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50_III_128

BGE 50 III 128

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konlmrsreeht. N0 31.

31. Auszug aus dem Entscheid vom 94. September 1994

i. S. WeUinger.

• SchKG Art. 92 Ziff. 3. Ein Zugpferd ist nicht Kompetenz-

stück.

Der Rekurrent leitet die Kompetenzqualität des

fraglichen Pferdes aus Art. 92 Ziffer 3 SchKG ab, wo-

nach die dem Schuldner und seiner Familie zur Aus-

übung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerät-

schaften, Instrumente und Bücher unpfändbar sind.

Nun hat aber das Bundesgericht schon mehrfach ent-

schieden, dass diese Bestimmung auf Tiere keine An-

wendung finden kann, indem in der gewöhnlichen Spra-

che mit jenen Ausdrücken « Werkzeuge, Gerätschaften

oder Instrumenten)1 doch ~ur tot e s Material bezeichnet

werde und auch in der Sprache des Rechtes und der Ge-

setzgebung denselben eine hierüber hinausgehende be-

sondere Bedeutung nicht zukomme (vgl. AS 22 Nr.121

S. 709/10; 25 I Nr.49 S. 293). Es ist kein Grund vorhau:-

den, von dieser Praxis, die allein mit dem Sinn und Wort-

laut des Gesetzes vereinbar erscheint, abzugehen. Wenn,

wie unbestritten ist, z. B. Kohlen, die ein Schlosser zum

Betriebe seiner Schmiede benötigt, oder Betriebsstoffe

für einen Motor, nicht unpfändb~r sind, so wäre nicht

einzusehen, warum ein Pferd, das sich der Mensch auch

nur deshalb hält, um sich für seine Arbeitszwecke dessen

Kraft zu Nutzen zu mache~,' unpfändbar. sein sollte.

Eine Unterstellung von Haustieren unter den Begriiff

«Werkzeug, Gerätschaften oder Instrumente» würde

auch sonst zu ganz unhaltbaren Konsequenzen führen.

Denn dann müssten auch die Ochsen, deren sich der

Landv.rirt zur Bearbeitung seines Ackers und zum Trans-

port seiner Produkte bedient, ja sogar der Viehstand.

der zu einer rationellen Bewirtschaftung eines Heim-

wesens notwendig erscheint, als Kompetenzstücke im

Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erklärt werden.

Das kann jedoch unmöglich der Wille des Gesetzgebers

gewesen sein.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.

32. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Oktober 1994

i. S. Xantonalbank von Dern.

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Arrest für den als ungedeckt erachteten Teil einer pfandver-

sicherten Forderung; nachfolgende Pfändung der Arrest-

gegenstände zu Gunsten anderer Gläubiger. Die Teilnahme

des Arrestgläubigers an der Pfändung bleibt auf die Ar-

restsumme beschränkt, auch wenn der wirkliche Pfand-

ausfall höher ist (es wäre denn, dass' der Arrestgläubiger

noch vor Ablauf der Teilnahmefrist für den Pfandausfall

das Fortsetzungsbegehren stellen könnte).

Rechtskraftwirkung der nicht durch Beschwerde angefoch-

tenen Verfügungen.

Kollokationsklage im Betreibungsverfahren, Beldnn der Klage-

frist.

Art. 17, 148, 281 Abs. 1 SchKG.

A. -- Die Spar- und Leihkasse in Beru liess am 10.

März 1923 für 115,000 Fr., nämlich den als ungedeckt

betrachteten Teilbetrag einer durch Faustpfänder versi-

cherten Kreditforderung von 246,449 Fr., das im Betrei-

bungskreis Oberhasli (Meiringen) gelegene Vermögen der

Erbschaft des Otto Junghanss in LeipzigmitArrest.belegen

und hob zur Prosequierung des Arrestes am 27. Mä:t;'z Faust-

pfandverwertungsbetreibung für 246,449 Fr. nebst Zin-

sen und Quartalskommissionen seit Anfang 1923... Be-

treibung auf Verwertung ihrer Faustpfänder an. Am

24. April 1923 'wurden in den von der Kantonalbank

von Bern für 112,632 Fr., sowie von weiteren Gläubigern

gegen die Erbschaft Junghanss geführten ordentlichen

Betreibungen (Gruppe Nr. 61) die arrestierten Ver-

mögensstücke gepfändet, wobei die Spar- und Leihkasse

in Beru in der Pfändungsurkunde als gemäss Art. 281

SchKG für 115,000 Fr. provisorisch teilnehmende Gläu-

bigerin aufgeführt wurde. In der Faustpfandverwertu~gs­

betreibung wurde ihr am 2. Juli 1923 ein Pfandausfall-

schein für 226,784 Fr. 70 Cts. ausgestellt. Gestützt auf

diesen Pfandausfallschein stellte die Spar- und Leih-

kasse am 5. Juli 1923 für den darin genannten Betrag