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50_II_343

BGE 50 II 343

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. No 52.

stehende Versicherungsbrief eine lückenlose Folge von

Übertragungen in der besonderen wertpapiermässigen

Form auf insofern, als er ausser den dem Art. 869 ZGB

entsprechenden Übertragungserkläfungen des Betrei-

bungsamts und der Ersteigerer nur ein undatiertes

Blankoindossament der Erben des ursprünglich als Titel-

gläubigers bezeichneten W. Schachtier enthält von

,

welchem das Bundesgericht mangels gegenteiliger Fest-

stellung der Vorinstanz annehmen muss, es habe zur

skripturrechtlichen Übertragung genügt, wenn es vor

1912 noch unter der Herrschaft des alten kantonalen

Rechts hingesetzt worden ist, was freilich nicht feststeht,

aber mindestens möglich ist. Demnach hängt die Ent-

scheidung über die Klage mit Bezug auf alle drei Ver-

sicherungsbriefe einzig davon ab, ob sich der Beklagte

bei ihrem Erwerb in gUtem Glauben auf die Urkunde ver-

lassen habe.

2. -

Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Be-

klagten in Anwendung des Art. 3 Abs. 2 ZGB deswegen

verneint, weil der Unterschied zwischen dem Erwerbs-

preis und dem Nominalwert der Pfandtitel auffallend

hoch sei, ohne dass jener etwa dargetan hätte, dieser

Unterschied sei in schlechtem Zustand der Liegenschaft

begründet. Diese Auffassung ist rechtsirrtÜIDlich. Denn

der verhältnismässig freilich -grosse Einschlag erklärt

sich ohne weiteres daraus, dass es sich um Nachgangs-

hypotheken handelt, die der Schuldner nicht zu verzinsen

und nicht einzulösen oder anderswo unterzubringen ver-

mocht, sondern auf betreibungsrechtliche Steigerung

hatte kommen lassen, wobei nur 10% ihres Nominal-

wertes erlöst wurden, dies zudem nur durch Angebot der

Bürgen. Unter diesen Umständen musste es von vorne-

herein zweifelhaft erscheinen, ob die Hypothekenforde-

rungen überhaupt, bezw. anders als durch eigenen Erwerb

der Liegenschaft realisiert werden könnten. Daher

brauchte es beim Beklagten keinerlei Verdacht zu er-

wecken, dass die Ersteigerer die Versicherungsbriefe

Sachenrecht. No 53.

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um nicht einmal 50 % ihres Nominalwertes hinzugeben

bereit waren. War somit der Einschlag schlechterdings

nicht geeignet, den guten Glauben des Beklagten zu

erschüttern, so musste von der Regel des Art. 3 ZGB

ausgegangen werden, wonach der gute Glaube als vor-

handen vermutet wird, und konnte ohne Verletzung

dieser Vorschrift dem Beklagten nicht auferlegt werden,

seinen guten Glauben durch irgendwelche Behauptungen

und Beweise zu rechtfertigen... •

Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Be-

klagten, die der Kläger schliesslich noch vorgeschützt

hat, könnte auch. dann nicht die Rede sein, wenn es ihm

trotz der offensichtlichen Unsicherheit der Titel gelingen

sollte, einen den ausgelegten Kaufpreis übersteigenden

Betrag einzubringen, was übrigens heute noch durchaus

d~hinsteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil

des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 22. Mai 1924

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

53. Urteil der IL ZivllabteUung vom 25. September 1924

i. S. Gebriider Strehler gegen Konkursmasse Schallenberg.

Art. 805, 808 ZGB. Wirkungen eines gerichtlichen Pfand-

schmälerungsverbotes. Bestandteile, die entgegen einem

derartigen Verbote von einem Grundstück getrennt worden

sind, bleiben trotz der erfolgten Trennung den Grundpfand-

forderungen verhaftet.

A. -- Die Kläger sind Pfandgläubiger eines Schuld-

briefes von 30,000 Fr. im dritten Range (mit einem Vor-

gange von 70,000 Fr.) auf einem Walde des Kridars. Im

Dezember 1922 schlug der Schuldner auf dem Pfand-

grundstück Holz, worauf die Kläger am 11. Januar

AS 50 II -

1924

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Sachenrecht. N0 53.

1923 ein Verbot des Einzelrichters des Bezirksgerichtes

Hinwil erwirkten, wonach dem Schuldner unter der

Androhung der Überweisung an den Strafrichter ver-

• boten wurde, ohne Zustimmung der Kläger weiterhin

Holz zu schlagen oder stehendes Holz zum Schlagen zu

verkaufen. Diese vorsorgliche Massnahme wurde vom

Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

26. Februar 1923 bestätigt und so dann auch auf dem

ordentlichen Prozesswege durch rechtskräftig gewor-

denes Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Juli

1923 ein gleiches Verbot ausgesprochen. Am 5. Oktober

geriet der Schuldner Schallenberg in Konkurs. In diesem

beanspruchten die Kläger für den Kapitalbetrag des

Schuldbriefes III. Ranges und zwei Jahreszinsen das

Pfandrecht auch an de~ gesamten auf der Liegenschaft

des Schuldners geschlagenen und noch auf demselben

liegenden Holze. Das Konkursamt Wald wies jedoch

diesen Pfandanspruch mit Verfügung vom 20. Dezember

1923 ab, worauf die Kläger innert gesetzlicher Frist

Klage einleiteten mit dem Begehren, es sei das Konkurs-

amt Wald anzuweisen, das von den Klägern beanspruchte

Pfandrecht anzuerkennen und die Kläger entsprechend

zu kollozieren.

B. -

Mit Urteil vom 7. Mai 1924 hat das Bezirks-

gericht Hinwil die Klage abgeWiesen, welcher Entscheid

vom Obergericht des Kantons Zürich. unterm 4. Juni

1924 bestätigt wurde.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 4. Au-

gust 1924 rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht

erklärt mit dem Begehren: Es sei das angefochtene

Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell

sei die Klage insoweit gutzuheissen, als der Erlös aus

dem gefällten Holz tOoo Fr. übersteige, sodass das von

der Klägerin verlangte Pfandrecht an einem Erlös von

5235 Fr. 20 Cts. zu schützen wäre. Eventuell sei die

Sache zur Feststellung des Quantitativs, in welchem die

Klage zu schützen sei, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

.s~enrecht. N0 53.

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alles' unter~ Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten

der Beklagren.

D. -

Das Konkursamt Wald beantragt namens der

Konkursmasse Abweisung der Berufung und Gutheis-

sung des vorinstanzlichen Entscheides.

, Das Bundesgericht zieht in Envägung :

1. '- Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass stehende Bäume, gleichgültig ob sie als Früchte

des Waldgrundstückes betrachtet werden oder als sons-

tige Bestandteile, mit der Fällung aufhören, Bestandteil

des Grundstückes zu sein und zur beweglichen Sache

werden. Bezüglich der Früchte ergibt sich dies ohne

weiteres aus Art. 643 Abs. 3 des ZGB; aber wenn

auch die Waldbäume, wenn sie nicht nach forstwirt-

schaftliehern Plane, sondern in Schädigung der Sub-

stanz geschlagen werden, nicht als Frucht des Grund-

stückes erachtet werden, könnten sie doch nicht nach

ihrer Fällung etwa nach einem kantonalen Ortsgebrauch

noch als Bestandteil gelten, da in Art. 642 Abs. 2 ein

solcher nur für nicht abgetrennte Bestandteile vorbehal-

ten wird. Aus Art. 805, wonach das Grundpfandr:echt das

Grundstück mit Einschluss der Bestandteile belastet,

folgt daher im allgemeinen der Grundsatz, dass mit der

Trennung der Bäume vom Grundstück das Pfandrecht

erlischt. Im Gegensatz zu mehreren kantonalen und aus-

wärtigen Gesetzen, die das Grundpfandrecht auch an

getrennten Früchten und sonstigen Bestandteilen in

gewissen· Grenzen fortbestehen liessen, hat das ZGB be-

wusst die aus der zeitlichen und sachlichen Begrenzung

dieses fortbestehenden Pfandrechtes sich ergebenden

Schwierigkeiten vermeiden wollen (Erläuterungen 11

S. 248 ff.). Allein dieser allgemeine Grundsatz hat durch

das Betreibungsrecht, Art. 94 SchKG, eine wichtige

Einschränkung erfahren, wonach die Rechte der Grund-

pfandgläubiger an gepfändeten stehenden Früchten

fortbestehen auch nach der Trennung vom Grundstücke,

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Sachenrecht. N° 53.

wenn der Grundpfandgläubiger Betreibung auf Grund-

pfandverwertung angehoben hat. Damit hat das Gesetz

den Grundsatz, dass mit der Trennung das Pfandrecht

an den Früchten erlösche, durchbrochen, indem es die

Anhebung der Grundpfandbetreibung als genügende

Voraussetzung erachtet, um dem Entzug der Früchte

aus dem Pfandrecht zu Gunsten unversicherter Gläu-

biger entgegenzutreten. Nun rechtfertigt es sich aber

auch, einen gleichartigen Fortbestand des Pfandrechtes

an den Früchten und gleichartigen Bestandteilen in

analoger Weise dann platzgreifen zu lassen, wenn der

Pfandgläubiger dem Eigentümer des Unterpfandes die

Trennung durch richterliches Verbot hat untersagen

lassen (ZGB Art. 808). Es wäre eine schwer verständliche

Anomalie, wenn oer Gr~ndpfandgläubiger zwar durch die

Exekutionsanhebung dem Zugriff der unversicherten

Gläubiger auf die Früchte entgegentreten könnte, aber

selbst dann, wenn er gerade das direkteste Mittel zur

Erhaltung des Grundpfandes an den Früchten, das

richterliche Verbot ihrer Perzeption, angewandt hat.

nicht verhindern könnte, dass die trotzdem bezogenen

Früchte den Chirographargläubigern zufallen.

Wird

aber für die Früchte eine analoge Ausdehnung der Wir-

kungen . der Betreibungsanhebung auf die Verbotser-

wirkung angenommen, so muss das auch für Waldbäume.

die nicht als Früchte gewonnen werden, gelten. Dem

richterlichen Verbot käme sonst, wenn es nur mit der

Folge von Schadenersatzpflicht und Strafe sowie der

Sicherungsstellungspflicht verbunden wäre. einem in-

solventen Eigentümer gegenüber, der dem Pfandgläu-

biger durch Kahlschlag den wichtigsten Substanzwert

entzieht, keine wirksame Bedeutung zu; der Grund-

pfandgläubiger könnte durch die widerrechtliche Hand-

lungzunl Vorteil' der unversicherten Gläubiger den

Hauptwert seines Unterpfandes einbüssen, ohne sich

dagegen wirksam wehren zu können, obschon das durch

den Kahlschlag gewonnene Holz noch auf dem Grund-

Schlusstltel zum ZGB. N° 54.

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stücke liegt und keine Rechte Dritter daran erworben

wurden.

2. -

Aus den Akten geht hervor, dass ein Teil des

streitigen Holzes schon vor Erlass des fraglichen Ver-

botes geschlagen worden ist. An diesem können die

Kläger keine Grundpfandrechte mehr geltend machen,

da bier der Grundsatz, dass Früchte nach erfolgter

Trennung aus dem Pfandnexus ausscheiden, zur An-

wendung gelangt. Die Vorinstanz hat daher noch fest-

zustellen, wie viele Bäume schon vor und wie viele erst

nach Erlass des Verbotes geschlagen wurden, wobei

dann, falls von den letztem ein Teil bereits verkauft

sein sollte, der Erlös an Stelle des Pfandes treten würde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

das Urteil des Obergerichtes des Kantons . Zürich vom

4. Juli 1924 aufgehoben und der Fall zu erneuter Beur-

teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück-

gewiesen wird.

IV. SCHLUSSTITEL ZUM ZGB

TITRE FINAL DU ce

M. Arr6t cl. la. IIe Section einl. clu 24 septembra 1924

dans la cause Xonique Pilloud contre lIoirS c1a Jaan l'il1011cl.

Ce. Tit. fin. art. 1 et 15 : Les sueeessions ouvertes avant le

1er janvier 1912 sont, m~me en ee qui concerne le partage,

soumises au droit cantonal.

Jean Pilloud est decede le 19 septembre 1904laissant

comme beritiers outre sa femme, dame Helene Pilloud

ure Monney, sept enfants, savoir: Denis, Gustave,

Marie, Julie mariee Monnard. Fram;ois, Madeleine et

Adele.