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50_III_167

BGE 50 III 167

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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A. Schuldbat.reihuDls- ulld 18Dkurarecht.

Poursuite et faillite.

-

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNG5-

UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAl\mRE DES POURSUITES

ET DES FAILLlTES

37. Auszug aus dem Entscheid vom ao. November lSa4

i. S. Xonkursamt Iris.

Anzeige der Verteilungsliste. Beginn der Anfechtungsfrist für

Massagläubiger. Art. 262 Abs. 1 und 263 SchKG.

Die Beschwerde ist nach Ablauf von zehn Tagen seit

der Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste ein-

gereicht worden. Allein diese Anzeige war gar nicht

geeignet, die Beschwerdefrist beginnen zu lassen. Wenn

das Konkursergebnis nicht ausreicht, die Massaverbind-

lichkeiten zu decken, so müssen die Massagläubiger

ausdrücklich hierauf aufmerksam gemacht werden und

zwar indem ihnen nicht nur die Auflage der Verteilungs-

liste angezeigt, sondern auch der ihnen zukommende

Deckungsbetrag genannt wird. Diese Vorschrift ist im

Gesetzestexte allerdings nicht ausdrücklich enthalten.

Sie ist aber selbstverständlich. Die Massagläubiger

können in der Regel damit rechnen, dass ihre Massagut-

haben gänzlich beglichen werden; sie haben sich daher

im Allgemeinen mit der Verteilungsliste nicht zu be-

fassen, weshalb ihnen in der Regel deren Auflage auch

gar nicht angezeigt wird. Genügt jedoch das Konkurs-

ergebnis zur Deckung der Massaverbindlichkeiten nicht,

AS 50 III -

1924

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38.

SO werden die Massagläubiger al;l der Verteilungsliste

ausnahmsweise interessiert; sie können sie nötigenfalls

auf dem Beschwerdewege anfechten und durch die Auf-

sichtsbehörden, . die hierzu zuständig sind (BGE 1911 AS

37 I Nr. 30; Sep.-Ausgabe 14 Nr. 10), berichtigen lassen.

Eine besondere Anzeige an jeden Massagläubiger unter

Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges ist

daher iJ) diesem Ausnahmefalle ebenso sehr geboten, wie

gegenüber den einzelnen Konkursgläubigern gemäss

Art. 263 Ahs. 2 SchKG. Wie für diese, beginnt auch für

die Massagläubiger die Frist .zurAnfechtung der Ver-

teilungsliste solange nicht zu laufen, als ihnen eine

solche Anzeige nicht zugestellt wird. Diesen Anforde-

rungen entspricht aber die Mitteilung des Konkursamtes

Brig vom 3. Juni, worin nur allgemein von der Auflage

der Verteilungsliste die Rede ist, nicht. Die Anfechtungs-

frist hat daher für die Rekursbeklagte noch gar nicht

zu laufen begonnen. Die Beschwerde erweist sich somit

als rechtzeitig eingereicht.

38. Entscheic1. vom ao. November 19ai i. S. Domentg.

Art. 46 SchKG. Inwiefern enthält diese Vorschrift zwingenden

Charakter? (Erw. 1).

Art. 50 Abs. 2 SchKG. Die J(lausel in einer Bürgschafts-

urkunde : «Für die Abwicklung aller aus gegenwärtiger

Bürg- und Zahlerschaftsverpßichtung entstehenden Ver-

hältnisse erwähle ich Domizil bei... ~ schliesst auch die

Vereinbarung eines Spezialb e t r e i b u n g sdomizils

in

sich (Erw. 2).

A. -

Am 20. März 1924 gingen Paul Brander, Arosa

und Thomas Domenig, Arosa zu Gunsten der Rhätischen

Bank zur Sicherstellung einer Schuld des Arnold Biss-

egger, Arosa eine Bürg- und Zahlersehaftsverpflichtung

bis zum Betrage von 20,000 Fr. ein. Die· betreffende

Urkunde enthält am Schluss den Passus: « Für die

Sdluldbetreihunp- und Konkursrecht. N0 38.

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Abwicklung aller aus gegenwärtiger Bürg- und Zahler.;.

schaftsverpflichtung entstehenden Verhältnisse erwähle

ich Domizil bei der Rhätischen Bank (vormals Bank

für Davos) in Arosa und unterwerfe mich den bündne-

rischen Gesetzen und dem Gerichtsstand Arosa.»

B. -

Mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 1924 wurde

Tb. Domenig, wohnhaft in Issy-les-Moulineaux, Avenue

-de Verdun 90 (Frankreich) in Arosa für eine Summe von

20,000 Fr. nebst Zinsen von der Rhätischen Bank be-

trieben. Am 19. Mai erhob Domenig Rechtsvorschlag,

wobei er sich vorbehielt (wegen der mangelnden Zustän-

digkeit des Betreibungsamtes . Schanfigg) bei der .Auf-

sichtsbehörde Beschwerde zu führen. Am 16. Juli ge-

währte das Kreisamt Schanfigg provisorische Rechts-

öffnung, worauf, auf das Begehren der Gläubigerin,

Pfändungsankündigung erfolgte. Die Pfändung wurde

am 14. August in Abwesenheit des Schuldners vollzogen.

Es wurden gepfändet : bei der Rhätischen Bank in Arosa

8 Stück Aktien der Tb. Domenig A.-G. in Arosa im

Schätzungswerte von je 500 Fr. sowie bei der Tb. Dome-

nig A.-G. in Arosa 36 Stück der gleichen Gesellschaft.

C. -

Gegen diese Pfändung erhob der Schuldner

Domenig am 27. September Beschwerde beim Kleinen

Rate des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde

über Schuldbetreibung und Konkurs, indem er mit dem

Hauptbegehren (das heute einzig noch streitig ist) um

Aufhebung der fraglichen Betreibung eventuell der

Pfändung in dieser Betreibung ersuchte, weil er, der

Schuldner, in Issy-Ies-Moulineaux wohne und deshalb

nicht in Arosa hätte betrieben werden können.

D. -

Mit Entscheid vom 24. Oktober 1924 hat der

Kleine Rat des Kantons Graubünden das Hauptbe-

gehren abgewiesen mit der Begründung, dass durch die

Vereinbarung im Bürgschein ein Spezialdomizil in Arosa

begründet worden sei.

.

E. -

Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner

Domenig rechtzeitig den vorliegenden Rekurs an das