Volltext (verifizierbarer Originaltext)
l Schuldbek'8ihungs- und lonkursrechL.
Poursuite eL failliu.
L ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREmUNGS-
UND KONKURSKl\MMER
ARRttS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
25. Intaoh.id vom 4. Juni 1994 i. S. Gebistorf.
Ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs nach
Abschluss eines Nachlassvertrages (Prozentvergleich) für
Zinsen von nach der Schätzung des Sachwalters nicht ge-
deckten Schuldbriefen. Rechtsvorschlag und Beschwerde
gegen die Betreibungsart. Einrede des Gläubigers, die Schuld-
briefkapitalschulden seien erst nach Abschluss des Nach-
lassvertrages
(durch Begebung
von Eigentümerschuld-
briefen) eingegangen worden. Unzuständigkeit der Auf-
sichtsbehörden zur Beurteilung dieser Frage. SchKG Art. 41
Abs.2.
A. -
Anfangs 1924 hoben E. Hemmeler-Stähli und
die Gewerbekasse Baden ordentliche Betreibung auf
Pfändung oder Konkurs gegen Dr. S. Gebistorf in Kilch-
berg an. In der Betreibung des Hemmeier war inbegriffen
der Jahreszins für einen Schuldbrief von 15,000 Fr.
mit 750 Fr., in der Betreibung der Gewerbekasse der
Jahreszins für einen Schuldbrief von 10,000 Fr. mit
500 Fr. Der Schuldner führte mit Bezug auf diese Schuld-
briefzinsen . Beschwerden mit dem Antrag, die Betrei-
bungen seien insoweit aufzuheben. Zur Begründung
machte er geltend, die belastete Liegenschaft sei in dem
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über ihn durchgeführten Nachlassverfahren auf 100,000
Fr. geschätzt worden, sie sei vorgehend für 100,000
• bezw. 115,000 Fr. verpfändet, die betreffenden Schuld-
briefe seien also nicht gedeckt und er habe die auf sie
entfallende Nachlassdividende von 20 °10 bezahlt; in-
folgedessen komme seine persönliche Haftbarkeit nicht
mehr in Frage, sondern eventuell einzig die Grundpfand-
haft, welche die Gläubiger nur durch Betreibungen auf
Grundpfandverwertung geltend machen können, wäh-
rend die angehobenen gewöhnlichen Betreibungen ihn
persönlich treffen würden. Demgegenüber machten die
Gläubiger geltend, sie haben die Schuldbriefe erst nach
Abschluss des Nachlassvertrages vom Schuldner er-
worben und zwar ({ als vollwertig und als Feststellung
einer persönlichen Schuld»; über die Rechtswirkungen
dieser Begebung sei von den Gerichten zu entscheiden.
Sie bestritten auch, dass ihnen der Schuldner die Nach-
lassdividende bezahlt habe. Hinwiederum berief sich der
Schuldner auf einen während dem Nachlassverfahren
am 7. März 1923 mit den Gläbigern abgeschlossenen
Vertrag, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind:
Die Gläubiger geben dem Nachlassschuldner drei auf
andern Liegenschaften desselben' lautende, nach der
Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefe
von je 10.000 Fr. heraus gegen übergabe der bei den nun
in Betreibung gesetzten Schuldbriefe von 15,000 und
10,000 Fr. Sie stimmen für die Ausfallforderung von
(inklusive Zins) 30,695 Fr. 15 Cts. dem Nachlassver-
trag auf der Basis von 20 0/0 zu mit der ausdrücklichen
Erklärung. dass ihnen irgendwelche weitere Forderungen
gegen den Nachlassschuldner nicht mehr zustehen. Die
Nachlassquote wird auf rund 6000 Fr. festgesetzt.
E. -
Durch Entscheide vom 29. April hat das Ober-
gericht des Kantons Zürich die Beschwerden abgewiesen.
C. -
Diese Entscheide hat der Betriebene an das
Bundesgericht weitergezogen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 25.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die persön-
liche Haftung für nach der Schätzung des Sachwalters
nicht gedeckte Schuldbriefzinsen werde durch den Ab-
schluss des Nachlassvertrages im Umfal!g der Nachlass-
dividende nicht berührt. Dabei scheint sie gänzlich
übersehen zu haben, dass die Rekursgegner·mit den vom
Rekurrenten angefochtenen Betreibungen nicht bloss
die Nachlassdividende für Schuldbriefzinsen geltend
machen, sondern deren ganzen Betrag, also die Frage
zur Entscheidung steht, ob nach Abschluss des Nachlass-
vertrages gemäss Art. 41 Abs. 2 SchKG gewöhnliche
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs geführt werden
kann für nach der Schätzung des Sachwalters nicht
gedeckte Schuldbriefzinsen, und nicht nur für die darauf
entfallende Nachlassdividende. Das Bundesgericht hat
diese Frage mit Bezug auf vor den Nachlassverfahren
verfallene Grundpfandzinsen verneint (AS 39 1455 ff.
Erw. 2; Sep.-Ausg. 18 S. 157 f.). Sie ist aber auch zu
verneinen mit Bezug auf erst später auflaufende Zinsen
von Grundpfandforderungen, jedenfalls von' solchen,
welche nach der Schätzung des Sachwalters nicht ge-
deckt sind. Wird nämlich durch den Nachlassvertrag
die persönliche Haftung des Schuldners für die Pfand-
kapitalschuld auf den Betrag der Nachlassdividende be-
schränkt, so kann aus ihr nicht mehr eine Zinspflicht
erwachsen, für welche der Schuldner in vollem Umfang
persönlich haftbar gemacht werden könnte. Infolgedessen
kommt nichts darauf an, dass sich aus den Akten nicht
mit Sicherheit entnehmen lässst, in welchem zeitlichen
Verhältnis die in Betreibung gesetzten Zinsen zum Nach-
lassverfahren oder einzelnen Phasen desselben stehen.
Dagegen lässt sich aus dem Nachlassvertrag gegen die'
Zulässigkeit der ordentlichen Betreibung auf Pfändung
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Schuldbetreibungs- und Koukmueebt. N0 25.
oder Konkurs für die geltend gemachten Schuldbrief-
zinsen natürlich dann nichts herleiten, wenn der Schuld-
ner die Schuldbriefkapitalschulden erst seit Abschluss
d.es Nachlassvertrages gegenüber den Rekursgegnern
emgegangen sein sollte, wie diese behaupten weil sie
?iesfalls vom Nachlassvertrag nicht berühri werden.
Über diese mareriellrechtliche Frage können indess~n die
Aufsichtsbehörden nicht entscheiden. Vielmehr steht
es einzig deI1 Zivilgerichten zu, die Rechtswirkungen des
während dem Nachlassverfahren von den Parteien ab-
geschlossenen Vertrages zu bestimmen, namentlich nach
der Richtung, ob die dadurch begründeten Verbindlich-
keiten des Rekurrenten vom Nachlassvertrag berührt
werden oder nicht. Insbesondere ergibt sich die Zustän-
digkeit der Aufsichtsbehörden nicht etwa aus den in
AS 39 I S. 454 f. Erw.1; Sep.-Ausg. 18 S.155 f. Erw.1;
• III S. 77 ff. Erw. 1 aufgestellten Grundsätzen, weil in
jenen Fällen unbestritten war, dass die in Betreibung
gesetzten Forderungen vor Eröffnung des Nachlassver-
fahrens entstanden waren. Die Entscheidung der Frage
der Zulässigkeit der vom Rekurrenten angefochtenen
gewöhnlichen Betreibungen hängt somit davon ab ob
die vom Rekurrenten auf dem \Vege der Aberkennu~s
klage b~reits angerufenen Zivilgerichte die in Betreibung
gesetzten Schuldbriefzinsen als von den Beschränkungen
des NachIassvertrages betroff~nen erachten werden oder
nicht. In diesem Sinne sind die die Beschwerden des
Rekurrenten abweisenden Entscheide der Vorinstanz in
den Dispositiven zu bestätigen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Die Rekurse werden abgewiesen.
Sehuldbetrelbungs- und KoDkursreeht. N° 26.
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26. Entscheid vom 5. Juni 1924 i. S. Ziagier.
SchKG Art. 17, 18: Verordnung über die Beschwerdefühmng
Art. 3: Der motivierte B e s c h wer d e e n t s ehe i d
ist auch dem Beschwerdegegner z u z u s tel I e n. Folge
der Unterlassung (Erw. 1).
SchKG Art. 130: Der F r e-i h a n d ver kau f durch das
Betreibungsamt untersteht dem Kaufrecht des OR; er
kann nicht wegen Nichterfüllung seitens des Käufers von
den Aufsichtsbehörden aufgehoben werden; Art. 136 bis
SchKG ist nicht anwendbar (Erw. 2). Der Käufer kann
nicht mit einer Forderung am Schuldner verrechnen (Erw.3).
Wird R e te n t ion s r e c h t für M i e t z ins a n g e-
p f ä n d e t enG e gen s t ä n den geltend gemacht,
so ist nicht das Widerspmchsverfahren einzuleiten, sondern
der Anspruch ist bei der Aufstellung des Kollokations-
plans zu berücksichtigen und kann alsdann durch gericht-
liche Anfechtung desselben bestritten werden (Erw. 3).
A. -
In den Betreibungen von Frau Rosa Widmer
geschiedene Ziegler für 3587 Fr. 06 Cts. und des Johann
Ziegler für ß867 Fr. gegen des letzteren Sohn Oskar
Ziegler wurden am 21. Juni 1922 eine Anzahl Fahrnis-
gegenstände im Schätzungswert von 237 Fr. gepfändet,
die sich in Verwahrung des Gläubigers Johann Ziegler be-
fanden une an denen dieser das Retentionsrecht für Miet-
zins vom 1. September 1919 bis 30. April 1922 im Betrage
von 640 Fr. beanspruchte. Nach Anordnung der Versteige-
rung kamen am 13. Dezember 1922 der Vertreter der
Frau Widmer und Johannes Ziegler, der dabei auch den
im Ausland abwesenden Schuldner, seinen Sohn, ver-
treten zu haben scheint, überein, dass die gepfändete
Fahrhabe « zum Preise von 400 Fr. freihändig dem
Herrn J ohann Ziegler zu Eigentum zugeschlagen wird ».
Infolgedessen wurde die Versteigerung nicht durchge-
führt. Unter Bezugnahme auf dieses Abkommen schrieb
das Betreibungsamt dem Johann Ziegler am 20. lanuar
1923 : « Der freihändige Verkauf wäre somit erledigt. -
Da Sie selbst Gläubiger sind, so ersuche ich Sie, diesen
Betrag (von 400 Fr.) mir umgehend zusenden zu wollen,