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110. Urtheil vom 6. Dezember 1878 in Sachen Imhof-Hotze. A. Am 7. Januar 1875 theilte F. Imhof der Baupolizei¬ kommission Winterthur mit, daß er auf seinem Grundstück an der Paulstraße ein Wohnhaus und anstoßend an dasselbe, jedoch durch eine massive Brandmauer getrennt, einen Bretterschuppen zu erstellen beabsichtige, und zwar letztern ganz aus Holz mit einer Lattenverkleidung. Ungeachtet der Vorschrift des § 40 der Bauordnung für die Städte Zürich und Winterthur, welche lautet: "Die Umfassungsmauern aller Hauptgebäude, die an die "Straßen stoßenden Seiten der Nebengebäude und die Haupt¬ "scheidewände im Keller sind von massivem Mauerwerk aufzu¬ führen. Die Anwendung von Holzwänden und von "geschindelten Wänden am Aeußern der Gebäude ist "nicht gestattet," ertheilte die Baupolizeikommission dem Bauprojekte in der Hauptsache die Bewilligung und es wurde dasselbe von F. Imhof auch ausgeführt. B. Am 15. November 1875 erhoben zwei Nachbarn Nägeli und Näf Einsprache beim Bezirksrathe Winterthur über die Baute und verlangten daß dieselbe, weil im Widerspruch mit §§ 40 und 49 der Bauordnung, abgetragen werde. Der Be¬ zirksrath fand zwar die Beschwerde materiell begründet, wies dieselbe aber wegen Verspätung ab. Dagegen hieß der Regie¬ rungsrath des Kantons Zürich durch Beschluß vom 15. Mai 1876 die bei ihm erhobene Beschwerde gut und verfügte, es sei der von Imhof-Hotze erstellte Schuppen zu entfernen oder auf der Ost- und Nordseite innert Jahresfrist, auf der Westseite, so¬ bald neue Gebäude in dieser Richtung entstehen sollten, unter allen Umständen aber innert fünf Jahren im Sinne der §§ 10 und 49 der bestehenden Bauordnung umzubauen. Ein gegen diesen Beschluß eingereichtes Revisionsgesuch des F. Imhof wurde am 12. Mai 1877 vom Regierungsrathe abgewiesen, worauf Imhof mit Zuschrift vom 5. Juni 1877 dem Regie¬ rungsrathe erklärte, daß er sich dem Befehle der Staatsgewalt füge und nur das Gesuch stelle, es möchte das Expropriations¬ verfahren eingeleitet resp. ihm Ersatz der Kosten welche durch die Ausführung des Befehles erwachsen, geleistet werden. Allein der Regierungsrath wies mit Schlußnahme vom 16. Juni 1877 auch dieses Begehren ab, da durch eine Uebertretung der Bau¬ ordnung keine wohlerworbenen Privatrechte constituirt worden, demnach der Staat weder zu expropriiren noch zu entschädigen habe; es sei ganz einfach die Beseitigung eines Objektes an¬ geordnet worden, welches in dieser Ausführung nicht habe exi¬ stiren dürfen. Darauf gelangte Imhof-Hotze mit Petition vom 29. Novem¬ ber 1877 an den zürcherischen Kantonsrath mit dem Begehren: "es möchte der Beschluß des Regierungsrathes vom 16. Juni 1877 aufgehoben werden, weil er ein wohlerworbenes Recht und damit Art. 4 der Staatsverfassung verletze. Der Kantonsrath schritt jedoch unterm 26. März 1878 über die Petition zur Tagesordnung, indem der Regierungsrath in seinen Entscheidun¬
gen vom 13. Mai 1876 und 16. Juni 1877 innerhalb seiner verfassungsmässigen Befugnisse gehandelt habe und die Frage, ob dem Petenten in Folge dieser Entscheidungen Entschädigungs¬ ansprüche wegen Verletzung wohlerworbener Rechte gegen irgend wen zustehen, der Beurtheilung der Gerichte unterliege. C. Nunmehr gelangte F. Imhof an das Bundesgericht mit dem Begehren, daß entweder der Befehl zur Schleifung kassirt oder der Regierungsrath Namens des Kantons dazu verfällt werde, ihm die Kosten des Umbaues zu ersetzen. Zur Begrün¬ dung dieses Begehrens führte Rekurrent an: Die Erlasse des Regierungsrathes und des Kantonsrathes verletzen wohlerworbene Privatrechte und, weil dieselben durch die Staatsverfassung ga¬ rantirt seien, diese selbst. Er, Rekurrent, habe alles gethan, was nach dem Gesetze erfüllt werden müsse, um das Recht, in einer Stadt zu bauen, zu erwerben, und dieses Recht sei ihm von der kompetenten Behörde feierlich ertheilt worden. Die Baute sei sein Eigenthum, er besitze am Gebäude ein wohlerworbenes Privatrecht, welches durch Art. 4 der Staatsverfassung garan¬ tirt sei. Ueber die Auslegung des § 40 der Bauordnung könne man in guten Treuen verschiedener Ansicht sein und dies sei die Hauptsache. Niemand könne ihm vorwerfen, daß er absichtlich dem Gesetz zuwidergehandelt habe. seiner D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug in In erster Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an. entgegen, Linie setzte er derselben die Einrede der Verspätung gegen den da F. Imhof nicht auf den ersten offenen Termin regierungsräthlichen Beschluß an den Kantonsrath rekurrirt habe. In zweiter Linie wurde behauptet, Rekurrent habe sich laut seiner Erklärung vom 5. Juni 1877 dem Entscheid des Regie¬ rungsrathes unterzogen, und eventuell in dritter Linie geltend gemacht, die Beschwerde sei materiell unbegründet, da der Art. 40 der zürcherischen Bauordnung eine Vorschrift öffentlichen Rechtes, zwingend und verbindlich für Behörden und Private sei. Keiner Behörde stehe das Recht zu, Ausnahmen zu gestatten und ebensowenig könne aus einer Gesetzesverletzung ein Recht erwachsen. Dem Rekurrenten stehe demnach ein wohlerworbenes Privatrecht nicht zur Seite. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Rekurrent hat in seiner am 5. Juni 1877 dem Regie¬ rungsrath eingereichten Eingabe erklärt, daß er sich dem Befehl der Staatsgewalt resp. der Schlußnahme des Regierungsrathes vom 12. Mai 1877 füge, und nur das Begehren gestellt, daß das Expropriationsverfahren eingeleitet, beziehungsweise ihm für die Kosten, welche die Ausführung jenes Beschlusses zur Folge habe, Ersatz geleistet werde. Und in Uebereinstimmung mit dieser Erklärung hat er beim zürcherischen Kantonsrathe nicht etwa die Aufhebung der Regierungsbeschlüsse vom 13. Mai 1876 und 12. Mai 1877 nachgesucht, sondern lediglich verlangt, daß der Entscheid des Regierungsrathes vom 16. Juni 1877 kassirt werde. Es kann sich daher hierorts nur noch um diesen letztern Beschluß handeln, indem eine Beschwerde über die frühern Beschlüsse, welche nicht an den Kantonsrath gezogen worden sind, allerdings längst verjährt ist. Dagegen hat es keinen Werth die Frage der Verspätung des Rekurses auch mit Bezug auf die Beschlußnahme vom 16. Juni 1877 zu ventiliren, da der Re¬ kurs in dieser Hinsicht sich ohne Weiteres als unbegründet dar¬ stellt.
2. Von einer Verletzung des Art. 4 der zürcherischen Staats¬ verfassung durch den Beschluß vom 16. Juni 1877 könnte näm¬ lich offenbar nur die Rede sein, als durch denselben, resp. die Beschlüsse vom 13. Mai 1876 und 12. Mai 1877 in unbe¬ stritten wohlerworbene Rechte des Rekurrenten eingegriffen würde. Nun ist aber bestritten, daß durch die Bewilligung der Baute seitens der Baupolizeikommission Winterthur und deren Aus¬ führung wohlerworbene Rechte des Rekurrenten begründet wor¬ den seien resp. haben begründet werden können, und diese Frage kann unzweifelhaft nicht ohne Weiteres bejaht werden, sondern ist zum Mindesten einer gerichtlichen Untersuchung und Erörte¬ rung werth. Diejenigen Behörden aber, welchen diese Erörterung und Entscheidung zukommt, sind die Civilgerichte und es hat daher der zürcherische Kantonsrath den Rekurrenten ganz richtig, für den Fall, als er glauben sollte, eine Entschädigung wegen Verletzung wohlerworbener Rechte verlangen zu können, an die bürgerlichen Gerichte gewiesen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.