opencaselaw.ch

50_III_168

BGE 50 III 168

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

168

Sehwdbetreibungs- und Konkursreeht. N° 38.

SO werden die Massagläubiger ~ der Verteilungsliste

ausnahmsweise interessiert j sie können sie nötigenfalls

auf dem Beschwerdewege anfechten und durch die Auf-

sichtsbehörden. die hierzu zuständig sind (BGE 1911·AS

37 I Nr. 30 j Sep.-Ausgabe 14 Nr. 10), berichtigen lassen.

Eine besondere Anzeige an jeden Massagläubiger unter

Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges ist

daher n, diesem Ausnahmefalle ebenso sehr geboten, wie

gegenüber den einzelnen Konkursgläubigern gemäss

Art. 263 Abs. 2 SchKG. Wie für diese, beginnt auch für

die Massagläubiger die Frist .zurAnfechtung der Ver-

teilungsliste solange nicht zu laufen, als ihnen eine

solche Anzeige nicht zugestellt wird. Diesen Anforde-

rungen entspricht aber die Mitteilung des Konkursamtes

Brig vom 3. Juni, worin nur allgemein von der Auflage

der Verteilungsliste die Rede ist, nicht. Die Anfechtungs-

frist hat daher für die Rekursbeklagte noch gar nicht

zu laufen begonnen. Die Beschwerde erweist sich somit

als rechtzeitig eingereicht.

38. Entscheid. vom ao. November 19!~ i. S. Domenig.

Art. 46 SchKG. Inwiefern enthält" diese Vorschrift zwingenden

Charakter '1 (Erw. 1).

Art. 50 Abs. 2 SchKG. Die J{lausel in einer Bürgschafts-

urkunde : «Für die Abwicklung aller aus gegenwärtiger

Bürg- und Zahlerschaftsverpflichtung entstehenden Ver-

hältnisse erwähle ich Domizil bei.... schliesst auch die

Vereinbarung eines Spezialb e t re i b u n g sdomizils

in

sich (Erw. 2).

A. -

Am 20. März 1924 gingen Paul Brander, Arosa

und Thomas Domenig, Arosa zu Gunsten der Rhätischen

Bank zur Sicherstellung einer Schuld des Arnold Biss-

egger, Arosa eine Bürg- und Zahlerschaftsverpflichtung

bis zum Betrage von 20,000 Fr. ein. Die ·betreffende

Urkunde enthält am Schluss den Passus:. «Für die

.Seawdbetreibunp- und Konkursrecht. N° 38.

169

Abwicklung aller aus gegenwärtiger Bürg- und :Zahler,;,

schaftsverpflichtung entstehenden Verhältnisse erwähle

ich Domizil bei der .Rhätischen Bank (vormals Bank

für Davos) in Arosa und unterwerfe mich den bündne-

rischen Gesetzen und dem Gerichtsstand Arosa. J)

B. -

Mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 1924 wurde

Th. Domenig, wohnhaft in Issy-les-Moulineaux, Avenue

de Verdun 90 (Frankreich) in Arosa für eine Summe von

20,000 Fr. nebst Zinsen von der Rhätischen Bank be-

trieben. Am 19. Mai erhob Domenig Rechtsvorschlag.

wobei er sich vorbehielt (wegen der mangelnden Zustän-

digkeit des Betreibungsamtes,Schanfigg) bei der .Auf-

sichtsbehörde Beschwerde zu führen. Am 16. Juli ge-

währte das Kreisamt Schanfigg provisorische Rechts-

öffnung, worauf. auf das Begehren der Gläubigerin,

Pfändungsankündigung erfolgte. Die Pfändung wurde

am 14. August in Abwesenheit des Schuldners vollzogen.

Es wurden gepfändet : bei der Rhätischen Bank in Arosa

8 Stück Aktien der Tb. Domenig A.-G. in Arosa im

Schätzungswerte von je 500 Fr. sowie bei der Th. Dome-

nig A.-G. in Arosa 36 Stück der gleichen Gesellschaft.

C. -

Gegen diese Pfändung erhob der Schuldner

Domenig am 27. September Beschwerde beim Kleinen

Rate des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde

über Schuldbetreibung und Konkurs, indem er mit dem

Hauptbegehren (das heute einzig noch streitig ist) um

Aufhebung der fraglichen Betreibung eventuell der

Pfändung in dieser Betreibung ersuchte, weil er, der

Schuldner, in lssy-Ies-Moulineaux wohne und deshalb

nicht in Arosa hätte betrieben werden können.

D. -

Mit Entscheid vom 24. Oktober 1924 hat der

Kleine Rat des Kantons Graubünden das Hauptbe-

gehren abgewiesen mit der Begründung, dass durch die

Vereinbarung im Bürgschein ein Spezialdomizil in Arosa

begründet worden sei.

.

E .. -

Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner

Domenig rechtzeitig den vorliegenden Rekurs an das

170

Schuldbetrelbungs. und Konkursrecht. N0 38.

Bundesgericht erhoben, mit dem· er erneut die 'Gut-

heissung . seines Hauptbegebrensbeantragt •... '

Die SchuIdbdreioungs- und .~~~

~~t ~

'in Erw4gqpg:

,

1.~,Die Glätibigerin, die Rhätisehe Bank in Arosajhat

in ihrer,Vernehmlassung an die Vorinstanz del1 r.&tand-

pUllkt~erfreten, 'dass mangels',bfeebtung des Zahlungio.

betelds . Öurehdea.· Schuldner 'Arosa defiaitiv als Be-

.trei&ullgsort festgesetzt worden sei, . welche Einrede

jedoch von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Praxis

des Bundesgerichts verworfen wurde. Es ist richtig, dass

das Bundesgericht in seiner neuern Praxis die Vorschrif-

ten über denBetreibungsort grundsätzlich als öffentliCh-

rechtlich und daher als zwingend erachtet, sodass auclt

durch unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist ein un-

gesetzlicher Betreibungsort nicht unanfechtbar wird

(vgl. AS 38 I S. 773/74 j JAEGER, SchKG Praxis I zu

Art. 46 Ziff. 2). Dabei wurde jedoch die Einschränkung

gemacht, dass diesen Bestimmungen zwingender Cha-

rakter nur insofern beizumessen sei, als diese· im öffent-

lichen Interesse aufgestellt sind oder zum Schutze von

Interessen Dritter dienen. So' wurde z. B. erklärt.

dass es im Interesse der Gläubiger liege, dass nicht ein

anderer Gläubiger an einem ungesetzlichen BetreibuDgs-

orte die Pfändung verlange, weil sie dadurch in ihrem

Rechte zum Anschluss bemichteiligt werden könnten.

Insofern es zum Schutze dieses Interesses notwendig sei,

seien daher die Vorschriften über den Betreibungsort als

zwingend zu erachten. Dagegen wurde erklärt, dass eine

an einem unrichtigen Orte eingeleitete Pfandverwertungs-

betreibung nach Ablauf der Frist zur Beschwerde nicht

mehr angefochten werden könne, weil hiebei ein Anschluss

dritter Gläubiger ohnehin nicht möglich ist (vgl. AS 38 I

S. 232/33 Erw. 3). Es könnte· sich nun in der Tat

fragen, ob nicht auch im vorliegenden Falle, wo es sich

lediglich um die Frage handelt, ob der Schuldner sich

s.buIcIbetnibuDP- UDd KODkulsreeht. N° 38.

171

die Betreibung an einem Spezialdomizil durch einen

e.i n z,e In.e n,Gläubiger gefallen lassen müsse, Inte-

ressen dritter Gläubiger somit nicht gefährdet werden,

die vorgenommene Pfändung nur innert der zehntägigen

Frist hätte angefochten werden können und ob nicht, da

diese Frist vom R~kurrenten nicht eingehalten worden

ist, die Beschwerde verspätet wäre. Diese Frage kann hier

jedoch deshalb unentschieden bleiben, da die vorliegende

Beschwerde auch sachlich nicht begründet erscheint .

2. -. Die Vorinstanz hat mit Recht im Schlusspassus des

fraglichen Bürgscheins die Vereinbarung eines Spezial-

domizils aue h für die Voll s t r eck u n g . der

in dieser Urkunde vereinbarten Verpflichtungen er-

blickt. Zwar ist richtig, dass die biosse Vereinbarung

eines besondern Gerichtsstandes, ein.es Spezialdomizils

zur Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten, noch nicht

ohne weiteres auch die Begründung.eines Spezialdomizils

zur V611streckung der betreffenden Verbindlichkeiten,

also die Begrundungeines Betreibungsforums in s\ch

sehliesst. Dies ist jedoch für den vorliegenden·,Fall .0.OOe

Bedeutung. Denn hier wurde -

zwe~fellos absichtlich -

nicht bloss eine Gerichtsstandsklausel vereinbart, soriaern

es wurde Arosa als Domizil « für die Abwicklung a·lle r

aus gegenwärtiger Bürg- und Zahlerschafts-Verpflich-

tung entstehenden Ver h ä I t n iss e» bezeichnet.,

Dieser Ausdruck «Abwicklung aller Verhältnisse» geht

viel weiter als die bei der biossen Gerichtsstands.;.

vereinbarung übliche Bezeichnung

« Rechtsstreitigkei-

ten » und umfasst notwendigerweise auch die E x e k u-

t ion der Bürgschaftsverpflichtungen. Zweck jeden

Bürgschaftsvertrages ist die erhöhte Sicherstellung eines

Gläubigers. Dieser wird daher bei Stipulation des Bürg-

schaftsvertrages alles daran setzen, um diese Sicherung

möglichst wirksam zu gestalten und Gefährdungen

seiner Rechte zu vermeiden. Eine solche läge aber dann

vor, wenn der Bürge im Ausland gesucht werden müsste.

Wenn daher in eine Bürgschaftsurkunde eine so weite

172

Schuldbetreibungs.. und Konkursrecht. N° 39.

Formel, wie sie in der vorliegenden enthalten ist, auf-

genommen wurde, so ist es zweifellos, dass dies vom

Gläubiger absichtlich geschah, um damit auch für die

E x e k u t ion gegen den Bürgen ein Spezialdomizil

im Inlande zu schaffen, zumal wenn, wie dies hier der

Fall ist. der Schuldner, von dem der Gläubiger wusste,

dass er seinen ordentlichen Wohnsitz ausserhalb der

Schwe~hat, Exekutionsobjekte im Inlande (in casu

in Arosa) hatte. Aber auch der Bürge musste sich klar

darüber sein, dass die erwähnte Klausel etwas Mehreres

besage, als nur die Unterwerfung unter den Aroser-

Gerichtsstand für den Fall eines Prozesses; dabei konnte

er vernünftigerweise an nichts anderes denken als an

die Exekution. Denn dass damit etwa hätte vereinbart

werden wollen, dass Ar~sa Erfüllungsort sei (womit allein

allerdings noch kein Spezialbetreibungsdomizil geschaf-

fen worden wäre) konnte der Schuldner nicht annehmen,

da sich dies ja nach den allgemeinen obligationenrecht-

lichenGrundsätzen (Art. 74 Ziff. 1 OR) von selbst verstand

und daher nicht noch extra stipuliert zu werden brauchte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.,

39. Intscheid. vom ao. November lSa4

i. S. Staat Soloth\U'Jl.

Ist in der gegen eine «Konkursverwaltung & gerichteten Be-

treibung

definitive Rechtsöffnung bewilligt worden, so

kann die Pfändung des Kon.kursmassenvermögens nicht

verweigert werden, auch wenn der Rechtsöffnungsrichter

offen liess, ob die Betreibung eine Masseverbindlichkeit

betreffe oder nicht.

A. -

Im Konkurs über Otto Henzi in Solothurn

wurden 'für die Liegenschaft Grundbuch Solothurn

Nr. 869 •. welche Henzi seinerzeit um 45,000 Fr. gekauft

hatte, 97,100 Fr. erlöst. Infolgedesse n forderte das

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.

173

kantonale Finanzdepartement von der Konkursmasse

eine Wertzuwachssteuer von 1563 Fr., und zwar als

Massaforderung, unter Ansetzung einer Einsprachefrist

von 14 Tagen. Auf von der Konkursverwaltung erhobene

Einsprache setzte der Regierungsrat des Kantons Solo-

thurn durch Beschluss vom 11. Dezember 1922 den

Steuerbetrag zwar auf 942 Fr. 75 Cts. herab; dagegen trat

er der Auffassung des Finanzdepartements bei, dass die

Steuer. als Massaschuld zu bezahlen sei. Da die Konkurs-

verwaltung die Steuer nicht bezahlte, hob der Staat

Solothurn am 12. April 1924 gegen die «Konkursver-

waltung im Konkurse Otto Henzi)) für «Staatssteuer

aus erzieltem Liegenschaftsgewinn gemäss Regierungs-

ratsbeschluss ... vom 11. Dezember 1923)) (recte 1922)

BetreUmng an. Die Konkursverwaltung schlug Recht

vor. Auf Verlangen des Staates erteilte' ihm das Amts-

gerichtspräsidium Solothurn-Lebern definitive Rechts-

öffnung, indem es davon ausging, dass die Betreibung

gegen die Konkursmasse des Otto Henzi gerichtet sei,

jedoch die Entscheidung der Frage, ob €I. diese Forderung

das Privileg einer Massaschuld geniesse oder nur als ge-

wöhnliche Konkursschuld in Betracht falle », als ausser-

halb seiner Kognition liegend erachtete. Als das Betrei-

bungsamt dem in der Folge gestellten Fortsetzungsbe-

gehren durch Pfändung von Konkursmassevermögen .

zu entsprechen sich weigerte, führte der Staat Solothurn

Beschwerde.

B. -

Durch Entscheid vom 1. Oktober 1924 hat die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Staat Solothurn an

das Bundesgericht weiter gezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Die Vorinstanz hat der in Betreibung gesetzten Steuer

den Charakter einer Massaverbindlichkeit abgesprochen,