opencaselaw.ch

50_II_545

BGE 50 II 545

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

544

Prozessrecht. -

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht.

f~lgt, SO hat die Verwirkungsklausel, wenn sie selber

mchts anderes bestimmt, keine weitern Folgen mehr

~s geht daher entgegen der Auffassung der Beklagte~

mcht an, den in Art. 137 Abs. 1 und 138 OR fu"r d"

V

"'h

le

er-

Ja . rung aufge~~ell~n Grundsatz des Wiederbeginns der

Fnst analog fur die Verwirkung anzuwenden. Der A _

spruch der Klägerin unterlag nur noch der VerJ' ähru n

Ob hle

. di V

ng.

1', WIe· e

orinstanz unter Berufung auf BGE

1916 42 II 103 annim~t, die zehnjährige Verjährung

des Art. 127 O~ und mchtdie zweijährige des Art. 46

VVG PI~tz greIft, weil § 3 der Schlussbestimmungen

des Ve~slCherungsvertrages die Anwendung der letztem

~us~chliesst, kann dahingestellt bleiben. Die Klage ist

In Jede~ Fall auch innert der zweijährigen Frist des

VVG seIt der Ladung . zum Sühneversuch durch di di

Ven"h

'

e

e

~Ja ru~g ge~äss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen

worden 1st, beIm Handelsgericht eingereicht worden.

6 ......... . . . . . . . . . . . . . . .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen uud das Urteil d

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7 De mbes

1923 bestätigt.

.

ze

er

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

Siehe NI'. 67. -

Voir n° 67.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS_ u. KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Siehe NI'. 82. -""'Voir n° 82.

I.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

84. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Dezember 19a4

i. S. StaäUn gegen Stad.lin.

Akt i e n r e c h t: Niessbrauch an Aktien,

Stimmrecht

an der Generalversammlung. Wem steht das Stimmrecht

zu: dem Eigentümer der Aktie oder dem Nutzniesser '1

A. -

In Zug besteht seit 24. Juli 1897 unter der Firma

(Untermühle Zug A.-G.» eine Aktiengesellschaft mit

einem Grundkapital von 2 Millionen Franken. Dieses ist

in 4000, auf den Inhaber lautende Aktien zu je 500 Fr.

eingeteilt. Hievon sind 3200 Stück gezeichnet und ein-

bezahlt; die weiteren 800 Aktien können auf Beschluss

der Generalversammlung später ausgegeben werden.

Gründer und Grossaktionär der Untermühle Zug

war J. M. Stadlin, Müller in Zug. Dieser starb am 14.

August 1909. Er wurde von seinen zwei Töchtern Maria

und Pauls. Stadlin, sowie von seiner Witwe Ottilie

Stadlin-Fröhlich beerbt.

Gemäss § 269 des alten Zuger Erbrechts, wonach bei

Hinterlassung von Leibeserben der überlebende Ehegatte

den Niessbrauch an einem Drittel der Verlassenschaft

erhielt, fielen an Witwe Stadlin 323 Aktien der Unter-

mühle unter diesem Rechtstitel. Das Eigentum an 161

Stück dieser Aktien steht der Tochter Maria Stadlin, und

an 162 Stück der Tochter Paula Stadlin zu. Ausserdem

erhielten beide Töchter aus dem Nachlass ihres Vaters

je 319 Aktien der Untermühle zu freiem Eigentum. Wäh-

rend sie die letzteren Aktien innehaben, befinden. sich

die 323 Nutzniessungsaktien im Besitz der Nutzniesserin.

Witwe Stadlin hat bisher an den Generalversamm-

AS 50 II -

1924

38

546

Obligationenrecht. N° 84.

lungen der Untermühle mit den 323 Aktien, an denen

ihr die Nutzniessung zusteht, gestimmt.

B. -

Da nun Maria und Paula Stadlin ihrer Mutter

das Stimmrecht bestreiten und es, als Eigentümerinnen

der Aktien, für sich beanspruchen, hat Witwe Stadlin,

nachdem die Parteien sich auf Anrufung des Bundes-

gerichts als einziger Gerichtsinstanz gemäss Art. 52

Ziff. 1 OG geeinigt haben, die vorliegende Klage einge-

leitet, mit dem Rechtsbegehren : « Die Beklagten seien

pflichtig, ihre Stimmberechtigung . für 323 Aktien der

Untermühle Zug in den jeweiligen Generalversamm-

lungen der Aktionäre anzuerkennen. »

Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Das

eidgenössische Recht entscheide die Frage nicht aus-

drücklich, ob bei Nutzniessung an Inhaberaktien die

Ausübung des Stimmrechts dem Nutzniesser oder dem

Eigentümer zukomme. Nach den Bestimmungen des

alten Zuger Rechts über die Nutzniessung müsse ge-

schlossen werden, dass das Stimmrecht an Nutznies-

sungsaktien grundsätzlich dem Niessbraucher zustand.

Derselbe Schluss ergebe sich auch aus Art. 755 ZGB;

denn um eine Inhaberaktie « gebrauchen», ((nutzen »

und « verwalten» zu können,- müsse der Nutzniesser

das Stimmrecht haben. Gegen Missbräuche sei der

Eigentümer der Aktien durch Art. 755 Abs. 3 und 758

geschützt. Auch die Auslegung des Aktienrechts führe

zu diesem Ergebnis, indem nach Art. 640 OR der Be-

sitz der Aktie das Stimmrecht, welches nicht ein Per-

sönlichkeitsrecht, sondern ein Sachenrecht sei, gebe.

Ferner sei es in der ganzen Schweiz Gewohnheitsrecht,

dass der Besitzer von Inhaberaktien stimmberechtigt

sei; das gelte sowohl für den erbrechtlich bestellten, als

für den eherechtlichen und familienrechtlichen Niess-

brauch.

C. -

Die Beklagten beantragten Abweisung beider

Klagebegehren und stellten widerklageweise das Rechts-

begehren, die Klägerin und Widerbeklagte sei pflichtig,.

I

; I

Obligationenrecht. N° 84.

547

die Stimmberechtigung der Maria StadIin für deren in

Nutzniessung der Widerbeklagten stehende 161 Aktien

und der Paula Stadlin für deren ebenfalls in Nutznies-

sung der Widerbeldagten stehende 162 Aktien der Unter-

mühle Zug in den Generalversammlungen der Aktionäre

der Untermühle anzuerkennen.

'

Die Beklagten verweisen zur Begründung auf die

Bestimmung in Art. 905 ZGB, wonach verpfändete

Aktien in der Generalversammlung durch die Aktionäre

und nicht durch die Pfandgläubiger, vertreten werden:

~enn auch der Nutzniesser nach Art. 755 Abs. 2 ZGB

dIe Verwaltung zu besorgen habe, so sei dies doch nur

im Umfange seiner Rechte gemäss Abs. 1 daselbst ver-

standen, d. h. zu Besitz, Gebrauch und Nutzung der

~che. Der Nutzniesser sei dinglich Berechtigter; er

ube also vor allem Vermögensrechte aus. Das Stimm-

recht hingegen sei in erster Linie korporatives Mitglied-

schaftsrecht, d. h. ein Personenrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. und 2. -

(Zuständigkeit des Bundesgerichts und

Zulässigkeit der Feststellungsklage).

.

3. -

Dass zur Teilnahme an den Generalversamm-

lungen d~r Gesellschaft und zur Ausübung des Stimm-

~chts die Klägerin legitimiert ist, bedarf, da es

SIch um Inhabetaktien handelt und die Klägerin in

deren Besitz ist, nach dem geltenden Rechte keiner

näheren Erörterung, und es hat denn auch die Ver-

waltung der yntermühle Zug bisher keinen Anstand ge-

nommen, Emladungs- und Stimmkarten der Klägerin

zu verabreichen.

Es fragt sich aber, ob diese zur Ausübung des Stimm-

rechts materiell berechtigt sei ? Sobald zwischen zwei

~ersonen die l~.usübung des Aktienstimmrechts streitig

ISt, so entscheIdet darüber nicht der bIosse faktische

Besitz,

sondern

die

zur Ausübung

berechtigende

Innebabung. Dass es auf die Berechtigung, nicht auf die

548

ObJigationenreeht. N0 M.

blosse Legitimation ankommt~ hat übrigens die Klägerin

selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die

Klage gegen die EigentÜßlerinnen. die ebenfalls eine

Berechtigung behaupten, nicht· gegen die Gesellschaft

gerichtet hat.

4. -

Aus dem Aktienrecht allein Hesse sich nun die

Berechtigung der Klägerin von vorne herein nicht her-

leiten. Denn Art. 640 OR gibt das Stimmrecht aus-

drücklich den Aktionären : Aktionär ist aber unter allen

Umst~nden der Teilhaber an der Aktiengesellschaft,

wenn ihm auch nur das nackte Eigentum an der Aktie

zusteht. Das Stimmrecht ist nach Art. 640 nicht ein

Ausfluss des zufälligen oder eines vom Eigentum bloss

abgeleiteten Besitzes, sondern des Korporationsrechts,

also ein Persönlichkeitsrecht. So hält denn auch BAcH-

~NN (A?m. 2 zu Art. ~40 OR) dafür, dass der Eigen-

turner, rucht der Nutzruesser, stimmberechtigt sei und

. die Ausübung des Stimmrechts ihm vom Niessbraucher

ermöglicht werden müsse. Auf den Wortlaut von Art.

640 OR darf aber deshalb nicht entscheidend abgestellt

werden, weil durch diese Bestimmung nur das Verhält-

nis der an der Aktie nach den Regeln des Sachen-

und Obligationenrechts berechtigten Person zur Gesell-

~ch~t und zu deren Organen. geregelt wird, während

Ihr m Bezug auf das Verhältnis zwischen den verschie-

denen, an der Aktie berechtigten Personen nichts ent-

nommen werden kann, zumal da zur Zeit des Erlasses

der Bestimmungen . über die Aktiengesellschaft die

Regelung des Sachenrechts noch dem kantonalen Recht

vorbehalten war.

5. ::- Mit ~echt stützt sich denn auch die Klägerin zur

Begrundung Ihres Standpunkts, dass der Niessbrauch

das Stimmrecht gewähre, in der Hauptsache auf die

Bestimmungen über den Umfang des Nutz'niessungs-

rechts. Massgebend sind hiefür. trotzdem der Niess-

brauch der Klägerin an den in Frage stehenden Aktien

durch einen vor Inkrafttreten desZGB eingetretenen

Obligationenrecht. N° 84.

549

Erbfall begründet worden ist, nach Art. 17 Abs. 2 SchlT

z. ZGB die Art. 745 ff. desselben, und nicht die in der

Klage ebenfalls angeführten Vorschriften des alten Zuger

Rechts.

a) Nach Art. 745 Abs. 2 ZGB gewährt die Nutznies-

sung dem Berechtigten den « vollen Genuss des Gegen-

standes ». Bei der Aktie liegt dieser Genuss im Bezug

der Dividende. Das Stimmrecht gewährt an sich keinen

Genuss; es ist überhaupt kein Vermögenswert, den man

« nutzen J) kann, wohl aber kann dessen Ausübung als

eine zum Genuss führende Verwaltungshandlung ange-

sehen werden. Richtig ist nun, dass nach Art.. 755 Abs. 1

und 2 ZGB der Nutzniesser nicht nur das Recht auf den

Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache hat,

sondern auch « deren Verwaltung besorgt». Allein die

Verwaltung steht ihm, wie sich aus dem Zusammenhang

ergibt, wo es nicht anders vereinbart ist, nur insoweit

zu, als sie der « volle Genuss» erfordert, also so weites

sich urn Festsetzung der Dividende handelt. Das Stimm-

recht erstreckt sich aber auch auf Massnahmen, welche

die Substanz der Sache, das Stamm recht betreffen, und

also vornehmlich den Eigentümer berühren (Erhöhung,

Herabsetzung oder Volleinzahlung des Gesellschafts-

kapitals, Fusion, Liquidation usw.) Die Autoren, welche

die Ansicht vertreten, dass das Stimmrecht dem Nutz-

niesser gebühre (WIELAND, Anm. 11 d zu Art. 774 ZGB;

LEEMANN, Anm. 49 ibid.; CURTI, Anm. 4 zu Art. 773),

halten denn auch dafür, der Nutzniesser sei bei Mass-

nahmen, welche über den Kreis der laufenden Verwal-

tungsgeschäfte hinausgehen, verpflichtet, die Zustim-

mung des Eigentümers nachzusuchen, bezw. er habe

seine Stimme nach dessen Anweisungen abzugeben.

Dieser Auffassung steht nun schon das praktische Be-

denken entgegen, dass eine Kontrolle über Befolgung

der vom Eigentiimer erteilten Weisungen kaum durch-

führbar wäre, da ja bei Aktionärversamm1ungen geheim

abgestimmt wird. Aber abgesehen hievpn hat schon

550

Obligationenreeht. N° 84.

an dem ordentlichen Traktandum der Dividendenfest-

setzung der Eigentümer ein gleich starkes. Interesse, wie

der Nutzniesser, und zwar in der Regel ein entgegen-

gesetztes; denn während das Interesse des Nutzniessers

naturgemäss auf möglichst reichliche Bemessung der

Dividende und damit auf Erzielung eines möglichst

hohen Nutzens gerichtet ist, muss dem Eigentümer der

Aktie hauptsächlich daran gelegen sein, dass für Erhaltung

und Stärkung des Unternehmens gesorgt und bei Fest-

setzung der auszuschüttenden Dividende hierauf Be-

dacht genommen werde. Diese Erwägungen stehen der

Einräumung des Stimmrechts an den Nutzniesser ent-

gegen, wie es überhaupt nicht angeht, das Stimmrecht

allgemein als in der « Verwaltung) inbegriffen anzusehen,

ansonst ja beispielsweise ein Bankinstitut, bei dem Wert-

papiere zur Verwaltung hinterlegt sind, dieses Recht

beanspruchen könnte, was doch nur dann zutrifft, wenn

es besonders vereinbart ist.

Die Auffassung, dass dem Nutzniesser das Stimmrecht

zustehe, ist auch ausserhalb der Schweiz in der Literatur

am wenigsten vertreten (dafür zwar: HACKER, Niess-

brauch an Prämienpapieren, Aktien usw. 63 ff. und in

Holdheims Monatsschrift für Aktienrecht 15 181, da-

gegen: LEHMANN, Recht der A~tienges. II 65 ff.; STAUB,

Anm. 6 ~u § 252 DHGB, welche beide dafür halten, dass

das Stimmrecht dem Eigentümer der Aktie zustehe, und

die dort angeführte weitere' Literatur).

b) Auch daraus, dass kraft der dem)Vater zustehenden

Nutzungs- und Verwaltungsrechte am Vermögen der

unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder das Stimm-

recht für die den Kindern gehörenden Aktien von ihm

ausgeübt wird, und ebenso -

je nach dem Güter-

stand -

vom Ehemann an den der Ehefrau gehörenden

Aktien, lässt sich nichts Entscheidendes zu Gunsten

der von der Klägerin vertretenen Ansicht herleiten. Denn

Vater und Ehemann haben nicht die bIosse Nutzniessung.

sondern· ihre Rechte sind im Gesetz besonders geregelt

Obligationenrecht. N° 84.

551

und gehen über diejenigen des Niessbrauchers hinaus

(vgl. hierüber LANDOLT, Beiträge zum Rechte der Ge-

neralversammlung 126 f.).

Dass andrerseits laut Art. 905 ZGB verpfändete

Aktien in der Generalversammlung nicht durch die

Pfandgläubiger, sondern durch die Aktionäre d. h. die

Eigentümer der Aktien, vertreten werden, ist weder für

die Auffassung der Beklagten, noch für diejenige der

Klägerin schlüssig, zumal da dem Pfandgläubiger das

« Gebrauchsrecht » nicht zusteht und er auch zur « Ver-

waltung » nicht ohne weiteres berechtigt ist.

6. -

Sprechen somit verschiedene Umstände dafür,

dass das Stimmrecht eher dem Eigentümer als dem

Nutzniesser der Aktien eingeräumt wird, insbesondere die

Erwägung, dass in Bezug auf Schlussnahmen, die für

das Schicksal der Gesellschaft von Bedeutung sind, sein

Interesse an der Ausübung des Stimmrechts ein erheblich

stärkeres ist, als dasjenige des Nutzniessers, so erschiene

doch die einseitige Stellungnahme zu Gunsten des Eigen-

tümers als ebenso unbillig für den Nutzniesser, als die

Ausübung des Stimmrechts durch diesen allein die

Rechte des Eigentümers zu gefährden geeignet wäre.

. Die den Verhältnissen einzig gerecht werdende Lösung

ist -

soweit es sich wenigstens. wie im vorliegen-

den Fall, um einen kraft gesetzlicher Bestimmung

begründeten Niessbrauch handelt -

die, wonach

zur Ausübung des Stimmrechts grundsätzlich beide

Beteiligten

zusammenwirken

müssen,

ähnlich

wie

Miteigentümer an einer Aktie. Denn wenn

au.ch

Eigentümer und Nutzniesser nicht Miteigent~mer.Im

rechtlichen Sinne sind, so sind sie es doch III Wirt-

schaftlicher Hinsicht, indem der

Eigentümer eines

erheblichen Teils seiner Machtbefugnisse entkleidet

ist und das dem Nutzniesser zustehende, an sich

beschränkte

dingliche

Recht wesentliche Ausflüsse

des Eigentums umfasst. In ähnlicher Weise hat denn

auch das ZGB in Art. 773 die Nutzniessung an Forde-

552

Obligationenreebt. N0 84.

rungen geregelt, nämlich so, dass Nutzniesser und Gläu-

biger bei der Verwaltung der Stammforderung zusammen-

zuwirken haben und nur das Recht zur Einziehung des

Ertrages dem Nutzniesser allein zukommt, im übrigen

aber jeder Teil gehalten ist, zur Vornahme einer Ver-

waltungsmassnahme die Zustimmung des andern. ein-

zuholen, und für diejenigen Massnahmen, durch welche

die Rechte der andern Partei Dritten gegenüber ge-

schmälert werden (Kündigungen, Verfügungen über

Wertpapiere usw.), das Zusammenwirken von Gläu-

biger und Nutzniesser Gültigkeitserfordernis ist. Dieser

Grundsatz ist in § 1083 DBGB allgemeiner dahin formu-

liert, dass Niessbraucher und Eigentümer des Papiers

einander verpflichtet sind, zu Massnahmen mitzuwirken.

die zur ordnungsmässigen Vermögensverwaltung erforder-

lich sind. Und es sprechen sich in diesem Sinne -auch eine

Reihe deutscher und französischer Autoren aus, so ins-

besondere PLANCK, Komm. z. DBGB § 1081, GIERKE,

Deutsches Privatrecht II 694 f., JACOBI, Wertpapiere

356 f., GUILLERY, Societes comm. II n° 756, NAMUR,

Code de comm. beIge II 1117, SIVILLE, Traite des soc.

anon. I n° 1182.

7. -

Wie im vorliegenden Falle das zur Wahrung der

beidersettigen Interessen erforderliche Zusammenwirken

der Klägerin als Nutzniesserin und der Beklagten als

Eigentümerinnen der Aktien im einzelnen vor sich zu

gehen habe, ist im heutigen Verfahren, in dem sich nur

die beiden Rechtsbegehren auf Feststellung der aus-

schliesslichen Stimmberechtigung der Klägerin einer-

seits und der Beklagten andrerseits entgegenstehen,

nicht zu entscheiden. Der Grundsatz der Mitwirkung

beider Parteien und der Rücksichtnahme auf ihre be-

sonderen Interessen bei Ausübung des Stimmrechtes

lässt sich praktisch auf verschiedene Weise durchführen,

sei es, dass nach der Art der zu fassenden Beschlüsse eine

Partei jeweilen . der andern die Stimmabgabe überlässt,

sei es dass bei allen zu fassenden Beschlüssen beide Par-

Scbuldbetrelbungs- und Konkursfl'cbt.

553

teien mitwirken. In letzterem Falle entstünde allerdings

bei Nichteinigung auf eine bestimmte Stimmabgabe die

Gefahr, dass die Parteien des Stimmrechts verlustig

gehen; doch kann dieser Gefahr durch Ermächtigung

an einen Dritten, oder auch dadurch begegnet werden,

dass die Parteien sich in das Stimmrecht in der Weise

teilen, dass es für einen, unter Abwägung der beidersei-

tigen Interessen und nach sonstigen Konvenienzrück-

sichten zu bestimmenden Prozentsatz der Nutzniessungs-

aktien von der einen Partei, für den Rest von der andern

Partei ausgeübt wird. Sollte es trotz alle dem den Parteien

nicht gelingen, zu einer Einigung zu gelangen, so stünde

ihnen schliesslich bei Gefährdung ihrer Rechte der Weg

der erneuten Anrufung der Gerichte offen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Hauptklage und die Widerklage werden im Sinne

der Erwägungen abgewiesen.

II. SCHULDBETREIBUNGS- u. KONKURSRECHT

POURSUlTE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil Nr. 45. -

Voir Ille partie n° 45.