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4_I_602

BGE 4 I 602

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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111. Urtheil vom 13. Dezember 1878 in Sachen des Meyer'schen Armenhauses in Rüfenach. A. Im Jahre 1821 vergabte Heinrich Meyer von Rüfenach die Summe von 60,000 fl. für die Gründung einer Armenan¬ stalt in genannter Gemeinde. Diese Anstalt sollte aus den Zin¬ sen des Kapitals erbaut und eingerichtet, das Kapital selbst aber zur Unterhaltung derselben intakt gelassen werden. In der An¬ stalt sollten vaterlose oder sonst arme Kinder und arme Erwach¬ sene, die ihr Brod nicht mehr verdienen können, aus neun spe¬ ziell aufgeführten Gemeinden Aufnahme finden. Für die Ver¬ waltung und Sicherheit des Kapitals, sowie für den Bau, die Einrichtung und Verwaltung der Anstalt bezeichnete der Stifter sieben ihm verwandte Männer, resp. deren Nachkommen männ¬ lichen Geschlechts, mit dem Beifügen, daß keine Regierung irgend welcher Art, keine Gerichtsschreiberei das Recht haben solle, von diesen Verwaltern eine Rechnung zu fordern; einzig ein von den bezeichneten Gemeinden gewählter Ausschuß sollte die Verwalter für Rechnung belangen können, indessen nur soweit es sich um die Integrität des Kapitals handle. B. Nachdem schon in den 1820er Jahren und später wieder Bedenken über die Zweckmäßigkeit mehrerer Bestimmungen des Stiftungsaktes, insbesondere gegen die Mischung von Kindern mit alten unterstützungsbedürftigen Leuten, erhoben, jedoch von den Behörden nicht berücksichtigt worden waren, gelangten im Jahre 1876 sieben der gedachten Gemeinden mit dem Gesuche an den aargauischen Großen Rath, es möchte die Meyer'sche Ar¬ menstiftung in Rüfenach als dem Willen des Stifters und dem Zwecke derselben nicht mehr entsprechend erklärt, demnach liqui¬ dirt und das Stiftungsvermögen unter die berechtigten Gemein¬ den mit der Bestimmung vertheilt werden, daß die einzelnen Theile in den Gemeinden unter dem Namen "Meyer'sche Armen¬ stiftung" besonders verwaltet und stiftungsgemäß an Arme ver¬ wendet werden. Der Große Rath trat jedoch auf dieses Begehren nicht ein; dagegen lud derselbe den Regierungsrath ein, gemäß dem Vor¬ schlage desselben, die Anstalt in dem Sinne zu reorganisiren, daß dieselbe mit Hülfe der einen Hälfte des Stiftungsvermögens wie bis anhin als Asyl für alte, arme und arbeitsunfähige Leute fortbestehen, dagegen die der Versorgung bedürftigen armen Kin¬ der nicht mehr gemeinsam mit den Erwachsenen in der Anstalt untergebracht werden sollen, sondern daß vermittelst der andern Hälfte des Stiftungsvermögens auf zweckmäßige Versorgung der¬ selben in Familien oder Erziehungsanstalten Bedacht zu nehmen sei, endlich daß den berechtigten Gemeinden eine intensivere Auf¬ sicht über die Verwaltung der Anstalt ermöglicht werden solle. In diesem Sinne erließ die Direktion des Innern des Kan¬ tons Aargau am 6. Juli d. J. eine Vollziehungsverfügung, in welcher die Räumung der Anstalt von den Kindern bis 1. Ok¬ tober d. J. angeordnet wurde. C. Sowohl über diese Verfügung als den Großrathsbeschluß, welcher dieselbe hervorgerufen, beschwerte sich nun die Verwal¬ tung des Meyer'schen Armenhauses beim Bundesgerichte. Sie stellte das Begehren, daß dieselben, als den Art. 19 der aar¬ gauischen Staatsverfassung verletzend, aufgehoben werden und führten zur Begründung dieses Begehrens im Wesentlichen an: Der Art. 19 der aargauischen Staatsverfassung garantire Unverletzlichkeit des Eigenthums und mache dabei keinen Unter¬ schied, ob dieses Eigenthum physischen oder juristischen Personen gehöre, und ebensowenig unterscheide dieselbe zwischen Eigenthum und andern wohlerworbenen Rechten. In den angefochtenen Schlußnahmen liege nun aber eine Ueberschreitung des Oberauf¬ sichtsrechtes der aargauischen Regierung und ein Eingriff in wohl¬ erworbene Privatrechte, vorab in die von der Meyer'schen Stif¬ tung zu beanspruchenden Eigenthumsrechte. Das staatliche Ober¬ aufsichtsrecht müsse sich darauf beschränken, die Anwendung der Mittel, die zur Erreichung des Stiftungszweckes nöthig seien, zu kontroliren und zu leiten. Eine Aenderung des Stiftungs¬

zweckes stehe dem Staate nicht zu, sondern gestalte sich als ein verfassungswidriger Eingriff in wohlerworbene Rechte. Denn die Aenderung des Stiftungszweckes sei gleichbedeutend mit der Auf¬ hebung ihrer Existenz. Im vorliegenden Falle habe sich nun der Staat nicht damit begnügt, die Mittel zu kontroliren, welche zur Erreichung des Stiftungszweckes verwendet werden sollen, sondern er habe in diesen Stiftungszweck selbst willkürlich hin¬ einregirt und dadurch den Bestand der Stiftung selbst in Frage gestellt. Das Asyl höre auf, ein Zufluchtsort für arme Kinder zu sein, und es sei diese Maßregel um so ungerechtfertigter, als bis jetzt irgend welche Uebelstände aus dem Zusammenleben von Kindern und Erwachsenen sich nicht ergeben haben. Endlich werde durch die angefochtenen Schlußnahmen auch der Kapitalbestand der Stiftung wenigstens indirekt beschränkt, indem, wenn die Kin¬ derabtheilung geschlossen und das für diese ausgeworfene Geld anderweitig verwendet werde, mit ein und denselben Mitteln nicht mehr geleistet werden könne, was früher geleistet worden sei. Die Administrationskosten u. s. w. bleiben gleich, ob das Haus zur Hälfte geleert sei oder nicht, während auf der andern Seite klar sei, daß ein zur Hälfte geleertes Haus nur noch die Hälfte des frühern Nutzungswerthes darbiete. D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau erwiederte in sei¬ ner Vernehmlassung, in welcher er auf Nichteintreten und even¬ tuell auf Abweisung der Beschwerde antrug, im Wesentlichen Fol¬ gendes: Nach der aargauischen Staatsverfassung sorge der Staat für die Jugendbildung und seien sowohl das Armenwesen als die frommen Stiftungen unter die Oberaufsicht des Staates ge¬ stellt. Die Ausübung dieser Kompetenzen komme dem Regierungs¬ rathe zu. Jeder Privatmann könne durch seine Handlungen und testamentarische Anordnung im Erziehungs- und Armenwesen nur insofern frei verfügen, als dadurch nicht in diejenige Domaine hinübergegriffen werde, welche der Staat sich selbst vorbehalten habe. Nun lasse der Regierungsrath das Meyer'sche Armenhaus als milde Stiftung bestehen, es sollen durch dieselbe sowohl arme Kinder als alte gebrechliche Personen unterstützt werden, aber in der Wahl der Mittel befinde man sich im Widerspruch mit der Verwaltungskommission. Der Staat verbiete aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt die Unterbringung von Erwachsenen und Kindern in einer Anstalt und unter einem Dache. Es sei dies eine Maßregel der Sittenpolizei und Armenpolizei und die Pri¬ vatstiftung könne sich der Polizeihoheit des Staates nicht ent¬ ziehen, so wenig sie die Kinder der Schulpflege entziehen könnte. Das Erziehungs- und Armenwesen falle aber in die Souverä¬ nität der Kantone und kraft dieser Souveränität habe sich der Kanton Aargau dahin entschieden, arme Kinder nicht in Anstal¬ ten, sondern in Familien zu versorgen. Aus diesen Gründen sollte daher das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintre¬ ten. Eventuell sei zu sagen, daß der Staat vermöge seines Auf¬ sichtsrechtes das Recht und die Pflicht habe, auf eine den An¬ schauungen und Forderungen der Gegenwart entsprechende Aus¬ führung des vom Stifter ausgesprochenen Willens hinzuwirken, und angesichts der aus dem Beisammenleben von Kindern und Erwachsenen hervorgehenden Nachtheile habe der Regierungsrath im Sinne der angefochtenen Schlußnahmen sein Aufsichtsrecht ausüben müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da Rekurrentin behauptet, daß durch die Schlußnahmen der aargauischen Behörden in den Art. 19 der aargauischen Staats¬ verfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums garan¬ tirt, eingebrochen werde, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Beurtheilung der Beschwerde kompetent und muß somit auf dieselbe einge¬ treten worden.

2. Nun steht unbestritten fest, daß das sog. Meyer'sche Armen¬ haus in Rüfenach eine fromme Stiftung im Sinne des Art. 52 litt. i der aargauischen Staatsverfassung mit selbständiger juri¬ stischer Persönlichkeit ist, welche das öffentliche Interesse insofern direkt berührt, als sie zu einem Zwecke, nämlich dem Unterhalte armer bedürftiger Personen, bestimmt ist, welcher zu den Auf¬ gaben des Staates gehört. (Art. 23 der aargauischen Staatsver¬ fassung.) Dieselbe steht somit gemäß dem eitirten Art. 52 litt. i der aargauischen Staatsverfassung unter der Oberaufsicht des Staates, welche durch den Regierungsrath ausgeübt wird, und

insoweit als die Regierung bloß von diesem Aufsichtsrecht Ge¬ brauch macht, ohne in die Substanz des Stiftungsvermögens ein¬ zugreifen, kann von einer Verletzung des in Art. 19 ibidem auf¬ gestellten Grundsatzes der Unverletzlichkeit des Eigenthumes, resp. der wohlerworbenen Privatrechte, keine Rede sein. Ueberhaupt wäre es unrichtig, den citirten Art. 19 dahin aufzufassen, daß derselbe die Fortexistenz der Stiftungen garantire und der Staat nicht befugt sei, aus staatsrechtlichen Gründen, sofern die öffent¬ liche Wohlfahrt es erheischt, eine Stiftung durch Entziehung der juristischen Persönlichkeit aufzuheben. Denn diese Frage hat mit der Unverletzlichkeit des Eigenthums nichts zu thun. Die Unver¬ letzlichkeit der frommen Stiftungen und ihres Zweckes ist in der aargauischen Staatsverfassung nirgends gewährleistet, sondern, soweit wenigstens aus den Akten ersichtlich, lediglich durch § 12 der Armenordnung vom 17. Mai 1804 geschützt, wo es heißt, daß die Stiftungen nicht anders als ihrem Zwecke gemäß ver¬ wendet werden sollen.

3. Ein Eingriff in die Substanz des Vermögens des Meyer'¬ schen Armenhauses ist nun in den angefochtenen Schlußnahmen der aargauischen Behörden offenbar nicht enthalten, sondern es beschränken sich dieselben auf eine Verwaltungsmaßregel, indem die unterstützungsberechtigten Kinder nicht mehr, wie bisher, im Armenhaufe selbst, sondern bei dritten Personen untergebracht werden sollen. Durch diese Maßregel, für welche die aargauischen Behörden sehr gute Gründe angeführt haben, wird der Stiftung weder Vermögen entzogen, noch wird dieselbe auch nur theilweise ihrem Zwecke entfremdet, und kann daher davon, daß die aar¬ gauische Regierung ihr Oberaufsichtsrecht in verfassungswidriger Weise ausgedehnt, beziehungsweise sich einen Eingriff in das Eigenthum der Rekurrentin erlaubt habe, überall keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.