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Sachenrecht. No 52.
stehende Versicherungsbrief eine lückenlose Folge von
Übertragungen in der besonderen wertpapiermässigen
Form auf insofern, als er ausser den dem Art. 869 ZGB
entsprechenden Übertragungserkläfungen des Betrei-
bungsamts und der Ersteigerer nur ein undatiertes
Blankoindossament der Erben des ursprünglich als Titel-
gläubigers bezeichneten W. Schachtier enthält von
,
welchem das Bundesgericht mangels gegenteiliger Fest-
stellung der Vorinstanz annehmen muss, es habe zur
skripturrechtlichen Übertragung genügt, wenn es vor
1912 noch unter der Herrschaft des alten kantonalen
Rechts hingesetzt worden ist, was freilich nicht feststeht,
aber mindestens möglich ist. Demnach hängt die Ent-
scheidung über die Klage mit Bezug auf alle drei Ver-
sicherungsbriefe einzig davon ab, ob sich der Beklagte
bei ihrem Erwerb in gUtem Glauben auf die Urkunde ver-
lassen habe.
2. -
Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Be-
klagten in Anwendung des Art. 3 Abs. 2 ZGB deswegen
verneint, weil der Unterschied zwischen dem Erwerbs-
preis und dem Nominalwert der Pfandtitel auffallend
hoch sei, ohne dass jener etwa dargetan hätte, dieser
Unterschied sei in schlechtem Zustand der Liegenschaft
begründet. Diese Auffassung ist rechtsirrtÜIDlich. Denn
der verhältnismässig freilich -grosse Einschlag erklärt
sich ohne weiteres daraus, dass es sich um Nachgangs-
hypotheken handelt, die der Schuldner nicht zu verzinsen
und nicht einzulösen oder anderswo unterzubringen ver-
mocht, sondern auf betreibungsrechtliche Steigerung
hatte kommen lassen, wobei nur 10% ihres Nominal-
wertes erlöst wurden, dies zudem nur durch Angebot der
Bürgen. Unter diesen Umständen musste es von vorne-
herein zweifelhaft erscheinen, ob die Hypothekenforde-
rungen überhaupt, bezw. anders als durch eigenen Erwerb
der Liegenschaft realisiert werden könnten. Daher
brauchte es beim Beklagten keinerlei Verdacht zu er-
wecken, dass die Ersteigerer die Versicherungsbriefe
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um nicht einmal 50 % ihres Nominalwertes hinzugeben
bereit waren. War somit der Einschlag schlechterdings
nicht geeignet, den guten Glauben des Beklagten zu
erschüttern, so musste von der Regel des Art. 3 ZGB
ausgegangen werden, wonach der gute Glaube als vor-
handen vermutet wird, und konnte ohne Verletzung
dieser Vorschrift dem Beklagten nicht auferlegt werden,
seinen guten Glauben durch irgendwelche Behauptungen
und Beweise zu rechtfertigen... •
Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Be-
klagten, die der Kläger schliesslich noch vorgeschützt
hat, könnte auch. dann nicht die Rede sein, wenn es ihm
trotz der offensichtlichen Unsicherheit der Titel gelingen
sollte, einen den ausgelegten Kaufpreis übersteigenden
Betrag einzubringen, was übrigens heute noch durchaus
d~hinsteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil
des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 22. Mai 1924
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
53. Urteil der IL ZivllabteUung vom 25. September 1924
i. S. Gebriider Strehler gegen Konkursmasse Schallenberg.
Art. 805, 808 ZGB. Wirkungen eines gerichtlichen Pfand-
schmälerungsverbotes. Bestandteile, die entgegen einem
derartigen Verbote von einem Grundstück getrennt worden
sind, bleiben trotz der erfolgten Trennung den Grundpfand-
forderungen verhaftet.
A. -- Die Kläger sind Pfandgläubiger eines Schuld-
briefes von 30,000 Fr. im dritten Range (mit einem Vor-
gange von 70,000 Fr.) auf einem Walde des Kridars. Im
Dezember 1922 schlug der Schuldner auf dem Pfand-
grundstück Holz, worauf die Kläger am 11. Januar
AS 50 II -
1924
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Sachenrecht. N0 53.
1923 ein Verbot des Einzelrichters des Bezirksgerichtes
Hinwil erwirkten, wonach dem Schuldner unter der
Androhung der Überweisung an den Strafrichter ver-
• boten wurde, ohne Zustimmung der Kläger weiterhin
Holz zu schlagen oder stehendes Holz zum Schlagen zu
verkaufen. Diese vorsorgliche Massnahme wurde vom
Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
26. Februar 1923 bestätigt und so dann auch auf dem
ordentlichen Prozesswege durch rechtskräftig gewor-
denes Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. Juli
1923 ein gleiches Verbot ausgesprochen. Am 5. Oktober
geriet der Schuldner Schallenberg in Konkurs. In diesem
beanspruchten die Kläger für den Kapitalbetrag des
Schuldbriefes III. Ranges und zwei Jahreszinsen das
Pfandrecht auch an de~ gesamten auf der Liegenschaft
des Schuldners geschlagenen und noch auf demselben
liegenden Holze. Das Konkursamt Wald wies jedoch
diesen Pfandanspruch mit Verfügung vom 20. Dezember
1923 ab, worauf die Kläger innert gesetzlicher Frist
Klage einleiteten mit dem Begehren, es sei das Konkurs-
amt Wald anzuweisen, das von den Klägern beanspruchte
Pfandrecht anzuerkennen und die Kläger entsprechend
zu kollozieren.
B. -
Mit Urteil vom 7. Mai 1924 hat das Bezirks-
gericht Hinwil die Klage abgeWiesen, welcher Entscheid
vom Obergericht des Kantons Zürich. unterm 4. Juni
1924 bestätigt wurde.
C. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 4. Au-
gust 1924 rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Begehren: Es sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell
sei die Klage insoweit gutzuheissen, als der Erlös aus
dem gefällten Holz tOoo Fr. übersteige, sodass das von
der Klägerin verlangte Pfandrecht an einem Erlös von
5235 Fr. 20 Cts. zu schützen wäre. Eventuell sei die
Sache zur Feststellung des Quantitativs, in welchem die
Klage zu schützen sei, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
.s~enrecht. N0 53.
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alles' unter~ Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Beklagren.
D. -
Das Konkursamt Wald beantragt namens der
Konkursmasse Abweisung der Berufung und Gutheis-
sung des vorinstanzlichen Entscheides.
, Das Bundesgericht zieht in Envägung :
1. '- Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass stehende Bäume, gleichgültig ob sie als Früchte
des Waldgrundstückes betrachtet werden oder als sons-
tige Bestandteile, mit der Fällung aufhören, Bestandteil
des Grundstückes zu sein und zur beweglichen Sache
werden. Bezüglich der Früchte ergibt sich dies ohne
weiteres aus Art. 643 Abs. 3 des ZGB; aber wenn
auch die Waldbäume, wenn sie nicht nach forstwirt-
schaftliehern Plane, sondern in Schädigung der Sub-
stanz geschlagen werden, nicht als Frucht des Grund-
stückes erachtet werden, könnten sie doch nicht nach
ihrer Fällung etwa nach einem kantonalen Ortsgebrauch
noch als Bestandteil gelten, da in Art. 642 Abs. 2 ein
solcher nur für nicht abgetrennte Bestandteile vorbehal-
ten wird. Aus Art. 805, wonach das Grundpfandr:echt das
Grundstück mit Einschluss der Bestandteile belastet,
folgt daher im allgemeinen der Grundsatz, dass mit der
Trennung der Bäume vom Grundstück das Pfandrecht
erlischt. Im Gegensatz zu mehreren kantonalen und aus-
wärtigen Gesetzen, die das Grundpfandrecht auch an
getrennten Früchten und sonstigen Bestandteilen in
gewissen· Grenzen fortbestehen liessen, hat das ZGB be-
wusst die aus der zeitlichen und sachlichen Begrenzung
dieses fortbestehenden Pfandrechtes sich ergebenden
Schwierigkeiten vermeiden wollen (Erläuterungen 11
S. 248 ff.). Allein dieser allgemeine Grundsatz hat durch
das Betreibungsrecht, Art. 94 SchKG, eine wichtige
Einschränkung erfahren, wonach die Rechte der Grund-
pfandgläubiger an gepfändeten stehenden Früchten
fortbestehen auch nach der Trennung vom Grundstücke,
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Sachenrecht. N° 53.
wenn der Grundpfandgläubiger Betreibung auf Grund-
pfandverwertung angehoben hat. Damit hat das Gesetz
den Grundsatz, dass mit der Trennung das Pfandrecht
an den Früchten erlösche, durchbrochen, indem es die
Anhebung der Grundpfandbetreibung als genügende
Voraussetzung erachtet, um dem Entzug der Früchte
aus dem Pfandrecht zu Gunsten unversicherter Gläu-
biger entgegenzutreten. Nun rechtfertigt es sich aber
auch, einen gleichartigen Fortbestand des Pfandrechtes
an den Früchten und gleichartigen Bestandteilen in
analoger Weise dann platzgreifen zu lassen, wenn der
Pfandgläubiger dem Eigentümer des Unterpfandes die
Trennung durch richterliches Verbot hat untersagen
lassen (ZGB Art. 808). Es wäre eine schwer verständliche
Anomalie, wenn oer Gr~ndpfandgläubiger zwar durch die
Exekutionsanhebung dem Zugriff der unversicherten
Gläubiger auf die Früchte entgegentreten könnte, aber
selbst dann, wenn er gerade das direkteste Mittel zur
Erhaltung des Grundpfandes an den Früchten, das
richterliche Verbot ihrer Perzeption, angewandt hat.
nicht verhindern könnte, dass die trotzdem bezogenen
Früchte den Chirographargläubigern zufallen.
Wird
aber für die Früchte eine analoge Ausdehnung der Wir-
kungen . der Betreibungsanhebung auf die Verbotser-
wirkung angenommen, so muss das auch für Waldbäume.
die nicht als Früchte gewonnen werden, gelten. Dem
richterlichen Verbot käme sonst, wenn es nur mit der
Folge von Schadenersatzpflicht und Strafe sowie der
Sicherungsstellungspflicht verbunden wäre. einem in-
solventen Eigentümer gegenüber, der dem Pfandgläu-
biger durch Kahlschlag den wichtigsten Substanzwert
entzieht, keine wirksame Bedeutung zu; der Grund-
pfandgläubiger könnte durch die widerrechtliche Hand-
lungzunl Vorteil' der unversicherten Gläubiger den
Hauptwert seines Unterpfandes einbüssen, ohne sich
dagegen wirksam wehren zu können, obschon das durch
den Kahlschlag gewonnene Holz noch auf dem Grund-
Schlusstltel zum ZGB. N° 54.
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stücke liegt und keine Rechte Dritter daran erworben
wurden.
2. -
Aus den Akten geht hervor, dass ein Teil des
streitigen Holzes schon vor Erlass des fraglichen Ver-
botes geschlagen worden ist. An diesem können die
Kläger keine Grundpfandrechte mehr geltend machen,
da bier der Grundsatz, dass Früchte nach erfolgter
Trennung aus dem Pfandnexus ausscheiden, zur An-
wendung gelangt. Die Vorinstanz hat daher noch fest-
zustellen, wie viele Bäume schon vor und wie viele erst
nach Erlass des Verbotes geschlagen wurden, wobei
dann, falls von den letztem ein Teil bereits verkauft
sein sollte, der Erlös an Stelle des Pfandes treten würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
das Urteil des Obergerichtes des Kantons . Zürich vom
4. Juli 1924 aufgehoben und der Fall zu erneuter Beur-
teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
IV. SCHLUSSTITEL ZUM ZGB
TITRE FINAL DU ce
M. Arr6t cl. la. IIe Section einl. clu 24 septembra 1924
dans la cause Xonique Pilloud contre lIoirS c1a Jaan l'il1011cl.
Ce. Tit. fin. art. 1 et 15 : Les sueeessions ouvertes avant le
1er janvier 1912 sont, m~me en ee qui concerne le partage,
soumises au droit cantonal.
Jean Pilloud est decede le 19 septembre 1904laissant
comme beritiers outre sa femme, dame Helene Pilloud
ure Monney, sept enfants, savoir: Denis, Gustave,
Marie, Julie mariee Monnard. Fram;ois, Madeleine et
Adele.