Volltext (verifizierbarer Originaltext)
113. Urtheil vom 29. November 1878 in Sachen Ullmer und Mitbetheiligte. A. Die Generalversammlung der Berner Handelsbank beschloß in ihrer außerordentlichen Sitzung vom 18. Mai 1878 eine Revision ihrer Statuten, wodurch letztere u. A. in folgenden Punkten verändert wurden:
1. Der Nominalwerth der bis jetzt ausgegebenen 6000 Ak¬ tien wird von 500 auf 250 Fr. herabgesetzt. Die Aktionäre haben dieselben gegen neue Aktien zu 250 Fr. auszutauschen.
2. Aus dem Betriebskapital der Gesellschaft werden Aktiven im Belaufe von 1½ Millionen Franken, welche gegenwärtig nicht liquid sind und ohne Verlust nicht liquidirt werden können, ausgeschieden und auf einen besondern Conto gesetzt.
3. Um das Betriebskapital wieder auf seine frühere Höhe von 3 Millionen Franken zu bringen, werden 6000 neue Aktien zu je 250 Fr. ausgegeben, welche mit den alten gleichmäßigen Antheil am gesammten Eigenthum, Gewinn oder Verlust der Gesellschaft haben. B. Gegen diese Statutenrevision reichten mehrere bisherige Aktionäre beim bernischen Regierungsrathe Beschwerde ein, in¬ dem sie namentlich geltend machten, die Herabsetzung des No¬ minalbetrages der alten Aktien und die Gleichberechtigung der neuen Aktien an dem auf einen besondern Conto gesetzten Ver¬ mögen enthalte eine Verletzung ihrer Eigenthumsrechte und damit eine Verletzung des Art. 83 der Kantonsverfassung. Allein der Regierungsrath ertheilte den neuen Statuten die von der Ge¬ sellschaft nachgesuchte gesetzliche Genehmigung und wies die Be¬ schwerdeführer, soweit sie sich in wohlerworbenen Rechten ver¬ letzt glauben, auf den Weg des Civilprozesses. Der vom 10. Juli
d. J. datirte Beschluß beruht im Wesentlichen auf folgender Begründung: Eine Verletzung des Art. 83 der bernischen Staats¬ verfassung könne in dem Vorgehen der Generalversammlung nicht erblickt werden, indem jene Verfassungsbestimmung nur den Sinn habe, gegen Eingriffe der Staatsgewalt in die wohler¬ worbenen Rechte der Bürger Schutz zu gewähren, und sich nicht auf Verletzung von Privatrechten der Privaten oder Gesellschaf¬ ten unter sich beziehe. Die Frage, ob die Generalversammlung ihre materielle Kompetenz überschritten und Sonderrechte der Aktionäre verletzt habe, sei als Anstand zwischen den Aktionären und der Gesellschaft von dem Appellations- und Kassationshofe als Schiedsgericht zu beurtheilen und nicht vom Regierungsrathe anläßlich der Sanktion, welche diesen Rechtsweg auch nicht ab¬ schneiden könne. C. Ueber diesen Beschluß beschwerten sich Dr Ullmer für sich und im Namen von drei andern Aktionären der bernischen Han¬ delsbank, sowie F. Wanger und C. Taglieb in Zürich, indem sie das Begehren stellten, daß der Beschluß aufgehoben und die bernische Regierung angewiesen werde, die ertheilte Sanktion
zurückzuziehen. In der Begründung dieses Begehrens wird vorerst nachzuweisen gesucht, daß die Statutenrevision wirklich eine Ver¬ letzung wohlerworbener Rechte und daher eine Verletzung des Art. 83 der bernischen Kantonsverfassung enthalte und im Wei¬ tern bemerkt: Der in dieser Verfassungsbestimmung kategorisch lautende Satz: "Alles Eigenthum ist unverletzlich," gelte nicht nur für die Gerichte, sondern auch für alle Verwaltungsbehör¬ den; alle diese Behörden haben denselben innerhalb des Kreises ihrer Amtsthätigkeit zu beachten und anzuwenden, beziehungs¬ weise zu prüfen, ob er zufolge einer ihrem Entscheide unterlie¬ genden Beschwerde verletzt worden sei. Gesetzt aber auch, es habe der Regierung nicht obgelegen, die Statuten vom Stand¬ punkt der Verfassung aus zu prüfen, so hätte doch wenigstens erwartet werden dürfen, sie werde die Sanktion erst ertheilen, nachdem sie den Verwaltungsrath angewiesen, vorerst die gegen die Genehmigung erhobenen Einsprachen auf gütlichem oder recht¬ lichem Wege zu beseitigen. Eventuell sei der Verwaltungsrath der Berner Handelsbank wenigstens anzuhalten die Rolle des Klägers zu übernehmen. D. Der Regierungsrath des Kantons Bern und der Verwal¬ tungsrath der Berner Handelsbank trugen auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen gestützt auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und folgende weitere Gründe:
1. Die Regierung habe durch die Sanktion der Statuten die Frage, ob durch dieselben Privatrechte der Aktionäre verletzt werden, gar nicht entschieden, sondern deren Entscheidung dem kompetenen Gerichte überwiesen.
2. Wenn man annehme, die Unverletzlichkeit des Eigenthums in Art. 83 der bernischen Staatsverfassung habe auch den Sinn, daß der Staat das Eigenthum gegen Verletzungen durch Pri¬ vate zu schützen verpflichtet sei, so werde dasselbe eben durch die Civilgerichte geschützt und verwechseln Beschwerdeführer die aus einer solchen Auslegung der Verfassung sich ergebende Aufgabe des Staates mit der besondern Aufgabe der Regierung. Eine verfassungsmäßige Pflicht der Regierung, bei der Ertheilung von Statutengenehmigungen die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob durch die Statuten wohlerworbene Rechte der Aktionäre ver¬ letzt werden, bestehe nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist allerdings kein zwingender Grund vorhanden, den Art. 83 der bernischen Kantonalverfassung, welcher die Unver¬ letzlichkeit des Eigenthums garantirt, nur dahin aufzufassen, daß er lediglich das Eigenthum gegen Eingriffe des Staates in dem Sinne schützen wolle, daß Expropriationen nur gegen vollstän¬ dige und wenn möglich vorherige Entschädigung stattfinden dür¬ fen. Vielmehr ist in demselben auch die Verpflichtung des Staates zu finden, dem Eigenthum gegen Verletzungen durch Private Schutz zu gewähren.
2. Allein die Institution, durch welche der Staat diese Aufgabe erfüllt, sind die Gerichte und zwar, je nachdem es sich um strafbare oder nicht strafbare Eingriffe in wohlerworbene Privatrechte han¬ delt, die Straf- oder Civilgerichte. In den Kreis der Amts¬ thätigkeit der Verwaltungsbehörden fällt der Schutz der Privat¬ rechte gegen Eingriffe von Privaten in der Regel nicht und ins¬ besondere mangelt im vorliegenden Falle jeder Nachweis, daß nach der bernischen Gesetzgebung in Fällen, wie der vorliegende, der Regierungsrath diejenige Behörde sei, welche Aktionären, die behaupten, durch Beschlüsse der Generalversammlung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, gegen solche Verletzungen Hülfe zu gewähren habe. Im Gegentheil ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 37 des bernischen Gesetzes über die Aktien¬ gesellschaften vom 27. November 1860 der Regierungsrath nur zur Erledigung von solchen Beschwerden von Aktionären betref¬ fend Verletzung von Vorschriften der Gesetze oder Gesellschafts¬ statuten und Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte zuständig, welche nicht einen in die Kompetenz des ordentlichen Civilrichters oder eines Schiedsgerichtes fallende bürgerliche Rechtsstreitigkeit zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber ganz evident um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen der Gesellschaft und einzelnen Aktionären und hat daher der bernische Regierungsrath die Rekurrenten mit Recht an die Civil¬ gerichte resp. das in den Statuten vorgesehene Schiedsgericht verwiesen.
3. Darüber, ob der Regierungsrath nicht wenigstens die Ge¬ nehmigung der Statuten bis nach Austrag der Sache durch die sollen, steht dem Bundesgerichte keine Gerichte hätte verschieben
Kognition zu und ebensowenig ist dasselbe im Falle, der Re¬ kursbeklagten die Klägerrolle zuzuweisen, da in beiden Richtun¬ gen jedenfalls nicht die Verletzung von Verfassungsbestimmun¬ gen in Frage steht. Uebrigens haben Rekurrenten den Nachweis nicht einmal versucht, daß nach bernischem Rechte die Unbegrün¬ detheit ihrer Beschwerde eine Vorbedingung der Genehmigung der Statutenänderung durch die Regierung sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.