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103. Urtheil vom 13. Dezember 1878 in Sachen Schmid und Oegger. A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes Zofingen vom 26. Juni 1878 wurden S. C. Schmid in Adelboden und Joh. Oegger in Reiden auf die Klage der im Geldstage des August Lüthi und Komp. in Zofingen betheiligten Gläubiger schuldig erklärt, dem Manifestationsbegehren der letztern vor Bezirksgericht Zo¬ fingen Folge zu leisten. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Schmid und Oegger Rekurs sowohl an das aargauische Obergericht als an das Bundesge¬ richt, bei letzterm unter der Behauptung, daß dasselbe die Art. 58 und 59 der Bundesverfassung verletze. C. Gestützt darauf, daß Rekurrenten auch an das aargauische Obergericht gelangt seien, verlangten die Rekursbeklagten, daß auf die vorliegende Beschwerde so lange nicht eingetreten werde, bis das aargauische Obergericht entschieden habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Rekurrenten waren allerdings nicht gezwungen, gegen das be¬
1) Siehe vorhergehende Entscheide N° 100, 101, 102 und 115 Erw. 1.
zirksgerichtliche Urtheil die Appellation an das kantonale Ober¬ gericht zu ergreifen, sondern konnten die Beschwerde wegen Ver¬ letzung des Art. 59 der Bundesverfassung direkt, mit Umgehung des kantonalen Instanzenzuges, hierorts anbringen. Nachdem sie aber gegen jenes Urtheil sich auch des ordentlichen Rechtsmit¬ tels der Appellation bedient haben, ist für das Bundesgericht zur Zeit keine Veranlassung vorhanden, auf die Beschwerde ein¬ zutreten, sondern ist vorerst das Urtheil des aargauischen Ober¬ gerichtes abzuwarten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf diese Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.