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50_II_395

BGE 50 II 395

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Obl1gationenrecht. N0 60,

Prozesses gegen den Schuldner in einen solchen gegen

den zweiten Ansprecher gestattet. in welchem der

Kläger das Begehren auf Aushändigung des hinterlegten

Betrages stellen kann. Nur durch die ihm vom Gesetz

gebotene Möglichkeit der Hinterlegung kann der SchUld-

ner bewirken. dass der Gläubigerstreit auf eine für beide

Ansprecher Rechtskraft schaffende Weise zum Austrag

komme. wobei seinen Interessen durch die Vermeidung

der Gefahr, den geschuldeten Betrag zweimal bezahlen

zu müssen, genügend Rechnung getragen ist. Etwas

Gegenteiliges lässt sich auch der von der Beklagten heute

angeführten Doktrin und Praxis (BGE 28 II 238 f .• BI.

f. hand. rl. Entsch. 9 316 ff.; SCHNEIDER U. FICK, Anm. 5

zu Art. 188 aOR; FICK, Anm. 9 zu Art. 168 OR;ATTEN-

HOFER, Die r1 Stellg. d. Zed. z. Zess., in Ztsch. f. schw.

R. n. F. 9 321 f.) nicht entnehmen. Die angerufenen

Entscheidungen und Literaturstellen stützen die von

der Beklagten vertretene, rechtsirrtümliche Auffassung,

dass es dem Schuldner nach Art. 168 Abs. 1 OR frei-

stehe, entweder zu hinterlegen, 0 der die Zahlung zu ver-

weigern, in keiner Weise. Der in den BI. f. hand. rl. Entsch.

9 316 ff. behandelte Fall im besondern, auf welchen

Fick Bezug nimmt. lag ganz anders, als der vorliegende,

indem dort der Schuldner die Hinterlegung der Streit-

summe ausdrücklich angeboten hatte, die Offerte aber

klägerischerseits abgelehnt worden war; diese Ent-

scheidung rechtfertigt den &hluss, dass auf keinen Fall

der Schuldner von einem Ansprecher zur Zahlung ange-

halten werden könne, nicht.

Einem Geldinstitut als Schuldner gegenüber mag

allerdings das Erfordernis der gerichtlichen Hinter-

legung etwas sonderbar anmuten, indem eine Bank

sich zur Aufbewahrung einer Gegenstand eines Gläu-

bigerstreites bildenden Geldsumme wohl eignen dürfte.

Damit würde aber die Hinterlegung nicht ersetzt, sondern

es könnte höchstens, je nach den massgebenden kantonal-

rechtlichen Bestimmungen, das schuldnerische Geld-

Obligationenrecht. N° 61.

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institut selbst etwa von der zuständigen Behörde als

Hinterlegungsstelle bezeichnet werden, wodurch die

Umwandlung des Prozesses zwischen Gläubiger und

Schuldner in einen solchen zwischen den zwei Anspre-

chern ebenfalls ermöglicht würde. Davon ist aber hier

nicht die Rede.

3. -

Nachdem die Beklagte von der Möglic~~t, sich

durch gerichtliche Hinterlegung der Klagesumme zu

befreien (die ihr noch im Verfahren vor der Voriustanz

durch die Klägerin geboten wurde), keinen Gebrauch

gemacht hat, ist, da über Bestand und Fälligkeit der

eingeklagten Forderungen kein Streit besteht, in Über-

einstimmung Init der Vorinstanz die auf Zahlung gerich-

tete Klage gutzuheissen ....

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mai 1924

bestätigt.

61. Urteil der I. Zivilabteilung vom. 27. Oktober' 1924

i. S. lIalter und Anna Paulmichl

gegen Harie Benner-lte1ler.

Unerlaubte Handlung :

1. Art. 56 OR: Haftung des Tierhalters. Durchbrennen

eines Pferdes. Exzeptionsbeweis.

2. Art. 41 OR: Verantwortlichkeit des Autoführers wegen

Nichtabblendens der Scheinwerfer.

A. -

Der Kläger Halter fuhr am 7. Dezember 1922

abends in Begleitung der Anna Paulmichl Init seinem

Auto von Romanshorn über Amriswil nach Steinebrunn.

Beim Dorfeingang kollidierte das Auto zirka 6 % Uhr

abends Init dem in entgegengesetzter Richtung daher-

rennenden Pferde der Beklagten. Durch den Anprall

wurde das Pferd sofort getötet, die Klägerin PaulInichi

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Obllgationenrecht. N° 61.

verletzt und das Auto beschädigt. Das Pferd war, als die

Tochter der Beklagten, Jenny Renner, es nach dem Ab-

• spannen in den in einiger Entfernung gelegenen Stall

führen wollte und dabei auf dem schneebedeckten Boden

ausglitschte, erschrocken und durchgebrannt. Der Kläger

Halter hatte es nach seiner eigenen Darstellung auf zirka

50 m Distanz erblickt, fuhr jedoch zu und blendete auch

die Scheinwerfer nicht ab. Auf Anzeige der Beklagten hin

wurde er vom Bezirksgericht Arbon durch Verfügung

vom 1. August 1923 wegen Übertretung der Art. 30

und 35 des Automobilkonkordats mit 30 Fr. gebüsst. Die

bezirksgerichtliehe Kommission Arbon bestätigte dieses

Bussenerkenntnis; die Rekurskommission des Ober-

gerichts des Kantons Thurgau dagegen hob es durch

Entsch~id vom 12. Februar 1924 mit der Begründung

auf, eme POlizeiübertretung wegen Nichtabblendens

liege mit Rücksicht auf § 18 Abs. 2 der Vollziehungs-

verordnung zum Automobilkonkordat vom 9. November

1920 nicht vor, und eine Überschreitung der erlaubten

Geschwindigkeit sei nicht nachgewiesen.

. B. -

Mit der vorliegenden Klage belangen die Kläger

die Beklagte' gestützt auf Art. 56 OR auf Ersatz des

qurch den Unfall erlittenen Schadens, und zwar hat

Halter eine Entschädigungsforderung von 2231 Fr. 50 Cts.

nebst 5 % Zins seit 25. Mai 1923 für die Beschädigung

seines Automobils gestellt, und Anna Paulmichl eine

solche von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. September

1923 für Heilungskosten, Verdienstausfall, Beschädigung

~er Kleider und Anwaltskosten. Zur Begründung machen

SIe geltend : Der Schaden sei ausschliesslich durch das

durchbrennende Pferd verursacht worden. Üblicher-

weise habe man dasselbe beim vordem Stall ausgeschirrt

und frei nach dem hintern Stall laufen lassen. Durch die

Ausfahrt, welche die Tochter der Beklagten mit dem

zwar schon ältern, aber durchaus noch temperament-

vollen Tier gemacht habe, sei dasselbe anstatt müde.

wohl noch lebhafter geworden und vermutlich durch-

ObHgationenreeht. N0 61.

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;gebrannt, weil die Tochter Renner es ungenügend ge-

halten habe. Weder die Geschwindigkeit des Automobils,

noch das Nichtabblenden seien irgendwie für den Unfall

laausal gewesen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und

:stellte widerklageweise das Begehren, der Kläger Halter

sei zur Zahlung einer Entschädigung von 2450 Fr. nebst

5 % Zins seit 7. Dezember 1922 für das getötete Pferd,

die Beschädigung des Geschirrs und die Kosten des

Tierarztes zu verurteilen. Begründend führte sie aus:

Jenny Renner sei, als sie das Pferd, mit dem sie durchaus

vertraut gewesen, nach dem Abspannen in den hintern

Stall habe führen wollen, auf der eisigen Strasse gestürzt,

worauf das Tier, durch den plötzlichen Ruck erschreckt,

ausgerissen sei. Dieser zufällige Sturz könne ihr nicht

zum Vorwurf gemacht werden. Das für den Unfall kau-

:sale Verschulden falle vielmehr ganz dem Kläger Halter

zur Last, da er, als er des daherrennenden Pferdes an-

sichtig wurde, weder die nachgewiesenermassen zu grosse

Geschwindigkeit des Autos verlangsamt, noch die elek-

trische Beleuchtung abgeblendet habe, und infolgedessen

das Pferd, weil vom Lichte der Scheinwerfer geblendet,

direkt von vorne in das AQ,to gerannt sei. Gemäss Art.

41 OR habe er daher der Beklagten den durch dieses

widerrechtliche Verhalten verursachten Schaden zu er-

setzen.

C. -

Beide kantonalen Instanzen haben die Klage

und Widerklage abgewiesen, das Obergericht des Kan-

tons Thurgau mit Urteil vom 3. Juli 1924.

D. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt 'mit dem Antrag

auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung.

Die Beklagte und Widerklägerin hat sich der Beru-

fung angeschlossen und Gutheissung der Widerklage

beantragt; eventuell stellt sie ebenfalls einen Rück-

weisungsantrag.

398

Obligationenrecht. N° 61.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 56 OR haftet die Beklagte als Tier-

• halterin für den von ihrem Pferde den Klägern zuge-

fügten Schaden, sofern sie nicht nachweist, dass sie alle

nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Beauf-

sichtigung desselben angewendet habe, oder dass der

Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt einge-

treten wäre. In Ansehung. dieses ihr obliegenden Ex-

zeptionsbeweises fragt es sich in erster Linie, ob anzu-

nehmen sei, dass das Pferd zufolge ungenügender Auf-

sicht nach dem Abspannen habe durchgehen können.

Die Kläger behaupten dies in der Klagebegründung

unter Hinweis darauf, dass man das Pferd meistens nach

dem Ausspannen beim vordem Stall frei nach dem

hintern habe laufen lassen. Beide kantonalen Instanzen

erklären diese Behauptung jedoch auf Grund des Be-

weisergebnisses als haltlos und erblicken, von der als

glaubwürdig erachteten Sachdarstellung der Tochter

der Beklagten ausgehend, die alleinige Ursache des

Durchbrennens darin, dass das Pferd, als Jenny Renuer

nach dem Abspannen sich anschickte, es in den Stall

zu führen und dabei auf dem ~assen, schneebedeckten

Boden ausglitschte, darob erschrocken und deshalb

ausgerisSen sei. In dieser Annahme liegt eine tatsächliche

Feststellung, an die das Bundesgericht nach Art. 81 OR

gebunden ist; denn es kann nicht behauptet werden,

dass sie etwa mit den Akten in Widerspruch stehe oder

auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden

Würdigung des Beweisergebnisses beruhe. Im weitem

ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass

das Pferd, ein bereits älteres, aber rassiges und früher

temperamentvolles Tier durchaus vertraut, und Jenny

Renner im Umgang mit demselben, sowohl beim Fahren,

wie beim Reiten, erfahren war. Erforderte danach aber

der Charakter des Pferdes keine besonderen Vorsichts-

massregeln, so konute der Tochter Renner mehr nicht

ObH~ationenrecht. N° 61.

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zugemutet werden, als, was sie tun wollte, das Pferd

an der Halfter in den in einiger Entfernung gelegenen

Stall zu führen. Wenn sie daran durch ihren Sturz ver-

hindert worden ist, so handelt es sich dabei, wie beide

kantonalen Instanzen mit Recht annehmen, um ein auf

einen Zufall zurückführendes Ereignis, dessen Folgen

für das Verhalten des Pferdes sie nicht voraussehen

konnte und das ihr daher auch nicht als Verstoss gegen

ihre Diligenzpflicht in der Beaufsichtigung des Pferdes

zum Vorwurf gemacht werden kailn; vielmehr muss bei

dieser Sachlage mit dem Vorderrichter der der Beklag-

ten obliegende Exzeptionsbeweis als erbracht erachtet

werden. Die Hauptberufung ist somit als unbegründet

abzuweisen.

2. - Mit der auf Art. 41 OR gestützten Widerklage ver-

langt die Beklagte vom Kläger Halter Ersatz des durch

den Verlust des Pferdes erlittenen Schadens. Entgegen der

Auffassung des Obergerichts kann nun zunächst für das

Schicksal dieser Ersatzforderung nichts darauf ankom-

men, ob Halter die gemäss Art. 35 des Automobilkon-

kordats für das Durchfahren von Dörfern vorgeschrie-

bene Geschwindigkeit von 18 km in der Stunde. einge-

halten habe, indem diese verkehrspolizeilichen Vor-

schriften für die Frage der zivilrechtlichen Verantwort-

lichkeit des Autoführers jedenfalls in dem Sinne nicht

entscheidend sind, dass ihre Einhaltung allein schon

unter allen Umständen von der Haftbarkeit befreien

könnte. Entscheidend ist vorliegend vielmehr darauf

abzustellen, dass Halter unbestrittenermassen weder

sein Auto angehalten. noch die Scheinwerfer abge-

blendet hat, als er das daherrennende Pferd auf zirka

50 m Distanz erblickte. Es war für ihn erkennbar, dass

sein Auto beim Weiterfahren Anlass zu einem Zusam-

menstoss bieten, und er durch sofortiges Anhalten diese

Gefahr möglicherweise ausschliessen. jedenfalls aber

erreichen könnte, dass ein allfälliger Zusammenprali

weniger schwere Folgen zeitigen würde. Diese durch das

400

Obligationenrecht. N° 61.

Weiterfahren bewirkte Gefährdung sodann hat er durch

-die nach allgemeinen Erfahrungssätzen für den Schadens-

eintritt zweüellos kausale Unterlassung, die Scheinwerfer

abzublenden, erhöht. Er musste wissen, dass das Pferd,

sobald es in den Lichtkegel der Scheinwerfer trat, durch

-deren hohen Beleuchtungsgrad in seinem Sehvermögen

derart beeinträchtigt wurde, dass es das ihm entgegen-

fahrende Auto nicht mehr sehen, jedenfalls bei seiner

Eigengeschwindigkeit dieses Hindernis nicht mehr so

rechtzeitig erkennen konnte. um ihm auszuweichen,

umsoweniger, als sich auch das Auto mit ziemlicher Ge-

schwindigkeit näherte. Dass dem so war. zeigt die Tat-

sache, dass das Pferd, wie aus den Zeugenaussagen von

Tierarzt Meier hervorgeht, infolge der Wucht des Zu-

" sammenpralls rückwärts überworfen wurde. Wenn daher

Halter trotz dieser ihm bekannten Gefahr nicht abge-

blendet hat, so muss ihm dieses Verhalten als grobes

Verschulden angerechnet werden. Aus der Feststellung

der Vorinstanz, dass das Pferd nur einen Augenblick

dem direkten Lichtkegel ausgesetzt gewesen sei, kann

er deshalb nichts zu seinen. Gunsten herleiten, weil die

Blendungserscheinungen . erfahningsgemäss . durch einen

derartigen raschen Be~euchtungswechsel in ebenso hohem

Masse bewirkt werden. Seine Haftung gemäss Art.

41 OR für den der Beklagten durch dieseswiderrecht-

liche Verhalten schuldhaf~eise zugefügten Schaden

ist daher grundsätzlich zu .bejahen. Da dem Bundesge-

richt die für die Schadensermittlung erforderlichen Grund-

lagen fehlen, ist die Sache, unter Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils, soweit die Widerklage betreffend, zu

~ neuer Entscheidung über diesen Punkt an die Vorin-

stanz zurückzuweisen.

.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die

Anschlussberufung dahin begründet erklärt, dass die

Widerklage in Abänderung des Urteils des Obergerichts

Obligatlonenrecht. N° 62.

.01

des Kantons Thurgau vom 3. Juli t924 grundsätzlich

gutgeheissen und die Sache zur Feststellung de~ Ent-

schädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

62 .Arrit de 1a Ire BectionclvUe du 6 novembre 19a4

dans 'la cause lIoirs de dame Bertb.a Gagneb1n-Bourquin

contre Kasse an faiUite du CreMt mutuel O11mer.

Le cautionnement d'une dette imprescrlptible est prescriptible.

Conditions dans lesquelles la prescription internent et es!

interrompue.

A. -

Par acte notarie du t er juillet 1909, Sigmund·'

Mack a reconnu devoir au Cremt mutuel ouvrler, a La

Chaux-de-Fonds, la somme de 20 000 fr. garantie par

une hypotheque en premier rang.

Un M. Numa Calame et dame Bertha G3.gnebin nee

Bourquin intervinrent a l'acte, deelarant que, «pour

mieux assurer encore et garantir» le remboursement

des 20 000 fr., ils se constituaient « cautions et codebi-

teurs solidaires».

n s'agit d'un pr~t fait a Mack pour une duree ind6-

terminee, maisqui peut ~tre « rembourse pour tou~

epoque de l'annee moyennant un avertissement rem-

proque et prealable. donne par ecrit par l'une ou l'autre

des parties trois mois au moins a l'a;ance~. Le. non

paiement d'une annuite dans les tro.ls molS s.'llva.nt

une echeance semestrielle permettnut au creanCler

d'exiger immediatement le remboursement d~ pr~t. n

n'est pas contesre que le paiement des annUltes a ete

fait regulierement en tout cas jusqu'en 1920.

Le 11 janvier 1923, la masse en faillite du Credit

mutuel ouvrier a denonce au remboursement pour le

15 avrll l'obligation hypotheeaire souscrite par Mack.

N'ayant pas ete payee, elle a mis, le 8 aout 1~23, I~S

hoirs Gagnebin-Bourquin en demeure de verser Jusqu a

la fin dudit mois la somme de 21986 fr. 95. valeur 31