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Versicherungsvertrag,
3. -
Wird danach aber der materiellrechtliche Bestand
des geltend gemachten Anspruchs durch die angefoch-
tene Entscheidung nicht berührt, so kann ihr auch
nicht der Charakter eines Haupturteils im Sinne der
von der Klägerin angezQgenen bundesgerichtlichen Ur-
teile zukommen, und es erweist sich deshalb die Beru-
fung als unzulässig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
Siehe Nr. 18. -
Voir n° 18.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
I. FAMILIENRECHT
DROrr DE LA FAMILLE
34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Hai lSa4
i. S. Sch. gegen Amtavormundscha.ft des Bezirks Laufenburg
und Begiarungarat des hntonsAarga'l1.
Art. 9 9 ZGB. Die vormundschaftliche Einwilligung zur
Eheschliessung eines Entmündigten darf nur aus Gründen
verweigert werden, die sich aus der vormundschaftlichen
Fürsorge für den Mündel ergeben.
A. -
E. Seh. von Laufenburg, geboren 1889, von
Beruf Schlosser, hat erstmals im Jahre 1912 geheiratet.
Aus dieser im Februar 1918 durch den Tod der Frau
aufgelösten Ehe sind drei Kinder vorhanden, für welche
die Heimatgemeinde aufkommt. Im Januar 1918 ver-
urteilte das Kantonsgericht Schaffhausen Sch. wegen
versuchten Raubes im Komplott zu 1 3/ 4 . Jahren Zucht-
haus und Ehrverlust auf die Dauer von 4 Jahren. Durch
Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Juni
1921, obergerichtlich bestätigt am 7. Oktober gleichen
Jahres, wurde er gemäss Art. 370 ZGB wegen laster-
haften Lebenswandels entmündigt und ihm die elterliche
Gewalt über seine Kinder entzogen. Die Entmündigung
erfolgte hauptsächlich auf Grund der Feststellung, dass
er im Jahre 1917 seine Frau im Stich gelassen, seither
mit der nachmals geschiedenen M. J. zusammengelebt,
zwei aussereheliche Kinder mit ihr gezeugt und inzwi-
schen wenig oder nichts für seine Familie getan hatte,
sodass diese von der Gemeinde mit namhaften Beträgen
unterstützt werden musste. Im November 1921 wurde
Seh. durch das Bezirksgericht Laufenburg wegen Ver-
nachlässigung der Elternpflichten und wegen_eines Ver-
AS 50 II -
1924
15
214
Familienrecllt. N° 34.
gehens gegen die öffentliche Sicherheit zur ausgestan-
denen Untersuchungshaft und drei Monaten korrektion-
nellem Zuchthaus verurteilt. Das Obergericht erhöhte
diese Strafe auf 12 Monate, indem es feststellte, dass
das Verhalten des Beklagten auch in der letzten Zeit
nicht besser geworden sei.
Ende November 1922 wurde Sch. gestattet, in Frei-
burg Aufenthalt zu nehmen. Im Februar 1923 liess
dieser daselbst seine Ehe mit M. P. gesch. J. verkünden.
Der Amtsvormund von Laufenburg erhob gegen die
Eheschliessung Einspruch, worauf Sch. gemäss Art. 99
Abs. 2 ZGB beim Bezirksamt Laufenburg und gegen
dessen abweisenden Entscheid beim Regierungsrat des
Kantons Aargau Beschwerde einreichte.
B. -
Durch Beschluss vom 4. Februar 1924 hat der
Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen mit der Be-
gründung, Sch. leide an schweren moralischen Defekten,
die auf sein bisheriges Eheleben in hohem Masse ungün-
stig eingewirkt hätten und es als' wahrscheinlich, ja
sicher erscheinen liessen, dass auch einer zukünftigen
Ehe der moralische Halt abgehen werde; die Eingehung
einer solchen Ehe sollte im Interesse der Allgemeinheit
verhindert werden.
,
C. -
Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingereichten
zivilrechtlichen Beschwerde begehrt Sch., es sei in Auf-
hebung des regierungsrätlichen Entscheides die Ver-
weigerung des Ehekonsenses -als ungesetzlich zu erklären
und der Einspruch aufzuheben.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Amts-
vormund von Laufenburg beantragten die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. -
Wie das Bundesgericht schon früher (AS 42 II
Nr. 13; vgl. auch 46 II Nr. 39) entschieden hat, schafft
Art. 99 ZGB, wonach entmündigte Personen eine Ehe
Famllienrecht. N0 34.
215
nur mit Einwilligung des Vormundes eingehen können,
keine Ausnahme von dem in Art. 54 der Bundesver-
fassung niedergelegten Grundsatz, dass das Recht zur
Ehe weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rück-
sichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus
andern polizeilichen Gründen beschränkt werden darf.
Vielmehr darf auch diese Einwilligung nur verweigert
werden aus Gründen, die vor Art. 54 BV standhalten,
nämlich aus solchen, die sich aus der Fürsorge für das
wohlverstandene Interesse des Mündels selbst ergeben.
Andere, dieser vormundschaftlichen Aufgabe fremde
Zwecke dürfen mit der Verweigerung nicht verfolgt
werden. Danach können zwar unter Umständen gewich-
tige ökonomische Interessen des Mündels die Versagung
des Ehekonsenses rechtfertigen, nicht aber ökonomische
Interessen Dritter; die allfällige Befürchtung, die neu-
zugründende Familie des Beschwerdeführers mit Ein-
schluss der bei den vorehelichen Kinder könnte einmal
seiner Heimatgemeinde zur Last fallen, darf deshalb
keine Rolle spielen. Auch gesundheitliche, geistige oder
sittliche Gefahren, die dem Mündel aus der beabsich-
tigten Ehe erwachsen, sind zu berücksichtigen. Solche
werden aber hier nicht behauptet, und in der Tat ist
nicht einzusehen, welchen Nachteil es dem Beschwerde-
führer bringen soll, wenn er das seit langem tatsächlich
bestehende Verhältnis zur P., aus dein schon zwei Kinder
hervorgegangen sind, durch einen Eheschluss sanktio-
niert. Der abweisende regierungsrätliche Entscheid wird
einzig damit begründet, dass die infolge moralischer
Defekte des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach
moralisch haltlose Ehe dem allgemeinen Interesse zu-
widerlaufe. Diese Erwägung geht aber über den Rahmen
der vormundschaftlichen Fürsorge für den Mündel,
hinaus und verstösst gegen Art. 54 BV, indem sie die
Erlaubnis zur Eheschliessung von der sittlichen Eignung
des Nupturienten für die Ehe. abhängi~ macht; denn
darin liegt eine Beschränkung des Rechtes zur Ehe aus
216
Erbrecht. N0 35.
einem polizeilichen, speziell sittenpolizeilichen Grunde,
eine unzulässige Erweiterung der gesetzlichen Ehehin-
dernisse wenigstens für Entmündigte. Das in der Be-
schwerdeantwort aufgestellte Postulat, dass sittlich
defekte Personen im Interesse der Rassenhygiene von
der Ehe ferngehalten werden sollten, wäre de lege jerenda
beachtlich, wenn solche Personen sich nicht .auch ausser-
halb der Ehe fortpflan:l.en könnten, ist aber mit dem
geltenden Rechte unvereinbar.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung
des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Aargau
vom 4. Februar 1924 dem Beschwerdeführer die Bewil-
ligung zur Eheschliessung erteilt.
11. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
35. Urteü der II. ZivUabteilung vom 10. Juli 1924
i. S. «lIelvetia. » gegen Gloor u. Xonsorten.
Erb r e c h t: Einzelne Erben sind nicht legitimiert, zum
unverteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich
geltend zu machen (wozu die Todesfallversicherungen des
Erblassers gehören, sofern nicht die Erben -
oder Dritte -
ausdrücklich als Begünstigte bezeichnet worden sind)
ZGB Art. 602 (Erw. 1).
U n fall ver s ich e run g: Art und Weise der Berück-
sichtigung eines vom Unfall unabhängigen Umstandes
(Krankheit), durch welchen die Folgen des Unfalles ver-
schlimmert wurden. (Erw. 3).
A. -
Der Ehemann und Vater der Kläger, Alfred
Gloor, . geb. 1870, war bei der Beklagten gegen Unfall
versichert und zwar
Erbrecht. N0 35.
217
1. Durch eine Einzelversicherung mit einer Todesfall-:-
entschädigUng von 8000 Fr., einer Entschädigung für
gänzliche Invalidität von 8000 Fr. und einer Tagesentschä-
digung für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit von 8 Fr.
Den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zu ent-
nehmen:
« § 1 :. . . . .. Unfall im Sinne dieser Bedingungen ist
die direkte körperschädigende Einwirkung eines äusseren
Ereignisses, von welcher der Versicherte unfreiwillig
und plötzlich betroffen wird. Werden die Folgen eines
Unfalles durch das Bestehen oder Hinzutreten anderer,
von dem Unfalle unabhängiger Umstände· verschlim-
mert, so leistet die Anstalt auf Grund des § 14 dieser
Bedingungen für den durch den Unfall selbst, nicht
aber für den durch derartige Nebenumstände verursachten
Schaden Ersatz.
§ 2 : Vom Versicherungsvertrage ausgeschlossen sind:
1. Alle Krankheiten und ihre Folgen ..... .
2 ....... Unfälle, welche der Versicherte erleidet in-
folge Geistes- oder Bewusstseinsstörung irgend welchen
Grades ......, es sei denn, dass diese Geistes- oder Be-
wusstseinsstörung selbst durch einen entschädigungs-
pflichtigen Unfall hervorgerufen worden ist. Unfälle, ver-
ursacht oder mitverursacht durch Trunkenheit oder
Delirium.
§ 14 11 2 b : Besteht die Unfallfolge darin, dass sicher
eine lebenslängliche teilweise Invalidität bestimmten
Grades gegeben ist; so wird derjenige Teil der auf gänz-
liche Invalidität versicherten Kapitalsumme gewährt.
der dem Invaliditätsgrade entspricht. l)
Als besondere Versicherungsbedingung ist beigefügt :
« Im Todesfalle ist die Versicherungssumme an die Ehe-
frau und Kinder des Versicherten auszubezahlen.))
2. Als Abonnent einer Zeitung mit einer Todesfall-
entschädigung von 3500 Fr.
B. -
Am 19. Januar 1923 verletzte sich Gloor auf
folgende Weise: ..... .