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50_III_178

BGE 50 III 178

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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SlllaaMbel_lIl' •

8Ild K&oIuaa&icdl .·u.

erscheint auch diese nicht gQteebtfertigt. Art •. 7 des. Ge-

bührentarifs kann' hier, entgegen der Auffa.ssungder

• YOIinstanz. Dicht zur Anwendung gelange~, Delln wenn,

wie dies bier der Fall war, eine S6lehe ~tzlJpg

zugleieh.·It,lit der Zustellung der PfAndtmgSurkunde auf

derselben erfolgt, sie also als Bestandteil der Pfändungs-

urkunde zu erachten ist, so kann. von einem « Schrift-

stück »im Sinne des Art. 7 des Gebtihrentarifes n,ieht

die Rede sein. Darunter sind zweifellos nur selbständige

Mitteilungen zu verstehen.

41. Int8cheia TOm S. Dezember lSa4 i. S. Xehre1\

Im Betreibungsverfahren darf die Ausfallforderung gegen den

Ersteigerer wegen Nichterfüllung des Steigerurigskaufes

nur bei übereinstimmendem Begehren sämtlicher in Be-

tracht fallenden Pfand- oder Pfändungsgläubiger anders

als durch Versteigerung verwertet werden.

SchKG Art. 130, 131, 156; Verordnung über die Zwangs-

verwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG)

Art. 72.

A. -

In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen

. E. Ott betreffend die Liegenschaft zum Zehnthaus in

Weinfelden wurde der an der zWeiten Steigerung um

38.000 Fr. an Heinrich Bosshart erteilte Zuschlag

wegen Zahlungsverzug des ErSteigerers aufgehoben und

an der dritten Steigerung der Zuschlag um 28,000 Fr.

an Giuseppe Mocetti, den betreibenden Gläubiger des

Schuldbriefes von 9000 Fr. im dritten Rang mit

Vorgang von 25,000 Fr. erteilt; infolgedessen kamen

Mocetti mit seinem Schuldbrief teilweise und die Gläu-

bigerin des nachgehenden Schuldbriefes, Frau Kehrer-

Ott, gänzlich zu Verlust, während sie nach dem Ergebnis

der früheren Steigerung gedeckt waren. Frau Kehrer-Ott

mindestens zum Teil. Unter Verwendung des offiziellen

Formulars Nr.14. zur VZG machte das Betreibungsamt

SdluldIIelreIbuR .... und KoDkurareebt. No 41.

119

am 4. Juli den genannten Grundpfandgläubigem die

MittälUng~ . dass' ({, die Ä:ulf:lllsumme;»' deren Betrag es

DaebrAl)mdmung dervcln BosShatVgW.~n~

",,:1000 Fr. approXimativ' :auf9161 ~·Fr.{65; Cts;.:·JJe.,;

stimmte' «all mn4}r einzigen offentlidhen~n9 ver ..

kauft werden wird, sofern nicht von' den zü,WkrlUit.· ...

kmimtenerr'Pfandgläubigem 'und pfän.denden Gläubigen\

binnen' 10 .Tägen.:~, ein Begehren Um Verwertung nach

Art. 130 Züf. 1 oder Art. 131 SehKG... gestellt wird. »

Hiamuf :v~gtJe Frau' Kelirer.-Ott am 8. Juli die Abtre-

tUng der Auifallfordenjng~cbjht,;l31 SchKG. während

Mocetti- die Frist unbenutzt· verStrefdrenliess:AIs "'dU

Be~ihliDfJsiuilt in,der Folge . die Ve~ng . der

Ausfallfordenmg anordnete; führte FrauKeh",..{)tt~JJe;.

schwerde' mit: 'dei&:ARt~: das. ~t.sei

,aIi~

zuweisen '1 di",,·I)ffentlie.be' Versteigenm:g' ti.rZ11heben» uni

ihr die· AusfallfordeniBg' « anzuweisen ». . •

B. -

Durch Entscheid vom 11. November 1924 hat

die RekurSkomniissioil des Obergerichts des Kantons

Tburgau die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat Frau Kehrer-Ott an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz hat angenommen, dass für die Abtre-

tung einer Ausfallforderung gegen den Ersteigerer.

welcher in einer Grundpfandverwertung den Steigerungs-

kauf nicht gehalten hat. an einen oder an mehrere

Gläubiger die Zustimmung der sämtlichen Pfandgläu-

biger vorliegen müsse, wobei sie unter den sämtlichen

Pfandgläubigern alle diejenigen Pfandgläubiger verstehen

dürfte, welche bei der endgültigen Steigerung zu Verlust

gekommen' sind. während sie durch das Ergebnis der

wegen Zahlungsverzug des Ersteigerers aufgehobenen

Steigerung gedeckt· worden. wären. Dieser Auffassung

ist beizusti~n. Gemäss Art. 131 (und 156) SchKG

180

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 41.

setzt die Anweisung von Geldforderungen an Zahlu.ngs-

statt (Abtretung) an die Gläubiger oder einzehie . von

.ihnen (Abs. 1) gleichwie deren übernahme zur Eintrei-

bung (Abs. 2) den übereinstimmenden Antrag sämtlicher

am Betreibungsverfahren beteiligten Gläubiger voraus.

Art. 72 VZG würde sich also mit diesen gesetzlichen

Vorschrüten in Widerspruch setzen, wenn er von dem

erwähnten Erfordernis absehen sollte, wie die Rekurrentin

meint. Dieser Sinn dürfte jener Bestimmung aber jeden~

falls nur dann beigelegt werden, wenn er in ganz unzWei-

deutiger Weise zum Ausdruck gelangt wäre. Nun ist

dies aber nicht nur nicht der Fall, sondern es verweist

Art. 72 VZG ausdrücklich auf Art. 131 SchKG, indem

er für ein allfälliges Begehren um Verwertung der Ausfall-

forderung gern ä s s Art~ 131 SchKG eine zehntägige

Frist setzt; einem solchen Begehren darf aber nach

nach dem Ausgeführten nur mit Zustimmung sämtlicher

am Verfahren beteiligten Gläubiger stattgegeben werden.

Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die Befristung wäre

sinnlos, wenn an die Fristversäumnis nicht die Folge

des Ausschlusses, mindestens von der Mitwirkung 'bei

der Bestimmung des weiteren V~rwertungsverfahrens,

geknüpft, m. a. W. wenn nicht die « Anweisung», sei es

an Zahl~ngsstatt oder doch zur Eintreibung, ausschliess-

lieh an diejenigen Gläubiger erteilt würde, welche binnen

der angesetzten Frist ein Begehr.en darum gestellt haben,

auch ohne Zustimmung derjenigen, welche die Frist unbe-

nützt haben verstreichen lassen. Denn der Zweck der

Befristung besteht darin, zu vermeiden, dass, wie dies

gerade vorliegend geschehen ist, die Verwertung der

Ausfallforderung noch lange hinausgezögert werde, sofern

sich die beteiligten Gläubiger nicht alsbald auf eine der

ausserordentlichen Verwertungsarten einigen. Endlich

geht auch der Hinweis auf Art.~131 VZG fehl, wonach

im Konkurs die Ausfallforderung zu versteigern ist,

wenn kein Konkursgläubiger deren Abtretung verlangt.

weil diese Regelung im Anschluss an eigenartige Vor-

Schuld~treibuugs- und Konkursrecht. N° 42.

181

schriften des Konkursrechts (Art. 260 SchKG, 79 Abs. 2

KV) getroffen worden ist und daher nicht auf das Betrei-

bungsverfahren übertragen werden darf.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

42. Bntachti4 '10m 10. DaJlDl'ber 1924

i. S. Erben Koch \Ula Konsorten.

z u s tell u n g des Zahlungsbefehlsdoppels, wie der andem

Mitteilungen

a n den GI ä u b i ger durch rekomman-

dierten Brief (Art. 34 SchKG); kann dieser nicht bestellt

werden so darf das Betreibungsamt die Sendung nicht

einfach' zur Verfügung des Gläubigers in Verwahrung

nehmen sondern hat es gemäss Art. 64 SchKG zu verfahren.

Die gesetzliche (Art. 281 SchKG) provisorische Te i 1 nah m e

des Ar res t gl ä u b i ger sa n .d er:: ~ ~ n dung

der A r res t g e gen s t ä n d e WIrd deflDltif, wenn er

das Fortsetzungsbegehren binnen zehn T~gen stellt, nac~­

dem er dazu in die Lage versetzt worden 1St, ma~ auch ~e

ordentliche Teilnahmefrist bereits abgelaufen sem (KrelS-

schreiben Nr. 27 vorn 1. November 1910). -.

_

A. -

Am 17. April 1924 nahmen Adele Waldmeyer

in Basel und Adele Waldmeyer in Newtonville, U. S. A:.,

vertreten durch Anna Waldmeyer, Nonnenweg 12, m

Basel, sowie letztere für sich selbst in Basel Arreste gege~

E. A. Waldmeyer-Schweizer in New-York he~aus. ~ahel

wurden mit Arrest belegt ..... Andere GläubIger, msbe-

sondere die Rekurrenten, hatten schon vorher die gleichen

Vermögensobjekte, mit Arrest belegen lasse~. und. am

7. Mai wurde die Pfändung zugunsten emes. d~eser

Arrestgläubiger vollzogen, an welcher dann weItere

Arrestgläubiger, die das Fortsetzungsbegehren ebenfalls

. stellten definitiv teilnahmen (Gruppe Nr. 1290). In den

von A~na Waldmeyer für sich und die heiden andern

Gläubigerinnen Waldmeyer rechtzeitig angehobe~en Ar-

restprosequierungsbetreibungen stellte das Betreibungs-