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Obligationenrecht. N0 59.
klagte Eigentümer abzugeben sich weigert, obwohl er
dazu verpflichtet ist (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Dagegen
vermag das Urteil nicht. einen Erwerbsgrund erst zu
schaffen, der sonst noch nicht bestünde; dies trifft aber
vorliegend zu, da die Art des Schadenersatzes erst durch
. das gerichtliche Urteil bestimmt wird (Art. 43 Abs. 1
OR) und daher bis zum Urteil noch dahinstund, ob
Naturalherstellung oder Geldersatz zu leisten sei. (Be-
stimmung der Höhe des Geldersatzes.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar
1924 bestätigt.
59. trrteU der 1 ZivllabteUung vom ao. Oktober lSa4
i. S. Xrieger undBiedl gegen 'Witwe·Kuber und Einder.
Une r 1 au b t e Ha n d 1 u n g: Verantwortlichkeit des
Automobilführers und des neben demselben mitfahrenden
Eigentümers des Automobils. Mitverschulden des durch den
Unfall Getöteten.
A. -
Am 17. November 19~, gegen 6 Uhr Abends,
fuhr bei tiefer Dunkelheit und stürmischem Wetter der
1880 geborene Xaver Huber in Kriens mit einem, mit
Langholz schwer beladenen 'Wagen von der Schatten-
bergstrasse in die Hauptstrasse von Kriens ein. Huber
führte die « Nepfe» (Lenkvorrichtung am hintern Teil
des Wagens), sein Sohn Xaver die zwei eigenen Pferde
und Franz Bürgisser zwei Vorspannpferde. Der Wagen
wurde, als er sich ungefähr auf der Mitte der Haupt-
strasse, Richtung Luzern, befand, angehalten. Der zufällig
vorbeikommende Polizeikorporal Koller forderte Vater
Huber auf, das Fuhrwerk vorschriftsgemäss mit Licht
zu versehen. Hierauf bemühten sich Huber und seine
Begleiter, die in der Mitte des Wagens hängende Laterne
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anzuzünden, allein es war wegen des stürmischen Wetters
nicht möglich. Deswegen wollten sie mit dem Wagen
etwas weiter hinaus fahren, um an geschützter Stelle die
Laterne anzuzünden. Als Vater Huber zu diesem Zweck
zur « Nepfe » zurückging, und der Sohn sich wieder nach
vorne zu den Pferden begab, fuhr plötzlich ein dem
Beklagten Krieger gehörendes, vom Mitbeklagten Riedl
geführtes und von 5 Personen besetztes Automobil. von
hinten mit voller Wucht in den Holzwagen hinein. Vater
Huber wurde überfahren, und hinter dem Automobil tot
aufgefunden, der Chauffeur Riedl wurde durch die in das
Automobil eingedrungenen Spitzen des Langholzes auf
seinem Führersitz eingeklemmt und schwer verletzt.
Die anderen Insassen des Automobils, insbesondere der
neben dem Chauffeur sitzende Eigentümer Krieger,
wurden nicht oder nicht erheblich verletzt. Das Auto-
mobil geriet unter die Spitzen des Holzes, und blieb dort
stecken. Die vordere rechte Laterne wurde eingedrückt,
die Stirnscheibe und das Steuerrad zertrümmert, der
Kotflügel zerdrückt und das Verdeck hinten vom Holz
durchstossen.
In der vom Statthalteramt Luzern-Land durchgeführten
Strafuntersuchung wurde festgestellt. dass Riedl, wel-
cher nicht Angestellter Kriegers ist, sondern ein eigenes
Geschäft betreibt, diesen aus freien Stücken von Luzern
nach Kriens geführt hatte. Die Fahrgeschwindigkeit
soll nach den Angaben Kriegers im Moment des Zusam-
menstosses 20 bis 25 km, nach der Darstellung des Riedl
zirka 22 km betragen haben, während der Augenzeuge
Schindler erklärt, das Automobil sei neben ihm « vorbei-
gesaust I), und die Tramangestellten Müller und Klarer,
welche das Automobil zirka 200 m vor der Unfallstelle
haben vorbeifahren sehen, dessen Fahrgeschwindigkeit
auf
« zirka I), bezw.
« mindestens 40 km» schätzen.
Krieger und Riedl haben ausgesagt, dass sie vom Holz-
fuhrwerk vor dem Zusammenstoss nichts bemerkt haben;
infolge des strömenden Regens sei die Stirnscheibe nass
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und nicht gut durchsichtig gewesen. Huber Sohn hat
erklärt, dass durch den Anprall des Automobils das
ganze Fuhrwerk vorwärts gestossen worden sei, und er
die Pferde habe zurückhalten müssen. Es ergab sich
ferner, dass Krieger für das Automobil noch keine Ver-
kehrsbewilligung erwirkt hatte, angeblich weil er es
weiter verkaufen wollte, und dass Riedl an demselben
das Kontrollschild eines andern, dem Krieger gehörenden
Automobils angebracht hatte, sowie dass Riedl seit
1912 ein künstliches Auge hat, was er bei der s. Z. in
Bern erfolgten Patentierung der Fahrprüfungsbehörde
verschwieg; die Luzerner Polizeibehörde stellte die Be-
willigung einfach auf Grund des bernischen Patents aus.
Laut den von Polizeikorporal Koller sofort nach dem
Unfall vorgenommenen Abmessungen betrug der Ab-
stand zwischen dem vorderen linken Rad des Holzwagens
und dem Tramgeleise 2,80 m, zwischen dem linken
Hinterrad und dem Tramgeleis 3,30 m, zwischen dem
rechten Vorderrad und dem Trottoir 2,70 m, zwischen
dem rechten Hinterrad und dem Trottoir 2,30 m; das
Holzfuhrwerk selbst war 1,72 m breit.
E. -
Auf Grund dieser Ergebnisse der Untersuchung
stellte das Statthalteramt am 7. Februar 1924 bei der
Staatsanwaltschaft Luzern den Antrag, Krieger und
Riedl seien wegen Übertretung des interkantonalen
Konkordats betreffend den Verkehr mit Motorfahr-
zeugen vom 7. April 1914 zu-bestrafen, und zwar Krieger
mit einer Geldbusse von 40 Fr., und Riedl mit einer
Gefängnisstrafe von 1 Monat.
Vor Amtsgericht Luzern-Land beantragten Frau Witwe
Nina Huber geh. Zeder und ihre Kinder Xaver, Josef,
Nina, Agatha und Jost als « Privatkläger », Krieger und
Riedl seien auch der fahrlässigen Tötung nach § 74 PStG
schuldig zu erklären, und es seien beide Angeklagten,
unter solidarischer Haftung, zu verurteilen, an sie eine
Gesamtentschädigung von 30,000 Fr. nebst 5% Zins
seit 17 . November 1923 zu bezahlen.
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Durch Urteil vom 11. März 1924 hat das Amtsgericht
Luzern-Land Krieger und Riedl von der Anschuldigung
der fahrlässigen Tötung freigesprochen, dagegen der
übertretung des Automobilkonkordats schuldig er-
klärt und ersteren zu einer Busse von 50 Fr., letzteren
zu einer solchen von 100 Fr., sowie einer Gefängnisstrafe
von fünf Tagen verurteilt; die von den Privat~lägern
geltend gemachte Schadenersatzforderung überwIes das
Amtsgericht dem Zivilrichter~
C. -
Auf Appellation sowohl des Riedl als der Kläger
hat das luzernische Obergericht unterm 22. Mai 1924
dieses Urteil dahin abgeändert, dass es die dem Krieger
auferlegte Busse auf 100 Fr., und die dem Riedl aufe~
legte Gefängnisstrafe auf 14 Tage erhöhte,. diesem die
Fahrbewilligung für immer entzog, und dle von den
Klägern erhobenen Zivilanspruche adhäsionsweise be-
urteilte. Das bezügliche Urteilsdispositiv 3 lautet:
« Beide Beklagte haben der Privatklägerschaft eine
» Entschädigung von 12,000 Fr., mit Zins zu 5% seit
» 17. November 1923, in der Weise zu zahlen, dass auf
» Franz Krieger, der zudem für das Ganze solidarisch
» haftet, ein Betrag von zwei Dritteln und auf Max
» RiedI, ohne Solidarhaft für das Ganze, ein Betrag von
» einem Drittel der Gesamtsumme entfällt.»
D. -
Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den An-
trägen:
.
a) der Beklagte Krieger : Dispositiv 3 des obergencht-
lichen Urteils sei aufzuheben, und die Entschädigungs-
forderung der Kläger im ganzen Umfange abzuwe~en;
b) der Beklagte Riedl : Dispositiv 3 sei in dem Smne
abzuändern, dass die Entschädigungsforderung gegen-
ij,ber Riedl des gänzlichen abgewiesen, eventuell redu-
ziert werde.
Das Bundesgericht ziiUlt in Erwägung:
;: Na~h' de~ 'f~ 'd~s'Bu~d;s~ericht . v~rbi~dÜche~
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Feststellungen der kantonalen Strafgerichte sind die
Beklagten bei dunkler Nacht und stürmischem Regen-
wetter mit einer Geschwindigkeit· von zugestandener-
massen mindestens 22 km durch die verkehrsreiche Ort-
schaft Kriens gefahren. Riedl hat also beim Passieren
des Dorfes die in Art~ 35 des Automobilkonkordats vor-
geschriebene Höchstgeschwindigkeit von 18 km wesent-
lich überschritten, und, worauf es namentlich ankommt,
im Augenblick desZusammenstosses mit dem Holzfuhr-
werk sein Fahrzeug nicht mehr zu bemeistern vennocht.
Denn im Interesse der Verkehrssicherheit muss vom
Führer eines Automobils verlangt werden, dass er die
Herrschaft über dasselbe stets behalte, um bei Antreffen
eines Hindernisses den Lauf sofort verlangsamen, und
nötigenfalls den Wagen auf einer ganz kurzen Strecke
zum Stillstand bringen zu können. Bei ungünstigen
Sehverhältnissen muss er die Fahrgeschwindigkeit von
vorneherein derart ennässigen, dass er dieser Verpflich-
tung, die sich nicht nur aus den Konkordatsvorschriften
über die einzuhaltende Geschwindigkeit (Art. 33 ff.)
ergibt, sondern als eine allgemeine Rechtspflicht für
die Automobilisten anzusehen ist, nachkommen kann.
Schon der Umstand, dass weder. Riedl noch Krieger von
dem (allerdings nicht beleuchteten) Langholzwagen vor
dem Zusammenstoss etwas bemerkt haben, und erst
durch den Unfall selbst auf das Hindernis aufmerksam
gemacht wurden, beweist, wie gröblich Riedl jene ele-
mentare Vorschrift missachtet hat. Mit welcher Wucht
das Automobil auf den Langholzwagen geprallt ist,
ergibt sich daraus, dass das ganze schwere Holzfuhrwerk
mit dem Pferdegespann einen heftigen Ruck nach vor-
wärts erhielt, sowie namentlich daraus, dass Vater Huber
sofort getötet wurde und der Leichnam hin t e r dem
Automobil aufgefunden wurde, während Riedl durch ein
Holz auf dem Sitz eingeklemmt· und schwer verletzt
wurde. In Anbetracht der herrschenden, tiefen Dunkel-
heit, des stünnischen Wetters und des strömenden Regens
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hätte Riedl die Fahrgeschwindigkeit bei der Durchfahrt
durch das Dorf· ganz erheblich herabsetzen sollen, um-
somehr als er zugegebenennassen nur mit einem Auge
sieht; et hat sich somit einer grobfahrlässigen, wider-
rechtlichenHandlung schuldig gemacht, die für den
Tod Hubers direkt kausal war.
So wie die Umstände liegen, muss auch der Beklagte
Krieger für den eingetretenen Schaden haftbar erklärt
werden. Zwar ist er nicht als Geschäftsherr nach Art.
55 OR für den von Riedl verursachten Schaden verant-
wortlich, weil ein Anstellungsverhältnis im Sinn dieser
Bestimmung nicht vorliegt; allein er haftet als Eigen-
tümer des Automobils nach Art. 41 OR für eigene
Schuld. Sein Verschulden besteht darin, dass er, trotzdem
er bei der Fahrt neben dem Chauffeur Riedl sass, und
also Einsicht in die technischen Kontrollelemente des
Wagens hatte, in keiner. Weise gegen das unz~lässig
rasche Fahren eingeschritten ist. Er wäre verpfllchtet
gewesen, den Riedl auf die unter den gegeb~nen. U~
ständen offensichtlich übertriebene, vorschriftsWldnge
Fahrgeschwindigkeit aufmerksam zu machen, zumal da
er selber wahrnahm, dass Riedl zu rasch durch das Dorf
fuhr, und dass die Stirnscheibe des Automobils wegen
des strömenden Regens schlecht durchsichtig, der Blick
auf die Strasse also gehemmt war. Dadurch, dass er unter-
liess, den Chauffeur zu langsamerem Fahren anzuhalten,
welches diesem ennöglicht hätte, das Fahrzeug zu be-
meistern und aller Wahrscheinlichkeit nach den Zu-
sammen~toss gänzlich zu venneiden, hat er die ihm
obliegende Aufsichtspflicht in grober Weise ~erle:zt,
und sich, wie Riedl, eine unerlaubte Handlung 1Ill Smn
von Art. 41 OR zuschulden kommen lassen. Die Vorin-
stanz hat mit Recht auf das in den Blättern für zürch.
Rechtsprechung Bd. 20 Nr. 193 publizierte Urteil des
zÜfch. Obergerichts vom 26. Mai 1921 hingewiesen, wo
zutreffend ausgeführt ist, dass der neben dem Chauffeur
mitfahrende, fahrkundige Automobileigentümer, welcher
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duldet, dass der Chauffeur unzulässig rasch fährt, für
das zu schnelle Fahren als mitverantwortlich betrachtet
werden müsse, und es lässt sich auch dem von Krieger
angerufenen Urteil des Bundesgerichts vom 22. Sep-
tember 1921 i. S. von Kleist gegen Dreher & Oe (BGE
47 II Nr.57) etwas Gegenteiliges für den vorliegenden
Fall nicht entnehmen.
Dazu kommt, dass Krieger einen Wagen benutzt hat,
für welchen eine Verkehrsbewilligung von der zustän-
digen Polizeibehörde noch gar nicht erteilt worden war,
und an dem Riedl ein Kontrollschild eines andern, dem
Krieger gehörenden Fiat-Motorwagens angebracht hatte.
Dagegen hat die Vorinstanz zu Unrecht für die Frage der
Haftung der Beklagten darauf abgestellt, dass Krieger
entgegen Art. 11 des Automobilkonkordats unterlassen
hatte, eine Haftpflichtversicherung für das fragliche
Automobil ahzuschliessen; immerhin ist der Umstand,.
dass Krieger und Ried! wissen mussten, dass ein all-
fälliger Unfallschaden nicht durch- Versicherung ge-
deckt sei. bei Ausmessung der Entschädigung mitzube-
rücksichtigen.
3. -Andrerseits muss, im Widerspruch mit den
kantonalen Gerichten, ein Mitverschulden des Getöteten
und seiner Begleiter ap.genommen werden. Wohl ist fest-
gestellt, . dass der Langholzwagen sowohl mit einem
« Gesehen », als mit einer Laterne versehen war. Auch ist
richtig, dass nach den Bestimmungen des Luzerner
Strassengesetzes die Pflicht zum Anzünden der Laterne
für' Huber erst dann bestand, als er mit dem Fuhrwerk
in die Hauptstrasse einfuhr und den Wagen auf der
Strasse stehen liess. Endlich ist nicht bewiesen, dass er
vorher lange im Wirtshaus gesessen war, und rlass er
oder seine Begleiter betrunken waren. Dagegen ist Tat-
sache, dass Huber mit seinem schweren Holzwagen bei
finsterer Nacht und stürmischem Wetter in die Dorf-
strasse hineinfuhr, und den Wagen sozusagen mitten
auf dieser Strasse stehen liess, ohne vor her die La-
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terne angezündet, noch sonst in geeigneter Weise dafür
gesorgt zu haben, dass Automobile, welche auf dieser
vielbefahrenen Strasse von hinten erwartet werden
mussten, gewarnt wurden. Dabei ist unerheblich, ob
er die Absicht hatte, den Wagen längere Zeit auf der
Dorfstrasse stehen zu lassen, sowie dass er sich nach-
träglich bemühte, die Laterne anzuzünden. und das
Unwetter ihn daran hinderte. Die Unterlassung der
durch die Rücksichten auf die allgemeine Verkehrs-
sicherheit gebotenen Sicherheitsvorkehren begründet
ein erhebliches Mitverschulden. Auch hat sich Huber,
als er sich hinter das Fuhrwerk begab, so unvorsichtig
benommen, dass ihm auch aus diesem Grunde ein Mit-
verschulden zur Last gelegt werden muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufungen beider Beklagten werden abgewiesen,
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 22. Mai 1924 wird, soweit es mit den Berufungen
angefochten wurde, bestätigt.
60. Urteil der I. Zivila.bteilung
. vom 21. Oktober 1924 i. S. Spar- und t.eihkasse IIuttvril
gegen Seelindisohe Wasserversorgung.
Sparheft in Form eines hinkenden Namenpapiers.-..
.
Abt r e tun g. 1. Gültigkeitserfordernis der Schrlftlichkelt
(OR 165). 2. Rechtswohltat der Befreiung des Schuldners
durch gerichtliche Hinterlegung (OR 168).
A. -
Die Beklagte, Spar- und Leihkasse Huttwil, ist
Schuldnerin verschiedener Beträge gegenüber Johann
Ryser, Martha Ryser. Johanna Ryser, Bertha Ryser,
Johann Ellenberger, sowie den unmündigen Kindern des
Johann Ryser, alle in Gondiswil (Kt. Bern). Für ihre Gu~
haben hat sie ihnen auf ihren Namen lautende, und le
eine Ordnungsnummer tragende Sparhefte ausgestellt.