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338 Sachenrecht. N° 52.
111. SACHENRECHT DROITS REELS
52. 't1rteil der II. Zlvilabteilung Tom 17. September 19a4
i. S. Binotto gegen lösch. Formerfordernisse für die skripturreehtliche Wirkung,der Übertragung und Verpfändung des Schuldbriefes und; der ihm gleichgestellten Pfandtitel des früheren kantonalen Rechts. (Erw. 1.) Schliesst der Erwerb eines Schuldbriefes zu niedrigem Preis den guten Glauben aus? (Erw. 2.) ZGB Art. 3, 866, 869 Abs. 2, 872, 901 Abs. 2. A. - Der Kläger Bosch, Eigentümer der Liegenschaft Hirschen in Oberriet, liess unter Bezeichnung des Wil- helm Schachtier als Gläubigers drei Versicherungsbriefe errichten, und zwar am 6. Juni 1900 für 5000 Fr. im zweiten Rang mit Vorgang von 20,000 Fr., am 3. Juni 1903 für 5000 Fr. im dritten Rang und am 2. August 1905 für 10,000 Fr. im vierten Rang. In diesen Versiche- rungsbriefen bekannte er. Sch~chtler die genannten Be- träge zu schulden, obwohl ihnen kein materielles Schuld- verhältnis zu Grunde lag. Sämtliche Versicherungsbriefe tragen das (nicht datierte) Blankoindossament von « Wilh. Schachtlers Erben », und ferner sind ihnen (ebenfalls undatierte) Blankozessionen von « Wilhelm Schachtlers Erben» auf besonderen Blättern beigeheftet. Die heiden älteren Versicherungsbriefe wurden vor 1912 der Spar- kasse Altstätten zur Sicherung von zwei dem Bösch ge- währten Darlehen von je 5000 Fr. verpfändet, von denen das eine durch SchachtIer, das andere durch Eduard Graf verbürgt war; in der Folge wurden diese beiden Darlehen in ein einziges, von Schachtier und Graf ge- meinsam und solidarisch verbürgtes Darlehen von 10,000 Fr. zusammengefasst, und es trat an die Stene Sachenrecht. N0 52. 339 der Sparkasse Altstätten die St. Gallische Kantonalbank. Der Versicherungsbrief von 10,000 Fr. wurde der Rhein- taUschen Kreditanstalt zur Sicherung eines dem Bösch gewährten, von Schachtier und Graf, sowie einem weitern, später weggefallenen Bürgen verbürgten Darlehens von 10,000 Fr. verpfändet. Letzteres Darlehen wurde in den Jahren 1916 bis 1920 vollständig zurückbezahlt, und am Tage der Restzahlung, 21. Januar 1920, der Versiche- rungsbrief von 10,000 Fr. an die Firma Gebrüder Graf & Oe, Rechtsnachfolgerin des Eduard Graf, aushinge- geben, welche ihn am folgenden Tage ohne Erwähnung auf dem Titel der Kantonalbank als weitere Sicherheit für ihr Darlehen verpfändete, das am gleichen Tag durch eine Abzahlung von 2000 Fr. auf 8000 Fr. zurückge- führt wurde. In der in der Folge gegen Bösch durchgeführten Faustpfandverwertungsbetreibung für 8000 Fr. nebst Zinsen wurden an der zweiten Steigerung vom 10. No- vember 1922 alle drei Versicherungsbriefe von den Firmen Schachtier & Oe, der, Rechtsnachfolgerin von Wilh. Schachtiers Erben, und Gebrüder Graf & Oe gemeinsam um 2000 Fr. erworben. Infolgedessen versah das Be- treibungsamt die drei Versicherungsbriefe mit folgendem Vermerk: {( Cession. Gegenwärtiger Titel ist anlässlich der 11. Versteigerung vom 10. November 1922 mit allen Rechten übergegangen an Schachtier & Oe, Wein- handlung, Altstätten, und Gebr. Graf & Oe, Bierbrauerei, Rebstein. » Die bei den Firmen bezahlten den durch den Pfanderlös nicht gedeckten Rest des Darlehens nebst Zinsen im Betrage von 6745 Fr. 35 Cts. als Bürgen und hoben für diesen Betrag gegen Bösch Betreibung an. Die drei Versicherungsbriefe verkauften sie um 9500 Fr. an den Beklagten Binotto, wobei auf den Titeln folgender Vermerk angebracht wurde: « Übertragen an: Binotto Johann, Sohn, Hub-Altstätten. Schachtler & Oe, Gebr. Graf & Oe. I) Als der Beklagte Binotto für die regelrecht gekÜll- 340 Sachenrecht. N0 52. digten Versicherungsbriefe Betreibung auf Grundpfand- verwertung im Betrage von 20,000 Fr. gegen Bösch anhob, schlug dieser Recht vor, und nach Bewilligung provisori- scher Rechtsöffnung verlangt er mit der vorliegenden Klage Aberkennung der geltend gemachten Fordel1lng, im wesentlichen mit folgender Begründung: « Gegen das Vorgehen der Gläubiger erheben wir die Einrede der Arglist im Sinne von Art. 2 ZGB. . . .» B. - Durch Urteil vom 22. Mai 1924 hat das Kantons- gericht von St. Gallen die Aberkennungsklage geschützt. C. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Davon ausgehend, dass durch Art. 209 des kantonalen EG die Versicherungsbriefe dem Schuldbrief des neuen Rechts gleichgestellt worden sind, hat die Vorinstanz in Anwendung des ZGB, speziell des Art. 866, über die Klage entschieden. Nach dieser Vorschrift be- steht der formrichtig als Schuldbrief erstellte Pfandtitel seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat, und weiterhin kann der Schuldner nach Art. 872 ZGB nur solche Einreden geltend machen, die sich (entweder auf den Eintrag oder) auf die Urkunde beziehen oder ihm persönlich gegen den • ihn belangenden Gläubiger zustehen. Indessen hat das Bundesgericht bereits aus- gesprochen, dass sich auf diese Vorschriften nur derjenige berufen kann, welcher sich auf eine übertragung des Schuldbriefes - sei es zu vollem Gläubigerrecht oder bloss zu Pfandrecht - i 11 b e s 0 n der e r wer t - P a pie r m ä s s i ger F 0 r m zu stützen vermag (AS 42 III S. 298 f.). Nun leitet der Beklagte s~ine Rechte daraus her, dass die streitigen Versicherungsbnefe der St. Gallischen Kantonalbank bezw. ihrer Rechtsvor- gängerin verpfändet, sodann infolge Faustpfandver- Sachenrecht. N° 52. 341 wertungsbetreibung versteigert und endlich von den Ersteigerern auf ihn übertragen worden sind. Während für die Verpfändung der beiden älteren Versicherungs- briefe von je 5000 Fr. altes kantonales Recht massge- bend war, unter dessen Herrschaft sie stattgefunden hat, ist die im Jahre 1920 erfolgte Verpfändung des Versiche- rungshriefes von 10,000 Fr. an die Kantonalbank (wie auch die späteren Übertragungen sämtlicher Versiche- rungsbriefe) nach neuem Recht zu bemteilen. Bei dieser letzteren Verpfändung haben sich aber die Kontrahenten nicht der vom ZGB für Schuldbriefe - ausgenommen die Inhaberschuldbriefe - vorgesehenen besonderen wertpapiernlässigen Verpfändungsform bedient, die nach Art. 901 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 869 Abs.2 ZGB, abgesehen von der Übergabe des Pfandtitels, in einem Indossament oder in einer Abtretungs:... oder Verpfän- dungserklärung auf dem P fan d t i tel seI b s t unter Angabe des Pfandgläubigers besteht (vgl. AS a. a. 0.). Der Berücksichtigung dieses Formmangels - nicht für die Verpfändung als solche, sondern nur für ihre skripturrechtliche Wirkung (Aus- schluss der Einreden gegen den Vormann) - steht der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht darauf berufen hat, weil er ohne weiteres aus den vom Beklagten vorgelegten Akten ersichtlich ist, welcher durch die Umkehrung der Parteirollen im Aberkennungs- prozess der Beweislast für die anspruchsbegründendel1 Tatsachen nicht enthoben wurde (AS 28 11 S. 482 f.). Insbesondere wäre es nicht zulässig anzunehmen, der Kläger habe die Skripturrechte des Beklagten anerkannt, da er ja gerade die skripturrechtlichen Wirkungen seines Titelerwerbes bestreitet, wenn auch aus anderem Grunde. Indessen würde jener Formmangel die weitere Über- tragung des Pfandtitels mit skripturrechtlichen Wir- kungen doch nur dann auszuschliessen vermocht haben, wenn er aus dem Pfandtitel selbst ersichtlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall; vielmehr weist der in Frage 342 Sachenrecht. N0 52. stehende Versicherungsbrief eine lückenlose Folge von Übertragungen in der besonderen wertpapiermässigen Form auf insofern, als er ausser den dem Art. 869 ZGB entsprechenden Übertragungserklärungen des Betrei- bungsamts und der Ersteigerer nur ein undatiertes Blankoindossament der Erben des ursprünglich als Titel- gläubigers bezeichneten W. Schachtler enthält, von welchem das Bundesgericht mangels gegenteiliger Fest- stellung der Vorinstanz annehmen muss, es habe zur skripturrechtlichen Übertragung genügt, wenn es vor 1912 noch unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts hingesetzt worden ist, was freilich nicht feststeht, aber mindestens möglich ist. Demnach hängt die Ent- scheidung über die Klage mit Bezug auf alle drei Ver- sicherungsbriefe einzig davon ab, ob sich der Beklagte bei ihrem Erwerb in gutem Glauben auf die Urkunde ver- lassen habe.
2. - Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Be- klagten in Anwendung des Art. 3 Abs. 2 ZGB deswegen verneint, weil der Unterschied zwischen dem Erwerbs- preis und dem Nominalwert der Pfandtitel auffallend hoch sei, ohne dass jener etwa dargetan hätte, dieser Unterschied sei in schlechtem Zustand der Liegenschaft begründet. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Denn der verhältnismässig freilich grosse Einschlag erklärt sich ohne weiteres daraus, dass es sich um Nachgangs- hypotheken handelt, die deI"Schuldner nicht zu verzinsen und nicht einzulösen oder anderswo unterzubringen ver- mocht, sondern auf betreibungsrechtliche Steigerung hatte kommen lassen, wobei nur 10% ihres Nominal- wertes erlöst wurden, dies zudem nur durch Angebot der Bürgen. Unter diesen Umständen musste es von vorne- herein zweifelhaft erscheinen, ob die Hypothekenforde- rungen überhaupt, bezw. anders als durch eigenen Erwerb der Liegenschaft realisiert werden könnten. Daher brauchte es beim Beklagten keinerlei Verdacht zu er- wecken, dass die Ersteigerer die Versicherungsbriefe Sachenrecht. N° 53. 343 um nicht einmal 50% ihres Nominalwertes hinzugeben bereit waren. War somit der Einschlag schlechterdings nicht geeignet, den guten Glauben des Beklagten zu erschüttern, so musste von der Regel des Art. 3 ZGB ausgegangen werden, wonach der gute Glaube als vor- handen vermutet wird, und konnte ohne Verletzung dieser Vorschrift dem Beklagten nicht auferlegt werden, seinen guten Glauben durch irgendwelche Behauptungen und Beweise zu rechtfertigen ...• Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Be- klagten, die der Kläger schliesslich noch vorgeschützt hat, könnte auch dann nicht die Rede sein, wenn es ihm trotz der offensichtlichen Unsicherheit der Titel gelingen sollte, einen den ausgelegten Kaufpreis übersteigenden Betrag einzubringen, was übrigens heute noch durchaus d8hinsteht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 22. Mai 1924 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 96. September 1994
i. S. Gebrüder Strehler gegen Xonkursmasse Schallenberg. Art. 805, 808 ZGB. Wirkungen eines gerichtlichen Pfand- schmälerungsverbotes. Bestandteile, die entgegen einem derartigen Verbote von einem Grundstück getrennt worden sind, bleiben trotz der erfolgten Trennung den Grundpfand- forderungen verhaftet. A. -- Die Kläger sind Pfandgläubiger eines Schuld- briefes von 30,000 Fr. im dritten Range (mit einem Vor- gange von 70,000 Fr.) auf einem Walde des Kridars. Im Dezember 1922 schlug der Schuldner auf dem Pfand- grundstück Holz, worauf die Kläger am 11. Januar AS 50 II - 1924 24