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50_II_382

BGE 50 II 382

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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382

Obligationenrecht. N0 59.

klagte Eigentümer abzugeben sich weigert, obwohl er

dazu verpflichtet ist (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Dagegen

vermag das Urteil nicht. einen Erwerbsgrund erst zu

schaffen, der sonst noch nicht bestünde; dies trifft aber

vorliegend zu, da die Art des Schadenersatzes erst durch

. das gerichtliche Urteil bestimmt wird (Art. 43 Abs. 1

OR) und daher bis zum Urteil noch dahinstund, ob

Naturalherstellung oder Geldersatz zu leisten sei. (Be-

stimmung der Höhe des Geldersatzes.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar

1924 bestätigt.

59. trrteU der 1 ZivllabteUung vom ao. Oktober lSa4

i. S. Xrieger undBiedl gegen 'Witwe·Kuber und Einder.

Une r 1 au b t e Ha n d 1 u n g: Verantwortlichkeit des

Automobilführers und des neben demselben mitfahrenden

Eigentümers des Automobils. Mitverschulden des durch den

Unfall Getöteten.

A. -

Am 17. November 19~, gegen 6 Uhr Abends,

fuhr bei tiefer Dunkelheit und stürmischem Wetter der

1880 geborene Xaver Huber in Kriens mit einem, mit

Langholz schwer beladenen 'Wagen von der Schatten-

bergstrasse in die Hauptstrasse von Kriens ein. Huber

führte die « Nepfe» (Lenkvorrichtung am hintern Teil

des Wagens), sein Sohn Xaver die zwei eigenen Pferde

und Franz Bürgisser zwei Vorspannpferde. Der Wagen

wurde, als er sich ungefähr auf der Mitte der Haupt-

strasse, Richtung Luzern, befand, angehalten. Der zufällig

vorbeikommende Polizeikorporal Koller forderte Vater

Huber auf, das Fuhrwerk vorschriftsgemäss mit Licht

zu versehen. Hierauf bemühten sich Huber und seine

Begleiter, die in der Mitte des Wagens hängende Laterne

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anzuzünden, allein es war wegen des stürmischen Wetters

nicht möglich. Deswegen wollten sie mit dem Wagen

etwas weiter hinaus fahren, um an geschützter Stelle die

Laterne anzuzünden. Als Vater Huber zu diesem Zweck

zur « Nepfe » zurückging, und der Sohn sich wieder nach

vorne zu den Pferden begab, fuhr plötzlich ein dem

Beklagten Krieger gehörendes, vom Mitbeklagten Riedl

geführtes und von 5 Personen besetztes Automobil. von

hinten mit voller Wucht in den Holzwagen hinein. Vater

Huber wurde überfahren, und hinter dem Automobil tot

aufgefunden, der Chauffeur Riedl wurde durch die in das

Automobil eingedrungenen Spitzen des Langholzes auf

seinem Führersitz eingeklemmt und schwer verletzt.

Die anderen Insassen des Automobils, insbesondere der

neben dem Chauffeur sitzende Eigentümer Krieger,

wurden nicht oder nicht erheblich verletzt. Das Auto-

mobil geriet unter die Spitzen des Holzes, und blieb dort

stecken. Die vordere rechte Laterne wurde eingedrückt,

die Stirnscheibe und das Steuerrad zertrümmert, der

Kotflügel zerdrückt und das Verdeck hinten vom Holz

durchstossen.

In der vom Statthalteramt Luzern-Land durchgeführten

Strafuntersuchung wurde festgestellt. dass Riedl, wel-

cher nicht Angestellter Kriegers ist, sondern ein eigenes

Geschäft betreibt, diesen aus freien Stücken von Luzern

nach Kriens geführt hatte. Die Fahrgeschwindigkeit

soll nach den Angaben Kriegers im Moment des Zusam-

menstosses 20 bis 25 km, nach der Darstellung des Riedl

zirka 22 km betragen haben, während der Augenzeuge

Schindler erklärt, das Automobil sei neben ihm « vorbei-

gesaust I), und die Tramangestellten Müller und Klarer,

welche das Automobil zirka 200 m vor der Unfallstelle

haben vorbeifahren sehen, dessen Fahrgeschwindigkeit

auf

« zirka I), bezw.

« mindestens 40 km» schätzen.

Krieger und Riedl haben ausgesagt, dass sie vom Holz-

fuhrwerk vor dem Zusammenstoss nichts bemerkt haben;

infolge des strömenden Regens sei die Stirnscheibe nass

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Obligationenrecht. N° 59.

und nicht gut durchsichtig gewesen. Huber Sohn hat

erklärt, dass durch den Anprall des Automobils das

ganze Fuhrwerk vorwärts gestossen worden sei, und er

die Pferde habe zurückhalten müssen. Es ergab sich

ferner, dass Krieger für das Automobil noch keine Ver-

kehrsbewilligung erwirkt hatte, angeblich weil er es

weiter verkaufen wollte, und dass Riedl an demselben

das Kontrollschild eines andern, dem Krieger gehörenden

Automobils angebracht hatte, sowie dass Riedl seit

1912 ein künstliches Auge hat, was er bei der s. Z. in

Bern erfolgten Patentierung der Fahrprüfungsbehörde

verschwieg; die Luzerner Polizeibehörde stellte die Be-

willigung einfach auf Grund des bernischen Patents aus.

Laut den von Polizeikorporal Koller sofort nach dem

Unfall vorgenommenen Abmessungen betrug der Ab-

stand zwischen dem vorderen linken Rad des Holzwagens

und dem Tramgeleise 2,80 m, zwischen dem linken

Hinterrad und dem Tramgeleis 3,30 m, zwischen dem

rechten Vorderrad und dem Trottoir 2,70 m, zwischen

dem rechten Hinterrad und dem Trottoir 2,30 m; das

Holzfuhrwerk selbst war 1,72 m breit.

E. -

Auf Grund dieser Ergebnisse der Untersuchung

stellte das Statthalteramt am 7. Februar 1924 bei der

Staatsanwaltschaft Luzern den Antrag, Krieger und

Riedl seien wegen Übertretung des interkantonalen

Konkordats betreffend den Verkehr mit Motorfahr-

zeugen vom 7. April 1914 zu-bestrafen, und zwar Krieger

mit einer Geldbusse von 40 Fr., und Riedl mit einer

Gefängnisstrafe von 1 Monat.

Vor Amtsgericht Luzern-Land beantragten Frau Witwe

Nina Huber geh. Zeder und ihre Kinder Xaver, Josef,

Nina, Agatha und Jost als « Privatkläger », Krieger und

Riedl seien auch der fahrlässigen Tötung nach § 74 PStG

schuldig zu erklären, und es seien beide Angeklagten,

unter solidarischer Haftung, zu verurteilen, an sie eine

Gesamtentschädigung von 30,000 Fr. nebst 5% Zins

seit 17 . November 1923 zu bezahlen.

ObIigatiollenrecht. N° 59.

38;';

Durch Urteil vom 11. März 1924 hat das Amtsgericht

Luzern-Land Krieger und Riedl von der Anschuldigung

der fahrlässigen Tötung freigesprochen, dagegen der

übertretung des Automobilkonkordats schuldig er-

klärt und ersteren zu einer Busse von 50 Fr., letzteren

zu einer solchen von 100 Fr., sowie einer Gefängnisstrafe

von fünf Tagen verurteilt; die von den Privat~lägern

geltend gemachte Schadenersatzforderung überwIes das

Amtsgericht dem Zivilrichter~

C. -

Auf Appellation sowohl des Riedl als der Kläger

hat das luzernische Obergericht unterm 22. Mai 1924

dieses Urteil dahin abgeändert, dass es die dem Krieger

auferlegte Busse auf 100 Fr., und die dem Riedl aufe~­

legte Gefängnisstrafe auf 14 Tage erhöhte,. diesem die

Fahrbewilligung für immer entzog, und dle von den

Klägern erhobenen Zivilanspruche adhäsionsweise be-

urteilte. Das bezügliche Urteilsdispositiv 3 lautet:

« Beide Beklagte haben der Privatklägerschaft eine

» Entschädigung von 12,000 Fr., mit Zins zu 5% seit

» 17. November 1923, in der Weise zu zahlen, dass auf

» Franz Krieger, der zudem für das Ganze solidarisch

» haftet, ein Betrag von zwei Dritteln und auf Max

» RiedI, ohne Solidarhaft für das Ganze, ein Betrag von

» einem Drittel der Gesamtsumme entfällt.»

D. -

Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten

Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den An-

trägen:

.

a) der Beklagte Krieger : Dispositiv 3 des obergencht-

lichen Urteils sei aufzuheben, und die Entschädigungs-

forderung der Kläger im ganzen Umfange abzuwe~en;

b) der Beklagte Riedl : Dispositiv 3 sei in dem Smne

abzuändern, dass die Entschädigungsforderung gegen-

ij,ber Riedl des gänzlichen abgewiesen, eventuell redu-

ziert werde.

Das Bundesgericht ziiUlt in Erwägung:

;: Na~h' de~ 'f~ 'd~s'Bu~d;s~ericht . v~rbi~dÜche~

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Obligationenrecht. N° 59.

Feststellungen der kantonalen Strafgerichte sind die

Beklagten bei dunkler Nacht und stürmischem Regen-

wetter mit einer Geschwindigkeit· von zugestandener-

massen mindestens 22 km durch die verkehrsreiche Ort-

schaft Kriens gefahren. Riedl hat also beim Passieren

des Dorfes die in Art~ 35 des Automobilkonkordats vor-

geschriebene Höchstgeschwindigkeit von 18 km wesent-

lich überschritten, und, worauf es namentlich ankommt,

im Augenblick desZusammenstosses mit dem Holzfuhr-

werk sein Fahrzeug nicht mehr zu bemeistern vennocht.

Denn im Interesse der Verkehrssicherheit muss vom

Führer eines Automobils verlangt werden, dass er die

Herrschaft über dasselbe stets behalte, um bei Antreffen

eines Hindernisses den Lauf sofort verlangsamen, und

nötigenfalls den Wagen auf einer ganz kurzen Strecke

zum Stillstand bringen zu können. Bei ungünstigen

Sehverhältnissen muss er die Fahrgeschwindigkeit von

vorneherein derart ennässigen, dass er dieser Verpflich-

tung, die sich nicht nur aus den Konkordatsvorschriften

über die einzuhaltende Geschwindigkeit (Art. 33 ff.)

ergibt, sondern als eine allgemeine Rechtspflicht für

die Automobilisten anzusehen ist, nachkommen kann.

Schon der Umstand, dass weder. Riedl noch Krieger von

dem (allerdings nicht beleuchteten) Langholzwagen vor

dem Zusammenstoss etwas bemerkt haben, und erst

durch den Unfall selbst auf das Hindernis aufmerksam

gemacht wurden, beweist, wie gröblich Riedl jene ele-

mentare Vorschrift missachtet hat. Mit welcher Wucht

das Automobil auf den Langholzwagen geprallt ist,

ergibt sich daraus, dass das ganze schwere Holzfuhrwerk

mit dem Pferdegespann einen heftigen Ruck nach vor-

wärts erhielt, sowie namentlich daraus, dass Vater Huber

sofort getötet wurde und der Leichnam hin t e r dem

Automobil aufgefunden wurde, während Riedl durch ein

Holz auf dem Sitz eingeklemmt· und schwer verletzt

wurde. In Anbetracht der herrschenden, tiefen Dunkel-

heit, des stünnischen Wetters und des strömenden Regens

Obllgationenrecht. N° 59.

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hätte Riedl die Fahrgeschwindigkeit bei der Durchfahrt

durch das Dorf· ganz erheblich herabsetzen sollen, um-

somehr als er zugegebenennassen nur mit einem Auge

sieht; et hat sich somit einer grobfahrlässigen, wider-

rechtlichenHandlung schuldig gemacht, die für den

Tod Hubers direkt kausal war.

So wie die Umstände liegen, muss auch der Beklagte

Krieger für den eingetretenen Schaden haftbar erklärt

werden. Zwar ist er nicht als Geschäftsherr nach Art.

55 OR für den von Riedl verursachten Schaden verant-

wortlich, weil ein Anstellungsverhältnis im Sinn dieser

Bestimmung nicht vorliegt; allein er haftet als Eigen-

tümer des Automobils nach Art. 41 OR für eigene

Schuld. Sein Verschulden besteht darin, dass er, trotzdem

er bei der Fahrt neben dem Chauffeur Riedl sass, und

also Einsicht in die technischen Kontrollelemente des

Wagens hatte, in keiner. Weise gegen das unz~lässig

rasche Fahren eingeschritten ist. Er wäre verpfllchtet

gewesen, den Riedl auf die unter den gegeb~nen. U~­

ständen offensichtlich übertriebene, vorschriftsWldnge

Fahrgeschwindigkeit aufmerksam zu machen, zumal da

er selber wahrnahm, dass Riedl zu rasch durch das Dorf

fuhr, und dass die Stirnscheibe des Automobils wegen

des strömenden Regens schlecht durchsichtig, der Blick

auf die Strasse also gehemmt war. Dadurch, dass er unter-

liess, den Chauffeur zu langsamerem Fahren anzuhalten,

welches diesem ennöglicht hätte, das Fahrzeug zu be-

meistern und aller Wahrscheinlichkeit nach den Zu-

sammen~toss gänzlich zu venneiden, hat er die ihm

obliegende Aufsichtspflicht in grober Weise ~erle:zt,

und sich, wie Riedl, eine unerlaubte Handlung 1Ill Smn

von Art. 41 OR zuschulden kommen lassen. Die Vorin-

stanz hat mit Recht auf das in den Blättern für zürch.

Rechtsprechung Bd. 20 Nr. 193 publizierte Urteil des

zÜfch. Obergerichts vom 26. Mai 1921 hingewiesen, wo

zutreffend ausgeführt ist, dass der neben dem Chauffeur

mitfahrende, fahrkundige Automobileigentümer, welcher

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Obligationenrecht. N0 59.

duldet, dass der Chauffeur unzulässig rasch fährt, für

das zu schnelle Fahren als mitverantwortlich betrachtet

werden müsse, und es lässt sich auch dem von Krieger

angerufenen Urteil des Bundesgerichts vom 22. Sep-

tember 1921 i. S. von Kleist gegen Dreher & Oe (BGE

47 II Nr.57) etwas Gegenteiliges für den vorliegenden

Fall nicht entnehmen.

Dazu kommt, dass Krieger einen Wagen benutzt hat,

für welchen eine Verkehrsbewilligung von der zustän-

digen Polizeibehörde noch gar nicht erteilt worden war,

und an dem Riedl ein Kontrollschild eines andern, dem

Krieger gehörenden Fiat-Motorwagens angebracht hatte.

Dagegen hat die Vorinstanz zu Unrecht für die Frage der

Haftung der Beklagten darauf abgestellt, dass Krieger

entgegen Art. 11 des Automobilkonkordats unterlassen

hatte, eine Haftpflichtversicherung für das fragliche

Automobil ahzuschliessen; immerhin ist der Umstand,.

dass Krieger und Ried! wissen mussten, dass ein all-

fälliger Unfallschaden nicht durch- Versicherung ge-

deckt sei. bei Ausmessung der Entschädigung mitzube-

rücksichtigen.

3. -Andrerseits muss, im Widerspruch mit den

kantonalen Gerichten, ein Mitverschulden des Getöteten

und seiner Begleiter ap.genommen werden. Wohl ist fest-

gestellt, . dass der Langholzwagen sowohl mit einem

« Gesehen », als mit einer Laterne versehen war. Auch ist

richtig, dass nach den Bestimmungen des Luzerner

Strassengesetzes die Pflicht zum Anzünden der Laterne

für' Huber erst dann bestand, als er mit dem Fuhrwerk

in die Hauptstrasse einfuhr und den Wagen auf der

Strasse stehen liess. Endlich ist nicht bewiesen, dass er

vorher lange im Wirtshaus gesessen war, und rlass er

oder seine Begleiter betrunken waren. Dagegen ist Tat-

sache, dass Huber mit seinem schweren Holzwagen bei

finsterer Nacht und stürmischem Wetter in die Dorf-

strasse hineinfuhr, und den Wagen sozusagen mitten

auf dieser Strasse stehen liess, ohne vor her die La-

Obligationenrecht.N° 60.

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terne angezündet, noch sonst in geeigneter Weise dafür

gesorgt zu haben, dass Automobile, welche auf dieser

vielbefahrenen Strasse von hinten erwartet werden

mussten, gewarnt wurden. Dabei ist unerheblich, ob

er die Absicht hatte, den Wagen längere Zeit auf der

Dorfstrasse stehen zu lassen, sowie dass er sich nach-

träglich bemühte, die Laterne anzuzünden. und das

Unwetter ihn daran hinderte. Die Unterlassung der

durch die Rücksichten auf die allgemeine Verkehrs-

sicherheit gebotenen Sicherheitsvorkehren begründet

ein erhebliches Mitverschulden. Auch hat sich Huber,

als er sich hinter das Fuhrwerk begab, so unvorsichtig

benommen, dass ihm auch aus diesem Grunde ein Mit-

verschulden zur Last gelegt werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufungen beider Beklagten werden abgewiesen,

und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern

vom 22. Mai 1924 wird, soweit es mit den Berufungen

angefochten wurde, bestätigt.

60. Urteil der I. Zivila.bteilung

. vom 21. Oktober 1924 i. S. Spar- und t.eihkasse IIuttvril

gegen Seelindisohe Wasserversorgung.

Sparheft in Form eines hinkenden Namenpapiers.-..

.

Abt r e tun g. 1. Gültigkeitserfordernis der Schrlftlichkelt

(OR 165). 2. Rechtswohltat der Befreiung des Schuldners

durch gerichtliche Hinterlegung (OR 168).

A. -

Die Beklagte, Spar- und Leihkasse Huttwil, ist

Schuldnerin verschiedener Beträge gegenüber Johann

Ryser, Martha Ryser. Johanna Ryser, Bertha Ryser,

Johann Ellenberger, sowie den unmündigen Kindern des

Johann Ryser, alle in Gondiswil (Kt. Bern). Für ihre Gu~­

haben hat sie ihnen auf ihren Namen lautende, und le

eine Ordnungsnummer tragende Sparhefte ausgestellt.