opencaselaw.ch

4_I_607

BGE 4 I 607

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. Unterm 5. Mai 1878 erließ die Landsgemeinde des Kan¬ tons Glarus auf den Antrag des Landrathes ein Gesetz "über die Eisgewinnung aus dem Klönthalersee" folgenden Inhalts: § 1. Jeder, der kraft des Gesetzes über Eisgewinnung von den öffentlichen Gewässern des Kantons Glarus vom 3. Mai 1874 Eis im Klönthalersee bricht, ist pflichtig, dem Lande eine Ent¬ schädigung zu bezahlen. Landammann und Rath werden bevoll¬ mächtigt, die Höhe und Einzugsweise dieser Entschädigung zu bestimmen. § 2. Aus den Beträgen, die durch die ad § 1 festgesetzte Taxe erzielt werden, sollen die dem Lande durch die Aufsicht bei der Eisgewinnung erwachsenen Kosten bestritten und im Verhältniß der durch den Eistransport verursachten Abnutzung der Straße von Klönthal nach Glarus und Nettstall an die Unterhaltung derselben beigetragen werden. Das Quantitative dieses Beitrages bestimmt Landammann und Rath, gestützt auf die Berichte der Straßen- und Baukommission. § 3. Die sich ergebenden Vorschläge in den diesbezüglichen Jahresrechnungen sollen zinstragend angelegt und nur zum Zweck der Verbesserung der Verbindung mit dem Klönthal ver¬ wendet werden. § 4. Landammann und Rath ist beauftragt und bevollmächtigt durch Unterhandlungen mit den Berechtigten und nöthigenfalls auf dem Wege der Expropriation zu bewirken, daß während der Zeit der Eisausbeutung genügende Ablagerungsplätze und das Fahrrecht auf dem rechten Seeufer eingeräumt werden. B. Ueber dieses Gesetz beschwerte sich die Bürgergemeinde Nettstall, als Eigenthümer des Grund und Bodens auf dem rech¬ ten Ufer des Klönthalersees, mit Eingabe vom 10. Juni d. J. beim Bundesgerichte, indem sie behauptete, dasselbe verletze Rechte, welche Privaten und Korporationen durch die Verfassung des Kantons gewährleistet seien, nämlich:

1. die Unverletzlichkeit des Eigenthums (Art. 7 Verfg.) und

2. die Trennung der Gewalten (Art. 17 ibidem).

Sie stellte den Antrag auf Kassation des Gesetzes und führte zur Begründung an: Ad 1. Nach Art. 7 der glarnerischen Staatsverfassung stehe dem Staate nur das Recht zu, in Fällen, wo es das Staats¬ wohl erheische, von Privaten oder Gemeinden das Opfer eines unbeweglichen Besitzthums gegen gerechte Entschädigung zu for¬ dern. Nun sei schlechterdings nicht einzusehen, daß die Etabli¬ rung eines Eishandels, die Industrie der Eisgewinnung und die Spekulation auf etwelchen daherigen Geldgewinn für den Straßenunterhalt durch das Staatswohl nothwendig und drin¬ gend geboten sei, so daß damit eine Ausnahme von dem Grund¬ satze der Unverletzlichkeit des Privateigenthums im Sinne und nach der Absicht der Verfassung begründet werden könnte. Ad 2. Der Art. 17 der glarnerischen Verfassung sage: "Die "richterliche und vollziehende Gewalt werden unter sich und von "der gesetzgebenden getrennt, so daß ihre Verrichtungen besondern "Behörden übertragen und diese innerhalb ihrer Schranken als "selbständig anerkannt sind." Wenn nun ein Private oder eine Korporation die Pflicht zur Eigenthumsabtretung in einem kon¬ kreten Fall bestreite, so entscheide nach § 22 des glarnerischen Sachenrechtes der Rath über die Zulässigkeit der Enteignung während in die Kompetenz der Landsgemeinde die Gesetzgebung falle. Nun sei aber das rekurrirte Gesetz nichts als die Ent¬ scheidung eines konkreten Falls im Gewande und in der Form eines Konvenienzgesetzes, welches nur dazu diene, um den wider¬ streitenden Bodeneigenthümer abzuschneiden von der Durchfüh¬ rung eines Prozesses über die Frage der Abtretungspflicht und vor der hiefür zuständigen Instanz. Zudem verlange dasselbe nicht, wie die Verfassung und das bürgerliche Gesetzbuch, die Ab¬ tretung von Grund und Boden, sondern nur während der Zeit der Eisausbeutung genügende Ablagerungsplätze und Fahrrecht auf dem rechten Seeufer, also keinen Boden zur bleibenden An¬ lage einer Zufahrtsstraße oder eines oder mehrerer Ablageplätze. Dasselbe bezwecke auch nicht die Abtretung von Grund und Boden behufs Verbesserung der Verbindung mit dem Klönthal, sondern dasselbe wolle nur dem Eishandel der Eisindustriellen vorüber¬ gehend bequeme Einrichtungen bieten. C. Die Standeskommission des Kantons Glarus machte in ihrer Vernehmlassung vorerst darauf aufmerksam, daß jedenfalls nicht das ganze angefochtene Gesetz, sondern nur Art. 4 dessel¬ ben kassirt werden könnte, indem für die Verfassungswidrigkeit der drei ersten Artikel gar nichts vorgebracht worden sei. In der Hauptsache trug dieselbe aber auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender Begründung:

1. Die Gemeinde Nettstall sei zur Beschwerde nicht legitimirt und das Bundesgericht zu deren Behandlung nicht kompetent, weil eine Verfügung einer kantonalen Behörde betreffend das Be¬ sitzthum der Gemeinde Nettstall nicht vorliege, sondern lediglich ein Gesetz, welches dem Staate grundsätzlich das Expropriations¬ recht für bestimmte Zwecke am rechtseitigen Ufer des Klönthaler¬ sees zusichere. Welcher Theil der betreffenden Grundstücke zu be¬ nanntem Zwecke in Anspruch genommen werden solle, sei Sache späterer Verfügungen der kantonalen Behörden und wenn dann ein Grundeigenthümer glaube, es sei durch eine solche Verfügung ihm gegenüber Art. 7 der Kantonsverfassung verletzt, so möge er sich dannzumal an das Bundesgericht wenden.

2. Eventuell ergebe sich das volle Recht der Landsgemeinde zur Erlassung jener Gesetzesbestimmung und die Unbegründetheit des Rekurses unzweifelhaft, wenn berücksichtigt werde:

a. Art. 7 der Verfassung sichere dem Staate das Expropria¬ tionsrecht an unbeweglichem Besitzthum von Privaten oder Ge¬ meinheiten grundsätzlich zu und erkläre die Ausführung dieses Grundsatzes ausdrücklich als Sache der Gesetzgebung.

b. Die Landsgemeinde sei nach Art. 39—42 der Kantons¬ verfassung die höchste gesetzgebende Behörde und in ihre Kompe¬ tenz fallen speziell die Gesetzgebung, nach Anleitung der in der Verfassung festgesetzten Bestimmungen, und hoheitliche Verfügun¬ gen über die Gewässer; demnach stehe nur der Landsgemeinde zu, darüber zu entscheiden, in welchen Fällen im Allgemeinen von Privaten oder Gemeinheiten das Opfer eines unbeweglichen Besitzthums gegen gerechte Entschädigung gefordert werden dürfe, und ob ein Fall vorliege, wo das Staatswohl einen solchen Entscheid erheische. Auch könne sie allein die hoheitlichen Ver¬ fügungen über die Gewässer im Kanton treffen. Von diesen

Kompetenzen habe die Landsgemeinde bisher ausschließlich Ge¬ brauch gemacht und schon das allgemeine Gesetz über die Eis¬ gewinnung von den öffentlichen Gewässern des Kantons Glarus vom Jahre 1874 enthalte genau den gleichen Grundsatz, welcher jetzt von der Gemeinde Nettstall angefochten werde, obwohl letz¬ tere denselben früher selbst laut Rathsprotokoll vom 2. Dezem¬ ber 1874 als zulässig anerkannt habe.

c. Endlich werde die ganze Regelung der Ausbeutung des Klönthalerfees zur Eisgewinnung im Allgemeinen wirklich durch das Staatswohl erheischt und diene die angefochtene Bestimmung lediglich dazu, um jene rationell, ohne Gefährdung von Men¬ schenleben und ohne den Risico eines fortwährenden Streites unter den Eisgewinnern, durchführen zu können. Das alleinige Disposttionsrecht über den Klönthalersee und dessen Zufahrts¬ straßen stehe dem Kanton zu.

3. Die Behauptung, Art. 7 der Kantonsverfassung gestatte keine Expropriation für vorübergehende Zwecke, sondern nur einen bleibenden Erwerb von Grund und Boden, sei schon durch den Wortlaut des Art. 7 widerlegt; jeder daherige Zweifel müsse aber schwinden angesichts der §§ 22 und 27 des glarnerischen Sachenrechtes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es herrscht unter den Parteien darüber kein Streit, daß sämmtliches Land am rechten Ufer des Klönthalersees der Re¬ kurrentin gehört. Letztere wird daher durch Art. 4 des angefoch¬ tenen Gesetzes direkt betroffen und unter diesen Umständen kann die Beschwerde nicht als verfrüht zurückgewiesen werden. Denn wenn es auch richtig ist, daß Rekurrentin ohne Nachtheil für ihre Rechte mit der Beschwerde hätte zuwarten können, bis die zuständige Behörde von der ihr durch jenes Gesetz eingeräumten Befugniß Gebrauch gemacht und die Expropriation dekretirt ha¬ ben würde, so kann doch nicht geleugnet werden, daß, sofern die Behauptungen der Gemeinde Nettstall richtig sind, schon das Ge¬ setz eine Verletzung ihrer Rechte enthält und es nicht erst noch einer besondern Verwaltungshandlung bedarf, um eine solche Ver¬ letzung herbeizuführen.

2. Der Art. 7 der glarnerischen Staatsverfassung, welcher in erster Linie als eingebrochen bezeichnet wird, sagt nun: "Das "Eigenthum ist unverletzlich. Indessen räumt die Verfassung dem "Staate das Recht ein, in Fällen, wo es das Staatswohl er¬ "heischt, von Privaten oder Gemeinheiten das Opfer eines un¬ "beweglichen Besitzthums gegen gerechte nach Anleitung des Ge¬ "setzes auszumittelnde Entschädigung zu fordern." Hienach ist allerdings richtig, daß eine Expropriation nur im Interesse des gemeinen oder Staatswohles stattfinden darf; die Verfassung de¬ finirt aber den Begriff Staatswohl nicht näher, sondern über¬ läßt die Interpretation desselben den Behörden und es wird, wie das Bundesgericht schon in seinem Entscheide vom 26. Ja¬ nuar 1877 i. S. Brunner (amtliche Sammlung der bundesge¬ richtlichen Entscheidungen Bd. III S. 82 ff.) ausgesprochen hat, der Natur der Sache nach für die Frage, ob eine Unternehmung vom Staatswohl gefordert werde, in der Regel der Entscheid der kantonalen Behörden maßgebend sein müssen, indem dieselben am besten in der Lage sind, die öffentlichen Bedürfnisse ihres Kantons und die zu deren Befriedigung nothwendigen Mittel zu kennen. Insbesondere wird gegen diesfällige Beschlüsse einer ober¬ sten kantonalen Behörde, wie die Landsgemeinde, die Interven¬ tion der Bundesbehörden nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Expropriation für ein Werk bewilligt worden ist, das offenbar in keiner Beziehung zum Staatswohle steht, sondern nur Ein¬ zelnen dient, und hievon ist nun im vorliegenden Fall überall keine Rede. Denn nicht nur steht der Klönthalersee im Eigen¬ thum des Staates und liegt daher schon deßhalb eine rationelle Ausbeutung des Eises im Staatsinteresse, sondern es fällt unter die Förderung des Staatswohles sicherlich auch die mittelst Stra¬ ßenanlagen u. drgl. intendirte Hebung und Förderung einer In¬ dustrie, welche einem erheblichen Theil der Kantonsbevölkerung Vortheil bringt, wie dies nach den Akten mit der Eisausbeutung im Kanton Glarus der Fall ist.

3. Nicht weniger unbegründet ist die Behauptung der Rekur¬ rentin, daß nach der angerufenen Verfassungsbestimmung eine Expropriation nur mittelst Eigenthumserwerb möglich, dagegen die bloße Beschwerung einer Liegenschaft mit Dienstbarkeiten un¬ statthaft sei. Zu einer so engen Auffassung des dem Staate zu¬

erkannten Enteignungsrechtes giebt jener Verfassungsartikel keine Veranlassung und es ist dieselbe um so weniger zu adoptiren, als bekanntlich sonst überall beide Expropriationsarten als zu¬ lässig betrachtet werden.

4. Und was endlich den letzten Beschwerdepunkt betrifft, daß das angefochtene Gesetz auch den in Art. 17 der Kantonsverfas¬ sung aufgestellten Grundsatz der Trennung der Gewalten ver¬ letze, so enthält weder die Verfassung noch die Gesetzgebung des Kantons Glarus eine Bestimmung, wonach die Anwendung des in Art. 7 der Kantonsverfassung ausgesprochenen Prinzips in allen Fällen den Verwaltungsbehörden zugewiesen und der Weg der Gesetzgebung ausgeschlossen wäre, noch folgt eine solche aus¬ schließliche Kompetenz dieser Behörden aus der Natur der Sache. Vielmehr ist bekannt, daß in mehreren Kantonen die Entschei¬ dung der Frage, ob ein die Expropriation rechtfertigender Fall vorliege, der gesetzgebenden Behörde übertragen ist. Für den vor¬ liegenden Fall erklärt übrigens das angefochtene Gesetz die Ex¬ propriation nur im Prinzip zulässig und überläßt die Ausführung den Administrativbehörden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.