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50_III_175

BGE 50 III 175

Bundesgericht (BGE) · 1922-12-11 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht. N0 39.

indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser

Streitfrage nicht vorweggenommen sei, weder d1U'Ch

den Hegierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922,

weil dem Regierungsrat' die sachliche,Zuständigkeit

dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der

definitiven Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der

Vorinstanz nicht beigestimmt werden; dies genügt aber

zurGu~heissung des Rekurses, sodass auf die Nachprü-

fung der übrigen Punkte nicht eingetreten zu werden

braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden

Betreibung gegen die Konkursverwaltung im Konkurs

des Otto Henzi kann nämlich schlechterdings keine

andere Bedeutung beigemessen werden, als dass der

Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der Kon-

kursmasse des Otto Hetm geltend machen wollte; denn

es war ohne weiteres klar, dass der Rekurrent nicht den

Konkursverwalter persönlich betreiben wollte, ebenso

dass er nicht etwa in Verletzung des Art. 206 SchKG für

eine Konkursforderung Betreibung, anhob, da er _ als

Forderungsurkunde den Regierungsratsbeschluss vom

11. Dezember 1922 bezeichnete, in welchem die Steuer

ausdrücklich als Masseschuld erklärt worden war. In-

folgedessen kann dem Rekurrenten nicht versagt werden,

seine Betreibung durch Pfän~ung des Konkursmasse-

vermögens fortzusetzen, nachdem er die Beseitigung des

von der Konkursverwaltung

erhobenen Rechtsvor-

schlages erwirkt hat. Der iill Rechtsöffnungsentscheid

gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob die

Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine

Konkursforderung betreffe, ist belanglos, weil, gleichwie

die Betreibung überhaupt nur für eine Masseverbindlich-

keit, nicht aber für eine Konkursforderung angehoben,

so' auch die Rechtsöffnung nur für eine Masseverbind-

lichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung bewilligt

werden konnte. Durch die von der Konkursverwaltung

unwidersprochen hingenommene Rechtsöffnung ist die

Einrede, dass die verlangte Steuer nicht Masseverbind-

Schulclbetrelbunp-'llDd Konkursrecht. N° 40.

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lichkeit sei. für,me vorliegende Betreibung endgültig

beseitigt, und sie kami erst allfällig nach deren Durch-

~ng,W1, Wege der betreibungsrechtlichen Rück-

fo.ruQ.gs~ge'wiede~ aufgenommen w~~n.

Demnach erkennt 'die Schilldbdr.- und KoRkurskammer :

Der Rekurs witd' begründet erklärt und das Betrei-

bungsamt ' angewieSen, dem Fortsetzungsbegehren des

Rekurrenten durch Pfändung von Vermögensstücken

~er Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben.

40. A\1IS1IS 6U c1em 1nta0he!4 VÖ1D U. November 19M

i. S. L&uber-Xöhltr.

Das Betreibungsamt Ist verpflichtet, in der für den Gliiubiger

bestimmten Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten

d eta i 11 i e r taufzuführen. Hiefür darf keine besondere

Gebühr berechnet werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar

(Erw.1-3).

Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG auf der

Pfändungsurkunde darf keine besondere Gebühr berechnet

werden. Art. 7 GebT nicht anwendbar (Erw., 4).

Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung

eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt worden.

Laut derselben waren verschiedene Gegenstände ge-

pfändet worden, an denen der Ehemann der Schuldnerin

Eigentumsansprache erhob. Es wurde deshalb dem

Gläubiger auf der Pfändungsurkunde eine Klagefrist

gemäss Art. 109 SchKG angesetzt. Da die Urkunde

keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern nur

ein Pauschalkostenbetrag aufgeführt worden war, mit

dem der Gläubiger nicht einig ging, reklamierte dieser

beim Betreibungsamt. Dieses übersandte ihm in der

Folge eine detaillierte Kostennote. in der u. a. für die

Fristansetzung eine besondere Gebühr von 80 Rp. be-

rechnet war. Für die Zusendung dieser Detailrechnung,

der ein Begleitschreiben beigegeben wurde, erhob das

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. Schuldbetreibungs- und Konkur.srecht. N0 40.

Betreibungsamt ausserdem eine Nachnahme von 1 Fr.

55 Cts.

Gegen diese beiden Belastungen beschwerte sieh der

Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über

S~huldbetreibung und Konkurs, wurde jedoch abge-

WIesen, worauf er den Rekurs an das Bundesgericht

ergriff. Das Bundesgericht schützte den Rekurs im vollen

Umfange mit folgender Begründung:

1. -

Der Rekurrent wendet sich in erster Linie da-

gegen, dass ihm für die detaillierte Kostenrechnung eine

besondere Gebühr berechnet worden sei. Diese Bean-

~tandung e~cheint berechtigt. Die Vorinstanz begründet

Ihren abweIchenden Standpunkt damit, dass Art. 14

i. f. der Bundesratsverordnung vom 18. Dezember 1891

Nr. 1 zum SchKG die Bestimmung enthalte, dass die

Kostenrech.nung nur auf dem Originale der Pfändungs-

urkunde, mcht aber auch auf den Abschriften derselben

anzubringen sei. Diese Bestimmung kann jedoch heute

nicht mehr als in Kraft bestehend erachtet werden.

Denn schon anlässlich der Formularrevision vom Jahre

1905 durch das Bundesgericht wurde auf der ersten

Seite des Pfändungsformulars (damals Nr. 8) rechts unten

eine detaillierte Rubrik « Kostehnote» vorgedruckt.

Und diese Rubrik wurde auch,. mit einigen Detailab-

änderungen und Ergänzungen, beibehalten anlässlich der

neuesten Revision dieser Form1Jlare (vgl. die Formulare

7 c und 7 d) vom April 1922 durch die Schuldbetreibungs-

und Konkurskammer, der die Revision und damit die

Abänderung der bezüglichen Bestimmungen der ange-

führten Bundesratsverordnung vom 18. Dez. 1891 durch

Beschluss des Bundesgerichts vom 7. November 1921

übertragen worden war (vgl. den Geschäftsbericht des

Bundesgerichts vom Jahre 1921 S. 20 IV und das Kreis-

schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

an die kant.Aufsichtsbehörden vom April 1922). Dadurch

wurde zum Ausdruck gebracht, dass auch die detaillierte

Kostennote als Bestandteil der Pfändungsurkunde zu

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 40.

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erachten und deshalb auch auf den Abschriften aufzu-

führen sei. Denu ein Gläubiger, der in der Regel vor

Vornahme der Pfändung einen Vorschuss zu leisten hat,

soll . einen Anspruch darauf haben zu erfahren, wozu

und wie dieser Vorschuss verwendet wurde. Damit

wurde jene Bestimmung des Art. 14 i. f. der Bundesrats-

verordnung vom 18. Dezember 1891 implizite aufge-

hoben.· Ist aber die Kostenrechnung als ein Bestandteil

der Pfändungsurkunde zu erachten. so ist es auch nicht

angängig, hiefür eine besondere Gebühr zu berechnen.

Art. 17 des Gebührentarifes findet hier keine Anwendung.

Das Betreibungsamt Bern-Land durfte also, nachdem es

fälschlicherweise unterlassen hatte, die Kosten in der'

Pfändungsurkunde detailliert aufzuführen, für die nach-

trägliche Aussteliung dieser Kostennote keine Gebühr

erheben.

2. -

Das schliesst aber auch in sich, dass das Betrei-

bungsamt auch für das Begleitschreiben zu dieser

Kostenrechnung keine besondere Gebühr erheben durfte.

Eines solchen hätte es gar nicht bedurft. Wäre die

Kostenaufstellung dem Rekurrenten schon durch die

Pfändungsurkunde bekannt gegeben worden, so hätte der

Rekurrent dieser Orientierung, die. er -

eben weil ihm

die einzelnen Details der Kostennote noch nicht bekannt

waren -

verlangt hatte, nicht mehr bedurft. Die Bemer-

kung des Rekurrenten in seinem Schreiben an das Be-

treibungsamt, es hätte ihm ohne weiteres ein Verlust-

schein zugefertigt werden können, geschah, wie sich

aus dem Wortlaut des Schreibens ergibt, nur beiläufig

und nicht im Sinne einer Anfrage, sodass das Betrei-

bungsamt zu einer Antwort nicht verpflichtet war.

3. -

War aber das Betreibungsamt zur gebühren-

freier Zusendung der Kostennote an den Rekurrenten

verpflichtet, so durfte es ihn natürlich auch nicht mit

den Portoauslagen belasten.

4. -

Was schliesslich noch die Berechnung einer Ge-

bühr von 80 Rp. für die Fristansetzung anbelangt, so

tfl

Sdtnldbet .... ltr • ud K6iJkwueelito Ne,41.

erscheint auch diese Dicht gerechtfertigt. Art.,7 des, Ge-

bührentarifs kann hier, entgegen der Auffa.ssung,der

YodDStanz. nicht zur Anwendung gelangeq.,))enn ",eu,

. wie dies hier der, Fall war, eine sc>lehe Frista~ztJJlg

zugleich. mit der Zustellung der Pfändungsurk~ auf

derselben erfolgt, sie also als Bestandteil der Pfändungs-

urkunde zu erachten ist, so kann, von einem « Schrift-

stück» im Sinne des Art. 7 des Gebührentarifes n,icht

die Rede sein. Darunter sind zweifellos nur selbständige

,Mitteilungen zu -verstehen.

41. IntBcheia TOm 8. Dezember 1924 i. S. Xeluw.

Im Betreibungsverfahren darf die Ausfallforderung gegen den

Ersteigerer wegen Nichterfüllung des Steigerurigskaufes

nur bei übereinstimmendem Begehren sämtlicher in Be-

tracht fallenden Pfand- oder Pfändungsgläubiger anders

als durch Versteigerung verwertet werden.

SchKG Art. 130, 131, 156; Verordnung über die Zwangs-

verwertung von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG)

Art. 72.

A. -

In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen

,E. Ott betreffend die Liegensc.haft zum Zehnthaus in

Weinfeldenwurde der an der zWeiten Steigerung um

38,000 Fr. an Heinrich Bosshart erteilte Zuschlag

wegen Zahlungsverzug des ErSteigerers aufgehoben und

an der dritten Steigerung der Zuschlag um 28,000 Fr.

an Giuseppe Mocetti, den betreibenden Gläubiger des

Schuldbriefes von 9000 Fr. im dritten Rang mit

Vorgang von 25,000 Fr. erteilt; infolgedessen kamen

Mocetti mit seinem Schuldbrief teilweise und die Gläu-

bigerin des nachgehenden Schuldbriefes, Frau Kehrer-

Ott, gänzlich zu Verlust, während sie nach dem Ergebnis

der früheren Steigerung gedeckt waren, Frau Kehrer-Ott

mindestens zum Teil. Unter Verwendung des offiziellen

Formulars Nr.14, zur VZG machte das Betreibungsamt

Seliu1dbetrelbmi..-- ud KoJikursreclJt. No 41.

119

am 4. Juli den genannten Grundpfandgläubigem ' die

MitI:eihin& ' dass "die A~lf:ilIsumme; »/ deren :Betrag es

Iiaeb'Äf)nldrQuug dervQn ßosShait"gld~n~g

vft:'~lOOO Fr. approXimativ' :auf916t'Fr.{6!); C~~oo.:

stimmte' « all'Ddr eibiigen offentlidhenSteigening ver.;

ka~t werden wird, sofern nicht von' den zü >Vkr&t.· ...

kcnimtenenPfandgläubigemund pfändenden Glliubtgen\

binnen '10 Tagen.:., ein Begehren um Verwertung nach

Art. 130 Ziff. 1,oder Art. 131 SchKG... gestellt wird~ »

Hiemuf ~a1Jlngte Frau' KeJirer.;.()tt am 8. Juli die Abtre-

tUng der AlÖlllfordenJnguehArt.il31 SchKG, während

Mooetti' die Frist unbenutzt, verStrefdIeIi '~·AIs "dU

~t

in .der Folge' die' Versteigeiung. der

AusfaUfordet'W1R anordnete; führte Frau Kehie~i"

schwerde 'mit: 'dem-:ABtrag~: das, ~t

·sei',aIi ..

zuweisen -e djlJ·bffentlicJ.le' Versteigerung' atlf1.Uheben.l "iia

ihr die' AusfallfordenUig' « anzuweisen ».

"

B. -

Durch Entscheid vom 11. November 1924 hat

die RekurSkomniissioil des' Obergerichts des Kantons

Thurgau die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat Frau Kehrer-Ott an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz hat angenommen, dass für die Abtre-

tung einer Ausfallforderung gegen den Ersteigerer,

welcher in einer Grundpfandverwertung den Steigerungs-

kauf nicbt gehalten hat, an einen oder an mehrere

Gläubiger die Zustimmung der sämtlichen Pfandgläu-

biger vorliegen müsse, wobei sie unter den sämtlichen

Pfandgläubigern alle diejenigen Pfandgläubiger verstehen

dürfte, welche bei der endgültigen Steigerung zu Verlust

gekommen' smd, während sie durch das Ergebnis der

wegen Zahlungsverzug des Ersteigerers aufgehobenen

Steigerung gedeckt,worden, wären. Dieser Auffassung

ist beiZusti.nunßn. Gemäss Art. 131 (und 156) SchKG