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Erbrecht N0 71.
2. -
Die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes
an die Klägerin wird aber auch nicht etwa dadurch
ausgeschlossen, dass der Erblasser durch Ehevertrag
, der Beklagten das lebenslängliche Nutzniessungs- und
Verwaltungsrecht an seiner ganzen Erbschaft zuge-
sichert hat. Wie sich aus Art. 473 ZGB ohne weiteres
ergibt und die Beklagte durch ihre Erklärung vom
26. März 1923 auch selbst anerkannt hat, unterliegt
diese Zuwendung der Herabsetzung, und zwar würde
offenbar die Beschränkung der Nutzniessung auf das
Landwirtschaftsgewerbe nicht genügen, um sie auf
das erlaubte Mass herabzusetzen, weil jenes den haupt-
sächlichsten Teil der Erbschaft ausmacht. Allein selbst
wenn es sich hiemit anders verhielte, so liesse sich daraus
nichts gegen den Anspru~h der Klägerin auf Zuweisung
des Gewerbes herleiten, sondern würde nur die Über-
nahme zu vollem Genuss auf den Zeitpunkt des Todes
der Beklagten hinausgeschoben. Die Beklagte hat denn
auch in der heutigen Verhandlung nicht mehr von
dem ihr zugesicherten Nutzniessungsrecht, sondern nur
noch von dem ihr durch Testament vermachten lebens-
länglichen Haus- und Wohnrecht behauptet, dass es
der Zuweisung des Gewerbes an die Klägerin entgegen-
stehe. Indessen umfasst dieses Recht nach Art. 777
ZGB nicht schlechthin das ganze Haus, sondern be-
misst sich nach den persönlichen Bedürfnissen der Be-
klagten, wobei im Sinne des Testaments auch ihr kleines
Handelsgewerbe zu berücksichtigen ist; es steht also
dem Aufzug der Klägerin nicht grundsätzlich entgegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Juli
1924 aufgehoben und die Klage zugesprochen.
Saehenreeht. N° 72.
IV. SACHENRECHT
-
DROITS RgELS
72. Urteil eier IL Zivilabteilq vom 6. Ja 1.4
i. S. Eieienbenz gegen K'I18eumgeaellsoha.ft Zürich.
Ablösung einer Dienstbarkeit durch den
Richter, Voraussetzungen.
ZGB Art. 736.
A. -
Auf der Liegenschaft der Kläger an der Rämi-
und Stadelhoferstrasse in Zürich lastet zu Gunsten der
Liegenschaft der Beklagten, in der sie ihre Bibliothek und
Lesesäle einrichten will, die Dienstbarkeit des Verbotes,
die bestehenden Gebäulichkeiten höher zu führen. Diese
Dienstbarkeit wurde im Jahre 1771 begründet. Die
Kläger wollen auf der belasteten Liegenschaft einen
hohen Neubau zu Mietwohnungen errichten. Dieser
Neubau wird von der Baubehörde nur bewilligt, wenn
die Stadelhoferstrasse verbreitert wird; in welchem
Masse die Verbreiterung die klägerische Liegenschaft
anschneiden wird, steht noch nicht fest.
E. -
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger unent-
geltliche Ablösung der Dienstbarkeit, eventuell Ablösung
gegen eine vom Gericht festzusetzende Vergütung.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil
vom 11. März 1924, in Bestätigung des Urteils des
Bezirksgerichts Zürich, die Klage abgewiesen und die
Kosten den Klägern auferlegt.
C. -
Mit der Berufung verlangen die Kläger Gutheis-
sung der Klage, event. Rückweisung des Prozesses an
die Vorinstanz zur Beweisergänzung unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das auf Löschung der Dienstbarkeit ohne Entschä-
digung gerichtete Klagebegehren erweist sich ohne
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Sachenrecht. N°';72.
weiteres
als unbegründet, nachdem feststeht, dass
die Dienstbarkeit für das berechtigte
Grundstück
immer noch ein erhebliches Interesse hat. Die Klä-
ger haben, um den Untergang jeglichen
Inte~es~es
der Beklagten zu erweisen, behauptet, der eInZige
Zweck der Dienstbarkeit habe darin bestanden, den
Bewohnern des auf dem berechtigten Grundstück ste-
henden Gebäudes den Ausblick gegen den See zu er-
möglichen, dieser sei aber seit der Errichtung der Dienst-
barkeit so wie so, durch andere, auf unbelasteten
Grundstücken errichtete Gebäude verloren gegangen.
Allein eine solche Beschränkung der Dienstbarkeit
ergibt sich weder aus dem Wortlaut des jetzigen. Ein-
trages, der unbeschränkt jedes Höherbauen verbIetet,
noch aus der Fassung, wie sie bei der Errichtung im
Jahre 1771 gewählt wurde, die ausdrücklich als Zweck
neben der Erhaltung der Aussicht sonstige aus der
Höherführung von Gebäuden entstehende « Beschwer-
den» erwähnt. Wie die Vorinstanz tatsächlich und darum
für das Bundesgericht verbindlich feststellt, kommt nach
der örtlichen Lage vor allem auch das erhebliche Inte-
resse an der Erhaltung von Licht und Luftzutritt und
die Abwehr von Lärm und sonstigen Immissionen, die
bei intensiverer Bebauung der. belasteten Liegenschaft
entstehen, in Betracht.
Aber auch das auf Art. 736 Abs. 2 ZGB gestützte Be-
gehren auf Ablösung gegen Entschädigung kann nicht
geschützt werden. Zwar steht fest, dass sich die Belas-
tung für die belastete Liegenschaft infolge der Ausdeh-
nung der Stadt seit der Errichtung gewaltig gesteigert
hat. Während bei der Errichtung und bis vor wenigen
Jahrzehnten das belastete Grundstück vor oder doch
an der Peripherie der Stadt in ländlichem Umgelände
lag, sodass das Bauverbot wenig spürbar war, ist es
jetzt ins Geschäftszentrum der Stadt hineingerückt,
in dem die Baubeschränkung naturgemäss äusserst
drückend wird. Allein auch das Interesse des berechtigten
Sachenrecht. N° 72.
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Grundstücks an der Erhaltung der Dienstbarkeit ist
gewachsen, weil auch der Wert des berechtigten Grund-
stücks gestiegen ist und weil, wie die Vorinstanz tatsäch-
lich feststellt, infolge der baulichen Entwicklung des
Quartiers vor allem das Interesse an der Lichtzufuhr,
aber auch dasjenige an der Fernhaltung von grossen
Miet- oder Geschäftshäusern von der unmittelbaren
Nachbarschaft mit ihrer Unruhe lind sonstigen Inkon-
venienzen sowohl allgemein wie auch besonders für
Gebäude wie speziell das der Beklagten mehr wie je von
grosser Bedeutung geworden ist.
Nun hat allerdings die von den kantonalen Instanzen
eingeholte Expertise den Schaden, welcher der Beklagten
aus der Löschung der Dienstbarkeit entstehen würde,
nur auf 10,000 Fr. geschätzt, während sie den Mehrwert,
welcher der klägerischen Liegenschaft aus der Ablösung
erwachsen würde, auf 65-70,000 Fr. bewertet. Die
Kläger fechten gestützt hierauf die Feststellung der
Vorinstanz, dass das Interesse der Beklagten an der
Erhaltung nicht unverhältnismässig geringer sei als
dasjenige der Kläger an der Löschung, als aktenwidrig
an. Allein die Bedeutung der Dienstbarkeit,. auf die
das Gesetz abstellt, lässt sich im vorliegenden Falle
nicht genau in Geld abschätzen und es genügt auch
die durch Geldschätzung gefundene Differenz zwischen
den beidseitigen Interessen nicht zur Begründung der
gesetzlichen Ablösungspflicht. Das Gesetz spricht wohl
absichtlich nicht einfach von einem geringeren Wertver-
hältnis, sondern geht davon aus, dass die Dienstbarkeit
von geringer Bedeutung geworden sei. Die Ablösungs-
pflicht beruht auf dem Gedanken der Verhütung eines
Rechtsmissbrauches durch den Berechtigten, wenn die
Dienstbarkeit für ihn von geringer Bedeutung ist,
während sie für den Belasteten eine unverhältnismässig
schwere Last ist. Diese VorausSetzung ist aber schon
durch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
ausgeschlossen, aus denen die grosse Bedeutung:r der
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Sachenrecht. No 72.
Dienstbarkeit auch für die Beklagte hervorgeht. Dazu
kommt, dass die Schätzung des Interesses der Beklagten
durch den Experten davon ausgeht, dass «geordnete
Strassenverhältnisse zu stande kommen », womit darauf
hingewiesen wird, dass nur bei starker Verbreiterung
der Stadelhoferstrasse auf der Seite der klägerischen
Liegenschaft die Lichtzufuhr für die Beklagte so ermög-
licht würde, dass für sie ein noch grösserer Nachteil
vermieden würde. Die Vorinstanz stellt aber fest, dass
eine solche Verbreiterung der Strasse noch nicht gesichert
sei und dass sich die Kläger weder zu einer bestimmten
Art der Bebauung noch der Bewerbung der Baute ver-
pflichteten. Es ist daher die Voraussetzung, unter
welcher der Experte das Interesse der Beklagten auf
10,000 Fr. wertete, nicht als gesichert zu betrachten.
Abgesehen hievon müsste aber auch vorerst ein anderes
sachgemässes Mittel sur Befriedigung der beidseiti-
gen Interessen gewählt werden, bevor die Beklagte
zur Ablösung genötigt würde; wäre es möglich, durch
Verbreiterung der Strasse der Liegenschaft der Be-
klagten genügend Licht zuzuführen und durch die Art
der Bebauung und Benützung der Liegenschaft, der
Kläger die sonstigen Interessen' der Beklagten an der
Servitut, zu befriedigen, so bestände kein genügender
Grund zur Ablösung. Da nach den tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz die~e Befriedigung der beid-
seitigen Interessen von den Klägern noch nicht durch
positive Vorschläge zu erreichen versucht wurde, recht-
fertigt sich es auch schon darum nicht die Klage zu-
zusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 1924
bestätigt.
I
Ob1iptionenrecht. N° 13.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
73. UrteU der II. ZlvilabteUung vom 11. Juni 19a4
i. S. !'rledlin und. Genossen gegen 'faD. Bu1'1 ••
469
Art. 66 OR. Haftung des GeschäftslJerrn : Begriff des Ge-
schäftsherm. -
Dienstliche Verrichtung?
A. -
Der Chauffeur Josef Bürkli stand im Dienste
der Firma van Baerle & Oe in Münchenstein bei Basel
und hatte laut Arbeitsvertrag ausser dem Lastwagen
der Firma auch den Personenwagen des beklagten
Firmateilhabers zu bedienen. Es war ihm untersagt,
ohne spezielle Erlaubnis für Andere Kommissionen zu
besorgen oder Drittpersonen mitzuführen. Sonntag,
den 30. Januar 1921 abends gegen halb neun Uhr trug
ihm der von einer ohne ihn unternommenen Ausfahrt
nach seiner Wohnung in Basel zurückgekehrte Beklagte
auf, den Personenwagen wieder nach dem Fabri.kgebäude
der Firma in Münchenstein zu verbringen. Der Beklagte
gibt an, Bürkli habe sich freiwillig hiezu anerboten,
er wäre zu einer solchen Privatfahrt, zumal an einem
Sonntag, nicht verpflichtet gewesen. Statt sich nun
ohne weiteres seiner Aufgabe zu entledigen, unternahm
Bürkli mit seiner Braut, deren Schwester und deren
Schwager eine Vergnügungsfahrt nach Grellingen und
zurück über Aesch und Reinach nach Ruchfeld bei
Basel Nach einem Aufenthalt in der dortigen Wirtschaft
und nach Aufnahme zweier weiterer Fahrgäste fuhr er
wiederum Reinach zu, um auf dem Umwege über Reinach.
Dornach und Arlesheim nach Münchenstein zu gelangen.
Unweit von Ruchfeld stiess er nachts elf Uhr durch
eigene Fahrlässigkeit mit einem Break zusammen,
wodurch dessen Insassen, die heutigen Kläger, zum