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00. ' .. '" OR ..., PatG .... . PfStV ... . PGB ..... PolStrG (B) . PostG ... . SchKG ... . StrG(B) .. . StrPO ... . SlrV., URG ..., . VVG .... . VZEG ... . VZG .... . ZGB .... . ZPO .... . CC ..... . CF ..... . CO ..... . CP ..... . Cpc .... . Cpp .... . LF ..... . LP ..... . OJF .... . CC •••.•• CO •..... Cpc •.•.• Cpp " ..•. LF ••..•. LEF. ' •.• OGF ..... Bundesgesetz belf. den Schutz der Fabrik- und Handels- marken, etc., vom 26. September i890. Bundesgesetz über die Organisation der BundesrechtsptJege. vom 22. März i893, 6. Oktober i9H und ~. Juni 1nt. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B. Bundesgesetz betr. die Erfindungspateme, v. 2t. Juni i907. Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be- stimmungen des Schuldbetreibungs. und Konkursge- satzes betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober i9i7. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über dlis Postwesen, vom 5. April i9iO. Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. Konkurs, vom
29. April i889. :. Strafgesetz (buch). ' Strafprozessordnung. Strafverfahren. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lit&- ratur und Kunst, vom 23. April i883. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. t. April i90S. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen. vom
25. September i9i 7. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund- stücken, vOm t3. April 19!O. ZiVilgesetzbuch. Zivilprozessordnung. B. Abreviations tranqalaes. Code civil. Constitution CMerale. Code des obligations. Code penal. Code de procMure ch:ile. Code de prooMure penale. Loi fMerale. Loi fMerale sur lapoursuite pour detles et la faillitt-. Organisation judiciaire fMerale. C. AbbreviazioDl ltaUane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codioo di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e falliment i. Organizzazione giudiziaria federale. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI
1. lhteU vom 18. Januar lea4
i. S. st.galllscheGeaallschaft Zur Bekämpfang der Tuberkulos. gegen Appenzell .6..-Bh. Art. 4 BV. Kantonalreehtliche Steuerfreiheit gemeinnütziger Anstalten. Frage der Zulässigkeit von nicht im Gesetze vor- gesehenen Ausnahmen. A. - Der rekurrierenden :st. gallischen Gesellschaft zur Bekämpfung der Tuberkulose gehört im Kanton Appenzell A.-Rh. in der Gemeinde Teufen die liegen- schaft Bad Sonder; sie unterhält dort ein Kinder- Erholungsheim. Am 24. Januar 1923 teilte ihr das Steueramt der Gemeinde Teufen mit, dass sie die Landes- steuerkommission fÜr ein Vermögen,von 50,000 Fr. steuerpflichtig erklärt habe. Die Rekurrentin be- schwerte sich hierüber beim Regierungsrat von Ap- penzell A.-Rh. und verlangte, dass ihr nach § 15 Zif!. 3 des kantonalen Steuergesetzes Steuerfreiheit geWährt werde. Sie machte' geltend, dass das Bad Sonder eine Anstalt sei, die «lediglich wohltätigen öffentlichen Zwecken» im Sinne dieser Bestimmung diene, und führte zur Begründung folgendes an: Bad Sonder sei für die Pflege tuberkulös gef~hrdeter Kinder bestimmt und diene in allererster Linie ganz unbemittelten Krei- AS iU I - 1924
2 Staatsrecht. sen. 75 bis 90% der Pfleglinge bezahlten nur die Mini- maltaxe von 2 Fr. 50 Cts. oder 3 Fr., während die täg- lichen Selbstkosten für jedes Kind etwa 4 Fr. betrügen. Es ergebe sich ein jährliches Defizit von 18 bis 23,000 Fr., das durch Subventionen des Bundes, des Staates und der Stadt St. Gallen, sowie durch Beiträge von st. gallischen Korporationen und Privaten gedeckt werde. Weml auch die im Kanton St. Gallen wohnhaften, in der Anstalt untergebrachten bedürftigen Schweizerkinder ein ge- ringeres Kostgeld als andere entrichten müssten, so be- fänden sich doch darunter viele Bürger des Kantons Appenzell A.-Rh. Die in diesem Kanton wohnhaften Kinder bedürftiger Eltern müssten zudem nur 3 Fr. 50 Cts täglich bezahlen, während sonst die Minimaltaxe für solche nicht im Kanton St. Gallen wohnende Kinder 4 Fr. 50 Cts. betrage. Der Regierungsrat beschloss am 15. August 1923, grundsätzlich an der Besteuerung der Liegenschaft Bad Sonder festzuhalten, aber die Taxation auf 40,000 Fr. zu ermässigen. Er wies dabei darauf hin, dass das Ver- mögen ausserkantonaler wohltätiger Anstalten, z. B. von Ferienkolonien, nach ständiger Praxis besteuert werde. R. - Gegen diesen Entscheid hat die st. gallische Gesellschaft zur Bekämpfung der Tuberkulose am 28. Sep- tember 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit' dem Antrag, er sei auf- zuheben und das Kinder-Erholungsheim Bad Sonder von der Vermögenssteuer zu befreien. Die Rekurrentin beruft sich auf Art. 4 und 60 BV und macht geltend: Der wohltätige Charakter ihrer Anstalt sei von Anfang an so offenkundig gewesen, dass man sie bisher nie der Steuerpflicht unterstellt habe. Die Regierung bestreite denn auch gar nicht, dass sie lediglich wohltätigen öffentlichen Zwecken diene. Wenn in der Praxis ein Unterschied zwischen kantonalen und ausserkantonalen Anstalten gemacht werde, so stehe Gleichheit vor dem GClictZ. i\O L 3 das im Widerspruch mit § 15 Ziff. 3 des kantonalen Steuergesetzes und bilde eine willkürliche ungleiche Behandlung. Zudem könne das Bad Sonder nicht mit den Ferienkolonien auf gleiche Linie gestellt werden. Es komme auch appenzellischen Kindern zugute und sei daher nicht als ausserkantonale Anstalt zu be- trachten. Darauf, dass die Rekurrentin ihren Sitz nicht im Kanton Appenzell A.-Rh. habe, könne nach § 15 Ziff. 3 des Steuergesetzes nichts ankommen. C. - Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent- nehmen: Die kantonale Steuergesetzgebung unterscheide zwischen innerhalb und ausserhalb des Kantons wohnen- den Steuerpflichtigen. Die Vorschriften über die Besteue- rung von ausserhalb des Kantons wohnhaften Personen befänden sich, abgesehen von einigen allgemein gültigen Bewertungsnormen, ausschliesslich in § 7 Abs. 2 und § 14 Ziff. 2 und 3 des Steuergesetzes. Solche Personen könn- ten daher mit Ausnahme des Bundes die in § 15 vorgese- henen Vergünstigungen nicht für sich in Anspruch nehmen. Das unbewegliche Vermögen von Einwohner- und Kirchgemeinden des Kantons, das nicht in deren Gebiet liege, sei der Gemeinde der gelegenen Sache gegenüber auch steuerpflichtig. Und nach § 11 der Voll- ziehungsverordnung zum Steuergesetze könnten neben den Kirchgemeinden nur solche Religionsgenossen- schaften Steuerfreiheit beanspruchen, die im Kanton ihr Rechtsdomizil haben, was ebenfalls zeige, dass § 15 Ziff. 3 des Steuergesetzes auf die Rekurrentin keine Anwendung fin deo Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach § 15 Ziff. 3 des kantonalen Steuergesetzes ist das Vermögen der Anstalten, « welche lediglich wohl- tätigen öffentlichen Zwecken dienen», steuerfrei. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass das nur für solches Anstaltsvermögen gelte, dessen lnhaber im Kanton
4 Staatsrecht. seinen Wohnsitz hat, enthält das Gesetz im Wortlaut nicht. Immerhin lässt sich die Auffassung vertreten, dass die Steuerfreiheit wohltätigen oder gemeinnützigen Anstalten lediglich mit Rücksicht auf den dem Kanton daraus entstehenden Nutzen gewährt werde und das Gesetz daher nur diejenigen Anstalten dieser Art pri- vilegieren wolle~ die sich im Kanton befinden und be- stimmungsgemäss den Kantonsangehörigen zugute kom- men. Eine solche einschränkende Auslegung einer die Steuerfreiheit wohltätiger und gemeinnütziger Anstal- ten dem Wortlaut nach unbeschränkt zulassenden Be- stimmung hat das Bundesgericht bereits bei der Erb- schaftsbesteuerung als mit Art. 4 BV vereinbar erklärt (AS 28 I S. 315; 46 I S. 388). Im vorliegenden Falle hat man es nun aber zweifellos mit einer innerkantonalen gemeinnützigen Anstalt im erwähnten Sinne zu tun. Dass das Bad Sonder lediglich wohltätigen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dient, steht unbestrittenermassen fest. Der Umstand, dass darin eine geringe Zahl Kinder aufgenommen wer- den, die der Anstalt etwas eintragen, hat nicht zur Folge, dass sie steuerrechtlich zum Teil als ein auf Erwerb ge- richtetes Unternehmen zu betrachten ist, und der Regierungsrat behauptet denn das auch nicht. Es handelt sich dabei um eine Massnahme, die, ohne den wohltätigen Zweck der Anstalt zu beeinträchtige~ das jährliche Betriebsdefizi4 das' durch Subventionen und Beiträge gedeckt werden muss, etwas vennindert. So- dann liegt das Bad Sonder im Kanton Appenzell A.-Rh. und kommt, was der Regierungsrat nicht bestritten hat, den hier wohnenden annen Kindern als Wohltätigkeits- anstalt zugute, da diese gegen ein die Selbstkosten nicht deckendes Entgelt aufgenommen werden, wenn sie von der Tuberkulose bedroht sind. Der Umstand an und für sich, dasS die Anstalt auch Kinder aus andern Kantonen aufnimmt, kann offenbar nicht dazu führen, sie steuer- rechtlich als auswärtiges Institut zu behandeln; der Cl f lhlit __ ... Gesetz. Ne 1. Regierungsrat stellt sieh deBil auch keineswegs auf diesen Standpunkt. Allerdings ist sie in erster Linie für im Kanton St. Gallen wohnende Kinder bestimmt, die, wenn sie arm sind, ·weniger bezahlen müssen, als solche in gleichen Verhältnissen, die in Appenzell A.-Rh. wohnen. Aber auch aus diesem Umstand leitet der Regierungsrat _ die Besteuerung mit Recht nicht ab. Er erklärt sich da- raus, dass die Anstalt von st. gallischen Kreisen ge- griindet worden ist und die für die Erfüllung des wohl- tätigen Zweckes nötigen Mittel fast ganz im Kanton St. Gallen aufgebracht werden. Demnach kommt dieser Zweck dem Kanton Appenzell A.-Rh. zu gute, ohne dass im Lande selbst für dessen Erreichung irgend ein erheb- licher Beitrag geleistet würde, und es lässt sich daher trotz der Bevorzugung der St. Galler Kinder nicht verstehen, wenn die Anstalt steuerrechtlich als ein nicht dem Kanton Appenzell A.-Rh. dienendes Wohltätig- keitsinstitut behandelt wird. Unter diesen Umständen muss dieser Anstalt die in § 15 Ziff. 3 des kantonalen Steuergesetzes vorgesehene Steuerfreiheit gewährt werden. Die Verhältnisse sind im vorliegenden Fall wesentlich anders als bei den Ferienkolonien oder Erholungsanstalten ausserkantona- leI' Gemeinden, die nur für deren Angehörige bestimmt sind. Der blosse Umstand, dass der Verein, dem die Anstalt Bad Sonder gehört, seinen Sitz in St. Gallen hat, kann schlechterdings nicht zur Verweigerung der Steuerfreiheit führen. Die angefochtene Besteuerung verstösst somit gegen Art. 4 BV. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Appenzell A.-Rh. vom
15. August 1923 aufgehoben.