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180 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 41. setzt die Anweisung von Geldforderungen an Zahlungs- statt (Abtretung) an die Gläubiger oder einzelne von
• ihnen (Abs. 1) gleichwie deren Übernahme zur Eintrei- bung (Abs. 2) den übereinstimmenden Antrag sämtlicher am Betreibungsverfahren beteiligten Gläubiger voraus. Art. 72 VZG würde sich also mit diesen gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch setzen, wenn er von dem erwähnten Erfordernis absehen sollte, wie die Rekurrentin meint. Dieser Sinn dürlte jener Bestimmung aber jeden,:", falls nur dann beigelegt werden, wenn er in ganz unzwei- deutiger Weise zum Ausdruck gelangt wäre. Nun ist dies aber nicht nur nicht der Fall, sondern es verweist Art. 72 VZG ausdrücklich auf Art. 131 SchKG, indem er für ein allfälliges Begehren um Verwertung der Ausfall- forderung g e m ä s s Art. 131 SchKG eine zehntägige Frist setzt; einem solchen Begehren darf aber nach nach dem Ausgeführten nur mit Zustimmung sämtlicher am Verfahren beteiligten Gläubiger stattgegeben werden. Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die Befristung wäre sinnlos, wenn an die Fristversäumnis nicht die Folge des Ausschlusses, mindestens von der Mitwirkung 'bei der Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens, geknüpft, m. a. W. wenn nicllt die' « Anweisung », sei es an Zahlu,ngsstatt oder docll zur Eintreibung, ausschliess- lieh an diejenigen Gläubiger erteilt würde, welche binnen der angesetzten Frist ein Begehren darum gestellt haben, auch ollne Zustimmung derjenigen, welche die Frist unbe- nützt haben verstreichen lassen. Denn der Zweck der Befristung besteht darin, zu vermeiden, dass, wie dies gerade vorliegend geschehen ist, die Verwertung der Ausfallforderung noch lange hinausgezögert werde, sofern sich die beteiligten Gläubiger nicht alsbald auf eine der a usserordentlichen Verwertungsarten einigen. Endlich geht auch der Hinweis auf Art.~131 VZG felll, wonach im Konkurs die Ausfallforderung zu versteigern ist, wenn kein Konkursgläubiger deren Abtretung verlangt, weil diese Regelung im Anschluss an eigenartige Vor- Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 42. 181 schriften des Konkursrechts (Art. 260 SchKG, 79 Abs. ~ KV) getroffen worden ist und daher nicht auf das BetreI- bungsverfahren übertragen werden darf. ~ach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Intachticl vom 10. Duember 1924 i S. Irben ltoch uclltonsortlD. z u s tell u n g des Zahlungsbefehlsdoppels, wie der andern Mitteilungen a n den GI ä u b i ger durch rekomman- di rten Brief (Art. 34 SchKG) ; kann dieser nicht bestellt w:rden so darf das Betreibungsamt die Sendung nicht einfach' zur Verfügung des Gläubigers in Verwahrung nehmen sondern hat es gemäss Art. 64 SchKG zu verfahren. Die gesetzliche (Art. 281 SchKG) provisorische T eil nah m e des Ar res t gl ä u b i ger sa n .d er:! ~ n dung der A r res t g e gen s t ä n d e WIrd defimtif, wenn er das Fortsetzungsbegehren binnen zehn T~gen stellt, nac~ dem er dazu in die Lage versetzt worden 1st, m~ auch ~e ordentliche Teilnahmefrist bereits abgelaufen sem (KrelS- schreiben Nr. 27 vom 1. November 1910)... . A. - Am 17. April 1924 nahmen Adele Waldmeyer in Basel und Adele Waldmeyer in Newtonville, U. S. ~., vertreten durch Anna Waldmeyer, Nonnenweg 12, m Basel, sowie letztere für sich selbst in Basel Arreste gege~ E. A. Waldmeyer-Schweizer in New-York he~aus. ~abel wurden mit Arrest belegt ..... Andere GläubIger, msbe- sondere die Rekur~nten, hatten schon vorher die gleichen Vermögensobjekte mit Arrest belegen lasse~, und. am
7. Mai wurde die Pfändung zugunsten emes. ~eser Arrestgläubiger vollzogen, an welcher dann weItere Arrestgläubiger. die das Fortsetzungsbegehren ebenfalls . stellten, definitiv teilnahmen (Groppe ~r. l?OO). In den von Anna Waldmeyer für sich und dIe helden andern Gläubigerinnen Waldmeyer rechtzeitig angehobe~en Ar- restprosequierungsbetreibungen stellte das Betreibungs- 182 sChw~bUagS_ ud KonkrD'lrecht. N- 42. amt die Z~~~~iehldowel mit dem' Vennerk C('Ke1rl ~eehtsvorschlag» ~ 21 .. Juli an Anna Waldmeyer fÜr . s~ch und als Vertreterin der beiden andern Gläubige- m;lq~p."Waldme~r dlrrch, gewöhnliche B~PQst6e~ zu, welche dann am 25. Juli mit dem Vermerk It Ab- ge~eist» wieder an das Betreibungsamt zurückkam, ":eIl der Postbote trotz zweimaligem Bestellungsversuch dIe Adressatin, die damals in den Ferien abwesend war nicht ang~tr~1fen hatte. Das Bet~ibungsam.t behielt di; Sendung m Verwahrung" bis am 22. ,AuguSt ein Ver- wand:er der Anna Waldmeyer, O. Pausch, vorsprach, ~ SIch nach dem Stande der Betreibungen iu erkun- ~~. worauf die Z~hl1lngSbefehldoppel ihm ,ausge- ha~digt wurden. Auf die am 25. August in den drei Be- treibungen gestellten Fortsetzungsbegehren hin pfändete das ,Betreibungsamt die Arrestgegenstände nun auch ~ugunsten der d~ei Gläubigerinnen Waldmeyer definitiv, ~edoch unter BIldung einer neuen Gruppe (Nr. 2565) 1m Nachgang zu ?erjenigen der andem Arrestgläubiger, welche das Fortsetzungsbegebren früher gestellt hatten (Nr. 1290). Binnen zehn Tagen seit Zustellung der Ab- schrift der Pfändungsurkunde führte Anna Waldmeyer B~chwerde mit dem Antrag, 'die drei Pfändungen seIen «,.~s. rechtzeitig eingereichte Anschlusspfändungen der Glaublgergruppe Nr. 1290 gutzuheissen, statt eine neue Gruppe Nr. 2565 zu bildlln ». B. - Durch Entscheid vom 11. November hat die Auf- sichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die BeSchwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, die Beschwerde- führerin für ihre Betreibung und die von ihr vertretenen Gläubigerinnen für deren Betreibungen an diePfän- dungsgruppe Nr. 1290 anzuschliessen. ' . C. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten (Gläu- biger der Gruppe Nr.1290) an das Bundesgericht weiter- gezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. SchuJdbetreibungs- und Konkursrecht. Nil 42. 183 Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Betreibungsamt ist davon ausgegangen, dass die gesetzliche (Art. 281 SchKG) provisorische Teilnahme der: Rekursgegnerinnen an der Pfändung der Arrest-- gegenstände zugunsten desjenigen Arrestgläubigers, weJ.. eher als erster deren Pfändung verlangt 'hatte. nach' dem Kreisschreihen Nr. 27 des Bundesgerichts vom 1. NO:" vember 1910 nicht zur definitiven Teilnahme an jener Pfändung, in der Gruppe Nr. 1290, habe werden können. nachdem die Rekursgegnerinnen das Fortsetzungsbe-: gehren nicht binnen zehn Tagen seit dem Tage gestellt haben, an welchem spätestens die Zahlungsbefehldoppel an Ailna Waldmeyer zugestellt worden wären, wenn sie diese Zustellung nicht durch Abreise ohne Adressangabe verunmöglicht hätte. Demgegenüber hat die Vorinstanz angenommen, dass der Verlust der durch die gesetzliche provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung der Arrestgegenstände begründeten Rechte die Zustellung des Za'hlungsbefehlsdoppeIs an den Arrest- gläubiger in den für die Zustellung der' BetI:eibu~ urkunden an den Schuldner vorgeschriebenen Fonnen' zur Voraussetzung habe, also vorliegend das Betreibu~ amt insbesondere verpflichtet gewesen wäre, selbst nochmals in der angegebenen Wohnung der Anna Wald- meyer die Zustellung an eine zu ihrem Haushalt gehä- rende Person zu versuchen oder sich dort zu erkundigen. ob sie wirklich von Basel fortgezogen sei und wo sie sich zur Zeit aufhalte. Dieser letzteren Auffassung ist grundsätzlich beizustimmen. Zur Gutheissung der Be- schwerde der Arrestgläubigerinnen hätte freilich schon die Anwendung des Art. 34 SchKG führen müssen. wo- nach alle Mitteilungen des Betreibungsamtes durch rekommandierten Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden, sofern das Gesetz ,nicht etwas anderes v&rschreibt,was ja für «pe AS 50 IU - 1924 tM ~ .... KMtkaruedd. N-a.. Zustellung des. Zahlungsbefeblsdoppels an den Gläu- biger nicht zutriffL nenn die Nichtbeachtung dieser .Vorschrift hat nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die bei JAEGER. Note 6 zu Art..34 zitierten Entscheide) zur· Folge, dass eine Zustellung. welche der Adressat nicht als erfolgt gelten lassen will, mIr dann als erfolgt betrachtet werden darf,wenn' das Betrewnngsamt anderweitig den Nachweis· dafür leistet, was vorliegend ausgeschlossen ist~weil die Verwahrung des Zahlungs- be.fehlsdoppels durch das Betreibungsamt nicht als Zu- stellung desselben an den Gläubiger gelten kann, aus- genommen in dem vom Gesetz (Art. 67 Ziff. 1 SchKG) ausdrücklich vorgesehenen Falle, dass der im Ausland wohnende Gläubiger in der Schweiz kein Domizil ver- zeigt. Hätte das· Betreibungsamt die Zahlungsbefehls- doppel nun auch vorschriftsgemäss durch ,rekommandier- ten Brief an die Rekursgegnerin versandt, wäre, die Sendung dann aber ebenfalls mit dem Vennerk «Ab- gereist» zurückgekommen, so hätte das Betreibungsamt es doch nicht dabei bewenden lassen dürfen, die Sendung zur Verfügung der Adressatin einfach in Verwahrung zu nehinen, weil der Zustellungsversuch der Zustellung nicht gleichgeachtet werden darf, 'ausser im Falle der Anna~everweigerung, der bei,· der Zustellung des Zahlungsbefehlsdoppels an den Gläubiger freilich. kaum je in Betracht kommen dürfte .. Zwar könnten die Vor- schriften der Art. 64 ff .. SchKG über die Zustellung der Betreibungsurkunden an den Schuldner nicht etwa unter dem Gesichtspunkt auf die Zustellung des Zah- lungsbefehlsdoppels an den Gläubiger angewendet wer- den, dass letztere noch einen Teil der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner bilde; denn diese ist mit der Rücksendung des Doppels an das Betreihungs~ amt beendigt. Anderseits lässt sich aber dem Gesetz auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Be- treihungsamt befugt wäre, eine Zustellung an den Gläu- biger einfach unausgeführt zu lassen, weil der Versuch SchuldbetreibW18l~ und Konkunreeht N0 42.. 185 derI»ostzusteUung ergebWslos geblieben· ist~ unds~i,eg auch aus einem vom Adressaten selbst zu vertrete,nden . Umstande, ~e z. B. bei vorübergehender Abwesenheit vom ~elmässigen Domizil ohne :Mitteil:u,ng der Ad~ änderung an das Betreibungsamt oder die Post . und olule Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten. Dann rechtfertigt sich aber die a n a log e Anwendung des Art. 64 SchkG auch· auf Mitteilungen an den Gläu- biger, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat. Dabei kann indessen der von der Vorinstanz gemachten Einschränkung der Analogie auf die Arrestbetreibung, in welcher auch für den Gläubiger kurze ~erwirkungs fristen laufen~ nicht zugestimmt werden, sondern sie hat allgemeine Geltung zu beanspruchen; vor allem wegen der Beschwerdefrist, deren freilich im allgemeinen erst an die Kenntnisnahme geknüpfter Beginn nicht auf· den späteren Zeitpunkt verschoben werden soll,' an welchem der Gläubiger die auf dem Betreihungsamt verwalute Urkunde dort abholt, wie _auch. wegen anderer Fristen, die von der Mitteilung oder Zustellung an zu lawen beginnen mögen. oder wegen ihrer sonstigen grossen Bedeutung, die besonders für die Steigerungs~nzeig~. in die Augen springt;. Haben sonach die Rekursgegnerinnen die durch die gesetzliche provisorische Teilnahme an der Pfändu4g erwor~nen Rechte nicht infolge verspäteter Stellung des Fortsetzungsbegehrens eingebüsst, so verschlägt es nichts, dass inzwischen die. gewöhnliche dreissigtägige Teilnahmefrist verstrichen war. Denn die gesetzliche provisorische Teilnahme bezweckt· nichts an efehlsdqppel ~t .dem Vennerk • Kein· lleclrtsvorschJag » picht :vorAb- . 186 ~UDdK"WA " No·43. lauf, jener Frist zugestellt worden waren; nach deren' Übergabe aber haben sie das Fortsetzungsbegehren ' ungesäÜ1ilt gestent und damit alles getan, was ihnen oblag. um definitiv an der Pfändung teilnehmen zu können. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Die Rekurse werden abgewiesen;
43. Entscheid vom 16. Dezember 1924
i. S. Bösch. SchKG Art. 154. Die Fristunterbreehung infolge Rechtsvor- schlages und Anhebung einer Klage bezieht sich nur auf die M a x i m a 1- verwenungsfrist, nicht auf die Minimal- frist von 1 bezw. 6 Monaten. A. - Am 25. Juni 1923 hatte der Gläubiger Johann Binotto den Schuldner Johann Bösch in der Betreibung Nr.1356 des Betreibungsamtes Oberriet auf Verwertung eines Grundpfandes betrieben, worauf der Letztere Rechtsvorschlag erhob. Im Anschluss hieran fand ein Rechtsöffnungsverfahren statt, aus dem sich ein Aberke~nungsprozess entwickelte, der am 17. Sep- tember 1924 'letztinstanzlich durch das Bundesgericht zu Ungunsten des Betriebenen erledigt wurde. Nach Zustellung des motivierten Entscheides stellte der Gläubiger Binotto das Verwertungsbegehren, worauf das Betreibungsamt Oberriet mit Verfügung vom 24. Oktober die erste Steigerung auf den 20. Dezember 1924 ansetzte und die Publikation auf den 13. November 1924 anordnete. B. - Eine vom Schuldner Bösch gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde sowohl von der untern als auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, von letzterer mit Ent- scheid vom 28. November 1924. abgewiesen. C. - Hiegegen hat Bösch rechtzeitig den Rekurs SdmIdbetreibung.. und KoDkmsreeht. 'N!' 43. 187 an das Bundesgericht erklärt,. mit dem Begehren : « Es sei·· die in' der Betreibung Nt. 1356 Oberriet getroffene Anordnung der Steigerung auf den 20. Dezember· 1924 (seither verschoben auf den 3. Januar 1924) aufzuheben und das am 24. Oktober 1924 gestellte Verwertungs- begehren als ungültig zu erklären.» Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Rekurrent ficht die vom Betreibungsamt Oberriet angeordnete Steigerung deshalb an, weil die in Art. 154 SchKG statuierte sechsmonatliche Wartefrist noch nicht abgelaufen sei, indem der Fristenlauf durch den Aberkennungsprozess gehemmt worden sei. Die Vor- instanz hat dieser Argumentation nicht beigepflichtet, weil die Unterbrechung des Fristenlaufes gemäss Art. 154 SchKG sich nur auf die Maximalverwertungsfrist von zwei Jahren und nicht auf die Minimalfrist von 6 Monaten beziehe. Diese Auffassung, die auch von der Doktrin vertreten wird (vgl. JlEGER, Komm. zu Art. 154 SchKG Note 10 S. 524; weniger deutlich aber dem Sinne nach gleich: BLUMENSTEIN, Handbuch S. 519) ist zweifellos richtig. Wenn auch zuzugeben ist, dass aus dem Wortlaut des Art. 154 SchKG diese Unterschei- dung nicht klar zu Tage tritt, so ergibt sich diese Ein- schrlinkung doch mit Notwendigkeit aus dem Sinn und Geist dieser Bestimmung. Dadurch soll verhütet werden, dass ein Gläubiger; dem es während der Dauer eines derartigen Prozesses verwehrt ist, ein Verwertungs- begehren zu stellen, dieses Rechtes dadurch verlustig gehe, dass infolge der langen Dauer des betreffenden Verfahrens diese zweijährige Frist inzwischen verstreicht. Dagegen ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde auch die in Art. 154 SchKG statuierte sechsmonatliche Wartefrist unterbrochen werden sollte. Dadurch würde ein Schuldner, der durch eine unbegründete Bestreitung einer rechtmässigen Forderung den Gläubiger zur Klage zwingt. oder der grundlos eine Aberkennul}.gsklage