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Sachenrecht. Nc. 72.
Dienstbarkeit auch für die Beklagte hervorgeht. Dazu
kommt. dass die Schätzung des Interesses der Beklagten
, durch den Experten davon ausgeht, dass « geordnete
Strassenverhältnisse zu stande kommen », womit darauf
hingewiesen wird, dass nur bei starker Verbreiterung
der Stadelhoferstrasse auf der Seite der klägerischen .
Liegenschaft die Lichtzufuhr für die Beklagte so ermög-
licht würde, dass für sie ein noch grösserer Nachteil
vermieden würde. Die Vorinstanz stellt aber fest,. dass
eine solche Verbreiterung der Strasse noch nicht gesichert
sei und dass sich die Kläger weder zu einer bestimmten
Art der Bebauung noch der Bewerbung der Baute ver-
pflichteten. Es ist daher die Voraussetzung, unter
welcher der Experte das Interesse der Beklagten auf
10,000 Fr. wertete, nicht als gesichert zu betrachten.
Abgesehen hievon müsste aber auch vorerst ein anderes
sachgemässes Mittel sur Befriedigung der beidseiti-
gen Interessen gewählt werden, bevor die Beklagte
zur Ablösung genötigt würde; wäre es möglich. durch
Verbreiterung der Strasse der Liegenschaft der Be-
klagten genügend Licht zuzuführen und durch die Art
der Bebauung und Benützung der Liegenschaft. der
Kläger die sonstigen Interessen -der Beklagten an der
Servitut zu befriedigen, so bestände kein genügender
Grund zur Ablösung. Da nach den tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz diese Befriedigung der beid-
seitigen Interessen von den Klägern noch nicht durch
positive Vorschläge zu erreichen versucht wurde, recht-
fertigt sich es auch schon darum nicht die Klage zu-
zusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 1924
bestätigt.
Ob.tigationenreeht. N° 73.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
73. tJrtefi cier II. ZlvilabtenUDg vom 11. Juni 19a4
i. S. !'ria4lln und. Genossen gegen "an Burle.
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Art. 65 OB. Haftung des Geschäftsllerrn : Begriff des Ge-
schäftsherrn. -
Dienstliche Verrichtung ?
A. -
Der Chauffeur Josef Bürkli stand im Dienste
der Firma van Baerle & Oe in Münchenstein bei Basel
und hatte laut Arbeitsvertrag ausser dem Lastwagen
der Firma auch den Personenwagen des beklagten
Firmateilhabers zu bedienen. Es war ihm untersagt,
ohne spezielle Erlaubnis für Andere Kommissionen zu
besorgen oder Drittpersonen mitzuführen. Sonntag,
den 30. Januar 1921 abends gegen halb neun Uhr trug
ihm der von einer ohne ihn unternommenen Ausfahrt
nach seiner Wohnung in Basel zurückgekehrte Beklagte
auf, den Personenwagen wieder nach dem Fabrikgebäude
der Firma in Münchenstein zu verbringen. Der Beklagte
gibt an, Bürkli habe sich freiwillig hiezu anerboten,
er wäre zu einer solchen Privatfahrt, zumal an einem
Sonntag, nicht verpflichtet gewesen. Statt sich nun
ohne weiteres seiner Aufgabe zu entledigen, unternahm
Bürkli mit seiner Braut, deren Schwester und deren
Schwager eine Vergnügungsfahrt nach Grellingen und
zurück über Aesch und Reinach nach Ruchfeld bei
BaseL Nach einem Aufenthalt in der dortigen Wirtschaft
und nach Aufnahme zweier weiterer Fahrgäste fuhr er
wiederum Reinach zu, um auf dem Umwege über Reinach,
Dornach und Arlesheim nach Münchenstein zu gelangen.
Unweit von Ruchfeld stiess er nachts elf Uhr durch
eigene Fahrlässigkeit mit einem Break zusammen,
wodurch dessen Insassen, die heutigen Kläger, zum
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Obllgationenreeht. N° 73.
Teil schwer verletzt und Fuhrwerk und pferd stark
beschädigt wurden.
B. -
Mit der vorliegenden gemeinsamen Klage be-
, langen die Kläger den Firmateilhaber Felix van Baerle
als Geschäftsherrn gemäss Art. 55 OR auf Schadenersatz.
Der Kläger Friedlin fordert 45,000 Fr., der Kläger
Riesterer 1820 Fr. und der Kläger Studer 2764 Fr.,
jeweilen mit Zins. Der Beklagte beantragt die Abweisung
der Klage.
C. -
Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hat
die Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat
am 22. April 1924 dieses Urteil im Anschluss an dessen
Erwägungen kostenfällig bestätigt.
D. -
Gegen das appellationsgerichtliehe Urteil haben
die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundes-
gericht erklärt unter Erneuerung ihrer Klagbegehren.
Der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung der Berufung
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Zulässigkeit der Berufung.)
2. -
Der Standpunkt des Beklagten, dass er in
Bezug auf die dem Chauffeur ~ürkli aufgetragene Ver-
richtung nicht als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55
OR gelten könne, ist nach der ständigen Praxis unbe-
gründet. Wie das Bundesgericht schon früher ausge-
sprochen hat (vgl. insbesondere AS 41 II S. 497), ent-
springt die angeführte Bestimmung der Erwägung, dass
wer eine Besorgung zu seinem Nutzen durch einen
Andern verrichten lässt, unter bestimmten Voraussetzun-
gen und in bestimmtem Umfange auch das Risiko für
den Schaden tragen soll, der Dritten aus der Verrichtung
durch die Hilfsperson erwächst. Von diesem allgemeinen
Gesichtspunkte aus ist nicht erforderlich, dass die
übertragene Verrichtung geschäftlichen oder gewerb-
lichen Zwecken dient und auf Seiten der Hilfsperson
ObJigationenreeht.· N° 73.
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bezahlte Berufsarbeit darstellt. Wohl aber setzen die
Begriffe « Geschäftsherr » und Angestellter oder Arbeiter
ein gewisses Unterordnungsverhältnis voraus, kraft des-
sen der letztere auf Geheiss und nach den Weisungen des
ersteren handelt. Ein solches Unterordnungsverhältnis
bestand zwischen dem Beklagten und Bürkli, weil der
Beklagte Teilhaber der Firma ist, bei welcher Bürkli
als Chauffeur angestellt war, und überdies Bürkli laut
seinem Arbeitsvertrag den. Wagen des Beklagten zu
führen hatte. Wenn Bürkli damach auch in erster
Linie als Angestellter der Firma erscheint, dessen
Arbeitskraft dem Beklagten von der Firma zur Ver-
fügung gestellt wurde, so unterstand er doch, soweit
der Beklagte seine Dienste als Chauffeur in Anspruch
nahm, unmittelbar dem Beklagten und handelte in
dessen Interesse und nach dessen Weisungen, zumal
dann, wenn er für den Beklagten eine Privatfahrt aus-
führte, zu der er, wie der Beklagte selbst betont, der
Firma gegenüber vertraglich nicht verpflichtet war.
Als Geschäftsherr in Bezug auf die hier in Frage stehende
Verrichtung ist deshalb der Beklagte und nicht die Firma
anzusehen. Im übrigen ist es gleichgültig, ob die-Verrich-
tung ohne Rechtspflicht und in diesem Sinne freiwillig
übernommen wurde, weil nach den Umständen für die
Übernahme eben doch in erster Linie das bestehende
Unterordnungsverhältnis bestimmend war und nicht
ein Akt reiner Gefälligkeit unter Gleichgestellten vorliegt.
3. -
Dagegen versagt, wie die Vorinstanzen zu-
treffend annehmen, die Berufung auf Art. 55 OR hier
deshalb, weil Bürkli den Schaden nicht in Ausübung
einer dienstlichen Verrichtung [verursacht hat. Die
ihm aufgetragene Verrichtung bestand in der Ver-
bringung des Automobils von Basel nach München-
stein und hätte vielleicht eine Viertelstunde erfordert.
Mit dieser Verrichtung hatte die in Begleitung eigen-
mächtig aufgenommeIier Fahrgäste veranstaltete, mit
den Zwischenhalten über zwei Stunden dauernde Ver-
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Obligationenrecht. N° 73.
gnügungsfahrt weit über Münchenstein hinaus nach
Grellingen, dann wieder an Münchenstein vorbei zurück
nach Ruchfeld und neuerdings Richtung Reinach mit
, der Absicht, Münchenstein links liegen zu lassen, über-
haupt nichts zu tun. Wenn auch einem Chauffeur, der
einen Wagen irgendwohin verbringen soll, in gewissen
Grenzen die Wahl des einzuschlagenden Weges freisteht
und darum die Haftung des Geschäftsherrn nicht notwen-
dig entfällt, wenn der Chauffeur nicht die kürzeste oder
die gewöhnlichste Route verfolgt hat, so liegt doch
eine Fahrt, wie sie hier unternommen wurde, gänzlich
ausserhalb des erteilten Auftrages, weil sie gar nicht
dessen Erfüllung zum Zweck hat. Vielmehr kann in
einem solchen Falle der Chauffeur erst dann wieder als
in Ausführung des erhaltenen Auftrages, d. h. in Aus-
übung einer dienstlichen Verrichtung, begriffen gelten,
wenn er sich auf einer ihm von Anfang an erlaubten
Route nach dem vorgeschriebenen Ziel unterwegs be-
findet. Nun behaupten die Kläger allerdings, Bürkli
hätte bei korrekter Ausführung des Auftrages die Unfall-
stelle passieren dürfen. Allein wenn dies auch richtig
sein sollte, so befand er sich eben beim Eintritt des
Unfalls nicht unterwegs nach -dem vorgeschriebenen
Ziel, sondern stand im Begriff, seine « Schwarzfahrt »
an Münchenstein vorbei fortzusetzen, sodass im kritischen
Zeitpunkt von der Ausübung einer dienstlichen Verrich-
tung seinerseits keine Rede sein kann. Daraus folgt die
Abweisung der Klage.
Demnach erkennt das Bundesgericht.-
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22.
April 1924 bestätigt.
Obligationenrecht. N° 74.
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74. Ärrit cl. la Ire Seetion cl'fll. cl1113 octobre 1994
dans la cause Xocher contre Manufacture cl'horloger1e
Be'fl1arc1 S. Ä.
co Art. 636 et 637. Conditions auxquell~s est subordonne pour
le cessionnaire d'une action non entierement liberee l'obli-
gation de completer les versements.
A. -
Le 27 novembre 1916 s'est constituee a Berne
sous la raison sociale Renold Kocher St-Georges Watch
Co. une societe anonyme du capital de 500 000 fr.,
divise en 1000 actions de 500 fr.
Le but de la Societe etait d'acquerir et d'exploiter la
fabrique d'horlogerie de Renold Kocher sise a Bevilard.
Les statuts de la Societe contenaient notamment les
dispositions suivantes:
{{ Art. 4. Le capital social est de 500000 fr., divise
en mille actions de 500 fr. chacune sur lesquelles le
60 % soit 300 fr. par action (au total 300 000 fr.) a ete
verse d'emblee lors de la constitution.
» Art. 5. Toutes les actions sont au porteur.
» Art; 12. Le 60 % du montant nominal des actions
ayant ete verse d'emblee, les souscripteurs d'actions
sont personnellement liberes du 40 % restant; le titre
seul repond de ce versement; il en repond en ce sens
que tout retardataire serait dechu de son droit de sous-
cripteur et d'actionnaire et verrait son versement partiel
acquis a la societe, avec faculte pOur celle-ci d'emettre
de nouvelles actions en remplacement des actions aiusi
annulees, le tout moyennant accomplissement des for-
malites prescrites a l'art. 635 CO ... »
Le pro ces-verbal de l'assemblee constitutive constate
d 'une part que le capital social etait entierement souscrit,
les souscripteurs etant MM. A. Brüstlein, A. Hass, H.
Liechti, M. Fuchs et Mme J. Brüstlein, d'autre part
que sur ledit capital une somme de 300 000 fr., soit le
60 % avait ete versee, chaque action etant d'ailleurs
liberee a concurrence dudit taux.