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50_III_172

BGE 50 III 172

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkw'srecht. N° 39.

Fonnelj wie sie in der vorliegenden enthalten ist •. auf-

genommen wurde, so ist es zweifellos, dass dies vom

Gläubiger absichtlich geschah. um damit auch für die

E x e k u t ion gegen den Bürgen ein Spezialdomizil

im Inlande zu schaffen. zumal wenn. wie dies hier der

Fall ist. der Schuldner. von dem der Gläubiger wusste,

dass er seinen ordentlichen Wohnsitz ausserhalb der

Schwei;hat. Exekutionsobjekte im Inlande (in casu

in Arosa) hatte. Aber auch der Bürge musste sich klar

darüber sein, dass die erwähnte Klausel etwas Mehreres

besage. als nur die Unterwerfung unter den Aroser-

Gerichtsstand für den Fall eines Prozesses; dabei konnte

er vernünftigerweise an nichts anderes denken als an

die Exekution. Denn dass damit etwa hätte vereinbart

werden wollen. dass Arosa Erfüllungsort sei (womit allein

allerdings noch kein SpezialbetreibungsdomiziI geschaf-

fen worden wäre) konnte der Schuldner nicht annehmen,

da sich dies ja nach den allgemeinen obligationenrecht-

lichenGrundsätzen (Art. 74 Ziff. 1 OR) von selbst verstand

. und daher nicht noch extra stipuliert zu werden brauchte.

. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen ..

39. Entscheid. vom ao. November 19a4

i. S. Staat Solothurn.

Ist in der gegen eine « Konkursverwaltung & gerichteten Be-

treibung

definitive Rechtsöffllung bewilligt worden, so

kann die Pfändung des Konkursmassellvermögens nicht

verweigert werden, auch wenn der Rechtsöffnungsrichter

offen liess, ob die Betreibung eine Masseverbindlicbkeit

betreffe oder nicht.

A. -

Im Konkurs über Otto Henzi in Solothurn

wurden 'für die Liegenschaft Grundbuch Solothurn

Nr. 869, welche Henzi seinerzeit ·um 45,000 Fr. gekauft

hatte, 97.100 Fr. erlöst. Infolgedesse n forderte das

Schuldbetreibungs- .und Konkursrecht. N° 39.

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kantonale Finanzdepartement von der Konkursmasse

eine Wertzuwachssteuer von 1563 Fr., und zwar als

Massaforderung, unter Ansetzung einer Einsprachefrist

von 14 Tagen. Auf von der Konkursverwaltung erhobene

Einsprache setzte der Regierungsrat des Kantons Solo-

thurn durch Beschluss vom 11. Dezember 1922 den

Steuerbetrag zwar auf 942 Fr. 75 Cts. herab; dagegen trat

er der Auffassung des Fin,anzdepartements bei, dass die

Steuer als Massaschuld zu bezahlen sei. Da die Konkurs-

verwaltung die Steuer nicht bezahlte. hob der Staat

Solothurn am 12. April 1924 gegen die « Konkursver-

waltung im Konkurse Otto Henzi» für « Staatssteuer

aus erzieltem Liegenschaftsgewinn gemäss Regierungs-

ratsbeschluss ... vom 11. Dezember 1923» (recte 1922)

Betreibung an. Die Konkursverwaltung schlug Recht

vor. Auf Verlangen des Staates erteilte ihm das Amts-

gerichtspräsidium Solothurn-Lebern definitive Rechts-

öffnung, indem es davon ausging, dass die Betreibung

gegen . die Konkursmasse des Otto Henzi gerichtet sei.

jedoch die Entscheidung der Frage; ob {{ diese Forderung

das Privileg einer Massaschuld geniesse oder nur als ge-

wöhnliche Konkursschuld in Betracht falle », als ausser-

halb seiner Kognition liegend erachtete. Als das Betrei-

bungsamt dem in der Folge gestellten Fortsetzungsbe-.

gehren durch Pfändung von Konkursmassevermögen

zu entsprechen sich weigerte, führte der Staat Solothurn

Beschwerde.

B. -

Durch Entscheid vom 1. Oktober 1924 hat die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

des. Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen.

e. -

Diesen Entscheid hat der Staat Solothurn an

das Bundesgericht weiter gezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Vorinstanz hat der in Betreibung gesetzten Steuer

den Charakter einer Massaverbindlichkeit abgesprochen,

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Schuldbetreibllnga- und Konkursrec:ht. N0 39.

indem sie davon ausging, dass die Entscheidung dieser

Streitfrage nicht vorweggenommen sei, weder. d1U"Ch

• den Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1922,

weil dem Regierungsrat die sachliche .Zuställdigkeit

dafür gefehlt habe, noch durch die Bewilligung der

definitiven Rechtsöffnung. Im letzteren Punkte kann der

Vorinstanz nicht beigestimmt werden; dies genügt aber

zur Gu~heissung des Rekurses, sodass auf die Nachprü-

fung der übrigen Punkte nicht eingetreten zu werden

braucht. Der Anhebung der in Betracht kommenden

Betreibung gegen die Konkursverwaltung im Konkurs

des Otto Henzi kann nämlicb schlechterdings keine

andere Bedeutung beigemessen werden, als dass der

Rekurrent eine Masseverbindlichkeit gegenüber der Kon-

kursmasse des Otto Henzi geltend machen wollte; denn

es war ohne weiteres klar, dass der Rekurrent nicht den

Konkursverwalter persönlich betreiben wollte, ebenso

dass er nicht etwa in Verletzung des Art. 206 SchKG für

eine Konkursforderung Betreibung. anhob, da er _ als

Forderungsurkunde den Regierungsratsbeschluss vom

11. Dezember 1922 bezeichnete, in welchem die Steuer

ausdrücklich als Masseschuld erklärt worden war. In-

folgedessen kann dem Rekurrenten nicht versagt werden,

seine Betreibung durch Pfändung des Konkursmasse-

vermögens fortzusetzen, nachdem er die Beseitigung des

von der Konkursverwaltung

erhobenen Rechtsvor-

schlages erwirkt hat. Der ini Rechtsöffnungsentscheid

gemachte Vorbehalt der Entscheidung darüber, ob die

Betreibung eine Masseverbindlichkeit oder aber eine

Konkursforderung betreffe, ist belanglos, weil, gleichwie

die Betreibung überhaupt nur für eine Masseverbindlich-

keit, nicht aber für eine Konkursforderung angehoben,

so' auch die Rechtsöffnung nur für eine Masseverbind-

lichkeit, nicht aber für eine Konkursforderung bewilligt

werden konnte. Durch die von der Konkursverwaltung

unwidersprochen hingenommene Rechtsöffnung ist die

Einrede, dass die verlangte Steuer nicht Masseverbind-

Schulclbetrelbunp-und Konkursrecl1t. N° 40.

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lichkeit sei, für die vorliegende. Betreibung endgültig

beseitigt, und sie kann erst allfällig nach deren Durch-

~ng .W1. Wege der betreibungsrechtlichen Rück-

(Orderlln~IPage :wiede!-" aufgenOmmen wersI~n ..

Dmmach erkenid 'die Schuldbetr.- und KoRkurskammer :

Der RekurS wfrd begründet erklärt und das Betrei-

bungsamt . angewiesen, dem Fortsetzungsbegehren des

Rekurrenten durch Pfändung von Vermögensstücken

~er Konkursmasse Otto Henzi Folge zu geben.

40. Auans &. dem Intaohe1c1 vom 99. November 1924

i. S. Lauber-Xöhl&r.

Das Betreibungsamt ist verpflichtet, in der für den Gläubiger

bestimmten Abschrift der Pfändungsurkunde die Kosten

d eta i 11 i e r taufzuführen. Hiefür darf keine besondere

Gebühr berechnet werden. Art. 17 GebT nicht anwendbar

(Erw.1-3).

Für eine Fristansetzung gemäss Art. 109 SchKG auf der

Pfändungsurkunde darf keine besondere Gebühr berechnet

werden. Art. 7 GebT nicht anwendbar (Erw. 4).

Dem Gläubiger Lauber-Köhler war in einer Betreibung

eine Abschrift der Pfändungsurkunde zugestellt worden.

Laut derselben waren verschiedene Gegenstände ge-

pfändet worden, an denen der Ehemann der Schuldnerin

Eigentumsansprache erhob. Es wurde deshalb dem

Gläubiger auf der Pfändungsurkunde eine Klagefrist

gemäss Art. 109 SchKG angesetzt. Da die Urkunde

keine detaillierte Kostenrechnung enthielt sondern nur

ein Pauschalkostenbetrag aufgeführt worden war, mit

dem der Gläubiger nicht einig ging, reklamierte dieser

beim Betreibungsamt. Dieses übersandte ihm in der

Folge eine detaillierte Kostennote, in der u. a. für die

Frlstansetzung eine besondere Gebühr von 80 Rp. be-

rechnet war. Für die Zusendung dieser Detailrechnung.

der ein Begleitschreiben beigegeben wurde, erhob das