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50_III_129

BGE 50 III 129

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkmsrecht. N° 31.

31. Auszug aus dem Entscheid vom Zi. September 19Z4

i. S. Wellinger.

• SchKG Art. 92 Ziff. 3. Ein Zugpferd ist nicht Kompetenz-

stück.

Der Rekurrent leitet die Kompetenzqualität des

fraglichen Pferdes aus Art. 92 Ziffer 3 SchKG ab, wo-

nach die dem Schuldner und seiner Familie zur Aus-

übung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerät-

schaften, Instrumente und Bücher unpfändbar sind.

Nun hat aber das Bundesgericht schon mehrfach ent-

schieden, dass diese Bestimmung auf Tiere keine An-

wendung finden kann, indem in der gewöhnlichen Spra-

che mit jenen Ausdrücken «Werkzeuge, Gerätschaften

oder Instrumenten)l doch »ur tot e s Material bezeichnet

werde und auch in der Sprache des Rechtes und der Ge-

setzgebung denselben eine hierüber hinausgehende be-

sondere Bedeutung nicht zukomme (vgl. AS 22 Nr.121

S. 709/10; 25 I Nr.49 S. 293). Es ist kein Grund vorhall-

den, von dieser Praxis, die allein mit dem Sinn und Wort-

laut des Gesetzes vereinbar erscheint, abzugehen. Wenn.

wie unbestritten ist, z. B. Kohlen, die ein Schlosser zum

Betriebe seiner Schmiede benötigt, oder Betriebsstoffe

für einen Motor, nicht unpfändbar sind, so wäre nicht

einzusehen, warum ein Pferd, das sich der Mensch auch

nur deshalb hält, um sich für seine Arbeitszwecke dessen

Kraft zu Nutzen zu machen,' unpfändbar. sein sollte.

Eine Unterstellung von Haustieren unter den Begriiff

« Werkzeug, Gerätschaften oder Instrumente» würde

auch sonst zu ganz unhaltbaren Konsequenzen führen.

Denn dann müssten auch die Ochsen, deren sich der

Landwirt zur Bearbeitung seines Ackers und zum Trans-

port seiner Produkte bedient, ja sogar der Viehstand.

der zu einer rationellen Bewirtschaftung eines Heim-

wesens notwendig erscheint, als Kompetenzstücke im

Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erklärt werden.

Das kann jedoch unmöglich der Wille des Gesetzgebers

gewesen sein.

Schuldbetrelbungs- und Konkursrecbt. N0 32.

32. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 19M

i. S. Eantonalbank von Dern.

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Arrest für den als ungedeckt erachteten Teil einer pfandver-

sicherten Forderung; nachfolgende Pfändung der Arrest-

gegenstände zu Gunsten anderer Gläubiger. Die Teilnahme

des Arrestgläubigers an der Pfändung bleibt auf die Ar-

restsumme beschränkt, auch wenn der wirkliche Pfand-

ausfall höher ist (es wäre denn, dass· der Arrestgläubiger

noch vor Ablauf der Teilnahmefrist für den Pfandausfall

das Fortsetzungsbegehren stellen könnte).

Rechtskraftwirkung der nicht durch Beschwerde angefoch-

tenen Verfügungen.

.

Kollokationsklage im Betreibungsverfahren, Beßnn der Klage-

frist.

Art .. 17, 148,281 Abs. 1 SchKG.

A. -- Die Spar- und Leihkasse in Bern liess am 10.

März 1923 für 115,000 Fr., nämlich den als ungedeckt

betrachteten Teilbetrag einer durch Faustpfänder versi-

cherten Kreditforderung von 246,449 Fr., da~ im Betrei-

bungskreis Oberha.~li (Meiringen) gelegene Vermögen der

Erbschaft des Otto Junghanss in LeipzigmitArrest,belegen

und hob zur Prosequierung des Arrestes am 27. MäI;"z Faust-

pfandverwertungsbetreibung für 246,449 Fr. nebst Zin-

sen und Quartalskommissionen seit Anfang 1923... Be-

treibung auf Verwertung ihrer Faustpfänder an. Am

24. April 1923 ",-urden in den von der Kantonalbank

von Bern für 112,632 Fr., sowie von weiteren Gläubigern

gegen die Erbschaft Junghanss geführten ordentlichen

Betreibungen (Gruppe Nr. 61) die arrestierten Ver-

mögensstücke gepfändet, wobei die Spar- und Leihkasse

in Bern in der Pfändungsurkunde als gemäss Art. 281

SchKG für 115,000 Fr. provisorisch teilnehmende Gläu-

bigerin aufgeführt wurde. In der Faustpfandverwertungs-

betreibung wurde ihr am 2. Juli 1923 ein Pfandausfall-

schein für 226,784 Fr. 70 Cts. ausgestellt. Gestützt auf

diesen Pfandausfallschein stellte die Spar- und Leih-

kasse am 5. Juli 1923 für den darin genannten Betrag

130

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 32.

beim Betreibungsamt Oberhasli das Fortsetzungsbe-

gehren. Darauf brachte das Betreibungsamt am 18. Juli

• 1923 den Gläubigern der Gruppe Nr. 61 (dn Ergänzung

der Ihnen unterm 1. Jnni a. c. zugesandten Pfändungs-

abschrift » zur Kenntnis, dass der gemäss Art. 281 SchKG

von Amtes wegen vorgenommene Pfändungsanschluss

der Spar- und Leihkasse in Bern «gestützt auf vorge-

legten Pfandausfallschein und gestelltes Pfändungsbe-

gehren nunmehr definitif geworden, nnd zwar für die

ausgewiesene Pfandausfallsumme von 226,784 Fr.»

(recte 226,784 Fr. 70 Cts.) «nebst Zins und Kom. zus. zu

6% seit 2. Juli 1923, dem Datum des Pfandausfall-

scheines. »

Der Erlös aus den gepfändeten Vermögensstücken ver-

mochte den Betrag der an der Pfändung teilnehmenden

Forderungen nicht zu decken... Das Betreibungsamt

liess die Spar-

und Leihkasse im Kollokationsplan

grundsätzlich mit ihrer Faustpfandausfallforderung von

226,784 Fr. 70 Cts., vermehrt um Zins und Kosten im

Betrag von 5611 Fr. 20 Cts., zu, machte jedoch gewisse

Abzüge.

Gegen den Kollokationsplan führte die Spar- und

Leihkasse Beschwerde mit dem Antrag, sie sei für die

vollen Piandausfallforderungen ohne Abzug zuzulassen.

B. -

.Durch Entscheid vom 9. September 1924 hat

die Aufsichtsbehörde über die ~etreibungs- und Konkurs-

ämter des Kantons Bern erkannt:

«Der Kollokations- und Verteilungsplan in der Grup-

penbetreibung Nr. 61 des Betreibungsamtes Oberhasli

in Meiringen ist dahin abzuändern, dass die Spar- und

Leihkasse Bern ... mit einem Betrag von ... 226,784 Fr.

70 Cts. nebst Zins und Kosten zuzulassen ist ... 11

C;. -

Diesen Entscheid hat die Kantonalbank von

Bern am 19. September an das Bundesgericht weiter-

gezogen mit den Anträgen, die Spar- und Leihkasse sei

Dur ftir den Betrag von 115,000 Fr. in der Gruppe Nr. 61

zuzulassen und der Kollokations- und Verteilungsplan

Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 32.

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entsprechend abzuändern, eventudl -

falls die Kammer

auf diesen Antrag nicht einträte -- sei der Kantonal-

bank von Bern eine neue Frist zur Anbringung der

Kollokationsklage gegE'n die Spar- und Leihkasse zu

eröffnen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Die EntscheidungsgrÜllde der Vorinstanz sind im

wesentlichen die folgenden: Für ihre pfandversicherte

Forderung habe die Spar- und Leihkasse in Bern inso-

weit einen Arrest herausnehmen können, als sie nach der

Schätzung der Arrestbehörde durch das Pfand nicht ge-

deckt zu sein schien .. Zur Prosequierung des Arrestes

habe die Durchführung der Faustpfandverwertungsbe-

treibung in Verbindung mit der Anhebung der Betrei-

bung «auf den Arrestgegenstand J) binnen zehn Tagen

nach der Ausstellung des Pfandausfallscheins genügt.

Als die Arrestgegenstände für andere Gläubiger gepfän-

det wurden, habe das Betreibungsamt zutreffend in An-

wendung des Art. 281 SchKG die Spar- und Leihkasse

für den voraussichtlichen Pfandausfall in die betreffende

Pfändungsgruppe aufgenommen ... Für diesen 226,784 Fr.

70 Cts. betragenden Pfandausfall sei die Spar- und

Leihkasse im Kollokations-

und Verteilungsplan zu·

zulassen, nachdem seinerzeit von keiner Seite gegen

ihre Gruppenteilnahme in diesem Umfang Einspruch

erhoben worden seL.

Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend. die

Teilnahme des Arrestgläubigers am Erlös der Arrest-

gegenstände könne den Betrag, für welchen ihm der

Arrest bewilligt worden sei, nicht übersteigen, gleich-

gültig ob sich nachträglich ein höherer als der bei der

Bewilligung des Arrestes vorausgesehene Pfandausfall

ergeben habe.

Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizustimmen.

Es ist davon auszugehen, dass bei der Pfändungsbe-

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Schuldbetreibungs.. und Konkursrecht. N0 32.

treibung zu Gunsten der Gläubiger Pfändungspfandrechte

nur für diejenigen Beträge entstehen, für welche die Pfän-

• dung vorgenommen worden bezw. die Teilnahme an der

Pfändung erfolgt ist. Dies ergibt sich ohne weiteres aus

der überlegung, dass nach Art. 97 Abs. 2 SchKG nicht

mehr gepfändet wird als nötig ist, um die pfändenden

Glaubiger für ihre Forderungen samt Zins und Kosten

z~ befried!gen. Infolgedessen ist es ausgeschlossen, dass

e~n Gla~bIger im Kollokations- und Verteilungsplan für

emen hoheren Betrag als denjenigen zugelassen würde,

für welchen die Pfändung bezw. die Teilnahme statt-

gefunden hat. Dies muss auch im Falle gelten, dass der

Arrestgläubiger bei Pfändung der arrestierten Gegen-

stän~e ~u Gunsten anderer Gläubiger von Rechts wegen

provIsorIsch an der Pfändung teilnimmt. Insbesondere

steht es emem Pfandgläubiger, welcher für den unge-

deckt erscheinenden Teilbetrag seiner Pfandforderung

einen Arrest herausgenommen hat und dann für diesen

Betrag zur Teilnahme an der nachfolgenden Pfändung

der Arrestgegenstände zu Gunsten anderer Gläubiger zu-

gelassen worden ist, nicht [zu, ein weitergehendes Pfän-

dungspfandrecht geltend zu machen, wenn sich später,

noch vor Abschluss der Betreibung, herausstellt, dass

der dur~h das Pfand gedeckte Teilbetrag niedriger ist

als bei der Stellung des Arrestgesuches vom Arrest-

gläubiger selbst oder bei der ~willigung des Arrestes

von der Arrestbehörde vorausgesehen wurde. Daher

hätte das Betreibungsamt dem auf den Pfandausfall-

schein gestützten Fortsetzungsbegehren der Rekurs-

gegnerin nur in der Weise Folge geben dürfen, dass es

ihre provisorische Teilnahme an der Pfändung zu Gunsten

der Gruppe Nr. 61 für den Betrag von 115,000 Fr. als

~~finitiv geworden vormerkte und für den Restbetrag,

fur wel~hen es nach Art. 158 SchKG eines Zahlungsbe-

fehls mcht bedurfte, anderseits aber die Teilnahme an

~~r. früheren Pfändung wegen Ablaufs der dreissig-

tagIgen Anschlussfrist nicht mehr möglich war, die ge-

S.ehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 32.

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pfändeten Vermögensstücke (für den Überschuss) neuer-

dings pfändete. Die Verfügung des Betreibungsamts, dass

die Rekursgegnerin für den gesamten Betrag des Pfand-

ausfalls, 226,784 Fr., an der Pfändung zu Gunsten der

Gruppe Nr. 61 teilnehme, erweist sich somit als gesetz-

widrig.

Nun ist aber diese Verfügung dadurch in Rechtskraft

erwachsen, dass die übrigen Gläubiger der Gruppe Nr.61 •.

insbesondere die Rekurrentin. unterlassen haben, sie

binnen zehn Tagen seit der am 18. Juli 1923 erfolgten

Mitteilung durch Beschwerde anzufechten. Als Vor-,

schrift zwingender Natur, wegen deren Verletzung auch

noch nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist

Beschwerde geführt werden könnte, lässt sich die Be-

stimmung des Art. 110 SchKG, wonach (nur solche)

Gläubiger an der Pfändung teilnehmen, welche inner-

halb dreissig Tagen nach ihrem Vollzug das Pfändungs-

begehren stellen, nicht auffassen, da sie wesentlich nur

dem Schutz der vigilanten Gläubiger dient. War aber

die Rekursgegnerin in folge dieser Verfügung als mit

226,784 Fr. an der Pfändung teilnehmende Gläubigerin

anzusehen, so musste sie im Kollokations~ un(l Vertei-

lungs plan auch mit diesem Betrag zugelassen werden~

Der Entscheid der Vorinstanz ist somit im Ergebnis

nicht zu beanstanden.

Der Eventualantrag betreffend die Befristung der-

Kollokationsklage muss schon deshalb zurückgewiesen

werden, weil er erst vor Bundesgericht neu gestellt

wurde (Art. 80 OG). Hievon abgesehen handelt es sich

um eine Frist, deren Anfangspunkt durch das' Gesetz

bestimmt und nicht der Festsetzung durch die Auf-

sichtsbehörden anheimgestellt ist. Vielmehr ist des Sache

der Gerichte, welche allfällig mit einer Kollokationsklage

der Rekurrentin befasst würden, zu prüfen, ob die

Klagefrist mit der Zustellung des Beschwerdeentscheides

der Vorinstanz zu laufen begann, oder, obwohl kein

Antrag gestellt wurde, dem Rekurs aufschiebende Wir-

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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilahteUungen). N° 33-

kung zuzubilligen, von der Zustellung des Rekursent-

scheides des Bundesgerichts, oder ob sie vielmehr nicht

• vor dem Empfang des Auszuges aus dem nach der

Fassung des_Dispositivs der Vorinstanz erst noch vom

Betreibungsamt abzuändernden Kollokationsplanes zu

laufen beginnt. Indessen kann di~ Rekurrentin mit einer

solchen Klage nur aus materiellrechtlichen Gründen

Wegweisung oder Herabsetzung der zugelassenen Forde-

rung der Rekursgegnerin verlangen, dagegen nicht die

im vorliegenden Rekursverfahren erörterte rein betrei-

bungsrechtliche Frage neu aufwerfen, weil deren Be-

urteilung einzig den betreibungsrecht1ichen Aufsichts-

behörden zusteht.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SECTIONS CIVILES

33. trrteil-a.rlI. Zivilabtei1ung vom la .. Juni 1924

i. S. Bchweiseriache lankgtieUschaft gegen letsch.

Sc hK GAr t. 269. Nachträglich entdeckter Anfechtungs-

anspruch. Abtretung an einen Gläubiger unter Obergehung

der andem. Nachweis, dass der Anspruch erst nach Kon-

kursschluss entdeckt wurde. Frage, ob ihn das Konkurs-

amt schon früher hätte kennen sollen.

A. -

Am 31. Januar 1922 wurde über die 1916

gegründete Kommallditgesellschaft Felchlin & Oe in

Basel, bestehend aus Friedrich Felchlin-Lec.er als un-

beschränkt haftendem Gesellschafter Md dem heutigen

Beklagten als Kommanditär mit 50,000 Fr., der Konkurs

Sehuldbetreibungs- und Konkur&recht (ZivilabteUungen). N° 33. 135

erkannt. :Mangels Aktiven erfolgte zunächst die Ein-

stellung des Verfahrens; nachdem ein Konkursgläubiger,

der Rechtsvorgänger der heutigen Klägerin. einen Kos-

tenvorschuss geleistet hatte, wurde der Konkurs im

summarischen Verfahren durchgeführt.

In diesem Konkurs meldete der Beklagte eine Forderung

von 89,288 Fr. 06 Cts., wovon 50,000 Fr. als seine Kom-

mandite, zur Kollokation an gestützt auf eine Aufstel-

lung, worin er seine Gesamtforderung auf 188,581 Fr.

50 Cts. bezifferte, daran aber folgende Posten in Abzug

brachte: Eine Zahlung von Blum-Greuter, Architekt,

gemäss Zession vom 12. August 1919 im Betrage von

60,000 Fr.; drei Zahlungen der Chemischen Fabrik

Brugg gemäss Zession vom gleichen Datum im Gesamt-

betrage von 33,750 Fr. 34 Cts.; eine Zahlung von F.

Felchlin an die Basler Handelsbank im Betrage von

5000 Fr.; endlich Eingänge in deutscher Währung ge-

mäss Zessionen vom 12. August 1919 und 20. August

1920 im Betrage von 543 Fr. 10 Cts.; total 99,293 Fr.

44 Cts. Das Konkursamt liess den Betrag von 39,283 Fr.

06 Cts. in fünfter Klasse zu, die Mehrforderung von

50,000 Fr. für Kommandite admittierte eS nur; «sofern

und inwieweit ein Gläubiger Abtretung. des Anspruches

gerichtet auf Anfechtung der Verrechnung und Beza1!-

lung der Kommanditsumme verlangt und in dem An-

fechtungsprozesse obsiegt».

Am 1. Juli 1922 verlangte die-Klägerin die Abtretung

sämtlicher der Konkursmasse gegen den Beklagten zu-

stehender Ansprüche im Sinne von Art. 260 SchKG.

Darauf trat ihr das Konkursamt am 11. Juli den An-

spruch auf Einzahlung der Kommanditsumme von

50,000 Fr. ab mit Klagefrist bis 15. Oktober 1922. Am

29. August 1922 wurde das Konkursverfahren als ge-

schlossen erklärt; diese am 9. September publizierte Ver-

fügung blieb unangefochten. Am 7. November 1922 ver-

langte die Klägerin vom Konkursamt die Ergänzung der

Abtretung vom 11. Juli. Das Konkursamt entsprach dem

A.S 50 111 -

1924

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