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4_I_580

BGE 4 I 580

Bundesgericht (BGE) · 1878-01-01 · Deutsch CH
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104. Urtheil vom 29. November 1878 in Sachen

Biber.

A. Durch Erkenntniß des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom

12. August 1878 wurde Jakob Biber, nachdem er als Bürge

für einen Posamenter Müller von der kantonalen Finanzverwal¬

tung für 56 Fr. 5 Cts. erfolglos betrieben worden, in Anwen¬

dung des § 122 des schaffhaufenschen Konkursgesetzes für den

seinem Gläubiger zugefügten Verlust mit ein Jahr Einstellung

im Aktivbürgerrecht bestraft.

B. Unter der Behauptung, daß er neben dieser Strafe auch

noch zu 3 Tagen Gefängniß verurtheilt worden und seine In¬

solvenz eine unverschuldete sei, beschwerte sich Biber über jenes

Erkenntniß beim Bundesgerichte, indem dasselbe sowohl gegen

Art. 59 lemma 3 der Bundesverfassung, als gegen Art. 12 des

Bundesgesetzes betreffend die politischen Rechte der Niedergelas¬

senen und Aufenthalter verstoße. Nach dieser Gesetzesbestimmung

finde eine Einstellung im Aktivbürgerrechte bei unverschuldetem

Konkurse nicht statt und durch die angerufene Verfassungsbestim¬

mung sei der Schuldverhaft abgeschafft worden.

C. Das Bezirksgericht Schaffhausen machte in seiner Vernehm¬

lassung darauf aufmerksam, daß Biber nicht zu Gefängnißstrafe

verurtheilt worden sei und ein Bundesgesetz betreffend die poli¬

tischen Rechte der Niedergelassenen nicht bestehe, da der bezüg¬

liche Entwurf der Bundesversammlung am 21. Oktober 1877

bei der Abstimmung die Sanktion des Volkes nicht erhalten habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Soweit in der Beschwerde die Verletzung des Art. 59 lemma

3 der Bundesverfassung behauptet wird, ist dieselbe gegenstands

los, da Rekurrent nicht zu Gefängniß verurtheilt worden ist. So¬

weit derselbe aber durch das angefochtene Erkenntniß des Be¬

zirksgerichtes Schaffhausen im Aktivbürgerrecht eingestellt worden,

ist die Beschwerde unbegründet, da in der That gegenwärtig

keine bundesgesetzliche Bestimmung besteht, wonach jene Strafe

nur bei verschuldeter Insolvenz verhängt werden dürfte. Rekur¬

rent übersteht, daß der bezügliche Gesetzesentwurf, den er im

Auge hat, Entwurf geblieben, d. h. bei der Volksabstimmung

nicht zum Gesetze erhoben worden ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.