auf dem Wege der Praxis ein anderer genereller Masstab für die Festsetzung des wahren Wertes eingeführt werde. Das Vorgehen des Regierungsrates widerspricht aber auch den gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren zur Festsetzung des wahren Wertes. Dieser ist nämlich, wenn das Finanzdepartement den Kaufpreis nicht gelten lassen will .und wenn der Pflichtige mit der Be- stimmung desselben durch das Departement nicht ein- verstanden ist, nach der klaren Bestimmung von § 4 Abs. 2 durch die Bezirksschätzungskommission fest- zusetzen, und zwar ist diese Schätzung von Amtes . wegen zu veranlassen. Als daher die Rekurrentin gegen. die behördliche Berechnung .der Handänderungsgebühr Einsprache erhoben hatte, war der Fall des § .4 Abs. 2 des Gesetzes gegeben und die Schätzung durch die Bezirksschätzungskommission zu veranlassen. Statt des- sen hat das Finanzdepartement die Streitigkeit dem Regierungsrate ohne weiteres zum Entscheide vorgelegt, und dieser hat nun den wahren Wert auf Grund einer völlig haltlosen Vermutung festgestellt. Das ist angesichts der gesetzlichen Bestimmung, dass die Bezirksschät- zungskommission den wahren Wert endgültig festsetze, ein völlig ungesetzliches und. willkürliches Vorgehen. Durch die Bestimmung in § 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist dem Regierungsrat nicht eine Kompetenz eingeräumt worden, durch welche die im gleichen Gesetz aufgestellte Zuständigkeit der Bezirksschätzungskommission in vie- len Fällen beseitigt würde. Die besondere 'Bestimmung des § 4 Abs. 2 geht der allgemeinen des § 5 Ziff. 1 vor,
26 Staatsrecht. wie denn auch daraus, dass hier von grundsätzlicher An,,:en?,ung des Gesetzes die Rede ist, folgt, dass der S~relt uber den wahren Wert im Sinne von § 4 Abs. 2 mc.~t darunter fällt, was auch auf guten sachlichen ~runden ~eruht. Dem Regierungsrat mag immerhin dIe Bef~gms vorbehalten bleiben, offenbare Irrtümer d.er BezIrksschätzungskommission zu yerbessern. Aber sI.e a.uszuschalten und dafür eine Schätzung einzuführen, dIe ~eder ?rundlage im Gesetze entbehrt, geht schlech- terdmgs lllcht an. Der regierungs rätliche Entscheid ist deshalb aufzuheben in der Meinung, dass das Finanzde- p~rtement, wenn es nicht auf den Erwerbspreis abstellen,,:ill, de~ wahren Wert des Kaufsgegenstandes durch dIe BeZlrksschätzungskommission feststellen zu lassen und dann der Regierungsrat diese Schätzung der Be- rechnung der Handänderungsgebühr zu Grunde zu legen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: ?er Rekurs wird .~m Sinne der Erwägungen gutge- helSscn und demgemass der Entscheid des Regierungs- rates des Kantons S.olothurn vom 14. Dezember 1923 aufgehoben. Ausübung der wissenschaftlichen Beruf~artell. N° tJ. 2i II. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LffiERALES 6 • .mit al1 15 man 1924 dans 1a eause Lavanchy contre Tn"bunal ca:ntona.l va.uaois. Professions liberales: Le ben Mice de l'art. 5 disp. transit. Constit. fed. ne s'etend qu'a l'exercice proprement dit de la profession d'avocat, i1 ne s'etend ni aux etudes, ni aux tlramens" ni au stage d'avocat. - Les cantons sont libres de subordonner l'acces du:s~ a des eonditions particulieres de capacite. A. - Le recourant a obrenu au mois d'avril 1923 le grade de licencie en droit de I'Universite de Geneve et a prete serment, le 15 mai de la meme annee; devant le Conseil d'Etat du canton de Geneve. n n'a pas fait a Geneve le stage de deux ans impose par rart. 124 de la loi d'org. judo et n'est pas avocat genevois. Le 29 novembre 1923, le recourant a demaIide au '!f;ribunal cantonal vaudois de l'inscrire au röle du bar-)feau vaudois comme « licencie en droit stagiaire », cela 'en vertu de ses titres genevois. Par lettre du 12 decembre 1923 le Tribunal can- tonal vaudois refusa de faire droit a la demande, par le motif que seuls les licencies en droit de l'Universite de Lausanne pouvaient etre admis comme stagiaires. Le 2 janvier 1924, Lavanchy revint a la charge en invoquant l'art. 5 des dispositions transitoires de la Const. fed. et l'arret du Tribunal federal du 24 fevrier 1923 dans la cause Delle Roeder contre Conseil d'Etat du canton de Fribourg (RO 49 I p. 14 et suiv.). Le Tribunal cantonal maintint son refus par lettre du 9 janvier 1924.