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4_I_616

BGE 4 I 616

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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A. Am 6. März 1878 brannte in Küßnacht die Scheune eines Anton Dober nieder, was den dortigen Bezirksammann veran¬ laßte, eine strafrichterliche Untersuchung einzuleiten und am 12. gl. Mts. einen Joseph Ulrich als der Brandstiftung verdächtig zu verhaften. Am 17. März d. J. überwies die Untersuchungs¬ kommission des Bezirkes Küßnacht den Fall der Staatsanwalt¬ schaft und diese leitete denselben an das Kantonsverhöramt. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft beim Kriminalgericht den Antrag, es sei Ulrich freizusprechen und dem¬ selben für die ausgestandene Haft eine angemessene Entschädigung zu entrichten; die erlaufenen Kosten habe der Bezirk Küßnacht dem Staate zu vergüten. Das Kriminalgericht sprach hierauf am 25. April den Ulrich wirklich frei und sprach demselben eine Entschädigung von 400 Fr. zu, wovon die eine Hälfte der Kan¬ ton und die andere Hälfte der Bezirk Küßnacht zu tragen habe, und legte die Kosten dem Staate auf. Gegen dieses Urtheil er¬ ciff die Staatsanwaltschaft die Appellation, indem sie das Be¬ gehren stellte, daß Kosten und Entschädigung dem Bezirke Kü߬ nacht überbunden werden. Allein das Kantonsgericht bestätigte am 7. Juni d. J. den erstinstanzlichen Entscheid, indem es sich in der Begründung seines Urtheils folgendermaßen aussprach: Es gehe aus den Akten hervor, daß der Bezirk Küßnacht den Prozeß aufgenommen, eingeleitet und dem Spezialverhöramt zu¬ gewiesen habe, wogegen von der Staatsanwaltschaft nicht rekur¬ rirt und der Prozeß somit in die kantonale Untersuchungssphäre eingetreten sei; laut Uebung und Vorschrift fallen nun bei frei¬ sprechenden Urtheilen die Kosten dem Staate zur Last; ebenso sei in analoger Anwendung auch die Entschädigungsquote an den freigesprochenen Beklagten von dem Staate zu tragen. B. Ueber dieses Urtheil, soweit dasselbe die Hälfte der dem Ulrich zugesprochenen Entschädigung dem Bezirke Küßnacht auf¬ legt, beschwerte sich der Bezirksrath beim Bundesgerichte, unter der Behauptung, dasselbe enthalte eine flagrante Verfassungsver¬ letzung. Zur Begründung führte derselbe an:

1. Der Bezirk Küßnacht dürfe mit dem Bezirksammannamte und der dortigen Ueberweisungskommission, die im vorliegenden Falle strafrichterliche Funktionen ausgeübt haben, nicht identifi¬ zirt und für diese Funktionen nicht verantwortlich gemacht wer¬ den. Denn nach § 90 der schwyzerischen Verfassung sei der Be¬ zirksammann Stellvertreter des Regierungsrathes und habe als solcher auch die Pflicht der Ueberweisung und Klagerhebung be Verbrechen und Vergehen, indem nach § 1 der schwyzerischen Strafprozeßordnung alle Verbrechen und Vergehen von Amtes¬ wegen verfolgt werden. Das Bezirksammannamt Küßnacht habe also in concreto gemäß §§ 93 und 94 der St. P. O. nicht für den Bezirk, sondern im Namen des Staates gehandelt. Ebenso sei die Ueberweisungskommission des Bezirkes Küßnacht eine staatliche Institution. (§§ 55 und 56 der St. P. O. und Zu¬ satz zu § 305 derselben.)

2. Allein wenn sogar der Bezirk Küßnacht für Verfügungen des Bezirksamtes und der Ueberweisungskommission verantwort¬ lich wäre, so liege gleichwohl eine Verfassungsverletzung und zwar des Art. 5 der schwyzerischen Verfassung vor, welcher sage, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, und woraus sich mit logischer Konsequenz ergebe, daß Jeder¬ mann, sowohl in Civil- wie in Strafsachen, sobald es sich um seine eigenen Rechte und Interessen handle, verlangen dürfe, nicht ungehört verurtheilt zu werden. Im Straffall Ulrich sei aber der

Bezirk Küßnacht weder als Ankläger noch als Damnificat auf¬ getreten, noch sei demselben irgend welche Vertheidigung gestattet worden. C. Das Kantonsgericht bemerkte in seiner Vernehmlassung, in welcher es auf Abweisung der Beschwerde antrug, im Wesent¬ lichen Folgendes: Die Beschwerde mache dem Kantonsgerichte zwei essentielle Vorwürfe, nämlich:

a. daß der Bezirk Küßnacht dem verfassungsmäßigen Richter entzogen und

b. demselben das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Nun seien aber Ad a das Kriminal- und Kantonsgericht für solche Straffälle der verfassungsmäßige Richter und haben dieselben nach §§ 241 und 379 nicht bloß über den Schuldbefund, sondern auch über Kosten und Entschädigung zu urtheilen. Ad b sei entweder das Bezirksamt Küßnacht wie ein Kläger in Strafsachen zu betrachten oder dann sei dasselbe, was das Kantonsgericht annehme, ein Theil des Staatsorganismus im Strafverfahren. Im einen wie im andern Falle habe dasselbe seinen gesetzlichen Vertreter vor dem Strafgericht in der Staats¬ anwaltschaft und sei sonach die Einrede der Nichtvertretung eine unbegründete. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es versteht sich von selbst und wird durch die vom Kan¬ tonsgericht Schwyz angerufenen Bestimmungen der dortigen Straf¬ prozeßordnung auch ausdrücklich bestätigt, daß der schwyzerische Strafrichter nur solche Personen im Strafprozesse zu Entschädi¬ gung verurtheilen kann, welche bei demselben als Partei bethei¬ ligt sind, also entweder den Angeklagten (Art. 241 litt. c leg. cit.) oder den Ankläger (§§ 6 und 379 ibidem). Für Schadens¬ ersatzansprachen gegen Personen, die im Strafprozesse nicht als Partei erscheinen, ist dagegen lediglich der Civilrichter der ver¬ fassungsmäßige Richter und es liegt daher allerdings eine Ver¬ letzung des Art. 5 der schwyzerischen Verfassung vor, wenn das Kantonsgericht als Strafgericht Jemanden zu Entschädigung ver¬ urtheilt, der weder als Angeklagter noch als Ankläger figurirt hat.

2. Im vorliegenden Falle hat sich nun das Kantonsgericht offenbar eine solche Ueberschreitung seiner strafrichterlichen Kom¬ petenz zu Schulden kommen lassen. Denn der Bezirk Küßnacht, welcher als Person mit eigenem Vermögen zur Entschädigung an den Angeklagten Ulrich verurtheilt worden, ist bei der gegen den letztern angehobenen Strafuntersuchung in keiner Weise, we¬ der als Damnificat noch als Ankläger oder Angeklagter, beihei¬ ligt gewesen. Der dortige Bezirksammann hat diese Untersuchung nicht als Vertreter des Bezirkes, als Subjektes von Vermögens¬ rechten, als juristischer Person, sondern als Staatsbeamter ein¬ geleitet, gemäß der ihm nach Verfassung und Gesetz obliegenden Verpflichtung (Art. 90 der schwyzerischen Staatsverfassung und §§ 1 ff. und 31 ff. der schwyzerischen St. P. O.), indem auch im Kanton Schwyz alle Verbrechen und Vergehen von Staats¬ wegen verfolgt werden und die Pflicht zur Klage und Ueber weisung dem Bezirksammann, als Stellvertreter der Regie¬ rung, obliegt. Das Kantonsgericht konnte daher, was übrigens in § 381 leg. cit. auch ausdrücklich gesagt ist, nur den Staat zu den Kosten und Entschädigung an den Angeklagten Ulrich ver¬ fällen; zu einer Verurtheilung des Bezirkes Küßnacht mangelte ihm absolut die Kompetenz. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 7. Juni 1878, soweit durch dasselbe der Bezirk Küßnacht zur Entschädigung des Josef Ulrich verurtheilt worden ist, als verfassungswidrig aufgehoben.