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50_III_103

BGE 50 III 103

Bundesgericht (BGE) · 1994-06-04 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

l Schuldbek'8ihungs- und lonkursrechL.

Poursuite eL failliu.

L ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-

UND KONKURSKl\MMER

ARRttS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

25. Intaoh.id vom 4. Juni 1994 i. S. Gebistorf.

Ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs nach

Abschluss eines Nachlassvertrages (Prozentvergleich) für

Zinsen von nach der Schätzung des Sachwalters nicht ge-

deckten Schuldbriefen. Rechtsvorschlag und Beschwerde

gegen die Betreibungsart. Einrede des Gläubigers, die Schuld-

briefkapitalschulden seien erst nach Abschluss des Nach-

lassvertrages

(durch Begebung

von Eigentümerschuld-

briefen) eingegangen worden. Unzuständigkeit der Auf-

sichtsbehörden zur Beurteilung dieser Frage. SchKG Art. 41

Abs.2.

A. -

Anfangs 1924 hoben E. Hemmeler-Stähli und

die Gewerbekasse Baden ordentliche Betreibung auf

Pfändung oder Konkurs gegen Dr. S. Gebistorf in Kilch-

berg an. In der Betreibung des Hemmeier war inbegriffen

der Jahreszins für einen Schuldbrief von 15,000 Fr.

mit 750 Fr., in der Betreibung der Gewerbekasse der

Jahreszins für einen Schuldbrief von 10,000 Fr. mit

500 Fr. Der Schuldner führte mit Bezug auf diese Schuld-

briefzinsen . Beschwerden mit dem Antrag, die Betrei-

bungen seien insoweit aufzuheben. Zur Begründung

machte er geltend, die belastete Liegenschaft sei in dem

AB 50 III -

1926

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Scbuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 25.

über ihn durchgeführten Nachlassverfahren auf 100,000

Fr. geschätzt worden, sie sei vorgehend für 100,000

• bezw. 115,000 Fr. verpfändet, die betreffenden Schuld-

briefe seien also nicht gedeckt und er habe die auf sie

entfallende Nachlassdividende von 20 °10 bezahlt; in-

folgedessen komme seine persönliche Haftbarkeit nicht

mehr in Frage, sondern eventuell einzig die Grundpfand-

haft, welche die Gläubiger nur durch Betreibungen auf

Grundpfandverwertung geltend machen können, wäh-

rend die angehobenen gewöhnlichen Betreibungen ihn

persönlich treffen würden. Demgegenüber machten die

Gläubiger geltend, sie haben die Schuldbriefe erst nach

Abschluss des Nachlassvertrages vom Schuldner er-

worben und zwar ({ als vollwertig und als Feststellung

einer persönlichen Schuld»; über die Rechtswirkungen

dieser Begebung sei von den Gerichten zu entscheiden.

Sie bestritten auch, dass ihnen der Schuldner die Nach-

lassdividende bezahlt habe. Hinwiederum berief sich der

Schuldner auf einen während dem Nachlassverfahren

am 7. März 1923 mit den Gläbigern abgeschlossenen

Vertrag, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind:

Die Gläubiger geben dem Nachlassschuldner drei auf

andern Liegenschaften desselben' lautende, nach der

Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefe

von je 10.000 Fr. heraus gegen übergabe der bei den nun

in Betreibung gesetzten Schuldbriefe von 15,000 und

10,000 Fr. Sie stimmen für die Ausfallforderung von

(inklusive Zins) 30,695 Fr. 15 Cts. dem Nachlassver-

trag auf der Basis von 20 0/0 zu mit der ausdrücklichen

Erklärung. dass ihnen irgendwelche weitere Forderungen

gegen den Nachlassschuldner nicht mehr zustehen. Die

Nachlassquote wird auf rund 6000 Fr. festgesetzt.

E. -

Durch Entscheide vom 29. April hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich die Beschwerden abgewiesen.

C. -

Diese Entscheide hat der Betriebene an das

Bundesgericht weitergezogen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 25.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

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Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die persön-

liche Haftung für nach der Schätzung des Sachwalters

nicht gedeckte Schuldbriefzinsen werde durch den Ab-

schluss des Nachlassvertrages im Umfal!g der Nachlass-

dividende nicht berührt. Dabei scheint sie gänzlich

übersehen zu haben, dass die Rekursgegner·mit den vom

Rekurrenten angefochtenen Betreibungen nicht bloss

die Nachlassdividende für Schuldbriefzinsen geltend

machen, sondern deren ganzen Betrag, also die Frage

zur Entscheidung steht, ob nach Abschluss des Nachlass-

vertrages gemäss Art. 41 Abs. 2 SchKG gewöhnliche

Betreibung auf Pfändung oder Konkurs geführt werden

kann für nach der Schätzung des Sachwalters nicht

gedeckte Schuldbriefzinsen, und nicht nur für die darauf

entfallende Nachlassdividende. Das Bundesgericht hat

diese Frage mit Bezug auf vor den Nachlassverfahren

verfallene Grundpfandzinsen verneint (AS 39 1455 ff.

Erw. 2; Sep.-Ausg. 18 S. 157 f.). Sie ist aber auch zu

verneinen mit Bezug auf erst später auflaufende Zinsen

von Grundpfandforderungen, jedenfalls von' solchen,

welche nach der Schätzung des Sachwalters nicht ge-

deckt sind. Wird nämlich durch den Nachlassvertrag

die persönliche Haftung des Schuldners für die Pfand-

kapitalschuld auf den Betrag der Nachlassdividende be-

schränkt, so kann aus ihr nicht mehr eine Zinspflicht

erwachsen, für welche der Schuldner in vollem Umfang

persönlich haftbar gemacht werden könnte. Infolgedessen

kommt nichts darauf an, dass sich aus den Akten nicht

mit Sicherheit entnehmen lässst, in welchem zeitlichen

Verhältnis die in Betreibung gesetzten Zinsen zum Nach-

lassverfahren oder einzelnen Phasen desselben stehen.

Dagegen lässt sich aus dem Nachlassvertrag gegen die'

Zulässigkeit der ordentlichen Betreibung auf Pfändung

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Schuldbetreibungs- und Koukmueebt. N0 25.

oder Konkurs für die geltend gemachten Schuldbrief-

zinsen natürlich dann nichts herleiten, wenn der Schuld-

ner die Schuldbriefkapitalschulden erst seit Abschluss

d.es Nachlassvertrages gegenüber den Rekursgegnern

emgegangen sein sollte, wie diese behaupten weil sie

?iesfalls vom Nachlassvertrag nicht berühri werden.

Über diese mareriellrechtliche Frage können indess~n die

Aufsichtsbehörden nicht entscheiden. Vielmehr steht

es einzig deI1 Zivilgerichten zu, die Rechtswirkungen des

während dem Nachlassverfahren von den Parteien ab-

geschlossenen Vertrages zu bestimmen, namentlich nach

der Richtung, ob die dadurch begründeten Verbindlich-

keiten des Rekurrenten vom Nachlassvertrag berührt

werden oder nicht. Insbesondere ergibt sich die Zustän-

digkeit der Aufsichtsbehörden nicht etwa aus den in

AS 39 I S. 454 f. Erw.1; Sep.-Ausg. 18 S.155 f. Erw.1;

• III S. 77 ff. Erw. 1 aufgestellten Grundsätzen, weil in

jenen Fällen unbestritten war, dass die in Betreibung

gesetzten Forderungen vor Eröffnung des Nachlassver-

fahrens entstanden waren. Die Entscheidung der Frage

der Zulässigkeit der vom Rekurrenten angefochtenen

gewöhnlichen Betreibungen hängt somit davon ab ob

die vom Rekurrenten auf dem \Vege der Aberkennu~s­

klage b~reits angerufenen Zivilgerichte die in Betreibung

gesetzten Schuldbriefzinsen als von den Beschränkungen

des NachIassvertrages betroff~nen erachten werden oder

nicht. In diesem Sinne sind die die Beschwerden des

Rekurrenten abweisenden Entscheide der Vorinstanz in

den Dispositiven zu bestätigen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Die Rekurse werden abgewiesen.

Sehuldbetrelbungs- und KoDkursreeht. N° 26.

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26. Entscheid vom 5. Juni 1924 i. S. Ziagier.

SchKG Art. 17, 18: Verordnung über die Beschwerdefühmng

Art. 3: Der motivierte B e s c h wer d e e n t s ehe i d

ist auch dem Beschwerdegegner z u z u s tel I e n. Folge

der Unterlassung (Erw. 1).

SchKG Art. 130: Der F r e-i h a n d ver kau f durch das

Betreibungsamt untersteht dem Kaufrecht des OR; er

kann nicht wegen Nichterfüllung seitens des Käufers von

den Aufsichtsbehörden aufgehoben werden; Art. 136 bis

SchKG ist nicht anwendbar (Erw. 2). Der Käufer kann

nicht mit einer Forderung am Schuldner verrechnen (Erw.3).

Wird R e te n t ion s r e c h t für M i e t z ins a n g e-

p f ä n d e t enG e gen s t ä n den geltend gemacht,

so ist nicht das Widerspmchsverfahren einzuleiten, sondern

der Anspruch ist bei der Aufstellung des Kollokations-

plans zu berücksichtigen und kann alsdann durch gericht-

liche Anfechtung desselben bestritten werden (Erw. 3).

A. -

In den Betreibungen von Frau Rosa Widmer

geschiedene Ziegler für 3587 Fr. 06 Cts. und des Johann

Ziegler für ß867 Fr. gegen des letzteren Sohn Oskar

Ziegler wurden am 21. Juni 1922 eine Anzahl Fahrnis-

gegenstände im Schätzungswert von 237 Fr. gepfändet,

die sich in Verwahrung des Gläubigers Johann Ziegler be-

fanden une an denen dieser das Retentionsrecht für Miet-

zins vom 1. September 1919 bis 30. April 1922 im Betrage

von 640 Fr. beanspruchte. Nach Anordnung der Versteige-

rung kamen am 13. Dezember 1922 der Vertreter der

Frau Widmer und Johannes Ziegler, der dabei auch den

im Ausland abwesenden Schuldner, seinen Sohn, ver-

treten zu haben scheint, überein, dass die gepfändete

Fahrhabe « zum Preise von 400 Fr. freihändig dem

Herrn J ohann Ziegler zu Eigentum zugeschlagen wird ».

Infolgedessen wurde die Versteigerung nicht durchge-

führt. Unter Bezugnahme auf dieses Abkommen schrieb

das Betreibungsamt dem Johann Ziegler am 20. lanuar

1923 : « Der freihändige Verkauf wäre somit erledigt. -

Da Sie selbst Gläubiger sind, so ersuche ich Sie, diesen

Betrag (von 400 Fr.) mir umgehend zusenden zu wollen,