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50_II_465

BGE 50 II 465

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-30 · Deutsch CH
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Erbrecht N0 71.

2. -

Die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes

an die Klägerin wird aber auch nicht etwa dadurch

ausgeschlossen, dass der Erblasser durch Ehevertrag

, der Beklagten das lebenslängliche Nutzniessungs- und

Verwaltungsrecht an seiner ganzen Erbschaft zuge-

sichert hat. Wie sich aus Art. 473 ZGB ohne weiteres

ergibt und die Beklagte durch ihre Erklärung vom

26. März 1923 auch selbst anerkannt hat, unterliegt

diese Zuwendung der Herabsetzung, und zwar würde

offenbar die Beschränkung der Nutzniessung auf das

Landwirtschaftsgewerbe nicht genügen, um sie auf

das erlaubte Mass herabzusetzen, weil jenes den haupt-

sächlichsten Teil der Erbschaft ausmacht. Allein selbst

wenn es sich hiemit anders verhielte, so liesse sich daraus

nichts gegen den Anspru~h der Klägerin auf Zuweisung

des Gewerbes herleiten, sondern würde nur die Über-

nahme zu vollem Genuss auf den Zeitpunkt des Todes

der Beklagten hinausgeschoben. Die Beklagte hat denn

auch in der heutigen Verhandlung nicht mehr von

dem ihr zugesicherten Nutzniessungsrecht, sondern nur

noch von dem ihr durch Testament vermachten lebens-

länglichen Haus- und Wohnrecht behauptet, dass es

der Zuweisung des Gewerbes an die Klägerin entgegen-

stehe. Indessen umfasst dieses Recht nach Art. 777

ZGB nicht schlechthin das ganze Haus, sondern be-

misst sich nach den persönlichen Bedürfnissen der Be-

klagten, wobei im Sinne des Testaments auch ihr kleines

Handelsgewerbe zu berücksichtigen ist; es steht also

dem Aufzug der Klägerin nicht grundsätzlich entgegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil

des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Juli

1924 aufgehoben und die Klage zugesprochen.

Saehenreeht. N° 72.

IV. SACHENRECHT

-

DROITS RgELS

72. Urteil eier IL Zivilabteilq vom 6. Ja 1.4

i. S. Eieienbenz gegen K'I18eumgeaellsoha.ft Zürich.

Ablösung einer Dienstbarkeit durch den

Richter, Voraussetzungen.

ZGB Art. 736.

A. -

Auf der Liegenschaft der Kläger an der Rämi-

und Stadelhoferstrasse in Zürich lastet zu Gunsten der

Liegenschaft der Beklagten, in der sie ihre Bibliothek und

Lesesäle einrichten will, die Dienstbarkeit des Verbotes,

die bestehenden Gebäulichkeiten höher zu führen. Diese

Dienstbarkeit wurde im Jahre 1771 begründet. Die

Kläger wollen auf der belasteten Liegenschaft einen

hohen Neubau zu Mietwohnungen errichten. Dieser

Neubau wird von der Baubehörde nur bewilligt, wenn

die Stadelhoferstrasse verbreitert wird; in welchem

Masse die Verbreiterung die klägerische Liegenschaft

anschneiden wird, steht noch nicht fest.

E. -

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger unent-

geltliche Ablösung der Dienstbarkeit, eventuell Ablösung

gegen eine vom Gericht festzusetzende Vergütung.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil

vom 11. März 1924, in Bestätigung des Urteils des

Bezirksgerichts Zürich, die Klage abgewiesen und die

Kosten den Klägern auferlegt.

C. -

Mit der Berufung verlangen die Kläger Gutheis-

sung der Klage, event. Rückweisung des Prozesses an

die Vorinstanz zur Beweisergänzung unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das auf Löschung der Dienstbarkeit ohne Entschä-

digung gerichtete Klagebegehren erweist sich ohne

466

Sachenrecht. N°';72.

weiteres

als unbegründet, nachdem feststeht, dass

die Dienstbarkeit für das berechtigte

Grundstück

immer noch ein erhebliches Interesse hat. Die Klä-

ger haben, um den Untergang jeglichen

Inte~es~es

der Beklagten zu erweisen, behauptet, der eInZige

Zweck der Dienstbarkeit habe darin bestanden, den

Bewohnern des auf dem berechtigten Grundstück ste-

henden Gebäudes den Ausblick gegen den See zu er-

möglichen, dieser sei aber seit der Errichtung der Dienst-

barkeit so wie so, durch andere, auf unbelasteten

Grundstücken errichtete Gebäude verloren gegangen.

Allein eine solche Beschränkung der Dienstbarkeit

ergibt sich weder aus dem Wortlaut des jetzigen. Ein-

trages, der unbeschränkt jedes Höherbauen verbIetet,

noch aus der Fassung, wie sie bei der Errichtung im

Jahre 1771 gewählt wurde, die ausdrücklich als Zweck

neben der Erhaltung der Aussicht sonstige aus der

Höherführung von Gebäuden entstehende « Beschwer-

den» erwähnt. Wie die Vorinstanz tatsächlich und darum

für das Bundesgericht verbindlich feststellt, kommt nach

der örtlichen Lage vor allem auch das erhebliche Inte-

resse an der Erhaltung von Licht und Luftzutritt und

die Abwehr von Lärm und sonstigen Immissionen, die

bei intensiverer Bebauung der. belasteten Liegenschaft

entstehen, in Betracht.

Aber auch das auf Art. 736 Abs. 2 ZGB gestützte Be-

gehren auf Ablösung gegen Entschädigung kann nicht

geschützt werden. Zwar steht fest, dass sich die Belas-

tung für die belastete Liegenschaft infolge der Ausdeh-

nung der Stadt seit der Errichtung gewaltig gesteigert

hat. Während bei der Errichtung und bis vor wenigen

Jahrzehnten das belastete Grundstück vor oder doch

an der Peripherie der Stadt in ländlichem Umgelände

lag, sodass das Bauverbot wenig spürbar war, ist es

jetzt ins Geschäftszentrum der Stadt hineingerückt,

in dem die Baubeschränkung naturgemäss äusserst

drückend wird. Allein auch das Interesse des berechtigten

Sachenrecht. N° 72.

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Grundstücks an der Erhaltung der Dienstbarkeit ist

gewachsen, weil auch der Wert des berechtigten Grund-

stücks gestiegen ist und weil, wie die Vorinstanz tatsäch-

lich feststellt, infolge der baulichen Entwicklung des

Quartiers vor allem das Interesse an der Lichtzufuhr,

aber auch dasjenige an der Fernhaltung von grossen

Miet- oder Geschäftshäusern von der unmittelbaren

Nachbarschaft mit ihrer Unruhe lind sonstigen Inkon-

venienzen sowohl allgemein wie auch besonders für

Gebäude wie speziell das der Beklagten mehr wie je von

grosser Bedeutung geworden ist.

Nun hat allerdings die von den kantonalen Instanzen

eingeholte Expertise den Schaden, welcher der Beklagten

aus der Löschung der Dienstbarkeit entstehen würde,

nur auf 10,000 Fr. geschätzt, während sie den Mehrwert,

welcher der klägerischen Liegenschaft aus der Ablösung

erwachsen würde, auf 65-70,000 Fr. bewertet. Die

Kläger fechten gestützt hierauf die Feststellung der

Vorinstanz, dass das Interesse der Beklagten an der

Erhaltung nicht unverhältnismässig geringer sei als

dasjenige der Kläger an der Löschung, als aktenwidrig

an. Allein die Bedeutung der Dienstbarkeit,. auf die

das Gesetz abstellt, lässt sich im vorliegenden Falle

nicht genau in Geld abschätzen und es genügt auch

die durch Geldschätzung gefundene Differenz zwischen

den beidseitigen Interessen nicht zur Begründung der

gesetzlichen Ablösungspflicht. Das Gesetz spricht wohl

absichtlich nicht einfach von einem geringeren Wertver-

hältnis, sondern geht davon aus, dass die Dienstbarkeit

von geringer Bedeutung geworden sei. Die Ablösungs-

pflicht beruht auf dem Gedanken der Verhütung eines

Rechtsmissbrauches durch den Berechtigten, wenn die

Dienstbarkeit für ihn von geringer Bedeutung ist,

während sie für den Belasteten eine unverhältnismässig

schwere Last ist. Diese VorausSetzung ist aber schon

durch die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

ausgeschlossen, aus denen die grosse Bedeutung:r der

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Sachenrecht. No 72.

Dienstbarkeit auch für die Beklagte hervorgeht. Dazu

kommt, dass die Schätzung des Interesses der Beklagten

durch den Experten davon ausgeht, dass «geordnete

Strassenverhältnisse zu stande kommen », womit darauf

hingewiesen wird, dass nur bei starker Verbreiterung

der Stadelhoferstrasse auf der Seite der klägerischen

Liegenschaft die Lichtzufuhr für die Beklagte so ermög-

licht würde, dass für sie ein noch grösserer Nachteil

vermieden würde. Die Vorinstanz stellt aber fest, dass

eine solche Verbreiterung der Strasse noch nicht gesichert

sei und dass sich die Kläger weder zu einer bestimmten

Art der Bebauung noch der Bewerbung der Baute ver-

pflichteten. Es ist daher die Voraussetzung, unter

welcher der Experte das Interesse der Beklagten auf

10,000 Fr. wertete, nicht als gesichert zu betrachten.

Abgesehen hievon müsste aber auch vorerst ein anderes

sachgemässes Mittel sur Befriedigung der beidseiti-

gen Interessen gewählt werden, bevor die Beklagte

zur Ablösung genötigt würde; wäre es möglich, durch

Verbreiterung der Strasse der Liegenschaft der Be-

klagten genügend Licht zuzuführen und durch die Art

der Bebauung und Benützung der Liegenschaft, der

Kläger die sonstigen Interessen' der Beklagten an der

Servitut, zu befriedigen, so bestände kein genügender

Grund zur Ablösung. Da nach den tatsächlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz die~e Befriedigung der beid-

seitigen Interessen von den Klägern noch nicht durch

positive Vorschläge zu erreichen versucht wurde, recht-

fertigt sich es auch schon darum nicht die Klage zu-

zusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 1924

bestätigt.

I

Ob1iptionenrecht. N° 13.

V. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

73. UrteU der II. ZlvilabteUung vom 11. Juni 19a4

i. S. !'rledlin und. Genossen gegen 'faD. Bu1'1 ••

469

Art. 66 OR. Haftung des GeschäftslJerrn : Begriff des Ge-

schäftsherm. -

Dienstliche Verrichtung?

A. -

Der Chauffeur Josef Bürkli stand im Dienste

der Firma van Baerle & Oe in Münchenstein bei Basel

und hatte laut Arbeitsvertrag ausser dem Lastwagen

der Firma auch den Personenwagen des beklagten

Firmateilhabers zu bedienen. Es war ihm untersagt,

ohne spezielle Erlaubnis für Andere Kommissionen zu

besorgen oder Drittpersonen mitzuführen. Sonntag,

den 30. Januar 1921 abends gegen halb neun Uhr trug

ihm der von einer ohne ihn unternommenen Ausfahrt

nach seiner Wohnung in Basel zurückgekehrte Beklagte

auf, den Personenwagen wieder nach dem Fabri.kgebäude

der Firma in Münchenstein zu verbringen. Der Beklagte

gibt an, Bürkli habe sich freiwillig hiezu anerboten,

er wäre zu einer solchen Privatfahrt, zumal an einem

Sonntag, nicht verpflichtet gewesen. Statt sich nun

ohne weiteres seiner Aufgabe zu entledigen, unternahm

Bürkli mit seiner Braut, deren Schwester und deren

Schwager eine Vergnügungsfahrt nach Grellingen und

zurück über Aesch und Reinach nach Ruchfeld bei

Basel Nach einem Aufenthalt in der dortigen Wirtschaft

und nach Aufnahme zweier weiterer Fahrgäste fuhr er

wiederum Reinach zu, um auf dem Umwege über Reinach.

Dornach und Arlesheim nach Münchenstein zu gelangen.

Unweit von Ruchfeld stiess er nachts elf Uhr durch

eigene Fahrlässigkeit mit einem Break zusammen,

wodurch dessen Insassen, die heutigen Kläger, zum