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Obl1gationenrecht. N0 60,
Prozesses gegen den Schuldner in einen solchen gegen
den zweiten Ansprecher gestattet. in welchem der
Kläger das Begehren auf Aushändigung des hinterlegten
Betrages stellen kann. Nur durch die ihm vom Gesetz
gebotene Möglichkeit der Hinterlegung kann der SchUld-
ner bewirken. dass der Gläubigerstreit auf eine für beide
Ansprecher Rechtskraft schaffende Weise zum Austrag
komme. wobei seinen Interessen durch die Vermeidung
der Gefahr, den geschuldeten Betrag zweimal bezahlen
zu müssen, genügend Rechnung getragen ist. Etwas
Gegenteiliges lässt sich auch der von der Beklagten heute
angeführten Doktrin und Praxis (BGE 28 II 238 f .• BI.
f. hand. rl. Entsch. 9 316 ff.; SCHNEIDER U. FICK, Anm. 5
zu Art. 188 aOR; FICK, Anm. 9 zu Art. 168 OR;ATTEN-
HOFER, Die r1 Stellg. d. Zed. z. Zess., in Ztsch. f. schw.
R. n. F. 9 321 f.) nicht entnehmen. Die angerufenen
Entscheidungen und Literaturstellen stützen die von
der Beklagten vertretene, rechtsirrtümliche Auffassung,
dass es dem Schuldner nach Art. 168 Abs. 1 OR frei-
stehe, entweder zu hinterlegen, 0 der die Zahlung zu ver-
weigern, in keiner Weise. Der in den BI. f. hand. rl. Entsch.
9 316 ff. behandelte Fall im besondern, auf welchen
Fick Bezug nimmt. lag ganz anders, als der vorliegende,
indem dort der Schuldner die Hinterlegung der Streit-
summe ausdrücklich angeboten hatte, die Offerte aber
klägerischerseits abgelehnt worden war; diese Ent-
scheidung rechtfertigt den &hluss, dass auf keinen Fall
der Schuldner von einem Ansprecher zur Zahlung ange-
halten werden könne, nicht.
Einem Geldinstitut als Schuldner gegenüber mag
allerdings das Erfordernis der gerichtlichen Hinter-
legung etwas sonderbar anmuten, indem eine Bank
sich zur Aufbewahrung einer Gegenstand eines Gläu-
bigerstreites bildenden Geldsumme wohl eignen dürfte.
Damit würde aber die Hinterlegung nicht ersetzt, sondern
es könnte höchstens, je nach den massgebenden kantonal-
rechtlichen Bestimmungen, das schuldnerische Geld-
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institut selbst etwa von der zuständigen Behörde als
Hinterlegungsstelle bezeichnet werden, wodurch die
Umwandlung des Prozesses zwischen Gläubiger und
Schuldner in einen solchen zwischen den zwei Anspre-
chern ebenfalls ermöglicht würde. Davon ist aber hier
nicht die Rede.
3. -
Nachdem die Beklagte von der Möglic~~t, sich
durch gerichtliche Hinterlegung der Klagesumme zu
befreien (die ihr noch im Verfahren vor der Voriustanz
durch die Klägerin geboten wurde), keinen Gebrauch
gemacht hat, ist, da über Bestand und Fälligkeit der
eingeklagten Forderungen kein Streit besteht, in Über-
einstimmung Init der Vorinstanz die auf Zahlung gerich-
tete Klage gutzuheissen ....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mai 1924
bestätigt.
61. Urteil der I. Zivilabteilung vom. 27. Oktober' 1924
i. S. lIalter und Anna Paulmichl
gegen Harie Benner-lte1ler.
Unerlaubte Handlung :
1. Art. 56 OR: Haftung des Tierhalters. Durchbrennen
eines Pferdes. Exzeptionsbeweis.
2. Art. 41 OR: Verantwortlichkeit des Autoführers wegen
Nichtabblendens der Scheinwerfer.
A. -
Der Kläger Halter fuhr am 7. Dezember 1922
abends in Begleitung der Anna Paulmichl Init seinem
Auto von Romanshorn über Amriswil nach Steinebrunn.
Beim Dorfeingang kollidierte das Auto zirka 6 % Uhr
abends Init dem in entgegengesetzter Richtung daher-
rennenden Pferde der Beklagten. Durch den Anprall
wurde das Pferd sofort getötet, die Klägerin PaulInichi
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verletzt und das Auto beschädigt. Das Pferd war, als die
Tochter der Beklagten, Jenny Renner, es nach dem Ab-
• spannen in den in einiger Entfernung gelegenen Stall
führen wollte und dabei auf dem schneebedeckten Boden
ausglitschte, erschrocken und durchgebrannt. Der Kläger
Halter hatte es nach seiner eigenen Darstellung auf zirka
50 m Distanz erblickt, fuhr jedoch zu und blendete auch
die Scheinwerfer nicht ab. Auf Anzeige der Beklagten hin
wurde er vom Bezirksgericht Arbon durch Verfügung
vom 1. August 1923 wegen Übertretung der Art. 30
und 35 des Automobilkonkordats mit 30 Fr. gebüsst. Die
bezirksgerichtliehe Kommission Arbon bestätigte dieses
Bussenerkenntnis; die Rekurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau dagegen hob es durch
Entsch~id vom 12. Februar 1924 mit der Begründung
auf, eme POlizeiübertretung wegen Nichtabblendens
liege mit Rücksicht auf § 18 Abs. 2 der Vollziehungs-
verordnung zum Automobilkonkordat vom 9. November
1920 nicht vor, und eine Überschreitung der erlaubten
Geschwindigkeit sei nicht nachgewiesen.
. B. -
Mit der vorliegenden Klage belangen die Kläger
die Beklagte' gestützt auf Art. 56 OR auf Ersatz des
qurch den Unfall erlittenen Schadens, und zwar hat
Halter eine Entschädigungsforderung von 2231 Fr. 50 Cts.
nebst 5 % Zins seit 25. Mai 1923 für die Beschädigung
seines Automobils gestellt, und Anna Paulmichl eine
solche von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit 26. September
1923 für Heilungskosten, Verdienstausfall, Beschädigung
~er Kleider und Anwaltskosten. Zur Begründung machen
SIe geltend : Der Schaden sei ausschliesslich durch das
durchbrennende Pferd verursacht worden. Üblicher-
weise habe man dasselbe beim vordem Stall ausgeschirrt
und frei nach dem hintern Stall laufen lassen. Durch die
Ausfahrt, welche die Tochter der Beklagten mit dem
zwar schon ältern, aber durchaus noch temperament-
vollen Tier gemacht habe, sei dasselbe anstatt müde.
wohl noch lebhafter geworden und vermutlich durch-
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;gebrannt, weil die Tochter Renner es ungenügend ge-
halten habe. Weder die Geschwindigkeit des Automobils,
noch das Nichtabblenden seien irgendwie für den Unfall
laausal gewesen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und
:stellte widerklageweise das Begehren, der Kläger Halter
sei zur Zahlung einer Entschädigung von 2450 Fr. nebst
5 % Zins seit 7. Dezember 1922 für das getötete Pferd,
die Beschädigung des Geschirrs und die Kosten des
Tierarztes zu verurteilen. Begründend führte sie aus:
Jenny Renner sei, als sie das Pferd, mit dem sie durchaus
vertraut gewesen, nach dem Abspannen in den hintern
Stall habe führen wollen, auf der eisigen Strasse gestürzt,
worauf das Tier, durch den plötzlichen Ruck erschreckt,
ausgerissen sei. Dieser zufällige Sturz könne ihr nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Das für den Unfall kau-
:sale Verschulden falle vielmehr ganz dem Kläger Halter
zur Last, da er, als er des daherrennenden Pferdes an-
sichtig wurde, weder die nachgewiesenermassen zu grosse
Geschwindigkeit des Autos verlangsamt, noch die elek-
trische Beleuchtung abgeblendet habe, und infolgedessen
das Pferd, weil vom Lichte der Scheinwerfer geblendet,
direkt von vorne in das AQ,to gerannt sei. Gemäss Art.
41 OR habe er daher der Beklagten den durch dieses
widerrechtliche Verhalten verursachten Schaden zu er-
setzen.
C. -
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
und Widerklage abgewiesen, das Obergericht des Kan-
tons Thurgau mit Urteil vom 3. Juli 1924.
D. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be-
rufung an das Bundesgericht erklärt 'mit dem Antrag
auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung.
Die Beklagte und Widerklägerin hat sich der Beru-
fung angeschlossen und Gutheissung der Widerklage
beantragt; eventuell stellt sie ebenfalls einen Rück-
weisungsantrag.
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Obligationenrecht. N° 61.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 56 OR haftet die Beklagte als Tier-
• halterin für den von ihrem Pferde den Klägern zuge-
fügten Schaden, sofern sie nicht nachweist, dass sie alle
nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Beauf-
sichtigung desselben angewendet habe, oder dass der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt einge-
treten wäre. In Ansehung. dieses ihr obliegenden Ex-
zeptionsbeweises fragt es sich in erster Linie, ob anzu-
nehmen sei, dass das Pferd zufolge ungenügender Auf-
sicht nach dem Abspannen habe durchgehen können.
Die Kläger behaupten dies in der Klagebegründung
unter Hinweis darauf, dass man das Pferd meistens nach
dem Ausspannen beim vordem Stall frei nach dem
hintern habe laufen lassen. Beide kantonalen Instanzen
erklären diese Behauptung jedoch auf Grund des Be-
weisergebnisses als haltlos und erblicken, von der als
glaubwürdig erachteten Sachdarstellung der Tochter
der Beklagten ausgehend, die alleinige Ursache des
Durchbrennens darin, dass das Pferd, als Jenny Renuer
nach dem Abspannen sich anschickte, es in den Stall
zu führen und dabei auf dem ~assen, schneebedeckten
Boden ausglitschte, darob erschrocken und deshalb
ausgerisSen sei. In dieser Annahme liegt eine tatsächliche
Feststellung, an die das Bundesgericht nach Art. 81 OR
gebunden ist; denn es kann nicht behauptet werden,
dass sie etwa mit den Akten in Widerspruch stehe oder
auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden
Würdigung des Beweisergebnisses beruhe. Im weitem
ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass
das Pferd, ein bereits älteres, aber rassiges und früher
temperamentvolles Tier durchaus vertraut, und Jenny
Renner im Umgang mit demselben, sowohl beim Fahren,
wie beim Reiten, erfahren war. Erforderte danach aber
der Charakter des Pferdes keine besonderen Vorsichts-
massregeln, so konute der Tochter Renner mehr nicht
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zugemutet werden, als, was sie tun wollte, das Pferd
an der Halfter in den in einiger Entfernung gelegenen
Stall zu führen. Wenn sie daran durch ihren Sturz ver-
hindert worden ist, so handelt es sich dabei, wie beide
kantonalen Instanzen mit Recht annehmen, um ein auf
einen Zufall zurückführendes Ereignis, dessen Folgen
für das Verhalten des Pferdes sie nicht voraussehen
konnte und das ihr daher auch nicht als Verstoss gegen
ihre Diligenzpflicht in der Beaufsichtigung des Pferdes
zum Vorwurf gemacht werden kailn; vielmehr muss bei
dieser Sachlage mit dem Vorderrichter der der Beklag-
ten obliegende Exzeptionsbeweis als erbracht erachtet
werden. Die Hauptberufung ist somit als unbegründet
abzuweisen.
2. - Mit der auf Art. 41 OR gestützten Widerklage ver-
langt die Beklagte vom Kläger Halter Ersatz des durch
den Verlust des Pferdes erlittenen Schadens. Entgegen der
Auffassung des Obergerichts kann nun zunächst für das
Schicksal dieser Ersatzforderung nichts darauf ankom-
men, ob Halter die gemäss Art. 35 des Automobilkon-
kordats für das Durchfahren von Dörfern vorgeschrie-
bene Geschwindigkeit von 18 km in der Stunde. einge-
halten habe, indem diese verkehrspolizeilichen Vor-
schriften für die Frage der zivilrechtlichen Verantwort-
lichkeit des Autoführers jedenfalls in dem Sinne nicht
entscheidend sind, dass ihre Einhaltung allein schon
unter allen Umständen von der Haftbarkeit befreien
könnte. Entscheidend ist vorliegend vielmehr darauf
abzustellen, dass Halter unbestrittenermassen weder
sein Auto angehalten. noch die Scheinwerfer abge-
blendet hat, als er das daherrennende Pferd auf zirka
50 m Distanz erblickte. Es war für ihn erkennbar, dass
sein Auto beim Weiterfahren Anlass zu einem Zusam-
menstoss bieten, und er durch sofortiges Anhalten diese
Gefahr möglicherweise ausschliessen. jedenfalls aber
erreichen könnte, dass ein allfälliger Zusammenprali
weniger schwere Folgen zeitigen würde. Diese durch das
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Obligationenrecht. N° 61.
Weiterfahren bewirkte Gefährdung sodann hat er durch
-die nach allgemeinen Erfahrungssätzen für den Schadens-
eintritt zweüellos kausale Unterlassung, die Scheinwerfer
abzublenden, erhöht. Er musste wissen, dass das Pferd,
sobald es in den Lichtkegel der Scheinwerfer trat, durch
-deren hohen Beleuchtungsgrad in seinem Sehvermögen
derart beeinträchtigt wurde, dass es das ihm entgegen-
fahrende Auto nicht mehr sehen, jedenfalls bei seiner
Eigengeschwindigkeit dieses Hindernis nicht mehr so
rechtzeitig erkennen konnte. um ihm auszuweichen,
umsoweniger, als sich auch das Auto mit ziemlicher Ge-
schwindigkeit näherte. Dass dem so war. zeigt die Tat-
sache, dass das Pferd, wie aus den Zeugenaussagen von
Tierarzt Meier hervorgeht, infolge der Wucht des Zu-
" sammenpralls rückwärts überworfen wurde. Wenn daher
Halter trotz dieser ihm bekannten Gefahr nicht abge-
blendet hat, so muss ihm dieses Verhalten als grobes
Verschulden angerechnet werden. Aus der Feststellung
der Vorinstanz, dass das Pferd nur einen Augenblick
dem direkten Lichtkegel ausgesetzt gewesen sei, kann
er deshalb nichts zu seinen. Gunsten herleiten, weil die
Blendungserscheinungen . erfahningsgemäss . durch einen
derartigen raschen Be~euchtungswechsel in ebenso hohem
Masse bewirkt werden. Seine Haftung gemäss Art.
41 OR für den der Beklagten durch dieseswiderrecht-
liche Verhalten schuldhaf~eise zugefügten Schaden
ist daher grundsätzlich zu .bejahen. Da dem Bundesge-
richt die für die Schadensermittlung erforderlichen Grund-
lagen fehlen, ist die Sache, unter Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils, soweit die Widerklage betreffend, zu
~ neuer Entscheidung über diesen Punkt an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung wird abgewiesen, dagegen die
Anschlussberufung dahin begründet erklärt, dass die
Widerklage in Abänderung des Urteils des Obergerichts
Obligatlonenrecht. N° 62.
.01
des Kantons Thurgau vom 3. Juli t924 grundsätzlich
gutgeheissen und die Sache zur Feststellung de~ Ent-
schädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
62 .Arrit de 1a Ire BectionclvUe du 6 novembre 19a4
dans 'la cause lIoirs de dame Bertb.a Gagneb1n-Bourquin
contre Kasse an faiUite du CreMt mutuel O11mer.
Le cautionnement d'une dette imprescrlptible est prescriptible.
Conditions dans lesquelles la prescription internent et es!
interrompue.
A. -
Par acte notarie du t er juillet 1909, Sigmund·'
Mack a reconnu devoir au Cremt mutuel ouvrler, a La
Chaux-de-Fonds, la somme de 20 000 fr. garantie par
une hypotheque en premier rang.
Un M. Numa Calame et dame Bertha G3.gnebin nee
Bourquin intervinrent a l'acte, deelarant que, «pour
mieux assurer encore et garantir» le remboursement
des 20 000 fr., ils se constituaient « cautions et codebi-
teurs solidaires».
n s'agit d'un pr~t fait a Mack pour une duree ind6-
terminee, maisqui peut ~tre « rembourse pour tou~
epoque de l'annee moyennant un avertissement rem-
proque et prealable. donne par ecrit par l'une ou l'autre
des parties trois mois au moins a l'a;ance~. Le. non
paiement d'une annuite dans les tro.ls molS s.'llva.nt
une echeance semestrielle permettnut au creanCler
d'exiger immediatement le remboursement d~ pr~t. n
n'est pas contesre que le paiement des annUltes a ete
fait regulierement en tout cas jusqu'en 1920.
Le 11 janvier 1923, la masse en faillite du Credit
mutuel ouvrier a denonce au remboursement pour le
15 avrll l'obligation hypotheeaire souscrite par Mack.
N'ayant pas ete payee, elle a mis, le 8 aout 1~23, I~S
hoirs Gagnebin-Bourquin en demeure de verser Jusqu a
la fin dudit mois la somme de 21986 fr. 95. valeur 31