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105. Urtheil vom 15. November 1878 in Sachen Rechsteiner gegen den Kanton Appenzell Inner¬ rhoden. A. Durch Urtheil des Kantonsgerichtes Appenzell J.-Rh. vom
19. Juli 1878 wurde die von der Standeskommission Appenzell J.-Rh. gegen die Erben Rechsteiner eingeklagte Forderung von 250 Fr., aus Amtsbürgschaft für den verstorbenen alt Land¬ schreiber Bangerter, zur Hälfte gutgeheißen. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Anton Rechsteiner für sich und die übrigen Betheiligten beim Bundesgerichte, indem er in längerer Eingabe auszuführen suchte, daß dasselbe unrich¬ tig sei. Zur Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes be¬
rief sich Rekurrent darauf, daß, wenn es sich im speziellen Falle auch nur um 125 Fr. handle, das Urtheil doch eine viel größere Tragweite habe, indem Rekurrenten zu allen ewigen Zeiten für alle möglichen Irrungen u. s. w. verantwortlich wären, welche Landschreiber Bangerter begangen habe. C. Das Kantonsgericht von Appenzell J.-Rh. trug auf Abwei¬ sung des Rekurses an, da der Streitwerth die bundesgerichtliche Kompetenz nicht erreiche. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Beide Parteien scheinen von der Ansicht auszugehen, daß das Bundesgericht zur Behandlung des vorliegenden Rekurses dann kompetent wäre, wenn der Hauptwerth des Streitgegen¬ standes 3000 Fr. betragen würde. Diese Ansicht ist aber eine vollkommen irrige, denn nach Art. 29 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, welcher einzig die Kom¬ petenzen des Bundesgerichtes als Oberinstanz in Civilsachen re¬ gelt, kann die Abänderung eines letztinstanzlichen Haupturtheils beim Bundesgerichte nur insofern nachgesucht werden, als
a. die Rechtsstreitigkeit von den kantonalen Gerichten nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden war und
b. deren Gegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat oder seiner Natur nach einer Schätzung nicht unterliegt. Alle diese Voraussetzungen treffen nun im vorliegenden Falle nicht zu, indem ad a ein eidgenössisches Obligationenrecht zur Zeit noch nicht besteht und ad b die vom Kanton Appenzell J.-Rh. eingeklagte Forderung, welche für den Streitwerth entscheidet, nur 250 Fr. beträgt. Uebrigens ist klar, daß die Rechtskraft des Urtheils vom 19. Juli
d. J. nur soweit reicht, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden, und daher die Befürchtung des Re¬ kurrenten über die Tragweite jenes Urtheils unbegründet ist.
2. Der Art. 27 Ziffer 4 des citirten Bundesgesetzes, welchen das Kantonsgericht angerufen hat und auch Rekurrenten im Auge zu haben scheinen, ist im vorliegenden Falle nicht maßgebend. Derselbe enthält, wie hierorts schon wiederholt ausgesprochen wor¬ den, diejenigen civilrechtlichen Kompetenzen des Bundesgerichtes, welche demselben durch Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung übertragen worden sind und darin bestehen, daß Civilstreitig¬ keiten zwischen Kantonen und Privaten mit Umgehung der kantonalen Gerichte beim diesseitigen Gerichte anhängig ge¬ macht werden können, wenn eine Partei dies verlangt und der Streitgegenstand einen Werth von mindestens 3000 Fr. hat. Im vorliegenden Falle beträgt nun aber, wie bereits ausgeführt, der Streitwerth bei Weitem nicht 3000 Fr. und haben sich daher die Parteien mit Recht an die ausschließlich zuständigen kanto¬ nalen Gerichte gewendet. Sollten Rekurrenten später aus dem gleichen Bürgschaftsverhältniß für einen Betrag von mindestens 3000 Fr. belangt werden, so stände es ihnen dannzumal frei, den appenzellischen Gerichtsstand abzulehnen und zu verlangen, daß die Klage beim Bundesgerichte anhängig gemacht werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird hierorts wegen Inkompetenz nicht eingetreten.