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A. Schuldbat.reihuDls- ulld 18Dkurarecht.
Poursuite et faillite.
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I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNG5-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAl\mRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
37. Auszug aus dem Entscheid vom ao. November lSa4
i. S. Xonkursamt Iris.
Anzeige der Verteilungsliste. Beginn der Anfechtungsfrist für
Massagläubiger. Art. 262 Abs. 1 und 263 SchKG.
Die Beschwerde ist nach Ablauf von zehn Tagen seit
der Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste ein-
gereicht worden. Allein diese Anzeige war gar nicht
geeignet, die Beschwerdefrist beginnen zu lassen. Wenn
das Konkursergebnis nicht ausreicht, die Massaverbind-
lichkeiten zu decken, so müssen die Massagläubiger
ausdrücklich hierauf aufmerksam gemacht werden und
zwar indem ihnen nicht nur die Auflage der Verteilungs-
liste angezeigt, sondern auch der ihnen zukommende
Deckungsbetrag genannt wird. Diese Vorschrift ist im
Gesetzestexte allerdings nicht ausdrücklich enthalten.
Sie ist aber selbstverständlich. Die Massagläubiger
können in der Regel damit rechnen, dass ihre Massagut-
haben gänzlich beglichen werden; sie haben sich daher
im Allgemeinen mit der Verteilungsliste nicht zu be-
fassen, weshalb ihnen in der Regel deren Auflage auch
gar nicht angezeigt wird. Genügt jedoch das Konkurs-
ergebnis zur Deckung der Massaverbindlichkeiten nicht,
AS 50 III -
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 38.
SO werden die Massagläubiger al;l der Verteilungsliste
ausnahmsweise interessiert; sie können sie nötigenfalls
auf dem Beschwerdewege anfechten und durch die Auf-
sichtsbehörden, . die hierzu zuständig sind (BGE 1911 AS
37 I Nr. 30; Sep.-Ausgabe 14 Nr. 10), berichtigen lassen.
Eine besondere Anzeige an jeden Massagläubiger unter
Beifügung eines seinen Anteil betreffenden Auszuges ist
daher iJ) diesem Ausnahmefalle ebenso sehr geboten, wie
gegenüber den einzelnen Konkursgläubigern gemäss
Art. 263 Ahs. 2 SchKG. Wie für diese, beginnt auch für
die Massagläubiger die Frist .zurAnfechtung der Ver-
teilungsliste solange nicht zu laufen, als ihnen eine
solche Anzeige nicht zugestellt wird. Diesen Anforde-
rungen entspricht aber die Mitteilung des Konkursamtes
Brig vom 3. Juni, worin nur allgemein von der Auflage
der Verteilungsliste die Rede ist, nicht. Die Anfechtungs-
frist hat daher für die Rekursbeklagte noch gar nicht
zu laufen begonnen. Die Beschwerde erweist sich somit
als rechtzeitig eingereicht.
38. Entscheic1. vom ao. November 19ai i. S. Domentg.
Art. 46 SchKG. Inwiefern enthält diese Vorschrift zwingenden
Charakter? (Erw. 1).
Art. 50 Abs. 2 SchKG. Die J(lausel in einer Bürgschafts-
urkunde : «Für die Abwicklung aller aus gegenwärtiger
Bürg- und Zahlerschaftsverpßichtung entstehenden Ver-
hältnisse erwähle ich Domizil bei... ~ schliesst auch die
Vereinbarung eines Spezialb e t r e i b u n g sdomizils
in
sich (Erw. 2).
A. -
Am 20. März 1924 gingen Paul Brander, Arosa
und Thomas Domenig, Arosa zu Gunsten der Rhätischen
Bank zur Sicherstellung einer Schuld des Arnold Biss-
egger, Arosa eine Bürg- und Zahlersehaftsverpflichtung
bis zum Betrage von 20,000 Fr. ein. Die· betreffende
Urkunde enthält am Schluss den Passus: « Für die
Sdluldbetreihunp- und Konkursrecht. N0 38.
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Abwicklung aller aus gegenwärtiger Bürg- und Zahler.;.
schaftsverpflichtung entstehenden Verhältnisse erwähle
ich Domizil bei der Rhätischen Bank (vormals Bank
für Davos) in Arosa und unterwerfe mich den bündne-
rischen Gesetzen und dem Gerichtsstand Arosa.»
B. -
Mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 1924 wurde
Tb. Domenig, wohnhaft in Issy-les-Moulineaux, Avenue
-de Verdun 90 (Frankreich) in Arosa für eine Summe von
20,000 Fr. nebst Zinsen von der Rhätischen Bank be-
trieben. Am 19. Mai erhob Domenig Rechtsvorschlag,
wobei er sich vorbehielt (wegen der mangelnden Zustän-
digkeit des Betreibungsamtes . Schanfigg) bei der .Auf-
sichtsbehörde Beschwerde zu führen. Am 16. Juli ge-
währte das Kreisamt Schanfigg provisorische Rechts-
öffnung, worauf, auf das Begehren der Gläubigerin,
Pfändungsankündigung erfolgte. Die Pfändung wurde
am 14. August in Abwesenheit des Schuldners vollzogen.
Es wurden gepfändet : bei der Rhätischen Bank in Arosa
8 Stück Aktien der Tb. Domenig A.-G. in Arosa im
Schätzungswerte von je 500 Fr. sowie bei der Tb. Dome-
nig A.-G. in Arosa 36 Stück der gleichen Gesellschaft.
C. -
Gegen diese Pfändung erhob der Schuldner
Domenig am 27. September Beschwerde beim Kleinen
Rate des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, indem er mit dem
Hauptbegehren (das heute einzig noch streitig ist) um
Aufhebung der fraglichen Betreibung eventuell der
Pfändung in dieser Betreibung ersuchte, weil er, der
Schuldner, in Issy-Ies-Moulineaux wohne und deshalb
nicht in Arosa hätte betrieben werden können.
D. -
Mit Entscheid vom 24. Oktober 1924 hat der
Kleine Rat des Kantons Graubünden das Hauptbe-
gehren abgewiesen mit der Begründung, dass durch die
Vereinbarung im Bürgschein ein Spezialdomizil in Arosa
begründet worden sei.
.
E. -
Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner
Domenig rechtzeitig den vorliegenden Rekurs an das