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50_II_338

BGE 50 II 338

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 52.

111. SACHENRECHT

DROITS REELS

52. 't1rteil der II. Zlvilabteilung Tom 17. September 19a4

i. S. Binotto gegen lösch.

Formerfordernisse für die skripturreehtliche Wirkung,der

Übertragung und Verpfändung des Schuldbriefes und; der

ihm gleichgestellten Pfandtitel des früheren kantonalen

Rechts. (Erw. 1.)

Schliesst der Erwerb eines Schuldbriefes zu niedrigem Preis

den guten Glauben aus? (Erw. 2.)

ZGB Art. 3, 866, 869 Abs. 2, 872, 901 Abs. 2.

A. -

Der Kläger Bosch, Eigentümer der Liegenschaft

Hirschen in Oberriet, liess unter Bezeichnung des Wil-

helm Schachtier als Gläubigers drei Versicherungsbriefe

errichten, und zwar am 6. Juni 1900 für 5000 Fr. im

zweiten Rang mit Vorgang von 20,000 Fr., am 3. Juni

1903 für 5000 Fr. im dritten Rang und am 2. August

1905 für 10,000 Fr. im vierten Rang. In diesen Versiche-

rungsbriefen bekannte er. Sch~chtler die genannten Be-

träge zu schulden, obwohl ihnen kein materielles Schuld-

verhältnis zu Grunde lag. Sämtliche Versicherungsbriefe

tragen das (nicht datierte) Blankoindossament von « Wilh.

Schachtlers Erben », und ferner sind ihnen (ebenfalls

undatierte) Blankozessionen von « Wilhelm Schachtlers

Erben» auf besonderen Blättern beigeheftet. Die heiden

älteren Versicherungsbriefe wurden vor 1912 der Spar-

kasse Altstätten zur Sicherung von zwei dem Bösch ge-

währten Darlehen von je 5000 Fr. verpfändet, von denen

das eine durch SchachtIer, das andere durch Eduard

Graf verbürgt war; in der Folge wurden diese beiden

Darlehen in ein einziges, von Schachtier und Graf ge-

meinsam und solidarisch verbürgtes Darlehen von

10,000 Fr. zusammengefasst, und es trat an die Stene

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der Sparkasse Altstätten die St. Gallische Kantonalbank.

Der Versicherungsbrief von 10,000 Fr. wurde der Rhein-

taUschen Kreditanstalt zur Sicherung eines dem Bösch

gewährten, von Schachtier und Graf, sowie einem weitern,

später weggefallenen Bürgen verbürgten Darlehens von

10,000 Fr. verpfändet. Letzteres Darlehen wurde in den

Jahren 1916 bis 1920 vollständig zurückbezahlt, und

am Tage der Restzahlung, 21. Januar 1920, der Versiche-

rungsbrief von 10,000 Fr. an die Firma Gebrüder Graf

& Oe, Rechtsnachfolgerin des Eduard Graf, aushinge-

geben, welche ihn am folgenden Tage ohne Erwähnung

auf dem Titel der Kantonalbank als weitere Sicherheit

für ihr Darlehen verpfändete, das am gleichen Tag durch

eine Abzahlung von 2000 Fr. auf 8000 Fr. zurückge-

führt wurde.

In der in der Folge gegen Bösch durchgeführten

Faustpfandverwertungsbetreibung für 8000 Fr. nebst

Zinsen wurden an der zweiten Steigerung vom 10. No-

vember 1922 alle drei Versicherungsbriefe von den Firmen

Schachtier & Oe, der, Rechtsnachfolgerin von Wilh.

Schachtiers Erben, und Gebrüder Graf & Oe gemeinsam

um 2000 Fr. erworben. Infolgedessen versah das Be-

treibungsamt die drei Versicherungsbriefe mit folgendem

Vermerk: {(Cession. Gegenwärtiger Titel ist anlässlich

der 11. Versteigerung vom 10. November 1922 mit allen

Rechten übergegangen an Schachtier & Oe, Wein-

handlung, Altstätten, und Gebr. Graf & Oe, Bierbrauerei,

Rebstein. » Die bei den Firmen bezahlten den durch den

Pfanderlös nicht gedeckten Rest des Darlehens nebst

Zinsen im Betrage von 6745 Fr. 35 Cts. als Bürgen und

hoben für diesen Betrag gegen Bösch Betreibung an.

Die drei Versicherungsbriefe verkauften sie um 9500 Fr.

an den Beklagten Binotto, wobei auf den Titeln folgender

Vermerk angebracht wurde: « Übertragen an: Binotto

Johann, Sohn, Hub-Altstätten. Schachtler & Oe, Gebr.

Graf & Oe. I)

Als der Beklagte Binotto für die regelrecht gekÜll-

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digten Versicherungsbriefe Betreibung auf Grundpfand-

verwertung im Betrage von 20,000 Fr. gegen Bösch anhob,

schlug dieser Recht vor, und nach Bewilligung provisori-

scher Rechtsöffnung verlangt er mit der vorliegenden

Klage Aberkennung der geltend gemachten Fordel1lng,

im wesentlichen mit folgender Begründung: « Gegen

das Vorgehen der Gläubiger erheben wir die Einrede

der Arglist im Sinne von Art. 2 ZGB. . . .»

B. -

Durch Urteil vom 22. Mai 1924 hat das Kantons-

gericht von St. Gallen die Aberkennungsklage geschützt.

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Davon ausgehend, dass durch Art. 209 des

kantonalen EG die Versicherungsbriefe dem Schuldbrief

des neuen Rechts gleichgestellt worden sind, hat die

Vorinstanz in Anwendung des ZGB, speziell des Art. 866,

über die Klage entschieden. Nach dieser Vorschrift be-

steht der formrichtig als Schuldbrief erstellte Pfandtitel

seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, der

sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat,

und weiterhin kann der Schuldner nach Art. 872 ZGB

nur solche Einreden geltend machen, die sich (entweder

auf den Eintrag oder) auf die Urkunde beziehen oder

ihm persönlich gegen den • ihn belangenden Gläubiger

zustehen. Indessen hat das Bundesgericht bereits aus-

gesprochen, dass sich auf diese Vorschriften nur derjenige

berufen kann, welcher sich auf eine übertragung des

Schuldbriefes -

sei es zu vollem Gläubigerrecht oder

bloss zu Pfandrecht -

i 11 b e s 0 n der e r wer t -

P a pie r m ä s s i ger F 0 r m zu stützen vermag

(AS 42 III S. 298 f.). Nun leitet der Beklagte s~ine

Rechte daraus her, dass die streitigen Versicherungsbnefe

der St. Gallischen Kantonalbank bezw. ihrer Rechtsvor-

gängerin verpfändet, sodann infolge Faustpfandver-

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wertungsbetreibung versteigert und endlich von den

Ersteigerern auf ihn übertragen worden sind. Während

für die Verpfändung der beiden älteren Versicherungs-

briefe von je 5000 Fr. altes kantonales Recht massge-

bend war, unter dessen Herrschaft sie stattgefunden hat,

ist die im Jahre 1920 erfolgte Verpfändung des Versiche-

rungshriefes von 10,000 Fr. an die Kantonalbank (wie

auch die späteren Übertragungen sämtlicher Versiche-

rungsbriefe) nach neuem Recht zu bemteilen. Bei dieser

letzteren Verpfändung haben sich aber die Kontrahenten

nicht der vom ZGB für Schuldbriefe -

ausgenommen

die Inhaberschuldbriefe -

vorgesehenen besonderen

wertpapiernlässigen Verpfändungsform bedient, die nach

Art. 901 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 869 Abs.2 ZGB,

abgesehen von der Übergabe des Pfandtitels, in einem

Indossament oder in einer Abtretungs:... oder Verpfän-

dungserklärung auf dem P fan d t i tel seI b s t

unter Angabe des Pfandgläubigers

besteht (vgl. AS a. a. 0.). Der Berücksichtigung dieses

Formmangels -

nicht für die Verpfändung als solche,

sondern nur für ihre skripturrechtliche Wirkung (Aus-

schluss der Einreden gegen den Vormann) -

steht der

Umstand nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht

darauf berufen hat, weil er ohne weiteres aus den vom

Beklagten vorgelegten Akten ersichtlich ist, welcher

durch die Umkehrung der Parteirollen im Aberkennungs-

prozess der Beweislast für die anspruchsbegründendel1

Tatsachen nicht enthoben wurde (AS 28 11 S. 482 f.).

Insbesondere wäre es nicht zulässig anzunehmen, der

Kläger habe die Skripturrechte des Beklagten anerkannt,

da er ja gerade die skripturrechtlichen Wirkungen seines

Titelerwerbes bestreitet, wenn auch aus anderem Grunde.

Indessen würde jener Formmangel die weitere Über-

tragung des Pfandtitels mit skripturrechtlichen Wir-

kungen doch nur dann auszuschliessen vermocht haben,

wenn er aus dem Pfandtitel selbst ersichtlich wäre. Dies

ist jedoch nicht der Fall; vielmehr weist der in Frage

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stehende Versicherungsbrief eine lückenlose Folge von

Übertragungen in der besonderen wertpapiermässigen

Form auf insofern, als er ausser den dem Art. 869 ZGB

entsprechenden Übertragungserklärungen des Betrei-

bungsamts und der Ersteigerer nur ein undatiertes

Blankoindossament der Erben des ursprünglich als Titel-

gläubigers bezeichneten W. Schachtler enthält, von

welchem das Bundesgericht mangels gegenteiliger Fest-

stellung der Vorinstanz annehmen muss, es habe zur

skripturrechtlichen Übertragung genügt, wenn es vor

1912 noch unter der Herrschaft des alten kantonalen

Rechts hingesetzt worden ist, was freilich nicht feststeht,

aber mindestens möglich ist. Demnach hängt die Ent-

scheidung über die Klage mit Bezug auf alle drei Ver-

sicherungsbriefe einzig davon ab, ob sich der Beklagte

bei ihrem Erwerb in gutem Glauben auf die Urkunde ver-

lassen habe.

2. -

Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Be-

klagten in Anwendung des Art. 3 Abs. 2 ZGB deswegen

verneint, weil der Unterschied zwischen dem Erwerbs-

preis und dem Nominalwert der Pfandtitel auffallend

hoch sei, ohne dass jener etwa dargetan hätte, dieser

Unterschied sei in schlechtem Zustand der Liegenschaft

begründet. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Denn

der verhältnismässig freilich grosse Einschlag erklärt

sich ohne weiteres daraus, dass es sich um Nachgangs-

hypotheken handelt, die deI"Schuldner nicht zu verzinsen

und nicht einzulösen oder anderswo unterzubringen ver-

mocht, sondern auf betreibungsrechtliche Steigerung

hatte kommen lassen, wobei nur 10% ihres Nominal-

wertes erlöst wurden, dies zudem nur durch Angebot der

Bürgen. Unter diesen Umständen musste es von vorne-

herein zweifelhaft erscheinen, ob die Hypothekenforde-

rungen überhaupt, bezw. anders als durch eigenen Erwerb

der Liegenschaft realisiert werden könnten. Daher

brauchte es beim Beklagten keinerlei Verdacht zu er-

wecken, dass die Ersteigerer die Versicherungsbriefe

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um nicht einmal 50% ihres Nominalwertes hinzugeben

bereit waren. War somit der Einschlag schlechterdings

nicht geeignet, den guten Glauben des Beklagten zu

erschüttern, so musste von der Regel des Art. 3 ZGB

ausgegangen werden, wonach der gute Glaube als vor-

handen vermutet wird, und konnte ohne Verletzung

dieser Vorschrift dem Beklagten nicht auferlegt werden,

seinen guten Glauben durch irgendwelche Behauptungen

und Beweise zu rechtfertigen ...•

Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Be-

klagten, die der Kläger schliesslich noch vorgeschützt

hat, könnte auch dann nicht die Rede sein, wenn es ihm

trotz der offensichtlichen Unsicherheit der Titel gelingen

sollte, einen den ausgelegten Kaufpreis übersteigenden

Betrag einzubringen, was übrigens heute noch durchaus

d8hinsteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil

des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 22. Mai 1924

aufgehoben und die Klage abgewiesen.

53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 96. September 1994

i. S. Gebrüder Strehler gegen Xonkursmasse Schallenberg.

Art. 805, 808 ZGB. Wirkungen eines gerichtlichen Pfand-

schmälerungsverbotes. Bestandteile, die entgegen einem

derartigen Verbote von einem Grundstück getrennt worden

sind, bleiben trotz der erfolgten Trennung den Grundpfand-

forderungen verhaftet.

A. -- Die Kläger sind Pfandgläubiger eines Schuld-

briefes von 30,000 Fr. im dritten Range (mit einem Vor-

gange von 70,000 Fr.) auf einem Walde des Kridars. Im

Dezember 1922 schlug der Schuldner auf dem Pfand-

grundstück Holz, worauf die Kläger am 11. Januar

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