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50_II_213

BGE 50 II 213

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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212

Versicherungsvertrag,

3. -

Wird danach aber der materiellrechtliche Bestand

des geltend gemachten Anspruchs durch die angefoch-

tene Entscheidung nicht berührt, so kann ihr auch

nicht der Charakter eines Haupturteils im Sinne der

von der Klägerin angezQgenen bundesgerichtlichen Ur-

teile zukommen, und es erweist sich deshalb die Beru-

fung als unzulässig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

Siehe Nr. 18. -

Voir n° 18.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

I. FAMILIENRECHT

DROrr DE LA FAMILLE

34. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Hai lSa4

i. S. Sch. gegen Amtavormundscha.ft des Bezirks Laufenburg

und Begiarungarat des hntonsAarga'l1.

Art. 9 9 ZGB. Die vormundschaftliche Einwilligung zur

Eheschliessung eines Entmündigten darf nur aus Gründen

verweigert werden, die sich aus der vormundschaftlichen

Fürsorge für den Mündel ergeben.

A. -

E. Seh. von Laufenburg, geboren 1889, von

Beruf Schlosser, hat erstmals im Jahre 1912 geheiratet.

Aus dieser im Februar 1918 durch den Tod der Frau

aufgelösten Ehe sind drei Kinder vorhanden, für welche

die Heimatgemeinde aufkommt. Im Januar 1918 ver-

urteilte das Kantonsgericht Schaffhausen Sch. wegen

versuchten Raubes im Komplott zu 1 3/ 4 . Jahren Zucht-

haus und Ehrverlust auf die Dauer von 4 Jahren. Durch

Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. Juni

1921, obergerichtlich bestätigt am 7. Oktober gleichen

Jahres, wurde er gemäss Art. 370 ZGB wegen laster-

haften Lebenswandels entmündigt und ihm die elterliche

Gewalt über seine Kinder entzogen. Die Entmündigung

erfolgte hauptsächlich auf Grund der Feststellung, dass

er im Jahre 1917 seine Frau im Stich gelassen, seither

mit der nachmals geschiedenen M. J. zusammengelebt,

zwei aussereheliche Kinder mit ihr gezeugt und inzwi-

schen wenig oder nichts für seine Familie getan hatte,

sodass diese von der Gemeinde mit namhaften Beträgen

unterstützt werden musste. Im November 1921 wurde

Seh. durch das Bezirksgericht Laufenburg wegen Ver-

nachlässigung der Elternpflichten und wegen_eines Ver-

AS 50 II -

1924

15

214

Familienrecllt. N° 34.

gehens gegen die öffentliche Sicherheit zur ausgestan-

denen Untersuchungshaft und drei Monaten korrektion-

nellem Zuchthaus verurteilt. Das Obergericht erhöhte

diese Strafe auf 12 Monate, indem es feststellte, dass

das Verhalten des Beklagten auch in der letzten Zeit

nicht besser geworden sei.

Ende November 1922 wurde Sch. gestattet, in Frei-

burg Aufenthalt zu nehmen. Im Februar 1923 liess

dieser daselbst seine Ehe mit M. P. gesch. J. verkünden.

Der Amtsvormund von Laufenburg erhob gegen die

Eheschliessung Einspruch, worauf Sch. gemäss Art. 99

Abs. 2 ZGB beim Bezirksamt Laufenburg und gegen

dessen abweisenden Entscheid beim Regierungsrat des

Kantons Aargau Beschwerde einreichte.

B. -

Durch Beschluss vom 4. Februar 1924 hat der

Regierungsrat die Beschwerde abgewiesen mit der Be-

gründung, Sch. leide an schweren moralischen Defekten,

die auf sein bisheriges Eheleben in hohem Masse ungün-

stig eingewirkt hätten und es als' wahrscheinlich, ja

sicher erscheinen liessen, dass auch einer zukünftigen

Ehe der moralische Halt abgehen werde; die Eingehung

einer solchen Ehe sollte im Interesse der Allgemeinheit

verhindert werden.

,

C. -

Mit der vorliegenden, rechtzeitig eingereichten

zivilrechtlichen Beschwerde begehrt Sch., es sei in Auf-

hebung des regierungsrätlichen Entscheides die Ver-

weigerung des Ehekonsenses -als ungesetzlich zu erklären

und der Einspruch aufzuheben.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Amts-

vormund von Laufenburg beantragten die Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. -

Wie das Bundesgericht schon früher (AS 42 II

Nr. 13; vgl. auch 46 II Nr. 39) entschieden hat, schafft

Art. 99 ZGB, wonach entmündigte Personen eine Ehe

Famllienrecht. N0 34.

215

nur mit Einwilligung des Vormundes eingehen können,

keine Ausnahme von dem in Art. 54 der Bundesver-

fassung niedergelegten Grundsatz, dass das Recht zur

Ehe weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rück-

sichten, noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus

andern polizeilichen Gründen beschränkt werden darf.

Vielmehr darf auch diese Einwilligung nur verweigert

werden aus Gründen, die vor Art. 54 BV standhalten,

nämlich aus solchen, die sich aus der Fürsorge für das

wohlverstandene Interesse des Mündels selbst ergeben.

Andere, dieser vormundschaftlichen Aufgabe fremde

Zwecke dürfen mit der Verweigerung nicht verfolgt

werden. Danach können zwar unter Umständen gewich-

tige ökonomische Interessen des Mündels die Versagung

des Ehekonsenses rechtfertigen, nicht aber ökonomische

Interessen Dritter; die allfällige Befürchtung, die neu-

zugründende Familie des Beschwerdeführers mit Ein-

schluss der bei den vorehelichen Kinder könnte einmal

seiner Heimatgemeinde zur Last fallen, darf deshalb

keine Rolle spielen. Auch gesundheitliche, geistige oder

sittliche Gefahren, die dem Mündel aus der beabsich-

tigten Ehe erwachsen, sind zu berücksichtigen. Solche

werden aber hier nicht behauptet, und in der Tat ist

nicht einzusehen, welchen Nachteil es dem Beschwerde-

führer bringen soll, wenn er das seit langem tatsächlich

bestehende Verhältnis zur P., aus dein schon zwei Kinder

hervorgegangen sind, durch einen Eheschluss sanktio-

niert. Der abweisende regierungsrätliche Entscheid wird

einzig damit begründet, dass die infolge moralischer

Defekte des Beschwerdeführers aller Voraussicht nach

moralisch haltlose Ehe dem allgemeinen Interesse zu-

widerlaufe. Diese Erwägung geht aber über den Rahmen

der vormundschaftlichen Fürsorge für den Mündel,

hinaus und verstösst gegen Art. 54 BV, indem sie die

Erlaubnis zur Eheschliessung von der sittlichen Eignung

des Nupturienten für die Ehe. abhängi~ macht; denn

darin liegt eine Beschränkung des Rechtes zur Ehe aus

216

Erbrecht. N0 35.

einem polizeilichen, speziell sittenpolizeilichen Grunde,

eine unzulässige Erweiterung der gesetzlichen Ehehin-

dernisse wenigstens für Entmündigte. Das in der Be-

schwerdeantwort aufgestellte Postulat, dass sittlich

defekte Personen im Interesse der Rassenhygiene von

der Ehe ferngehalten werden sollten, wäre de lege jerenda

beachtlich, wenn solche Personen sich nicht .auch ausser-

halb der Ehe fortpflan:l.en könnten, ist aber mit dem

geltenden Rechte unvereinbar.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung

des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Aargau

vom 4. Februar 1924 dem Beschwerdeführer die Bewil-

ligung zur Eheschliessung erteilt.

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

35. Urteü der II. ZivUabteilung vom 10. Juli 1924

i. S. «lIelvetia. » gegen Gloor u. Xonsorten.

Erb r e c h t: Einzelne Erben sind nicht legitimiert, zum

unverteilten Nachlass gehörende Ansprüche gerichtlich

geltend zu machen (wozu die Todesfallversicherungen des

Erblassers gehören, sofern nicht die Erben -

oder Dritte -

ausdrücklich als Begünstigte bezeichnet worden sind)

ZGB Art. 602 (Erw. 1).

U n fall ver s ich e run g: Art und Weise der Berück-

sichtigung eines vom Unfall unabhängigen Umstandes

(Krankheit), durch welchen die Folgen des Unfalles ver-

schlimmert wurden. (Erw. 3).

A. -

Der Ehemann und Vater der Kläger, Alfred

Gloor, . geb. 1870, war bei der Beklagten gegen Unfall

versichert und zwar

Erbrecht. N0 35.

217

1. Durch eine Einzelversicherung mit einer Todesfall-:-

entschädigUng von 8000 Fr., einer Entschädigung für

gänzliche Invalidität von 8000 Fr. und einer Tagesentschä-

digung für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit von 8 Fr.

Den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist zu ent-

nehmen:

« § 1 :. . . . .. Unfall im Sinne dieser Bedingungen ist

die direkte körperschädigende Einwirkung eines äusseren

Ereignisses, von welcher der Versicherte unfreiwillig

und plötzlich betroffen wird. Werden die Folgen eines

Unfalles durch das Bestehen oder Hinzutreten anderer,

von dem Unfalle unabhängiger Umstände· verschlim-

mert, so leistet die Anstalt auf Grund des § 14 dieser

Bedingungen für den durch den Unfall selbst, nicht

aber für den durch derartige Nebenumstände verursachten

Schaden Ersatz.

§ 2 : Vom Versicherungsvertrage ausgeschlossen sind:

1. Alle Krankheiten und ihre Folgen ..... .

2 ....... Unfälle, welche der Versicherte erleidet in-

folge Geistes- oder Bewusstseinsstörung irgend welchen

Grades ......, es sei denn, dass diese Geistes- oder Be-

wusstseinsstörung selbst durch einen entschädigungs-

pflichtigen Unfall hervorgerufen worden ist. Unfälle, ver-

ursacht oder mitverursacht durch Trunkenheit oder

Delirium.

§ 14 11 2 b : Besteht die Unfallfolge darin, dass sicher

eine lebenslängliche teilweise Invalidität bestimmten

Grades gegeben ist; so wird derjenige Teil der auf gänz-

liche Invalidität versicherten Kapitalsumme gewährt.

der dem Invaliditätsgrade entspricht. l)

Als besondere Versicherungsbedingung ist beigefügt :

« Im Todesfalle ist die Versicherungssumme an die Ehe-

frau und Kinder des Versicherten auszubezahlen.))

2. Als Abonnent einer Zeitung mit einer Todesfall-

entschädigung von 3500 Fr.

B. -

Am 19. Januar 1923 verletzte sich Gloor auf

folgende Weise: ..... .