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50_III_181

BGE 50 III 181

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 41.

setzt die Anweisung von Geldforderungen an Zahlungs-

statt (Abtretung) an die Gläubiger oder einzelne von

• ihnen (Abs. 1) gleichwie deren Übernahme zur Eintrei-

bung (Abs. 2) den übereinstimmenden Antrag sämtlicher

am Betreibungsverfahren beteiligten Gläubiger voraus.

Art. 72 VZG würde sich also mit diesen gesetzlichen

Vorschriften in Widerspruch setzen, wenn er von dem

erwähnten Erfordernis absehen sollte, wie die Rekurrentin

meint. Dieser Sinn dürlte jener Bestimmung aber jeden,:",

falls nur dann beigelegt werden, wenn er in ganz unzwei-

deutiger Weise zum Ausdruck gelangt wäre. Nun ist

dies aber nicht nur nicht der Fall, sondern es verweist

Art. 72 VZG ausdrücklich auf Art. 131 SchKG, indem

er für ein allfälliges Begehren um Verwertung der Ausfall-

forderung g e m ä s s Art. 131 SchKG eine zehntägige

Frist setzt; einem solchen Begehren darf aber nach

nach dem Ausgeführten nur mit Zustimmung sämtlicher

am Verfahren beteiligten Gläubiger stattgegeben werden.

Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die Befristung wäre

sinnlos, wenn an die Fristversäumnis nicht die Folge

des Ausschlusses, mindestens von der Mitwirkung 'bei

der Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens,

geknüpft, m. a. W. wenn nicllt die' « Anweisung », sei es

an Zahlu,ngsstatt oder docll zur Eintreibung, ausschliess-

lieh an diejenigen Gläubiger erteilt würde, welche binnen

der angesetzten Frist ein Begehren darum gestellt haben,

auch ollne Zustimmung derjenigen, welche die Frist unbe-

nützt haben verstreichen lassen. Denn der Zweck der

Befristung besteht darin, zu vermeiden, dass, wie dies

gerade vorliegend geschehen ist, die Verwertung der

Ausfallforderung noch lange hinausgezögert werde, sofern

sich die beteiligten Gläubiger nicht alsbald auf eine der

a usserordentlichen Verwertungsarten einigen. Endlich

geht auch der Hinweis auf Art.~131 VZG felll, wonach

im Konkurs die Ausfallforderung zu versteigern ist,

wenn kein Konkursgläubiger deren Abtretung verlangt,

weil diese Regelung im Anschluss an eigenartige Vor-

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 42.

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schriften des Konkursrechts (Art. 260 SchKG, 79 Abs. ~

KV) getroffen worden ist und daher nicht auf das BetreI-

bungsverfahren übertragen werden darf.

~ach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

42. Intachticl vom 10. Duember 1924

i S. Irben ltoch uclltonsortlD.

z u s tell u n g des Zahlungsbefehlsdoppels, wie der andern

Mitteilungen a n den GI ä u b i ger durch rekomman-

di rten Brief (Art. 34 SchKG); kann dieser nicht bestellt

w:rden so darf das Betreibungsamt die Sendung nicht

einfach' zur Verfügung des Gläubigers in Verwahrung

nehmen sondern hat es gemäss Art. 64 SchKG zu verfahren.

Die gesetzliche (Art. 281 SchKG) provisorische T eil nah m e

des Ar res t gl ä u b i ger sa n .d er:! ~ n dung

der A r res t g e gen s t ä n d e WIrd defimtif, wenn er

das Fortsetzungsbegehren binnen zehn T~gen stellt, nac~­

dem er dazu in die Lage versetzt worden 1st, m~ auch ~e

ordentliche Teilnahmefrist bereits abgelaufen sem (KrelS-

schreiben Nr. 27 vom 1. November 1910)...

.

A. -

Am 17. April 1924 nahmen Adele Waldmeyer

in Basel und Adele Waldmeyer in Newtonville, U. S. ~.,

vertreten durch Anna Waldmeyer, Nonnenweg 12, m

Basel, sowie letztere für sich selbst in Basel Arreste gege~

E. A. Waldmeyer-Schweizer in New-York he~aus. ~abel

wurden mit Arrest belegt ..... Andere GläubIger, msbe-

sondere die Rekur~nten, hatten schon vorher die gleichen

Vermögensobjekte mit Arrest belegen lasse~, und. am

7. Mai wurde die Pfändung zugunsten emes. ~eser

Arrestgläubiger vollzogen, an welcher dann weItere

Arrestgläubiger. die das Fortsetzungsbegehren ebenfalls

. stellten, definitiv teilnahmen (Groppe ~r. l?OO). In den

von Anna Waldmeyer für sich und dIe helden andern

Gläubigerinnen Waldmeyer rechtzeitig angehobe~en Ar-

restprosequierungsbetreibungen stellte das Betreibungs-

182

sChw~bUagS_ ud KonkrD'lrecht. N- 42.

amt die Z~~~~iehldowel mit dem' Vennerk C('Ke1rl

~eehtsvorschlag» ~

21 .. Juli an Anna Waldmeyer fÜr

. s~ch und als Vertreterin der beiden andern Gläubige-

m;lq~p."Waldme~r dlrrch, gewöhnliche B~PQst6e~

zu, welche dann am 25. Juli mit dem Vermerk It Ab-

ge~eist» wieder an das Betreibungsamt zurückkam,

":eIl der Postbote trotz zweimaligem Bestellungsversuch

dIe Adressatin, die damals in den Ferien abwesend war

nicht ang~tr~1fen hatte. Das Bet~ibungsam.t behielt di;

Sendung m Verwahrung" bis am 22.,AuguSt ein Ver-

wand:er der Anna Waldmeyer, O. Pausch, vorsprach,

~

SIch nach dem Stande der Betreibungen iu erkun-

~~. worauf die

Z~hl1lngSbefehldoppel ihm,ausge-

ha~digt wurden. Auf die am 25. August in den drei Be-

treibungen gestellten Fortsetzungsbegehren hin pfändete

das,Betreibungsamt die Arrestgegenstände nun auch

~ugunsten der d~ei Gläubigerinnen Waldmeyer definitiv,

~edoch unter BIldung einer neuen Gruppe (Nr. 2565)

1m Nachgang zu ?erjenigen der andem Arrestgläubiger,

welche das Fortsetzungsbegebren früher gestellt hatten

(Nr. 1290). Binnen zehn Tagen seit Zustellung der Ab-

schrift der Pfändungsurkunde führte Anna Waldmeyer

B~chwerde mit dem Antrag, 'die drei Pfändungen

seIen «,.~s. rechtzeitig eingereichte Anschlusspfändungen

der Glaublgergruppe Nr. 1290 gutzuheissen, statt eine

neue Gruppe Nr. 2565 zu bildlln ».

B. -

Durch Entscheid vom 11. November hat die Auf-

sichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

des Kantons Basel-Stadt die BeSchwerde gutgeheissen

und das Betreibungsamt angewiesen, die Beschwerde-

führerin für ihre Betreibung und die von ihr vertretenen

Gläubigerinnen für deren Betreibungen an diePfän-

dungsgruppe Nr. 1290 anzuschliessen.

'

. C. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten (Gläu-

biger der Gruppe Nr.1290) an das Bundesgericht weiter-

gezogen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

SchuJdbetreibungs- und Konkursrecht. Nil 42.

183

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Das Betreibungsamt ist davon ausgegangen, dass die

gesetzliche (Art. 281 SchKG) provisorische Teilnahme

der: Rekursgegnerinnen an der Pfändung der Arrest--

gegenstände zugunsten desjenigen Arrestgläubigers, weJ..

eher als erster deren Pfändung verlangt 'hatte. nach' dem

Kreisschreihen Nr. 27 des Bundesgerichts vom 1. NO:"

vember 1910 nicht zur definitiven Teilnahme an jener

Pfändung, in der Gruppe Nr. 1290, habe werden können.

nachdem die Rekursgegnerinnen das Fortsetzungsbe-:

gehren nicht binnen zehn Tagen seit dem Tage gestellt

haben, an welchem spätestens die Zahlungsbefehldoppel

an Ailna Waldmeyer zugestellt worden wären, wenn sie

diese Zustellung nicht durch Abreise ohne Adressangabe

verunmöglicht hätte. Demgegenüber hat die Vorinstanz

angenommen, dass der Verlust der durch die gesetzliche

provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers an der

Pfändung der Arrestgegenstände begründeten Rechte

die Zustellung des Za'hlungsbefehlsdoppeIs an den Arrest-

gläubiger in den für die Zustellung der' BetI:eibu~

urkunden an den Schuldner vorgeschriebenen Fonnen'

zur Voraussetzung habe, also vorliegend das Betreibu~

amt insbesondere verpflichtet gewesen wäre, selbst

nochmals in der angegebenen Wohnung der Anna Wald-

meyer die Zustellung an eine zu ihrem Haushalt gehä-

rende Person zu versuchen oder sich dort zu erkundigen.

ob sie wirklich von Basel fortgezogen sei und wo sie

sich zur Zeit aufhalte. Dieser letzteren Auffassung ist

grundsätzlich beizustimmen. Zur Gutheissung der Be-

schwerde der Arrestgläubigerinnen hätte freilich schon

die Anwendung des Art. 34 SchKG führen müssen. wo-

nach alle Mitteilungen des Betreibungsamtes durch

rekommandierten Brief oder durch Übergabe gegen

Empfangsbescheinigung zugestellt werden, sofern das

Gesetz,nicht etwas anderes v&rschreibt,was ja für «pe

AS 50 IU -

1924

tM

~

.... KMtkaruedd. N-a..

Zustellung des. Zahlungsbefeblsdoppels an den Gläu-

biger nicht zutriffL nenn die Nichtbeachtung dieser

.Vorschrift hat nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die

bei JAEGER. Note 6 zu Art..34 zitierten Entscheide)

zur· Folge, dass eine Zustellung. welche der Adressat

nicht als erfolgt gelten lassen will, mIr dann als erfolgt

betrachtet werden darf,wenn' das Betrewnngsamt

anderweitig den Nachweis· dafür leistet, was vorliegend

ausgeschlossen ist~weil die Verwahrung des Zahlungs-

be.fehlsdoppels durch das Betreibungsamt nicht als Zu-

stellung desselben an den Gläubiger gelten kann, aus-

genommen in dem vom Gesetz (Art. 67 Ziff. 1 SchKG)

ausdrücklich vorgesehenen Falle, dass der im Ausland

wohnende Gläubiger in der Schweiz kein Domizil ver-

zeigt. Hätte das· Betreibungsamt die Zahlungsbefehls-

doppel nun auch vorschriftsgemäss durch,rekommandier-

ten Brief an die Rekursgegnerin versandt, wäre, die

Sendung dann aber ebenfalls mit dem Vennerk «Ab-

gereist» zurückgekommen, so hätte das Betreibungsamt

es doch nicht dabei bewenden lassen dürfen, die Sendung

zur Verfügung der Adressatin einfach in Verwahrung zu

nehinen, weil der Zustellungsversuch der Zustellung

nicht gleichgeachtet werden darf, 'ausser im Falle der

Anna~everweigerung, der bei,· der Zustellung des

Zahlungsbefehlsdoppels an den Gläubiger freilich. kaum

je in Betracht kommen dürfte .. Zwar könnten die Vor-

schriften der Art. 64 ff .. SchKG über die Zustellung der

Betreibungsurkunden an den Schuldner nicht etwa

unter dem Gesichtspunkt auf die Zustellung des Zah-

lungsbefehlsdoppels an den Gläubiger angewendet wer-

den, dass letztere noch einen Teil der Zustellung des

Zahlungsbefehls an den Schuldner bilde; denn diese ist

mit der Rücksendung des Doppels an das Betreihungs~

amt beendigt. Anderseits lässt sich aber dem Gesetz

auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass das Be-

treihungsamt befugt wäre, eine Zustellung an den Gläu-

biger einfach unausgeführt zu lassen, weil der Versuch

SchuldbetreibW18l~ und Konkunreeht N0 42..

185

derI»ostzusteUung ergebWslos geblieben· ist~ unds~i,eg

auch aus einem vom Adressaten selbst zu vertrete,nden

. Umstande, ~e z. B. bei vorübergehender Abwesenheit

vom ~elmässigen Domizil ohne :Mitteil:u,ng der Ad~

änderung an das Betreibungsamt oder die Post . und

olule Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten.

Dann rechtfertigt sich aber die a n a log e Anwendung

des Art. 64 SchkG auch· auf Mitteilungen an den Gläu-

biger, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat.

Dabei kann indessen der von der Vorinstanz gemachten

Einschränkung der Analogie auf die Arrestbetreibung,

in welcher auch für den Gläubiger kurze ~erwirkungs­

fristen laufen~ nicht zugestimmt werden, sondern sie

hat allgemeine Geltung zu beanspruchen; vor allem wegen

der Beschwerdefrist, deren freilich im allgemeinen erst

an die Kenntnisnahme geknüpfter Beginn nicht auf· den

späteren Zeitpunkt verschoben werden soll,' an welchem

der Gläubiger die auf dem Betreihungsamt verwalute

Urkunde dort abholt, wie _auch. wegen anderer Fristen,

die von der Mitteilung oder Zustellung an zu lawen

beginnen mögen. oder wegen ihrer sonstigen grossen

Bedeutung, die besonders für die

Steigerungs~nzeig~.

in die Augen springt;.

Haben sonach die Rekursgegnerinnen die durch die

gesetzliche provisorische Teilnahme an der Pfändu4g

erwor~nen Rechte nicht infolge verspäteter Stellung

des Fortsetzungsbegehrens eingebüsst, so verschlägt es

nichts, dass inzwischen die. gewöhnliche dreissigtägige

Teilnahmefrist verstrichen war. Denn die gesetzliche

provisorische Teilnahme bezweckt· nichts an efehlsdqppel ~t

.dem Vennerk • Kein· lleclrtsvorschJag » picht :vorAb- .

186

~UDdK"WA

"

No·43.

lauf, jener Frist zugestellt worden waren; nach deren'

Übergabe aber haben sie das Fortsetzungsbegehren '

ungesäÜ1ilt gestent und damit alles getan, was ihnen

oblag. um definitiv an der Pfändung teilnehmen zu

können.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Die Rekurse werden abgewiesen;

43. Entscheid vom 16. Dezember 1924

i. S. Bösch.

SchKG Art. 154. Die Fristunterbreehung infolge Rechtsvor-

schlages und Anhebung einer Klage bezieht sich nur auf

die M a x i m a 1- verwenungsfrist, nicht auf die Minimal-

frist von 1 bezw. 6 Monaten.

A. -

Am 25. Juni 1923 hatte der Gläubiger Johann

Binotto den Schuldner Johann Bösch in der Betreibung

Nr.1356 des Betreibungsamtes Oberriet auf Verwertung

eines Grundpfandes betrieben, worauf der Letztere

Rechtsvorschlag erhob.

Im Anschluss hieran fand

ein Rechtsöffnungsverfahren statt, aus dem sich ein

Aberke~nungsprozess entwickelte, der am 17. Sep-

tember 1924 'letztinstanzlich durch das Bundesgericht

zu Ungunsten des Betriebenen erledigt wurde. Nach

Zustellung des motivierten Entscheides stellte der

Gläubiger Binotto das Verwertungsbegehren, worauf

das Betreibungsamt Oberriet mit Verfügung vom 24.

Oktober die erste Steigerung auf den 20. Dezember

1924 ansetzte und die Publikation auf den 13. November

1924 anordnete.

B. -

Eine vom Schuldner Bösch gegen diese Verfügung

erhobene Beschwerde wurde sowohl von der untern als

auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde über

Schuldbetreibung und Konkurs, von letzterer mit Ent-

scheid vom 28. November 1924. abgewiesen.

C. -

Hiegegen hat Bösch rechtzeitig den Rekurs

SdmIdbetreibung.. und KoDkmsreeht. 'N!' 43.

187

an das Bundesgericht erklärt,. mit dem Begehren : « Es

sei·· die in' der Betreibung Nt. 1356 Oberriet getroffene

Anordnung der Steigerung auf den 20. Dezember· 1924

(seither verschoben auf den 3. Januar 1924) aufzuheben

und das am 24. Oktober 1924 gestellte Verwertungs-

begehren als ungültig zu erklären.»

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Der Rekurrent ficht die vom Betreibungsamt Oberriet

angeordnete Steigerung deshalb an, weil die in Art.

154 SchKG statuierte sechsmonatliche Wartefrist noch

nicht abgelaufen sei, indem der Fristenlauf durch den

Aberkennungsprozess gehemmt worden sei. Die Vor-

instanz hat dieser Argumentation nicht beigepflichtet,

weil die Unterbrechung des Fristenlaufes gemäss Art.

154 SchKG sich nur auf die Maximalverwertungsfrist

von zwei Jahren und nicht auf die Minimalfrist von

6 Monaten beziehe. Diese Auffassung, die auch von der

Doktrin vertreten wird (vgl. JlEGER, Komm. zu Art.

154 SchKG Note 10 S. 524; weniger deutlich aber dem

Sinne nach gleich: BLUMENSTEIN, Handbuch S. 519)

ist zweifellos richtig. Wenn auch zuzugeben ist, dass

aus dem Wortlaut des Art. 154 SchKG diese Unterschei-

dung nicht klar zu Tage tritt, so ergibt sich diese Ein-

schrlinkung doch mit Notwendigkeit aus dem Sinn und

Geist dieser Bestimmung. Dadurch soll verhütet werden,

dass ein Gläubiger; dem es während der Dauer eines

derartigen Prozesses verwehrt ist, ein Verwertungs-

begehren zu stellen, dieses Rechtes dadurch verlustig

gehe, dass infolge der langen Dauer des betreffenden

Verfahrens diese zweijährige Frist inzwischen verstreicht.

Dagegen ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde

auch die in Art. 154 SchKG statuierte sechsmonatliche

Wartefrist unterbrochen werden sollte. Dadurch würde

ein Schuldner, der durch eine unbegründete Bestreitung

einer rechtmässigen Forderung den Gläubiger zur Klage

zwingt. oder der grundlos eine Aberkennul}.gsklage