opencaselaw.ch

50_II_389

BGE 50 II 389

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

388

Obligationenrecht. N° 59.

duldet, dass der Chauffeur unzulässig rasch fährt. für

das· zu schnelle Fahren als mitverantwortlich betrachtet

werden müsse, und es lässt sich auch dem von Krieger

angerufenen Urteil des Bundesgerichts vom 22. Sep-

tember 1921 i. S. von Kleist gegen Dreher & Oe (BGE

47 II Nr.57) etwas Gegenteiliges für den vorliegenden

Fall nicht entnehmen.

Dazu kommt, dass Krieger einen Wagen benutzt hat,

für welchen eine Verkehrsbewilligung von der zustän-

digen Polizeibehörde noch gar nicht erteilt worden war,

und an dem Riedl ein Kontrollschild eines andern, dem

Krieger gehörenden Fiat-Motorwagens angebracht hatte.

Dagegen hat die Vorinstanz zu Unrecht für die Frage der

Haftung der Beklagten darauf abgestellt, dass Krieger

entgegen Art. 11 des Automobilkonkordats unterlassen

hatte, eine Haftpflichtversicherung für das fragliche

Automobil abzuschliessen; immerhin ist der Umstand,.

dass Krieger und Riedl wissen mussten, dass ein all-

fälliger Unfallschaden nicht durch- Versicherung ge-

deckt sei. bei Ausmessung der Entschädigung mitzube-

rücksichtigeQ.

3. -Andrerseits muss, im Widerspruch mit den

kantonalen Gerichten, ein Mitverschulden des Getöteten

und seiner Begleiter ap.genommen werden. Wohl ist fest-

gestellt, . dass der Langho1Zwagen sowohl mit einem

« Geschell », als mit einer Laterne versehen war. Auch ist

richtig, dass nach den Bestimmungen des Luzerner

Strassengesetzes die Pflicht zum Anzünden der Laterne

für· Huber erst dann bestand, als er mit dem Fuhrwerk

in die Hauptstrasse einfuhr und den Wagen auf der

Strasse stehen liess.Endlich ist nicht bewiesen, dass er

vorher lange im Wirtshaus gesessen war, und dass er

oder seine Begleiter betrunken waren. Dagegen ist Tat-

sache, dass Huber mit seinem schweren Holzwagen bei

finsterer Nacht und stürmischem Wetter in die Dorf-

strasse hineinfuhr, und den Wagen sozusagen mitten

auf dieser Strasse stehen liess, ohne vor her die La-

Obligatiollenrecht. N° 60.

389

terne angezündet, noch sonst in geeigneter Weise dafür

gesorgt zu haben, dass Automobile, welche auf dieser

vielbefahrenen Strasse von hinten erwartet werden

mussten, gewarnt wurden. Dabei ist unerheblich, ob

er die Absicht hatte, den Wagen längere Zeit auf der

Dorfstrasse stehen zu lassen, sowie dass er sich nach-

träglich bemühte, die Laterne anzuzünden, und das

Unwetter ihn daran hinderte. Die Unterlassung der

durch die Rücksichten auf die allgemeine Verkehrs-

sicherheit gebotenen Sicherheitsvorkehren begründet

ein erhebliches Mitverschulden. Auch hat sich Huber,

als er sich hinter das Fuhrwerk begab, so unvorsichtig

benommen, dass ihm auch aus diesem Grunde ein Mit-

verschulden zur Last gelegt werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufungen beider Beklagten werden abgewiesen,

und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern

vom 22. Mai 1924 wird, soweit es mit den Berufungen

angefochten wurde, bestätigt.

60. l1rteU der •. Zivila.bteUung

. vom 21. Oktober 1924 i. S. Spar- und Leihkasse l1uttVfil

gegen Seelindisohe Wasserversorgung.

Sparheft in Form eines hinkenden Namenpapiers.-..

.

Abt r e tun g. 1. Gültigkeitserfordernis der Schrlftllchkelt

(OR 165). 2. Rechtswohltat der Befreiung des Schuldners

durch gerichtliche Hinterlegung (OR 168).

A. -

Die Beklagte, Spar- und Leihkasse Huttwil, ist

Schuldnerin verschiedener Beträge gegenüber Johann

Ryser. Martha Ryser, Johanna Ryser, Bertha Ryser,

Johann Ellenberger. sowie den unmündigen Kindern des

Johann Ryser, alle in Gondiswil (Kt. Bern). Für ihre Gu~­

haben hat sie ihnen auf ihren Namen lautende, und Je

eine Ordnungsnuriuner tragende Sparhefte ausgestellt.

390

Obligationenrecht. N° 60.

Diese verweisen im Vordruck auf Bestimmungen der

Statuten der Beklagten. Insbesondere ist in allen Heften

§ 12 der Statuten abgedruckt, welcher lautet: « Der

Vorweiser eines Sparheftes gilt bei der Kasse als legiti-

mierter Inhaber desselben; er wird demnach von der

Verwaltung als berechtigt betrachtet, Einlagen zu 'über-

geben und gutschreiben zu lassen, sowie auch Rückzah-

lungen zu erheben. und deren Empfang giltig zu be-

scheinigen. Die Spar- und Leihkasse übernimmt keine

Verantwortlichkeit in Bezug auf allfällige Missbräuche,

welche mit Sparheften stattfinden könnten.»

B.

i

-

Diese 11 .Personen haben der Klägerin. See-

ländischen Wasserversorgung in Nidau, Beträge von je

1000 bis 2000 Fr. von ihren Sparguthaben abgetreten,

und der Zessionarin die -Sparhefte, welche durchgehends

auf einen höheren. als den abgetretenen Betrag lauten,

übergeben.

Gleichzeitig haben sie wie folgt abgefasste « Abtre-

tungserklärungen » ausgestellt:

« Der Unterzeichnete ... tritt hiemit ... Fr. seines

Sparheftes Nr. ... der Spar- und Leihkasse Huttwil an

die tit. Seeländische Wasserversorgung (Gemeindever-

band) mit Bureau in Nidau, ab. -

Gezeichnet in Gondiswil, den 24. Januar 1923.

(Unterschrift). »

Die Klägerin hat von dep stattgefundenen Abtre-

tungen der Beklagten wiederholt Mitteilung gemacht, und

ihr auch die Sparhefte, mit den Abtretungsurkunden,

vorweisen lassen, um die abgetretenen Beträge zu er-

heben. Die Beklagte hat aber die Auszahlung verweigert,

solange die Unterschriften der Zedenten nicht notariell

beglaubigt seien, und auf diesem Standpunkt auch be-

harrt, nachdem die Klägerin die abgetretenen Guthaben,

unter Berufung auf die Statuten der Kasse, zur Rück-

zahlung auf drei Monate gekündigt hatte.

C. -

Die Klägerin hat darauf die vorliegende Klage

erhoben, mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte habe

ObHptionemecht. N° 60.

391

ihr die durch· die Sparheftgläubiger abgetretenen Spar-

heftbeträge (von je 1000 bis 2000 Fr.) auszubezahlen,

unter Vergütung eines Verzugszinses zu 5 % seit 16.

Juni 1923..

'

D. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage bean-

tragt. Sie bestreitet zwar die Tatsache der Abtretung an

sich nicht, macht aber geltend, diese. werde nachträglich

von. den Zedenten angefochten, . weil. sie zum Zweck der

Teilnahme an einer Prämienailleihe erfolgt sei, zu welcher

der Agent der Klägenn die Zedenten durch unwahre und

betrügerische Angaben bewogen habe. Die' ~uszahlung

der Abtretungsbeträge an die Klägerln sei ihr deshalb

von den Zedenten untersagt worden, und· könne nach

Art. 168 OR von ihr nicht verlangt werden, da sie sonst

Gefahr laufen wÜfde, zweimal zahlen zu müssen.

E. -

Durch Urteil vom 20. Mai 1924 hat der Appel-

lationshof des. Kantons Bern die Klage gutgeheissen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die

Klage sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: _

I. -

Die Klägerin gründet ihre Klage nicht schlechthin

auf den Besitz der Sparhefte, sondern auf die Abtretung

der Sparguthaben, sodass also die Sparhefte von ihr nur

als Beweismittel, und dazu noch höchstens als Legiti-

mationspapier, angerufen werden. Wäre dem nicht so,

und würde sie sich rein auf die Sparhefte stützen, so

könnte die Beklagte als Ausstellerin derselben gegen-

über dem Begehren um Auszahlung eines Teiles der

Sparguthaben von vorneherein nicht aufkommen. Denn

die in Frage stehenden Sparhefte sind, obwohl sie auf

den Namen lauten, Inhaberpapiere, bezw. hinkende

Namenpapiere, nämlich solche, die äusserlich als Namen-

papiere erscheinen, in 'Wirklichkeit aber wie Inhaber-

papiere zu betrachten sind, indem nach § 12 der Statuten

der Vorweiser, abgesehen von jedem weiteren Ausweis,

AS 50 II -

1924

27

392

ObHgationenrecht. N0 60.

der Kasse gegenüber als berechtigt gilt, Zahlung zu er-·

heben. Im Gegensatz zu der im Sparkassenverkehr

üblichen Klausel ist die Kasse nicht bloss berechtigt.

• an den Inhaber zu zahlen, während es ihr freisteht, dessen

Legitimation zu prüfen, sondern verpflichtet, ihn als.

zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt zu betrach-

ten. Nach den Bestimmungen über die Inhaberpapiere

(OR 8(7) könnte nun die Beklagte den Forderungen aus

den Sparheften nur solche Einreden entgegensetzen,.

welche gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind.,

oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, was sich von

den. von der Beklagten erhobenen Einwendungen nicht-

behaupten liesse.

Allein die Klägerin würde gegen Treu und Glauben

handeln. wenn sie sich hierauf berufen wollte; denn die.

Zedenten haben ihr die Sparhefte nicht übertragen, damit

sie frei über dieselben verfüge, sondern es handelt sich

um eine fiduziarische Übergabe: die Empfängerin

sollte nur nach aussen wie eine Eigentümerin über die

Sparhefte verfügen können, im inneren Verhältnis aber'

bloss, soweit ihre Forderung gegen die Zedenten reicht~

Diese Willensmeinung ergibt sich deutlich aus der neben

der Übertragung der Sparhefte . einhergehenden Forde-

, rungsabtretung.

2. -

Die Beklagte hat sich der Auszahlung der abge-

tretenen Guthaben an die Klägerin aus zwei Gründen

widersetzt : einmal, weil die Unterschriften der Zedenten

nicht amtlich beglaubigt seien, und sodann, weil die

Zedenten ihr die Auszahlung verbieten.

a) Nach Art. 165 OR genügt zur Gültigkeit der Ab-

tretung die einfache Schriftlichkeit. Der Beglaubigung

der Unterschriften der Zedenten käme nur wegen des

Beweises Bedeutung zu. Die Vorinstanz stellt aber fest,

dass die Unterschriften von den, als Zedenten aufge-

führten Personen oder ihrem Vertreter stammen; sie

sagt sogar, das Zustandekommen der Abtretung sei,

was das Formerfordernis betrifft, unbestritten. Im.

ObHgationenrecht. N° 60.

393

übrigen darf nach Art. 10 ZGB, wo das Bundesrecht für

die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts keine besondere

Form vorsieht, das kantonale Recht auch für den Beweis

eine solche nicht vorschreiben.

b) In zweiter Linie macht dieBeklagte gel~en~, dass ~e

Zedenten ihr die Auszahlung untersagen, weil die ZeSSIOn

infolge eines Willensmangels in Bezug auf das unterlie-

gende Geschäft, welches die Abtretung veranlasst habe,

anfechtbar sei. Allein das Grundgeschäft berührt nur das

Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar, nicht den

Drittschuldner. Dieser könnte nur die Zession selbst, als

abstraktes Geschäft, anfechten, oder eine Einrede er-

beben, die den Forderungen der Zedenten entgeg:n-

stand; letztere Forderungen, die Sparguthaben der Ein-

leger, sind aber nicht bestritten, und die Zession selbst

ist in Ordnung. Die Beklagte will denn aucb mit ihrer

Einwendung nur dartun, dass die Frage, wem die abge-

tretenen Forderungen z~tehen : ob den Zedenten, oder

der Zessionarin, streitig sei, sodass sie der Gefahr ausge-

setzt sei, wenn sie jetzt die Beträge an die Klägerin aus-

zahle, später ein zweites Mal zahlen· zu müssen.

Nun führt aber die Vorinstanz zutreffend aus, der

Umstand, dass über die derzeitige Berechtigung an den

Sparguthaben Streit herrsche, gebe der Schuldnerin

nicht etwa das Recht, die Zahlung schlechthin zu ver-

weigern, wenn die Schuldpflicht an sich feststehe. Die

bei einem solchen Gläubigerstreit dem Schuldner durch

Art. 168 OR gewährte Rechtswohltat erleichtert seine

Stellung nur insofern, als er, statt an einen der Anspre-

cher zahlen zu müssen, angesichts des damit verbundenen

Risikos, sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien

kann. Die Zahlung darf also nur verweigert werden,

. wenn zugleich der geschuldete Betrag gerichtlich hinter-

legt wird. Das ergibt sich nicht nur aus dem klaren

Wortlaut des Gesetzes, sondern die Hinterlegung ist

notwendige Voraussetzung für eine naturgemässeEr-

ledigung des Streites, indem sie die Umwandlung des

394

ObHgationenrecht. No 60,;

Prozesses gegen . den Schul<iner in einen solehen gegen

den . zweiten Ansprecher gestattet, . in welchem der

Kläger das Begehren auf Aushändigung des hinterlegten

Betrages stellen kann. Nur durch . die ihm vom Gesetz

gebotene Möglichkeit der Hinterlegung kann der Schuld-

ner bewirken, dass der Gläubigerstreit auf eine für beide

Ansprecher Rechtskraft schaffende Weise zum Austrag

komme, wobei seinen Interessen durch die Vermeidung

der Gefahr, den geschuldeten Betrag zweimal bezahlen

zu müssen, genügend Rechnung getragen ist. Etwas

Gegenteiliges lässt sich auch der von der Beklagten heute

angeführten Doktrin und Praxis (BGE 28 II 238 f., Bl

f. hand. rl. Entsch. 9 316 ff.; SCHNEIDER U. FICK, Anm. 5

zu Art. 188 aOR; FICK, Anm. 9 zu Art. 168 OR; ATTEN-

HOFER, Die rl. Stellg. d. Zed. z. Zess., in Ztsch. f. schw.

R. n. F. 9 321 f.) nicht entnehmen. Die angerufenen

Entscheidungen und Literaturstellen stützen die von

der Beklagten vertretene, rechtsirrtümliche Auffassung,

dass es dem Schuldner nach Art. 168 Abs. 1 OR frei-

stehe, entweder zu hinterlegen, 0 der die Zahlung zu ver-

weigern, in keiner Weise. Derin den BI. f. hand. rl. Entsch.

9 316 ff. behandelte Fall im besondern, auf welchen

Fick Bezug nimmt, lag ganz anders, als der vorliegende,

indem ~ort der Schuldner die Hinterlegung der Streit-

summe ausdrücklich angeboten hatte, die Offerte aber

klägerischerseits abgelehnt. worden war; diese Ent-

scheidung rechtfertigt den Schluss, dass auf keinen Fall

der Schuldner von einem Ansprecher zur Zahlung ange-

halten werden könne, nicht.

Einem Geldinstitut als Schuldner gegenüber mag

allerdings das Erfordernis der gerichtlichen Hinter-

legung etwas sonderbar anmuten, indem eine Bank

sich zur Aufbewahrung einer Gegenstand eines Gläu-

bigerstreites bildenden Geldsumme wohl eignen dürfte.

DaInit würde aber die Hinterlegung nicht ersetzt, sondern

es könnte höchstens, je nach den massgebenden kantonal-

rechtlichen Bestimmungen, das schuldnerische Geld-

Obligationenrecht. N° 61.

395

institut selbst etwa von der zuständigen Behörde als

Hinterlegungsstelle bezeichnet werden, wodurch die

Umwandlung des Prozesses zwischen Gläubiger und

Schuldner in einen solchen zwischen den zwei Anspre-

chern ebenfalls ermöglicht würde. Davon ist aber hier

nicht die Rede.

3. -

Nachdem die Beklagte von der Möglichkgit, sich

durch gerichtliche Hinterlegung der Klagesumme zu

befreien (die ihr noch im Verfahren vor der VorinStanz

durch die Klägerin geboten wurde), keinen Gebrauch

gemacht hat, ist, da über Bestand und Fälligkeit der

eingeklagten Forderungen kein Streit besteht, in über-

einstimmung mit der Vorinstanz die auf Zahlung gerich-

tete Klage gutzuheissen •••.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Mai 1924

bestätigt.

61. l1rteU der I. ZivUabteUung vom 27. Oktober' 1924

i. S. lIalter und Anna Paulmichl

gegen Marie Benner-lteller.

Unerlaubte Handlung :

1. Art. 56 OR: Haftung des Tierhalters. Durchbrennen

eines Pferdes. Exzeptionsbeweis.

2. Art.41 OR: Verantwortlichkeit des Autoführers wegen

Nichtabblendens der Scheinwerfer.

A. -

Der Kläger Halter fuhr am 7. Dezember 1922

abends in Begleitung der Anna Paulmichl OOt seinem

Auto von Romanshorn über Amriswil nach Steinebrunn.

Beim Dorfeingang kollidierte das Auto zirka 6 Yz Uhr

abends mit dem in entgegengesetzter Richtung daher-

rennenden Pferde der Beklagten. Durch den Anprall

wurde das Pferd sofort getötet, die Klägerin PaulInichi