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Sehwdbetreibungs- und Konkursreeht. N° 38.
SO werden die Massagläubiger ~ der Verteilungsliste
ausnahmsweise interessiert j sie können sie nötigenfalls
auf dem Beschwerdewege anfechten und durch die Auf-
sichtsbehörden. die hierzu zuständig sind (BGE 1911·AS
37 I Nr. 30 j Sep.-Ausgabe 14 Nr. 10), berichtigen lassen.
Eine besondere Anzeige an jeden Massagläubiger unter
Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges ist
daher n, diesem Ausnahmefalle ebenso sehr geboten, wie
gegenüber den einzelnen Konkursgläubigern gemäss
Art. 263 Abs. 2 SchKG. Wie für diese, beginnt auch für
die Massagläubiger die Frist .zurAnfechtung der Ver-
teilungsliste solange nicht zu laufen, als ihnen eine
solche Anzeige nicht zugestellt wird. Diesen Anforde-
rungen entspricht aber die Mitteilung des Konkursamtes
Brig vom 3. Juni, worin nur allgemein von der Auflage
der Verteilungsliste die Rede ist, nicht. Die Anfechtungs-
frist hat daher für die Rekursbeklagte noch gar nicht
zu laufen begonnen. Die Beschwerde erweist sich somit
als rechtzeitig eingereicht.
38. Entscheid. vom ao. November 19!~ i. S. Domenig.
Art. 46 SchKG. Inwiefern enthält" diese Vorschrift zwingenden
Charakter '1 (Erw. 1).
Art. 50 Abs. 2 SchKG. Die J{lausel in einer Bürgschafts-
urkunde : «Für die Abwicklung aller aus gegenwärtiger
Bürg- und Zahlerschaftsverpflichtung entstehenden Ver-
hältnisse erwähle ich Domizil bei.... schliesst auch die
Vereinbarung eines Spezialb e t re i b u n g sdomizils
in
sich (Erw. 2).
A. -
Am 20. März 1924 gingen Paul Brander, Arosa
und Thomas Domenig, Arosa zu Gunsten der Rhätischen
Bank zur Sicherstellung einer Schuld des Arnold Biss-
egger, Arosa eine Bürg- und Zahlerschaftsverpflichtung
bis zum Betrage von 20,000 Fr. ein. Die ·betreffende
Urkunde enthält am Schluss den Passus:. «Für die
.Seawdbetreibunp- und Konkursrecht. N° 38.
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Abwicklung aller aus gegenwärtiger Bürg- und :Zahler,;,
schaftsverpflichtung entstehenden Verhältnisse erwähle
ich Domizil bei der .Rhätischen Bank (vormals Bank
für Davos) in Arosa und unterwerfe mich den bündne-
rischen Gesetzen und dem Gerichtsstand Arosa. J)
B. -
Mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 1924 wurde
Th. Domenig, wohnhaft in Issy-les-Moulineaux, Avenue
de Verdun 90 (Frankreich) in Arosa für eine Summe von
20,000 Fr. nebst Zinsen von der Rhätischen Bank be-
trieben. Am 19. Mai erhob Domenig Rechtsvorschlag.
wobei er sich vorbehielt (wegen der mangelnden Zustän-
digkeit des Betreibungsamtes,Schanfigg) bei der .Auf-
sichtsbehörde Beschwerde zu führen. Am 16. Juli ge-
währte das Kreisamt Schanfigg provisorische Rechts-
öffnung, worauf. auf das Begehren der Gläubigerin,
Pfändungsankündigung erfolgte. Die Pfändung wurde
am 14. August in Abwesenheit des Schuldners vollzogen.
Es wurden gepfändet : bei der Rhätischen Bank in Arosa
8 Stück Aktien der Tb. Domenig A.-G. in Arosa im
Schätzungswerte von je 500 Fr. sowie bei der Th. Dome-
nig A.-G. in Arosa 36 Stück der gleichen Gesellschaft.
C. -
Gegen diese Pfändung erhob der Schuldner
Domenig am 27. September Beschwerde beim Kleinen
Rate des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, indem er mit dem
Hauptbegehren (das heute einzig noch streitig ist) um
Aufhebung der fraglichen Betreibung eventuell der
Pfändung in dieser Betreibung ersuchte, weil er, der
Schuldner, in lssy-Ies-Moulineaux wohne und deshalb
nicht in Arosa hätte betrieben werden können.
D. -
Mit Entscheid vom 24. Oktober 1924 hat der
Kleine Rat des Kantons Graubünden das Hauptbe-
gehren abgewiesen mit der Begründung, dass durch die
Vereinbarung im Bürgschein ein Spezialdomizil in Arosa
begründet worden sei.
.
E .. -
Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner
Domenig rechtzeitig den vorliegenden Rekurs an das
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Schuldbetrelbungs. und Konkursrecht. N0 38.
Bundesgericht erhoben, mit dem· er erneut die 'Gut-
heissung . seines Hauptbegebrensbeantragt •... '
Die SchuIdbdreioungs- und .~~~
~~t ~
'in Erw4gqpg:
,
1.~,Die Glätibigerin, die Rhätisehe Bank in Arosajhat
in ihrer,Vernehmlassung an die Vorinstanz del1 r.&tand-
pUllkt~erfreten, 'dass mangels',bfeebtung des Zahlungio.
betelds . Öurehdea.· Schuldner 'Arosa defiaitiv als Be-
.trei&ullgsort festgesetzt worden sei, . welche Einrede
jedoch von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Praxis
des Bundesgerichts verworfen wurde. Es ist richtig, dass
das Bundesgericht in seiner neuern Praxis die Vorschrif-
ten über denBetreibungsort grundsätzlich als öffentliCh-
rechtlich und daher als zwingend erachtet, sodass auclt
durch unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist ein un-
gesetzlicher Betreibungsort nicht unanfechtbar wird
(vgl. AS 38 I S. 773/74 j JAEGER, SchKG Praxis I zu
Art. 46 Ziff. 2). Dabei wurde jedoch die Einschränkung
gemacht, dass diesen Bestimmungen zwingender Cha-
rakter nur insofern beizumessen sei, als diese· im öffent-
lichen Interesse aufgestellt sind oder zum Schutze von
Interessen Dritter dienen. So' wurde z. B. erklärt.
dass es im Interesse der Gläubiger liege, dass nicht ein
anderer Gläubiger an einem ungesetzlichen BetreibuDgs-
orte die Pfändung verlange, weil sie dadurch in ihrem
Rechte zum Anschluss bemichteiligt werden könnten.
Insofern es zum Schutze dieses Interesses notwendig sei,
seien daher die Vorschriften über den Betreibungsort als
zwingend zu erachten. Dagegen wurde erklärt, dass eine
an einem unrichtigen Orte eingeleitete Pfandverwertungs-
betreibung nach Ablauf der Frist zur Beschwerde nicht
mehr angefochten werden könne, weil hiebei ein Anschluss
dritter Gläubiger ohnehin nicht möglich ist (vgl. AS 38 I
S. 232/33 Erw. 3). Es könnte· sich nun in der Tat
fragen, ob nicht auch im vorliegenden Falle, wo es sich
lediglich um die Frage handelt, ob der Schuldner sich
s.buIcIbetnibuDP- UDd KODkulsreeht. N° 38.
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die Betreibung an einem Spezialdomizil durch einen
e.i n z,e In.e n,Gläubiger gefallen lassen müsse, Inte-
ressen dritter Gläubiger somit nicht gefährdet werden,
die vorgenommene Pfändung nur innert der zehntägigen
Frist hätte angefochten werden können und ob nicht, da
diese Frist vom R~kurrenten nicht eingehalten worden
ist, die Beschwerde verspätet wäre. Diese Frage kann hier
jedoch deshalb unentschieden bleiben, da die vorliegende
Beschwerde auch sachlich nicht begründet erscheint .
2. -. Die Vorinstanz hat mit Recht im Schlusspassus des
fraglichen Bürgscheins die Vereinbarung eines Spezial-
domizils aue h für die Voll s t r eck u n g . der
in dieser Urkunde vereinbarten Verpflichtungen er-
blickt. Zwar ist richtig, dass die biosse Vereinbarung
eines besondern Gerichtsstandes, ein.es Spezialdomizils
zur Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten, noch nicht
ohne weiteres auch die Begründung.eines Spezialdomizils
zur V611streckung der betreffenden Verbindlichkeiten,
also die Begrundungeines Betreibungsforums in s\ch
sehliesst. Dies ist jedoch für den vorliegenden·,Fall .0.OOe
Bedeutung. Denn hier wurde -
zwe~fellos absichtlich -
nicht bloss eine Gerichtsstandsklausel vereinbart, soriaern
es wurde Arosa als Domizil « für die Abwicklung a·lle r
aus gegenwärtiger Bürg- und Zahlerschafts-Verpflich-
tung entstehenden Ver h ä I t n iss e» bezeichnet.,
Dieser Ausdruck «Abwicklung aller Verhältnisse» geht
viel weiter als die bei der biossen Gerichtsstands.;.
vereinbarung übliche Bezeichnung
« Rechtsstreitigkei-
ten » und umfasst notwendigerweise auch die E x e k u-
t ion der Bürgschaftsverpflichtungen. Zweck jeden
Bürgschaftsvertrages ist die erhöhte Sicherstellung eines
Gläubigers. Dieser wird daher bei Stipulation des Bürg-
schaftsvertrages alles daran setzen, um diese Sicherung
möglichst wirksam zu gestalten und Gefährdungen
seiner Rechte zu vermeiden. Eine solche läge aber dann
vor, wenn der Bürge im Ausland gesucht werden müsste.
Wenn daher in eine Bürgschaftsurkunde eine so weite
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Schuldbetreibungs.. und Konkursrecht. N° 39.
Formel, wie sie in der vorliegenden enthalten ist, auf-
genommen wurde, so ist es zweifellos, dass dies vom
Gläubiger absichtlich geschah, um damit auch für die
E x e k u t ion gegen den Bürgen ein Spezialdomizil
im Inlande zu schaffen, zumal wenn, wie dies hier der
Fall ist. der Schuldner, von dem der Gläubiger wusste,
dass er seinen ordentlichen Wohnsitz ausserhalb der
Schwe~hat, Exekutionsobjekte im Inlande (in casu
in Arosa) hatte. Aber auch der Bürge musste sich klar
darüber sein, dass die erwähnte Klausel etwas Mehreres
besage, als nur die Unterwerfung unter den Aroser-
Gerichtsstand für den Fall eines Prozesses; dabei konnte
er vernünftigerweise an nichts anderes denken als an
die Exekution. Denn dass damit etwa hätte vereinbart
werden wollen, dass Ar~sa Erfüllungsort sei (womit allein
allerdings noch kein Spezialbetreibungsdomizil geschaf-
fen worden wäre) konnte der Schuldner nicht annehmen,
da sich dies ja nach den allgemeinen obligationenrecht-
lichenGrundsätzen (Art. 74 Ziff. 1 OR) von selbst verstand
und daher nicht noch extra stipuliert zu werden brauchte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.,
39. Intscheid. vom ao. November lSa4
i. S. Staat Soloth\U'Jl.
Ist in der gegen eine «Konkursverwaltung & gerichteten Be-
treibung
definitive Rechtsöffnung bewilligt worden, so
kann die Pfändung des Kon.kursmassenvermögens nicht
verweigert werden, auch wenn der Rechtsöffnungsrichter
offen liess, ob die Betreibung eine Masseverbindlichkeit
betreffe oder nicht.
A. -
Im Konkurs über Otto Henzi in Solothurn
wurden 'für die Liegenschaft Grundbuch Solothurn
Nr. 869 •. welche Henzi seinerzeit um 45,000 Fr. gekauft
hatte, 97,100 Fr. erlöst. Infolgedesse n forderte das
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 39.
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kantonale Finanzdepartement von der Konkursmasse
eine Wertzuwachssteuer von 1563 Fr., und zwar als
Massaforderung, unter Ansetzung einer Einsprachefrist
von 14 Tagen. Auf von der Konkursverwaltung erhobene
Einsprache setzte der Regierungsrat des Kantons Solo-
thurn durch Beschluss vom 11. Dezember 1922 den
Steuerbetrag zwar auf 942 Fr. 75 Cts. herab; dagegen trat
er der Auffassung des Finanzdepartements bei, dass die
Steuer. als Massaschuld zu bezahlen sei. Da die Konkurs-
verwaltung die Steuer nicht bezahlte, hob der Staat
Solothurn am 12. April 1924 gegen die «Konkursver-
waltung im Konkurse Otto Henzi)) für «Staatssteuer
aus erzieltem Liegenschaftsgewinn gemäss Regierungs-
ratsbeschluss ... vom 11. Dezember 1923)) (recte 1922)
BetreUmng an. Die Konkursverwaltung schlug Recht
vor. Auf Verlangen des Staates erteilte' ihm das Amts-
gerichtspräsidium Solothurn-Lebern definitive Rechts-
öffnung, indem es davon ausging, dass die Betreibung
gegen die Konkursmasse des Otto Henzi gerichtet sei,
jedoch die Entscheidung der Frage, ob €I. diese Forderung
das Privileg einer Massaschuld geniesse oder nur als ge-
wöhnliche Konkursschuld in Betracht falle », als ausser-
halb seiner Kognition liegend erachtete. Als das Betrei-
bungsamt dem in der Folge gestellten Fortsetzungsbe-
gehren durch Pfändung von Konkursmassevermögen .
zu entsprechen sich weigerte, führte der Staat Solothurn
Beschwerde.
B. -
Durch Entscheid vom 1. Oktober 1924 hat die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat der Staat Solothurn an
das Bundesgericht weiter gezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Die Vorinstanz hat der in Betreibung gesetzten Steuer
den Charakter einer Massaverbindlichkeit abgesprochen,