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50_II_469

BGE 50 II 469

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. Nc. 72.

Dienstbarkeit auch für die Beklagte hervorgeht. Dazu

kommt. dass die Schätzung des Interesses der Beklagten

, durch den Experten davon ausgeht, dass « geordnete

Strassenverhältnisse zu stande kommen », womit darauf

hingewiesen wird, dass nur bei starker Verbreiterung

der Stadelhoferstrasse auf der Seite der klägerischen .

Liegenschaft die Lichtzufuhr für die Beklagte so ermög-

licht würde, dass für sie ein noch grösserer Nachteil

vermieden würde. Die Vorinstanz stellt aber fest,. dass

eine solche Verbreiterung der Strasse noch nicht gesichert

sei und dass sich die Kläger weder zu einer bestimmten

Art der Bebauung noch der Bewerbung der Baute ver-

pflichteten. Es ist daher die Voraussetzung, unter

welcher der Experte das Interesse der Beklagten auf

10,000 Fr. wertete, nicht als gesichert zu betrachten.

Abgesehen hievon müsste aber auch vorerst ein anderes

sachgemässes Mittel sur Befriedigung der beidseiti-

gen Interessen gewählt werden, bevor die Beklagte

zur Ablösung genötigt würde; wäre es möglich. durch

Verbreiterung der Strasse der Liegenschaft der Be-

klagten genügend Licht zuzuführen und durch die Art

der Bebauung und Benützung der Liegenschaft. der

Kläger die sonstigen Interessen -der Beklagten an der

Servitut zu befriedigen, so bestände kein genügender

Grund zur Ablösung. Da nach den tatsächlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz diese Befriedigung der beid-

seitigen Interessen von den Klägern noch nicht durch

positive Vorschläge zu erreichen versucht wurde, recht-

fertigt sich es auch schon darum nicht die Klage zu-

zusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 1924

bestätigt.

Ob.tigationenreeht. N° 73.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

73. tJrtefi cier II. ZlvilabtenUDg vom 11. Juni 19a4

i. S. !'ria4lln und. Genossen gegen "an Burle.

469

Art. 65 OB. Haftung des Geschäftsllerrn : Begriff des Ge-

schäftsherrn. -

Dienstliche Verrichtung ?

A. -

Der Chauffeur Josef Bürkli stand im Dienste

der Firma van Baerle & Oe in Münchenstein bei Basel

und hatte laut Arbeitsvertrag ausser dem Lastwagen

der Firma auch den Personenwagen des beklagten

Firmateilhabers zu bedienen. Es war ihm untersagt,

ohne spezielle Erlaubnis für Andere Kommissionen zu

besorgen oder Drittpersonen mitzuführen. Sonntag,

den 30. Januar 1921 abends gegen halb neun Uhr trug

ihm der von einer ohne ihn unternommenen Ausfahrt

nach seiner Wohnung in Basel zurückgekehrte Beklagte

auf, den Personenwagen wieder nach dem Fabrikgebäude

der Firma in Münchenstein zu verbringen. Der Beklagte

gibt an, Bürkli habe sich freiwillig hiezu anerboten,

er wäre zu einer solchen Privatfahrt, zumal an einem

Sonntag, nicht verpflichtet gewesen. Statt sich nun

ohne weiteres seiner Aufgabe zu entledigen, unternahm

Bürkli mit seiner Braut, deren Schwester und deren

Schwager eine Vergnügungsfahrt nach Grellingen und

zurück über Aesch und Reinach nach Ruchfeld bei

BaseL Nach einem Aufenthalt in der dortigen Wirtschaft

und nach Aufnahme zweier weiterer Fahrgäste fuhr er

wiederum Reinach zu, um auf dem Umwege über Reinach,

Dornach und Arlesheim nach Münchenstein zu gelangen.

Unweit von Ruchfeld stiess er nachts elf Uhr durch

eigene Fahrlässigkeit mit einem Break zusammen,

wodurch dessen Insassen, die heutigen Kläger, zum

470

Obllgationenreeht. N° 73.

Teil schwer verletzt und Fuhrwerk und pferd stark

beschädigt wurden.

B. -

Mit der vorliegenden gemeinsamen Klage be-

, langen die Kläger den Firmateilhaber Felix van Baerle

als Geschäftsherrn gemäss Art. 55 OR auf Schadenersatz.

Der Kläger Friedlin fordert 45,000 Fr., der Kläger

Riesterer 1820 Fr. und der Kläger Studer 2764 Fr.,

jeweilen mit Zins. Der Beklagte beantragt die Abweisung

der Klage.

C. -

Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hat

die Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat

am 22. April 1924 dieses Urteil im Anschluss an dessen

Erwägungen kostenfällig bestätigt.

D. -

Gegen das appellationsgerichtliehe Urteil haben

die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundes-

gericht erklärt unter Erneuerung ihrer Klagbegehren.

Der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung der Berufung

angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Zulässigkeit der Berufung.)

2. -

Der Standpunkt des Beklagten, dass er in

Bezug auf die dem Chauffeur ~ürkli aufgetragene Ver-

richtung nicht als Geschäftsherr im Sinne von Art. 55

OR gelten könne, ist nach der ständigen Praxis unbe-

gründet. Wie das Bundesgericht schon früher ausge-

sprochen hat (vgl. insbesondere AS 41 II S. 497), ent-

springt die angeführte Bestimmung der Erwägung, dass

wer eine Besorgung zu seinem Nutzen durch einen

Andern verrichten lässt, unter bestimmten Voraussetzun-

gen und in bestimmtem Umfange auch das Risiko für

den Schaden tragen soll, der Dritten aus der Verrichtung

durch die Hilfsperson erwächst. Von diesem allgemeinen

Gesichtspunkte aus ist nicht erforderlich, dass die

übertragene Verrichtung geschäftlichen oder gewerb-

lichen Zwecken dient und auf Seiten der Hilfsperson

ObJigationenreeht.· N° 73.

"71

bezahlte Berufsarbeit darstellt. Wohl aber setzen die

Begriffe « Geschäftsherr » und Angestellter oder Arbeiter

ein gewisses Unterordnungsverhältnis voraus, kraft des-

sen der letztere auf Geheiss und nach den Weisungen des

ersteren handelt. Ein solches Unterordnungsverhältnis

bestand zwischen dem Beklagten und Bürkli, weil der

Beklagte Teilhaber der Firma ist, bei welcher Bürkli

als Chauffeur angestellt war, und überdies Bürkli laut

seinem Arbeitsvertrag den. Wagen des Beklagten zu

führen hatte. Wenn Bürkli damach auch in erster

Linie als Angestellter der Firma erscheint, dessen

Arbeitskraft dem Beklagten von der Firma zur Ver-

fügung gestellt wurde, so unterstand er doch, soweit

der Beklagte seine Dienste als Chauffeur in Anspruch

nahm, unmittelbar dem Beklagten und handelte in

dessen Interesse und nach dessen Weisungen, zumal

dann, wenn er für den Beklagten eine Privatfahrt aus-

führte, zu der er, wie der Beklagte selbst betont, der

Firma gegenüber vertraglich nicht verpflichtet war.

Als Geschäftsherr in Bezug auf die hier in Frage stehende

Verrichtung ist deshalb der Beklagte und nicht die Firma

anzusehen. Im übrigen ist es gleichgültig, ob die-Verrich-

tung ohne Rechtspflicht und in diesem Sinne freiwillig

übernommen wurde, weil nach den Umständen für die

Übernahme eben doch in erster Linie das bestehende

Unterordnungsverhältnis bestimmend war und nicht

ein Akt reiner Gefälligkeit unter Gleichgestellten vorliegt.

3. -

Dagegen versagt, wie die Vorinstanzen zu-

treffend annehmen, die Berufung auf Art. 55 OR hier

deshalb, weil Bürkli den Schaden nicht in Ausübung

einer dienstlichen Verrichtung [verursacht hat. Die

ihm aufgetragene Verrichtung bestand in der Ver-

bringung des Automobils von Basel nach München-

stein und hätte vielleicht eine Viertelstunde erfordert.

Mit dieser Verrichtung hatte die in Begleitung eigen-

mächtig aufgenommeIier Fahrgäste veranstaltete, mit

den Zwischenhalten über zwei Stunden dauernde Ver-

472

Obligationenrecht. N° 73.

gnügungsfahrt weit über Münchenstein hinaus nach

Grellingen, dann wieder an Münchenstein vorbei zurück

nach Ruchfeld und neuerdings Richtung Reinach mit

, der Absicht, Münchenstein links liegen zu lassen, über-

haupt nichts zu tun. Wenn auch einem Chauffeur, der

einen Wagen irgendwohin verbringen soll, in gewissen

Grenzen die Wahl des einzuschlagenden Weges freisteht

und darum die Haftung des Geschäftsherrn nicht notwen-

dig entfällt, wenn der Chauffeur nicht die kürzeste oder

die gewöhnlichste Route verfolgt hat, so liegt doch

eine Fahrt, wie sie hier unternommen wurde, gänzlich

ausserhalb des erteilten Auftrages, weil sie gar nicht

dessen Erfüllung zum Zweck hat. Vielmehr kann in

einem solchen Falle der Chauffeur erst dann wieder als

in Ausführung des erhaltenen Auftrages, d. h. in Aus-

übung einer dienstlichen Verrichtung, begriffen gelten,

wenn er sich auf einer ihm von Anfang an erlaubten

Route nach dem vorgeschriebenen Ziel unterwegs be-

findet. Nun behaupten die Kläger allerdings, Bürkli

hätte bei korrekter Ausführung des Auftrages die Unfall-

stelle passieren dürfen. Allein wenn dies auch richtig

sein sollte, so befand er sich eben beim Eintritt des

Unfalls nicht unterwegs nach -dem vorgeschriebenen

Ziel, sondern stand im Begriff, seine « Schwarzfahrt »

an Münchenstein vorbei fortzusetzen, sodass im kritischen

Zeitpunkt von der Ausübung einer dienstlichen Verrich-

tung seinerseits keine Rede sein kann. Daraus folgt die

Abweisung der Klage.

Demnach erkennt das Bundesgericht.-

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22.

April 1924 bestätigt.

Obligationenrecht. N° 74.

473

74. Ärrit cl. la Ire Seetion cl'fll. cl1113 octobre 1994

dans la cause Xocher contre Manufacture cl'horloger1e

Be'fl1arc1 S. Ä.

co Art. 636 et 637. Conditions auxquell~s est subordonne pour

le cessionnaire d'une action non entierement liberee l'obli-

gation de completer les versements.

A. -

Le 27 novembre 1916 s'est constituee a Berne

sous la raison sociale Renold Kocher St-Georges Watch

Co. une societe anonyme du capital de 500 000 fr.,

divise en 1000 actions de 500 fr.

Le but de la Societe etait d'acquerir et d'exploiter la

fabrique d'horlogerie de Renold Kocher sise a Bevilard.

Les statuts de la Societe contenaient notamment les

dispositions suivantes:

{{ Art. 4. Le capital social est de 500000 fr., divise

en mille actions de 500 fr. chacune sur lesquelles le

60 % soit 300 fr. par action (au total 300 000 fr.) a ete

verse d'emblee lors de la constitution.

» Art. 5. Toutes les actions sont au porteur.

» Art; 12. Le 60 % du montant nominal des actions

ayant ete verse d'emblee, les souscripteurs d'actions

sont personnellement liberes du 40 % restant; le titre

seul repond de ce versement; il en repond en ce sens

que tout retardataire serait dechu de son droit de sous-

cripteur et d'actionnaire et verrait son versement partiel

acquis a la societe, avec faculte pOur celle-ci d'emettre

de nouvelles actions en remplacement des actions aiusi

annulees, le tout moyennant accomplissement des for-

malites prescrites a l'art. 635 CO ... »

Le pro ces-verbal de l'assemblee constitutive constate

d 'une part que le capital social etait entierement souscrit,

les souscripteurs etant MM. A. Brüstlein, A. Hass, H.

Liechti, M. Fuchs et Mme J. Brüstlein, d'autre part

que sur ledit capital une somme de 300 000 fr., soit le

60 % avait ete versee, chaque action etant d'ailleurs

liberee a concurrence dudit taux.