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115. Urtheil vom 14. Dezember 1878 in Sachen Grob. A. Rekurrent, welcher bis Oktober 1877 in der Gemeinde Baar wohnte, dann aber nach Oberwyl, Gemeinde Zug, über¬ siedelte, wurde von der Gemeinde Baar mit einer Gemeinde¬ steuer von 45 Fr. 75 Cts. für das zweite Halbjahr 1876 und das Jahr 1877 belegt. Derselbe anerkannte jedoch lediglich den
Betrag von 35 Fr. 75 Cts. zu schulden, nämlich für die Jahre 1876 und 1877 nur je Eine Kopfsteuer von 75 Cts. und 1 Fr. 50 Cts, statt zwei solcher Steuern von je 1 Fr. und 2 Fr., und für das Jahr 1877 nur eine Vermögenssteuer für 9½ Monate statt für 12 Monate, wie der Gemeinderath be¬ rechnet hatte. Laut Quittung vom 24. November 1877 zahlte Rekurrent den anerkannten Betrag von 35 Fr. 75 Cts. und es erklärte der Gemeindekassier von Baar, daß die Rechnung des M. Grob gebilligt und die Sache als geordnet betrachtet werde. Gestützt hierauf wies der Regierungsrath von Zug am 18. März 1878 die von Grob gegen die Steuerforderung der Gemeinde Baar erhobene Beschwerde ab. B. Unterm 23. Dezember 1877 dekretirte die Einwohnerge¬ meinde Zug pro 1878 eine Polizei- und Schulsteuer von 1 1/2 ‰ vom Vermögen und Einkommen und eine Kopfsteuer von Bür¬ gern und Niedergelassenen von 3 Fr. per majorennen Kopf. Auch hierüber beschwerte sich Grob beim Regierungsrathe, indem er behauptete, daß die Kopfsteuer nicht von jedem, sondern nur von dem stimmberechtigten majorennen Kopf und nur mit Fr. bezogen werden dürfe; allein der Regierungsrath wies unterm 18. März d. J. auch diese Beschwerde ab. C. Darauf gelangte Grob an den zuger'schen Kantonsrath mit dem Begehren, daß derselbe prinzipiell, durch authentische In¬ terpretation des Art. 13 der zuger'schen Staatsverfassung, er¬ kenne:
1. Daß für gemeindliche Zwecke die Kopfsteuer von den Stimmberechtigten bezogen werden dürfe und
2. diese gemeindliche Kopfsteuer in gleicher Höhe, wie die Vermögenssteuer, festgesetzt werden müsse. Auf das erste Begehren trat jedoch der Kantonsrath nicht ein, da die betreffende Frage nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten eine müssige, ihn ganz und gar nicht beschlagende sei, indem M. Grob im Besitze der bürger¬ lichen Rechte und Ehren sich befinde, also das politische Stimm¬ recht besitze. Das zweite Begehren wurde vom Kantonsrathe ab¬ gewiesen, im Wesentlichen gestützt darauf, daß nach §§ 99—110 des Gemeindegesetzes die Gemeindeausgaben in entsprechendem Verhältnisse auf das Vermögen, den Erwerb, auf das Patent, die Haushaltung und den Kopf vom 19. Jahre an verlegt wer¬ den können und demnach die Festsetzung der jedesmaligen Steuer¬ quote dergestalt in die Kompetenz der betreffenden Gemeinde gelegt werde, daß es ihr anheimgestellt bleibe, die erwähnten Faktoren sämmtlich oder nur zum Theil und hinsichtlich der Quote so, wie die Gemeindeversammlung dies bestimme, zu den Gemeindelasten herbeizuziehen. D. Ueber diesen Beschluß des zuger'schen Kantonsrathes be¬ schwerte sich nun Grob beim Bundesgerichte, indem er anführte: Nach Art. 13 der zuger'schen Staatsverfassung "verpflichte die Stimmberechtigung zu einem mäßigen, auf alle gleich zu ver¬ theilenden Beitrag an die öffentlichen Lasten." Und nach den §§ 7, 15, 16 und 26 des in Ausführung jener Verfassungsbe¬ stimmung erlassenen Gesetzes "über Bestreitung der Staatsausla¬ gen" vom 1. Juni 1876 könne die Kopfsteuer nur von den stimm¬ berechtigten Einwohnern des Kantons in der Weise bezogen werden, daß jeder stimmberechtigte männliche Kantonseinwohner eine Kopf¬ steuer von 1 Fr. zu entrichten habe, wenn Eins vom Tausend als Vermögenssteuer einverlangt werde. Im gleichen Verhältnisse, wie die Vermögenssteuer zunehme, werde die Kopfsteuer erhöht. Indem nun die Gemeinden Zug und Baar die Kopfsteuer einer¬ seits auch von nicht stimmberechtigten Einwohnern und ander¬ seits nicht nach Maßgabe des Art. 26 des Gesetzes vom 1. Juni 1876, d. h. im gleichen Verhältniß wie die Vermögenssteuer, sondern in erhöhtem Betrage, beziehen, verletzen sie sowohl jenes Gesetz, welches auch für die Gemeindesteuern gelten müsse, als auch den Art. 13 der Verfassung. Allerdings habe man ihm die in der Gemeinde Baar die nach seiner Rechnung reduzirte Steuer abgenommen, allein es scheine höhern Orts die Gültigkeit der Quittung bestritten und eine Nachforderung gestellt werden zu wollen, so daß auch dieser Punkt keineswegs erledigt sei. E. Der Regierungsrath des Kantons Zug trug, im Wesent¬ lichen gestützt auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da Rekurrent unbestrittenermaßen im Kanton Zug in
Staats- und Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist und zur Zeit weder die Gemeinde Baar noch die Gemeinde Zug von ihm verlangt, daß er von einer nichtstimmberechtigten Per¬ son die Kopfsteuer an eine dieser Gemeinden bezahle, vielmehr die Gemeinde Baar seine diesfällige Reklamation als begründet anerkannt hat, so erscheint die Beschwerde bezüglich des ersten Punktes, nämlich der Frage, ob auch nichtstimmberechtigte Ein¬ wohner zur Bezahlung einer Kopfsteuer an die Gemeinden an¬ gehalten werden können, mit Bezug auf den Rekurrenten gegen standslos und daher letzterer zu einer Beschwerde in dieser Hin¬ sicht nicht legitimirt.
2. Was den zweiten Beschwerdepunkt betrifft, so bezieht sich das Gesetz vom 1. Juni 1876 seinem klaren Inhalte nach aus¬ schließlich auf die Staatssteuern und keineswegs auf die Ge¬ meindesteuern. Es ist daher die Behauptung, daß dieses Gesetz eine allgemein gültige, auch für die Gemeindesteuern verbindliche Interpretation des Art. 13 der zuger'schen Staatsverfassung ent¬ halte, vollständig unrichtig und kann sich vielmehr lediglich fragen, ob die von der Gemeinde Zug für das Jahr 1878 dekretirte Kopfsteuer nicht gegen jenen Art. 13, insofern derselbe von einem mäßigen Beitrag an die öffentlichen Lasten spricht, verstoße. Nun muß aber diese Frage verneint werden, indem eine Kopf¬ steuer von 3 Fr. offenbar nicht als eine unmäßige oder über¬ mäßige bezeichnet werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.