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50_III_107

BGE 50 III 107

Bundesgericht (BGE) · 1921-06-20 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und KoDkurmlcbt. N0 25.

oder Konkurs für die geltend gemachten Schuldbrief _

zinsen natürlich dann nichts herleiten, wenn der Schuld-

ner die Schuldbriefkapitalschulden erst seit Abschluss

des Nachlassvertrages gegenüber den Rekursgegnern

eingegangen sein sollte, wie diese behaupten weil sie

diesfalls vom Nachlassvertrag nicht berüh"; werden.

Über diese materiellrechtliche Frage können indes~en die

Aufsichtsbehörden nicht entscheiden. Vielmehr steht

es einzig den Zivilgerichten zu, die Rechtswirkungen des

während dem Nachlassverfahren von den Parteien ab-

geschlossenen Vertrages zu bestimmen, namentlich nach

der Richtung, ob die dadurch begründeten Verbindlich-

keiten des Rekurrenten vom Nachlassvertrag berührt

werden oder nicht. Insbesondere ergibt sich die Zustän-

digkeit der Aufsichtsbehörden nicht etwa aus den in

AS 39 I S. 454 f. Erw. 1; Sep.-Ausg. 18 S. 155 f. Erw. 1;

40 III S. 77 ff. Erw. 1 aufgestellten Grundsätzen, weil in

jenen Fällen unbestritten war, dass die in Betreibung

gesetzten Forderungen vor Eröffnung des Nachlassver-

fahrens entstanden waren. Die Entscheidung der Frage

der Zulässigkeit der vom Rekurrenten angefochtenen

gewöhnlichen Betreiburigen hängt somit davon ab ob

die vom Rekurrenten auf dem Wege der Aberkennu'ngs-

klage b~reits angerufenen Zivilgeriehte die in Betreibung

gesetzten Schuldbriefzinsen als von den Beschränkungen

des Nachlassvertrages betroffenen erachten werden oder

nicht .. In diesem Sinne sind' die die Beschwerden des

Rekurrenten abweisenden Entscheide der Vorinstanz in

den Dispositiven zu bestätigen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Die Rekurse werden abgewiesen.

Schuldbetre1bungs- und Konk1U'Srecht. N° 26.

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26. Entscheid vom 5. Juni 1924 i. S. Ziagler.

SchKG Art. 17, 18: Verordnung über die Beschwerdeführung

Art. 3: Der motivierte B e s c h wer d e e n t s ehe i d

ist auch dem Beschwerdegegner z u z u s teIle n. Folge

der Unterlassung (Erw. 1).

SchKG Art. 130: Der Fr e·i h a n d ver kau f durch das

Betreibungsamt untersteht dem Kaufrecht des OR; er

kann nicht wegen Nichterfüllung seitens des· Käufers von

den Aufsichtsbehörden aufgehoben werden; Art. 136 bis

SchKG ist nicht anwendbar (Erw. 2). Der Käufer kann

nicht mit einer Forderung am Schuldner verrechnen (Erw.3).

Wird Retentionsrecht für Mietzins an ge-

p f ä n d e t enG e gen s t ä n den geltend gemacht,

so ist nicht das Widerspruchsverfahren einzuleiten, sondern

der Anspruch ist bei der Aufstellung des Kollokations-

plans zu berücksichtigen und kann alsdann durch gericht-

liche Anfechtung desselben bestritten werden (Erw. 3).

A. -

In den Betreibungen von Frau Rosa Widmer

geschiedene Ziegler für 3587 Fr. 06 Cts. und des Johann

Ziegler für :8867 Fr. gegen des letzteren Sohn Oskar

Ziegler wurden am 21. Juni 1922 eine Anzahl Fahrnis-

gegenstände im Schätzungswert von 237 Fr. gepfändet,

die sich in Verwahrung des Gläubigers J ohann Ziegler be-

fanden une an denen dieser das Retentionsrecht für Miet-

zins vom 1. September 1919 bis 30. April 1922 im Betrage

von 640 Fr. beanspruchte. Nach Anordnung der Versteige-

rung kamen am 13. Dezember 1922 der Vertreter der

Frau Widmer und Johannes Ziegler, der dabei auch den

im Ausland abwesenden Schuldner, seinen Sohn, ver-

treten zu haben scheint, überein, dass die gepfändete

Fahrhabe ((zum Preise von 400 Fr. freihändig dem

Herrn J ohann Ziegler zu Eigentum zugeschlagen wird ».

Infolgedessen wurde die Versteigerung nicht durchge-

führt. Unter Bezugnahme auf dieses Abkommen schrieb

das Betreibungsamt dem Johann Ziegler am 20. Januar

1923 : {(Der freihändige Verkauf wäre somit erledigt. -

Da Sie selbst Gläubiger sind, so ersuche ich Sie, diesen

Betrag (von 400 Fr.) mir umgehend zusenden zu wollen,

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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 26.

. damit ich die Abrechnung machen kann.» Johannes

Ziegler verweigerte jedoch die Zahlung unter Hinweis

auf das Recht z,ur Verrechnung mit seiner retentions-

versicherten Mietzinsforderung. Am 29. Dezember 1923

führte die Gläubigerin Frau Widmer Rechtsverzögerungs-

beschwerde gegen das Betreibungsamt mit dem Antrag,

dieses sei anzuhalten, dem Verwertungsbegehren (hin-

sichtlich der Fahrhabe) endlich bestimmte Folge zu ge-

ben und zwar in jedem Falle mit der Bedingung der

Barzahlung. Zur Begründung machte sie geltend, das

Betreibungsamt habe die Verwertung der gepfändeten

Fahrhabe immer noch nicht liquidiert. Nachdem J ohannes

Ziegler die 400 Fr. nicht bar einbezahlte, müsse das Be-

treibungsamt eine nochmalige Ersatzverwertung vor-

nehmen; trotz wiederholter Reklamationen sei dies bis-

her unterblieben. Durch Entscheid vorn 18. Januar 1924

hat die Oberaufsichtsbehörde für das Betreibungs- und

Konkurswesen des Kantons Schaffhausen die Beschwerde

zugesprochen, ohne jedoch auch dem Johannes Ziegler

eine Ausfertigung zuzustellen. Als diesem am 31.

März die bevorstehende Wegnahme der Gegenstände

behufs Verwertung angekündigt wurde, führte er am

5. April seinerseits Beschwerde init dem Antrag, die

Anordn~ng der Verwertung der- bei ihm liegenden und

ihm verkauften Fahrnisgegenstände sei aufzuheben.

Dabei machte er wesentilch geltend: Nur durch gericht-

liches Urteil könnten ihm die Sachen, an denen er in-

folge freihändigem Verkauf durch das Betreibungsamt,

welcher ein gewöhnJiches Kaufgeschäft im Sinne des

Obligationenrechtes darstelle, das Eigentum erworben

habe, wieder entzogen werden. Die Oberaufsichtsbe-

hörde sei zu ihrer Entscheidung vom 18. Januar nicht

kompetent gewesen. Wenn Frau Widmer die durch

Retentionsrecht an den fraglichen Sachen versicherte

Forderung, mit welcher er seine Kaufpreisschuld ver-

rechnet habe, bezw. das Retentionsrecht nicht gelten

lassen '\vollte, so hätte sie im Zeitpunkt der Pfändung

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

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die Eröffnung des Widerspruchsverfahrens veranlassen

müssen. Sollte der Richter allfällig feststellen, dass das

beanspruchte Retentionsrecht (und infolgedessen auch

das Verrechnungsrecht) nicht bestehe, so würde der

Beschwerdeführer doch nur verpflichtet sein, nachträg-

lich den Kaufpreis zu bezahlen; die Gültigkeit des Frei-

handverkaufs dagegen würde dadurch nicht berührt.

B. -

Durch Entscheid vorn 30. April hat die Ober-

aufsichts behörde des Kantons Schaffhausen für das

Schuldbetreibungs- und Konkurswesen die Beschwerde

abgewiesen und angeordnet, dass das vorn Betreibungs-

amt ~eder eingeleitete Verwertungsverfahren in Bezug

auf dIe am 21. Juni 1922 gepfändete Fahrhabe zu Ende

zu führen sei.

C. '- Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer an

das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -

Ist auch der angefochtene Entscheid seinem In-

halt nach nur eine Bestätigung des früheren Beschwerde-

entscheides der rekursbeklagten Aufsichtsbehörde vorn

18. Januar 1924, so steht dem Rekurs doch nicht etwa

• die Rechtskraftwirkung jenes früheren, unangefochten

gebliebenen Entscheides entgegen. Darin nämlich, dass

die Vorinstanz jenen Entscheid dem unmittelbar davon

betroffenen heutigen Rekurrenten nicht zustellte, liegt

eine Verletzung des Art. 3 der Verordnung des Bundes-

gerichts über die Beschwerdeführung in Schuldbetrei-

bungs- und Konkurssachen vom 3. November 1910

welche verhinderte, dass der Entscheid auch ihm gegen~

über Rechtskraft beschreite(AS 47 III S. 79 f. E. 1).

Vielmehr scheint der Rekurrent von jenem Entscheid

überhaupt erst durch den Entscheid der Vorinstanz

über seine eigene Beschwerde gegen die Steigerungsan-

zeige vom 31. März Kenntnis erhalten zu haben, sodass

die Frist zum Rekurs gegen beide Entscheide erst mit

der Zustellung des letzteren zu laufen begann. Hievon

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

abgesehen waren die Einwendungen, welche der Rekur-

rent gegen die Beschwerdegriinde der Frau Widmer zu

• erheben im Falle war, durch den Entscheid über deren

Beschwerde gar nicht beurteilt worden, weil ihm keine

Gelegenheit geboten wurde, sie anzubringen. Die Vor-

instanz scheint denn auch ohne Bedenken auf die. Be-

schwerde des Rekurrenten eingetreten zu sein, obwohl

diese ihren früheren Entscheid in Frage zog.

2. -

Die Vorinstanz hat, ausgehend von der Auf-

fassung, dass der freihändige Verkauf durch das Betrei-

bungsamt nicht ein Kaufgeschäft des Privatrechts, son-

dern einen öffentlichrechtlichen Akt darstelle (vgl. BLu-

MENSTEIN, Handbuch, S. 440), für die Betreibungsbe-

hörden das Recht in Anspruch genommen, den Freihand-

verkauf aufzuheben und zu einer neuen Verwertung zu

schreiten, wenn der Erwerber nicht Barzahlung leistet

-

es wäre denn, dass diese ausdrücklich wegbedungen

wurde. Dem kann nicht beigestimmt werden. Freilich

trifft auf den freihändigen Verkauf durch das Betrei-

bungsamt die Besonderheit zu, dass er nicht gestützt

auf eine aus dem Zivilrecht hergeleitete Befugnis, sondern

kraft Staatsamts vorgenommen wird, und dass er an

bestimmt umschriebene betreibimgsrechtliche Voraus-

setzungen geknüpft ist. Insoweit er ab e rein

auf Veräusserung gerichtetes Ge-

s c h ä f t dar s tell t, untetScheidet er sich in nichts

vom Kaufgeschäft des Zivilrechts. Namentlich stellt

das SchKG für den freihändigen Verkauf durch das Be-

treibungsamt keine vom allgemeinen Kaufrecht abwei-

chenden, ja überhaupt keine das Betreibungsamt binden-

den Vorschriften auf. Dieses ist daher in der Ausgestal-

tung der «Kaufsbedingungen » ebenso frei wie jeder an-

dere Verkäufer und zwar insbesondere auch in der Aus-

wahl des Käufers. Hiedurch stellt sich der freihändige

Verkauf durch das Betreibungsamt in einen ausgepräg-

ten Gegensatz zur Zwangsversteigerung, für welch~ das

Betreibungsamt Steigerungsbedingungen nach geWlssen

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht N° 26.

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Normativbestimmungen, die Init der Regelung des

Kaufgeschäftes im Obligationenrecht nicht überein-

stimmen, aufstellen muss, und bei welcher es infolge des

eigentümlichen Preisbildungsverfahrens von jeglicher

Einwirkung auf die Bestimmung der Person des Erwer-

bers ausgeschlossen ist. Angesichts dieser wesentlichen

Unterschiede zwischen dem freihändigen Verkauf durch

das Betreibungsamt und der Zwangsversteigerung kön-

nen die für die letztere aufgestellten Vorschriften, ins-

besondere Art. 136 bis SchKG, auf den ersteren nicht

analog angewendet werden. Viehnehr ist der freihändige

Verkauf durch das Betreibungsamt infolge Fehlens ir-

gendwelcher besonderer Regelung als den Vorschriften

des Obligationenrechts über den Kauf unterstehend an-

zusehen. Dann ist es aber ausgeschlossen, dass das be-

schwerdebeklagte Betreibungsamt die freihändig an den

Rekurrenten verkauften Sachen einfach noch einmal

anderweitig verwerten dürfte. Vielmehr ist es trotz

Nichtleistung der Barzahlung seitens des Rekurrenten

an den Kauf gebunden; denn jene hat weder die Unver-

bindlichkeit des Kaufes zur Folge, weil das Betreibungs-

amt keine derartige Bedingung gesetzt hatte, noch ver-

schaffte sie ihm das Rücktrittsrecht, weil die Voraus-

setzungen des Art. 214 OR nicht vorliegen, wie ja das

Betreibungsamt dem Rekurrenten nach geraumer Zeit

selbst bestätigt hat, der Freihandverkauf sei perfekt.

Zudem ist der Eigentumsübergang als im Zeitpunkt

der Einigung erfolgt anzusehen, da auch er nicht etwa

von der Barzahlung abhängig gemacht worden ist.

Hievon abgesehen könnten bei der Meinungsverschieden-

heit zwischen dem Betreibungsamt und dem RekuITenten

über diese Fragen nur die Zivilgerichte den letzteren

verurteilen, die gepfändeten Sachen zwecks neuerlicher

Verwertung herauszugeben. Solange dies nicht gesche-

hen ist, muss es bei der erfolgten Verwertung sein Be-

wenden haben und ist die Anordnung einer neuen Ver-

wertung, sei es durch das Betreibungsamt oder auch durch

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.

die Aufsichtsbehörde, ausgeschlossen. Der Rekurs er-

weist sich demnach als begründet.

3. -

Mit Recht wendet sich der Rekurrent auch

gegen die weitere Annahme der Vorinstanz, er habe sich

seines Retentionsrechts begeben. Freilich erlosch das

Retentionsrecht an den gepfändeten Sachen dadurch,

dass der Rekurrent sie zu Eigentum erwarb; dagegen

bestand es nach dem Grundsatz der Surrogation am Ver-

wertungserlös weiter, ohne dass es dafür irgend welchen

Vorbehalts des Rekurrenten anlässJich des Freihand-

verkaufs bedurfte. Ebensowenig könnte etwa die Ver-

wirkung des Retentionsrechts daraus hergeleitet werden,

dass der Rekurrent unterliess, Beschwerde zu führen,

als das Betreibungsamt seiner Anmeldung des Reten-

tionsrechts bei der Pfändung nicht durch Einleitung des

Widerspruchsverfahrens Folge gab, wie die Vorinstanz

anzudeuten scheint, weil, wenn das Betreibungsamt zu

Unrecht das 'Viderspruchsverfahren nicht eingeleitet

haben sollte, dies eine Rechtsverweigerung bedeuten

würde, wegen welcher ohne Befristung Beschwerde ge-

führt werden konnte bezw. jederzeit noch geführt werden

könnte; dies würde freilich gleich ~e für den Rekurrenten

auch für die Rekursgegnerin gelten, sodass ihr nicht etwa

entgegengehalten werden könnte; sie habe das Recht zur

Bestreitung des Retentionsrechts verwirkt, m. a. W. das

Retentionsrecht anerkannt dadurch, dass sie nicht durch

Beschwerde Klagefristansetzung gemäss Art. 109 SchKG

verlangt habe. Sonach steht die Entscheidung darüber

noch offen, ob und allfällig in welchem Umfang der Re-

kurrent das Retentionsrecht am Verwertungserlös be-

anspruchen könne bzw. ob er seine Kaufpreisschuld mit

seiner Mietzinsforderung verrechnen dürfe. Dabei ist

zu bemerken, dass aus der Bejahung des Retentionsrechts

nicht ohne weiteres auch die Bejahung des Verrechnungs-

rechts folgt, indern die Frage der Identität der Parteien

zu Zweifeln Anlass gibt, da sich die Mietzinsforderung

des Rekurrenten gegen den betriebenen Schudlner rich-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.

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tet, während er den Kaufpreis dem Betreibungsamt

schuldet, das doch wohl nicht als Vertreter des betrie-

benen Schuldners angesehen werden darf. Die gericht-

liche Entscheidung über das Verrechnungsrecht des

Rekurrenten könnte an sich nicht anders als dadurch

herbeigeführt werden, dass das Betreibungsamt gericht-

liche Klage auf Einbezahlung des Kaufpreises anstrengen

würde, welcher der Rekurrent mit seiner Verrechnungs-

einrede zu begegnen im Falle wäre. Indessen erübrigt sich

dieses Vorgehen, nachdem der Rekurrent im Rekurs an

das Bundesgericht (S. 9) die Erklärung abgegeben hat,

den Kaufpreis insoweit bar einbezahlen zu wollen, als sein

Retentionsrecht nicht gerichtlich geschützt werde. Für

die Feststellung des Retentionsrecgts dagegen kann im

Gegensatz zur Vorinstanz das Widerspruchsverfahren

nicht als der geeignete Weg angesehen werden. Dies des-

. halb, weil der Umfang des Retentionsrechts für Mietzins

vor der Verwertung gar nicht bestimmt werden kann,

indern für die Berechnung des Zeitraumes, für welchen der

Mietzins retentionsversichert ist, erst der Zeitpunkt der

Verwertung massgebend ist (AS 39 I S. 288 f. -

Sept.-

Ausg. 16 S. 104). Deshalb ist denn auch, wenn in der

Faustpfandverwertungsbetreibung für Mietzinsen Dritt-

ansprachen erhoben werden, das Widerspruchsverfahren

nicht schon bei Aufnahme der Retentionsurkunde, son-

dern erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens durch

den Vermieter einzuleiten (vgL AS 28 I S. 63 f. = Sept.-

Ausg. 5 S. 11 f.,; Betreibungsfonnlliar Nr. 40, Re-

tentionsurkunde, Rückseite). Hat aber, wie vorlie-

gend, nicht der Verrnieter Faustpfandbetreibung ange-

hoben, sondern findet die Verwertung der Retentions-

gegenstände auf Verlangen eines Pfändung&gläubigers

in der von ihm angehobenen Pfändungsbetreibung statt,

so erscheint es richtig, dass der Prozess zur Feststellung

des bestrittenen Retentionsrechts auf die Zeit nach der

Verwertung hinausgeschoben und in das sogenannte

Kollokationsverfahren verwiesen wird. Somit wird das

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Schuldbetreibungs- und KonJmrsrecht. No 26.

beschwerdebeklagte Betreibungsamt bei der Aufstellung

des Kollokationsplanes gemäss Art. 146 SchKG in erster

Linie den Rekurrenten mit der geltend gemachten re-

tentionsversicherten Mietzinsforderung berücksichtigen

müssen (ohne sie auf ihre Begründetheit prüfen zu dür-

fen, vgl. JAEGER I S. 494 oben) und es dann Sache der

Rekursgegnerin sein, den Kollokationsplan gemäss Art.

148 SchKG durch gerichtliche Klage anzufechten, wenn

sie den Vorzugsanspruch des Rekurrenten nicht aner-

kennen will. Sollte alsdann das Retentionsrecht des

Rekurrenten nicht für einen den Kaufpreis erreichenden

Betrag bejaht werden, so müsste er die Differenz an das

Betreibungsamt zur Verteilung unter die Gruppengläu-

biger einbezahlen, während es freilich sinnlos wäre,

auch für den Betrag Zahlung zu verlangen, welcher ihm

als bevorrechtigtem Gläubiger sofort wieder überlassen.

werden müsste.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erkJärt und die Anordnung

einer neuen Verwertung der gepfändeten Gegenstände

aufgehoben.

~

und KonktitSiecht. N0 27.

115

27. Sentenz& 13 giugno lSa4

nella causa Cassa di ltisparmio e Prestiti in lern&.

Costituzione di pegni dl diritto privato sul fondo da realiz-

zarsi dopo ehe fu annotata neI registro fondiario la restri-

zione della facolta di disporre a sensi degli art. 960. e 97

RRF e dopo ehe l'ufficio E e F si e fatto rilaseiare dal

registro fondiario l'estratto di eui aU'art. 99 RRF. -

Effetti

deU'annotaziont} della restrizione sui nuovi diritti di pegno

e effetti ehe ne derivano in riguardo alla realizzazione in

eorso. -

I nuovi onen non saranno iscritti d'ufficio

neU'eleneo onen, ma solo dietro istanza dell'interessato,

il quale deve provvedere ehe 1'ufficio E e F ne sia edotto

e li iscriva, se la· fase deI procedimento ancora 10 eonsente.

In caso d'iscrizione, il complemento dell'eleneo oneri deve

di nuovo essere deposto e rilasciato agli interessati l'avviso

speciale di cui all'art. 139 LEF.

Ricorso : tardivita (art. 139 e 140 LEF: 28, 29 37, 65, 97,

99. 102 RRF).

A. -

Nell'esecuzione N° 26573 promossa dalla Banca

dello Stato deI Cantone Ticino contro Zanoli Virginia

e succesSQri per l'esazione di 19,722 frchi. ed accessori

venne, il 20 giugno 1921, annotata nel registro fon-

diario la restrizione della facolta di disporre seeondo

rart. 960 CCS (art. 97 ROF). L'eieneo oneri fu allestito

e comunicato agli interessati, una prima volta, il 9 no-

vembre 1921. La realizzazione, indetta per il 24 novem-

bre 1921, fu poi sospesa in seguito a contestazione

dell'elenco. n 15 novembre 1921 venne inseritta a re-

gistro una nuova pretesa ipotecaria afavore della ven-

ditrice deI fondo e di tale iscrizione il registro fondiario,

dietro istanza della nuova creditrice, dave comunicazione

all'Ufficio, il quale iscriveva nell'elenco oneri la nuova

pretesa (sorta dopo l'annotazione della restrizione. della

facolta di disporre), ma non comunicava questa modi-

ficazione dell'elenco oneri agli interessati. limitandosi

amenzionare, nella pubbIicazione di incanto deI 15 feb-

000 1924, ehe l'elenco era stato di nuovo allestito e