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erscheint auch diese nicht gQteebtfertigt. Art •. 7 des. Ge-
bührentarifs kann' hier, entgegen der Auffa.ssungder
• YOIinstanz. Dicht zur Anwendung gelange~, Delln wenn,
wie dies bier der Fall war, eine S6lehe ~tzlJpg
zugleieh.·It,lit der Zustellung der PfAndtmgSurkunde auf
derselben erfolgt, sie also als Bestandteil der Pfändungs-
urkunde zu erachten ist, so kann. von einem « Schrift-
stück »im Sinne des Art. 7 des Gebtihrentarifes n,ieht
die Rede sein. Darunter sind zweifellos nur selbständige
Mitteilungen zu verstehen.
41. Int8cheia TOm S. Dezember lSa4 i. S. Xehre1\
Im Betreibungsverfahren darf die Ausfallforderung gegen den
Ersteigerer wegen Nichterfüllung des Steigerurigskaufes
nur bei übereinstimmendem Begehren sämtlicher in Be-
tracht fallenden Pfand- oder Pfändungsgläubiger anders
als durch Versteigerung verwertet werden.
SchKG Art. 130, 131, 156; Verordnung über die Zwangs-
verwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG)
Art. 72.
A. -
In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen
. E. Ott betreffend die Liegenschaft zum Zehnthaus in
Weinfelden wurde der an der zWeiten Steigerung um
38.000 Fr. an Heinrich Bosshart erteilte Zuschlag
wegen Zahlungsverzug des ErSteigerers aufgehoben und
an der dritten Steigerung der Zuschlag um 28,000 Fr.
an Giuseppe Mocetti, den betreibenden Gläubiger des
Schuldbriefes von 9000 Fr. im dritten Rang mit
Vorgang von 25,000 Fr. erteilt; infolgedessen kamen
Mocetti mit seinem Schuldbrief teilweise und die Gläu-
bigerin des nachgehenden Schuldbriefes, Frau Kehrer-
Ott, gänzlich zu Verlust, während sie nach dem Ergebnis
der früheren Steigerung gedeckt waren. Frau Kehrer-Ott
mindestens zum Teil. Unter Verwendung des offiziellen
Formulars Nr.14. zur VZG machte das Betreibungsamt
SdluldIIelreIbuR .... und KoDkurareebt. No 41.
119
am 4. Juli den genannten Grundpfandgläubigem die
MittälUng~ . dass' ({, die Ä:ulf:lllsumme;»' deren Betrag es
DaebrAl)mdmung dervcln BosShatVgW.~n~
",,:1000 Fr. approXimativ' :auf9161 ~·Fr.{65; Cts;.:·JJe.,;
stimmte' «all mn4}r einzigen offentlidhen~n9 ver ..
kauft werden wird, sofern nicht von' den zü,WkrlUit.· ...
kmimtenerr'Pfandgläubigem 'und pfän.denden Gläubigen\
binnen' 10 .Tägen.:~, ein Begehren Um Verwertung nach
Art. 130 Züf. 1 oder Art. 131 SehKG... gestellt wird. »
Hiamuf :v~gtJe Frau' Kelirer.-Ott am 8. Juli die Abtre-
tUng der Auifallfordenjng~cbjht,;l31 SchKG. während
Mocetti- die Frist unbenutzt· verStrefdrenliess:AIs "'dU
Be~ihliDfJsiuilt in,der Folge . die Ve~ng . der
Ausfallfordenmg anordnete; führte FrauKeh",..{)tt~JJe;.
schwerde' mit: 'dei&:ARt~: das. ~t.sei
,aIi~
zuweisen '1 di",,·I)ffentlie.be' Versteigenm:g' ti.rZ11heben» uni
ihr die· AusfallfordeniBg' « anzuweisen ». . •
B. -
Durch Entscheid vom 11. November 1924 hat
die RekurSkomniissioil des Obergerichts des Kantons
Tburgau die Beschwerde abgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat Frau Kehrer-Ott an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Vorinstanz hat angenommen, dass für die Abtre-
tung einer Ausfallforderung gegen den Ersteigerer.
welcher in einer Grundpfandverwertung den Steigerungs-
kauf nicht gehalten hat. an einen oder an mehrere
Gläubiger die Zustimmung der sämtlichen Pfandgläu-
biger vorliegen müsse, wobei sie unter den sämtlichen
Pfandgläubigern alle diejenigen Pfandgläubiger verstehen
dürfte, welche bei der endgültigen Steigerung zu Verlust
gekommen' sind. während sie durch das Ergebnis der
wegen Zahlungsverzug des Ersteigerers aufgehobenen
Steigerung gedeckt· worden. wären. Dieser Auffassung
ist beizusti~n. Gemäss Art. 131 (und 156) SchKG
180
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 41.
setzt die Anweisung von Geldforderungen an Zahlu.ngs-
statt (Abtretung) an die Gläubiger oder einzehie . von
.ihnen (Abs. 1) gleichwie deren übernahme zur Eintrei-
bung (Abs. 2) den übereinstimmenden Antrag sämtlicher
am Betreibungsverfahren beteiligten Gläubiger voraus.
Art. 72 VZG würde sich also mit diesen gesetzlichen
Vorschrüten in Widerspruch setzen, wenn er von dem
erwähnten Erfordernis absehen sollte, wie die Rekurrentin
meint. Dieser Sinn dürfte jener Bestimmung aber jeden~
falls nur dann beigelegt werden, wenn er in ganz unzWei-
deutiger Weise zum Ausdruck gelangt wäre. Nun ist
dies aber nicht nur nicht der Fall, sondern es verweist
Art. 72 VZG ausdrücklich auf Art. 131 SchKG, indem
er für ein allfälliges Begehren um Verwertung der Ausfall-
forderung gern ä s s Art~ 131 SchKG eine zehntägige
Frist setzt; einem solchen Begehren darf aber nach
nach dem Ausgeführten nur mit Zustimmung sämtlicher
am Verfahren beteiligten Gläubiger stattgegeben werden.
Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die Befristung wäre
sinnlos, wenn an die Fristversäumnis nicht die Folge
des Ausschlusses, mindestens von der Mitwirkung 'bei
der Bestimmung des weiteren V~rwertungsverfahrens,
geknüpft, m. a. W. wenn nicht die « Anweisung», sei es
an Zahl~ngsstatt oder doch zur Eintreibung, ausschliess-
lieh an diejenigen Gläubiger erteilt würde, welche binnen
der angesetzten Frist ein Begehr.en darum gestellt haben,
auch ohne Zustimmung derjenigen, welche die Frist unbe-
nützt haben verstreichen lassen. Denn der Zweck der
Befristung besteht darin, zu vermeiden, dass, wie dies
gerade vorliegend geschehen ist, die Verwertung der
Ausfallforderung noch lange hinausgezögert werde, sofern
sich die beteiligten Gläubiger nicht alsbald auf eine der
ausserordentlichen Verwertungsarten einigen. Endlich
geht auch der Hinweis auf Art.~131 VZG fehl, wonach
im Konkurs die Ausfallforderung zu versteigern ist,
wenn kein Konkursgläubiger deren Abtretung verlangt.
weil diese Regelung im Anschluss an eigenartige Vor-
Schuld~treibuugs- und Konkursrecht. N° 42.
181
schriften des Konkursrechts (Art. 260 SchKG, 79 Abs. 2
KV) getroffen worden ist und daher nicht auf das Betrei-
bungsverfahren übertragen werden darf.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Bntachti4 '10m 10. DaJlDl'ber 1924
i. S. Erben Koch \Ula Konsorten.
z u s tell u n g des Zahlungsbefehlsdoppels, wie der andem
Mitteilungen
a n den GI ä u b i ger durch rekomman-
dierten Brief (Art. 34 SchKG); kann dieser nicht bestellt
werden so darf das Betreibungsamt die Sendung nicht
einfach' zur Verfügung des Gläubigers in Verwahrung
nehmen sondern hat es gemäss Art. 64 SchKG zu verfahren.
Die gesetzliche (Art. 281 SchKG) provisorische Te i 1 nah m e
des Ar res t gl ä u b i ger sa n .d er:: ~ ~ n dung
der A r res t g e gen s t ä n d e WIrd deflDltif, wenn er
das Fortsetzungsbegehren binnen zehn T~gen stellt, nac~
dem er dazu in die Lage versetzt worden 1St, ma~ auch ~e
ordentliche Teilnahmefrist bereits abgelaufen sem (KrelS-
schreiben Nr. 27 vorn 1. November 1910). -.
_
A. -
Am 17. April 1924 nahmen Adele Waldmeyer
in Basel und Adele Waldmeyer in Newtonville, U. S. A:.,
vertreten durch Anna Waldmeyer, Nonnenweg 12, m
Basel, sowie letztere für sich selbst in Basel Arreste gege~
E. A. Waldmeyer-Schweizer in New-York he~aus. ~ahel
wurden mit Arrest belegt ..... Andere GläubIger, msbe-
sondere die Rekurrenten, hatten schon vorher die gleichen
Vermögensobjekte, mit Arrest belegen lasse~. und. am
7. Mai wurde die Pfändung zugunsten emes. d~eser
Arrestgläubiger vollzogen, an welcher dann weItere
Arrestgläubiger, die das Fortsetzungsbegehren ebenfalls
. stellten definitiv teilnahmen (Gruppe Nr. 1290). In den
von A~na Waldmeyer für sich und die heiden andern
Gläubigerinnen Waldmeyer rechtzeitig angehobe~en Ar-
restprosequierungsbetreibungen stellte das Betreibungs-